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Beschluss

8 B 58/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ablehnungsgesuche vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich durch zugelassene Prozessbevollmächtigte zu vertreten; pauschale Bezugnahmen auf von den Parteien selbst verfasste Anlagen genügen dem Vertretungszwang nicht. • § 67 Abs. 4 VwGO verdrängt eine entgegenstehende Anwendung der ZPO-Regelung über die Einreichung von Ablehnungsgesuchen; die Ausnahme für Erklärungen bei der Geschäftsstelle gilt vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht. • Die Besorgnis der Befangenheit erfordert objektiv zureichende Anhaltspunkte; bloße Kritik an früheren Rechtsansichten der Richter oder pauschale Vorwürfe genügen nicht. • Ist aus dem Vortrag nicht erkennbar, dass der Prozessbevollmächtigte die zu Grunde liegenden Ausführungen selbst geprüft und rechtlich durchdrungen hat, sind die Ablehnungsgesuche unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuche vor BVerwG: Vertretungszwang und unzureichende Befangenheitsbegründung • Ablehnungsgesuche vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich durch zugelassene Prozessbevollmächtigte zu vertreten; pauschale Bezugnahmen auf von den Parteien selbst verfasste Anlagen genügen dem Vertretungszwang nicht. • § 67 Abs. 4 VwGO verdrängt eine entgegenstehende Anwendung der ZPO-Regelung über die Einreichung von Ablehnungsgesuchen; die Ausnahme für Erklärungen bei der Geschäftsstelle gilt vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht. • Die Besorgnis der Befangenheit erfordert objektiv zureichende Anhaltspunkte; bloße Kritik an früheren Rechtsansichten der Richter oder pauschale Vorwürfe genügen nicht. • Ist aus dem Vortrag nicht erkennbar, dass der Prozessbevollmächtigte die zu Grunde liegenden Ausführungen selbst geprüft und rechtlich durchdrungen hat, sind die Ablehnungsgesuche unzulässig. Die Kläger legten Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten und drei Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit vor. Anlass waren frühere Entscheidungen und Verfahrenshandlungen derselben Richter in anhängigen oder früheren Verfahren, die die Kläger für fehlerhaft hielten. Die Anträge wurden durch den Prozessbevollmächtigten eingereicht, der sich in seinen Schriftsätzen jedoch pauschal auf von den Klägern selbst verfasste Ablehnungsanträge und Stellungnahmen bezog. Die Beteiligten gaben ergänzende Schriftsätze ab; dienstliche Äußerungen der Abgelehnten wurden eingeholt. Der Senat prüfte, ob die Anträge formell zulässig sind und ob aus dem Vortrag objektive Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit ersichtlich sind. • Zuständigkeit und Verfahren: Über Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. den einschlägigen ZPO-Vorschriften in der vorgesehenen Dreierbesetzung; abgelehnte Richter wirken regelmäßig nicht mit. • Vertretungszwang: Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht außer im PKH-Verfahren durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten sein; diese Vorschrift schließt eine abweichende entsprechende Anwendung von § 44 Abs. 1 ZPO aus. • Auslegung und Zweck: Die Regelung des Vertretungszwangs ist abschließend und verfolgt das Ziel eines geordneten, sachlichen und beschleunigten Verfahrens; daher müssen Prozessbevollmächtigte eigenverantwortlich prüfen und rechtlich durchdringen, was sie vortragen. • Formelle Unzulässigkeit: Pauschale Verweisungen des Prozessbevollmächtigten auf von den Klägern selbst unterzeichnete Anlagen erfüllen nicht die Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO, weil daraus nicht hervorgeht, dass der Bevollmächtigte die Ausführungen sich zu eigen gemacht und selbst geprüft hat. • Materielle Begründungslosigkeit: Die vorgetragenen Umstände beziehen sich überwiegend auf frühere Entscheidungen und abweichende Rechtsauffassungen der Richter; solche Kritik an Rechtsauffassungen begründet ohne weitere besondere Tatsachen keine Besorgnis der Befangenheit. Es fehlen konkrete, objektive Anhaltspunkte, die bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit geben würden. • Spezifischer Vortrag zu Vertretungsaufgabe: Die Einbindung einer Richterin als Vertreterin im Ablehnungsverfahren entsprach dem Geschäftsverteilungsplan; daraus ergab sich kein Ablehnungsgrund. Die Ablehnungsgesuche waren unzulässig und materiell unbegründet; sie wurden zurückgewiesen. Die formellen Anforderungen des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO sind nicht erfüllt, weil der Prozessbevollmächtigte sich lediglich pauschal auf von den Klägern verfasste Anlagen berief, ohne eigene Prüfung und rechtliche Durchdringung darzulegen. Darüber hinaus enthalten die Vorbringen keine konkreten, objektiven Tatsachen, die vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterinnen und Richter begründen könnten; bloße Meinungsverschiedenheiten über frühere Rechtsauffassungen reichen nicht aus. Damit verbleibt es bei der Besetzung und der Entscheidung des Senats; die Ablehnungsanträge sind insgesamt erfolglos.