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Beschluss

5 A 63/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 5 A 63/19 13 K 4709/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Wasserzweckverband Mittlere Neiße-Schöps vertreten durch den Vorstand Straße des Friedens 13 - 19, 02943 Weißwasser - Beklagter - - Antragsteller - 2 prozessbevollmächtigt: wegen Schmutzwasserbeitrags hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 3 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller am 21. Juli 2021 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Oktober 2018 - 13 K 4709/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 14.622,30 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (st. Rspr., vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11, und v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 14/15). Der Zulassungsantrag muss sich dazu mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts für seine Entscheidung inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie nicht tragfähig sein sollen (SächsOVG, Beschl. v. 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 -, juris Rn. 4). b) Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 24. April 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2017, 1 2 3 4 4 mit denen gegenüber der Klägerin - unter Änderung von vier vormals buchgrundstücksbezogenen Ausgangsbeitragsbescheiden vom 9. August 2016 - für ihre fünf Grundstücke, Grundbuch von U., G1, G2, G3, G4 und G5 als wirtschaftliche Einheit ein einheitlicher Schmutzwasserbeitrag von 14.622,30 € festgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Änderungsbescheid vom 24. April 2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2017 mit folgender Begründung aufgehoben: Der Änderungsbescheid sei rechtswidrig, weil sich die Veranlagung nicht auf ein oder mehrere Grundstücke beziehe. Die Abwasserbeitragssatzung knüpfe an den Buchgrundstücksbegriff an. Ein Abweichen hiervon sei nur gerechtfertigt, wenn es nach Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen. Eine solche Ausnahme sei nur bei wirtschaftlicher Einheit gegeben, wenn ein Buchgrundstück allein nicht bebaut werden könne, zusammen mit einem oder mehreren anderen Buchgrundstücken desselben Eigentümers aber baulich genutzt werden dürfe. Dies sei hier nicht der Fall, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass alle fünf Grundstücke nur gemeinsam baulich oder gewerblich genutzt werden könnten. Es bestehe schon kein Anlass zum Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff, wenn aneinander angrenzende Grundstücke selbstständig bebaubar seien; dies gelte auch dann, wenn der Eigentümer sie tatsächlich wirtschaftlich einheitlich nutze. Hier komme eine selbstständige bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit der Grundstücke G1 und G2 zwar mit ihrem derzeitigen Zuschnitt nicht in Betracht. Das Grundstück G2 sei zu klein. Für das Grundstück G1 folge dies aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, der für dieses Grundstück kein Baufenster vorsehe. Die Grundstücke G3, G4 und G5 seien aber jeweils selbstständig baulich oder gewerblich nutzbar. Es könne offenbleiben, ob einzelne dieser Grundstücke zusammen mit den Grundstücken G1 oder G2 als wirtschaftliche Einheit veranlagt werden könnten; jedenfalls sei keine Veranlagung aller fünf Grundstücke als wirtschaftliche Einheit zulässig. Es entspreche auch nicht Inhalt und Sinn des Beitragsrechts, den Buchgrundstücksbegriff im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nur für Grundstücke desselben Eigentümers aufzulösen. Es sei auch nicht möglich, künftige Änderungen der Buchgrundstückssituation, die durch den Bebauungsplan möglicherweise gefördert werden sollten, aber noch nicht vorgenommen worden seien, beitragsrechtlich bereits umzusetzen. Hierfür existierten vielmehr spezielle Regelungen in § 19 Abs. 2 SächsKAG für die Vereinigung von Grundstücken. Deshalb sei die Veranlagung nach dem Buchgrundstücksbegriff hier nicht gröblich unangemessen. 5 5 c) Hiergegen wendet der Beklagte ein, der vom Verwaltungsgericht herangezogene Maßstab für die gemeinsame Beitragsveranlagung von Buchgrundstücken als wirtschaftliche Einheit sei zwar zutreffend, das Verwaltungsgericht verkürze aber mögliche Ausnahmen unzutreffend auf den Fall des Handtuchgrundstücks. Die Zugrundelegung des Buchgrundstücksbegriffs sei im vorliegenden Fall gröblich unangemessen. Die Grundstücke G2 und G1 blieben nach dem Buchgrundstücksbegriff beitragsfrei, weil sie wegen der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen für sich betrachtet nicht überbaubar seien; andererseits würden diese Grundstücke - ausweislich der Festsetzung des Bebauungsplans - zur vollständigen Ausschöpfung der festgesetzten zulässigen Grundfläche herangezogen und seien somit nur zusammen mit diesen Buchgrundstücken sinnvoll baulich nutzbar im Sinne des § 2 AbwS. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Bebauungsplan die Grundstücksgrenzen abweichend von den bestehenden Grenzen der klägerischen Grundstücke vermerke. Soweit der Bebauungsplan für eine sinnvolle bauliche Nutzung der klägerischen Grundstücke diese in ihrer Gesamtheit betrachte, lägen die Voraussetzungen der Veranlagung als wirtschaftliche Einheit vor. Denn nicht die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse seien