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Beschluss

4 L 1113/22.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2022:1219.4L1113.22.KO.00
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Leitsätze
1. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Konsumenten von Kräutermischungen mit dem Wirkstoff 5F-ADB. (Rn.9) 2. Zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Konsumenten von Kräutermischungen mit dem Wirkstoff 5F-ADB. (Rn.9) 2. Zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.(Rn.15) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Der Eilantrag bleibt ohne Erfolg. 1. Er ist zunächst anhand des mit ihm offensichtlich verfolgten Ziels auszulegen. Mit dem Eilantrag begehrt der Antragsteller in erster Linie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die vom Antragsgegner im Bescheid vom 5. Oktober 2022 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis. Die gleichfalls angestrebte Herausgabe des Führerscheins an den Antragsteller ist ein Annex dazu. Denn wenn der Eilrechtsschutzantrag in Bezug auf die Fahrerlaubnisentziehung Erfolg hat, entfällt der Rechtsgrund für die Anordnung der Abgabe des Führerscheins und damit auch für dessen Einbehaltung durch den Antragsgegner. Mit der Gebührenfestsetzung und der Zwangsmittelandrohung im angegriffenen Bescheid befasst sich der vorliegende Eilantrag ersichtlich nicht. 2. Der Antragsteller kann nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs verlangen. Bei der vom Gericht zu treffenden eigenen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung sein Interesse, die Fahrerlaubnis vorläufig behalten zu dürfen. Denn die Fahrerlaubnisentziehung erweist sich bei der in Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung als rechtmäßig. a) Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Verwaltungsbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen; Ermessen hat die Behörde insoweit nicht. Fehlende Fahreignung ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) FeV – im Folgenden: Anlage 4 FeV – wird die Eignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) grundsätzlich verneint; nur für Cannabis gelten nach Nr. 9.2 Anlage 4 FeV Besonderheiten. Hier hat der Antragsgegner zu Recht die Fahreignung des Antragstellers deshalb verneint, weil dieser als Konsument einer Droge einzustufen ist, die im Betäubungsmittelgesetz genannt und nicht mit Cannabis gleichzusetzen ist. b) Bei ihm wurde neben diversen anderen Drogen eine Kräutermischung mit dem Inhaltsstoff 5F-ADB gefunden. Dieser ist in Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgelistet (INN-Bezeichnung der Weltgesundheitsorganisation: Etilamfetamin). Obschon der Wirkstoff den synthetischen Cannabinoiden zugeordnet werden kann (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 27. Mai 2020 – B 1 S 20.437 –, juris, Rn. 21), gelten für ihn die Sonderregelungen für Cannabis (Wirkstoff THC) in Nr. 9.2 Anlage 4 FeV nicht. Denn bei den synthetischen Cannabinoiden handelt es sich um psychoaktive Substanzen oder Betäubungsmittel, die mit Cannabis nicht identisch sind, da sie andere Wirkstoffe haben, anders wirken und nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtlich anders eingeordnet sind. Auch wenn sie meistens ein ähnliches Wirkungsspektrum haben wie Cannabis, haben sie vielfach stärkere Wirkungen und Nebenwirkungen. Diese können weitaus gefährlicher, mitunter lebensbedrohlich, sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 11 CS 18.1429 –, juris, Rn. 16, m.w.N.). Dies gilt gerade für den Wirkstoff 5F-ADB. Er wird in Räuchermischungen („Angry Birds Space“ und „Burning Skull“) verkauft und steht im Zusammenhang mit mehr als 20 Todesfällen in Europa sowie zehn in Japan. Bei solchen synthetischen Cannabinoiden sind im Vergleich zu Cannabis akute und schwerwiegende Vergiftungen wahrscheinlicher. Der Konsum kann zu rascher Ohnmacht, Herzinfarkt, Herzrasen, Bluthochdruck, Krampfanfällen, Übelkeit mit Erbrechen, akuten Psychosen sowie aggressivem und gewaltsamen Verhalten führen. Die hohe Potenz erhöht die Gefahr einer Überdosierung (vgl. die Beiträge „Räuchermischungen mit synthetischem Cannabinoid 5F-ADB“ von Drogenarbeit Z6, Innsbruck ; und „5F-ADB Eigenschaften, Daten und Datenquellen“ in internetchemie.info ). Der Konsum einer im Betäubungsmittelgesetz genannten Droge begründet (außer Cannabis) nach einhelliger Rechtsprechung unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der Drogenkonzentration, einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und dem Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen den Eignungsausschluss; es genügt bereits der einmalige Konsum (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 14. September 2022 – 6 B 221/22 –, juris, Rn. 8; OVG RP, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 10 B 11303/21.OVG –, n.v.; VG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 4 L 455/22.KO –, juris, Rn. 10). Die Feststellung, dass die Fahreignung schon bei einmaligem Konsum entfällt, gilt auch für den Wirkstoff 5F-ADB (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 27. Mai 2020 – B 1 S 20.437 –, juris, Rn. 20). Er führt zu körperlichen und geistigen Auswirkungen, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass die übrigen Teilnehmer am Straßenverkehr vor den Gefahren geschützt werden müssen, die von einem Fahrzeugführer ausgehen, bei dem Krampfanfälle und unnatürlich aggressives Verhalten auftreten können. c) Der Antragsgegner hat den Antragsteller nach der im gerichtlichen Eilverfahren angezeigten summarische Prüfung zutreffend als Konsument des Wirkstoffs eingestuft. Die dagegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Summarische Prüfung bedeutet, dass, obschon der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO auch in Eilverfahren gilt, in der Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme, erfolgt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2020 – 12 B 1731/19 –, juris, Rn. 7). In erste Linie ist daher auf die vorliegenden Unterlagen abzustellen; danach ist der Antragsteller Konsument von F5-ADB. aa) Dies ergibt sich zum einen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 17. März 2021. Insoweit ist § 3 Abs. 4 StVG zu beachten. Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand einer strafrechtlichen Entscheidung gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie davon zu dessen Nachteil nicht im Hinblick auf die Feststellung des Sachverhalts, die Beurteilung der Schuldfrage oder der Fahreignung abweichen. Andererseits darf sich die Behörde auf eine rechtskräftige strafrechtliche Entscheidung beziehen, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der in ihr enthaltenen tatsächlichen Feststellungen ergeben. So sollen überflüssige, aufwändige und sich widersprechende Doppelprüfungen vermieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1992 – 11 B 22.92 –, juris, Rn. 3). Die Gründe des Strafbefehls vom 17. März 2021 beginnen mit der Feststellung, der Antragsteller sei Konsument von Betäubungsmitteln. „Auf Grund dessen“ habe der Antragsteller zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 23. Februar 2021 über die anschließend aufgeführten Drogen, unter anderem über die Kräutermischung mit dem Inhaltsstoff F5-ADB, verfügt. Es fehlen stichhaltige Anhaltspunkte, welche die Feststellung, der Antragsteller sei Drogenkonsument, erschüttern könnten. Sie beruht auf den fernmündlichen bzw. schriftlichen Angaben des Antragstellerbevollmächtigten gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar und 2. März 2022. Danach seien die bei der Hausdurchsuchung gefundenen Betäubungsmittel „ausschließlich zum Eigenbedarf“ bzw. habe der Antragsteller sie „lediglich zum gelegentlichen Eigenkonsum besessen“. Auf dieser Grundlage durfte das Amtsgericht Koblenz den Antragsteller als Drogenkonsument einstufen. Der Schlüssigkeit dieser Einstufung stehen die Bemühungen des Antragstellerbevollmächtigten im vorliegenden Eilverfahren, seine Mitteilungen zu relativieren, nicht entgegen. Zum einen muss der Antragsteller die Angaben seines damaligen und heutigen Bevollmächtigten gegen sich gelten lassen. Zum anderen sind die dagegen erhobenen Einwände nicht überzeugend. Sie laufen im Ergebnis auf die Behauptung hinaus, der Antragsteller habe den Konsum der Räuchermischung mit dem Wirkstoff F5-ADB selbst nicht zugegeben. Dies ist indes nicht stichhaltig. Denn die Aussagen im Ermittlungsverfahren dienten erkennbar dem Ziel, eine Bestrafung des Antragstellers auf eine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG – Besitz von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis – zu beschränken. Dieses Ziel konnte aber nur erreicht werden, wenn sich die Erklärungen auf alle beim Antragsteller gefundenen Drogen, also auch auf den Wirkstoff F5-ADB, bezogen. Denn hätte der Antragsteller die Räuchermischung mit diesem Wirkstoff ausgenommen, wäre zu prüfen gewesen, zu welchem Zweck er sie besaß. Damit wäre etwa eine Bestrafung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG – Inverkehrbringen von Drogen – in Betracht zu ziehen gewesen. Mit anderen Worten ist es nicht glaubhaft, dass der Antragsteller nun behauptet, die Räuchermischung nicht zum Konsum besessen zu haben, wenn er eine auf den Mitteilungen seines Bevollmächtigten beruhende gegenteilige Schlussfolgerung zu seinen Gunsten im Strafverfahren hingenommen hat. Die im vorliegenden Eilverfahren aufgestellte weitere Behauptung, die aufgefundene Substanz mit dem Wirkstoff F5-ADB sei „als Raumduft abgebrannt, aber von niemandem im Haushalt eingenommen bzw. konsumiert“ worden, entkräftet die Annahme, der Antragsteller sei Konsument dieses Wirkstoffs, ebenfalls nicht. Diese Behauptung ist auf Grund der vorliegenden Unterlagen als unglaubhafte Schutzbehauptung einzustufen. Schon die Anzahl der anlässlich der Hausdurchsuchung am 23. Februar 2021 sichergestellten Asservate, die in Zusammenhang mit Drogenkonsum stehen, zeigt, dass es sich beim Antragsteller um eine Person handelt, die einschlägige Erfahrung im Umgang mit Drogen hat. Unter Berücksichtigung dieses Faktums ist es nicht überzeugend, dass die Räuchermischung in Abwesenheit von Personen abgebrannt worden sein soll. Davon abgesehen, dass kein Grund ersichtlich ist, Duft zu erzeugen, wenn er nicht wahrgenommen werden kann, wäre das Abbrennen der Räuchermischung so jeglicher Kontrolle entzogen. Auf Grund der immensen nachteiligen Wirkungen von F5-ADB ist ein solches Verhalten beim Antragsteller auszuschließen, von dem anzunehmen ist, dass er diese kannte. bb) Auf Grund der vorliegend geschilderten Zusammenhänge gelangt die Kammer überdies unabhängig von dem am 17. März 2021 erlassenen Strafbefehl zu der Schlussfolgerung, dass der Antragsteller als Konsument des Wirkstoffs F5-ADB einzustufen ist. Dies ergibt sich nach Überzeugung der Kammer auch unmittelbar aus den Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 23. Februar und 2. März 2021, die im vorliegenden Eilverfahren nicht entkräftet wurden. d) Nach den vorstehenden Ausführungen wurde der Antragsteller zu Recht zur sofortigen Abgabe seines Führerscheins aufgefordert. Ergänzend wird insoweit auf den Bescheid vom 5. Oktober 2022 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 3. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an die Ziffern 1.5, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).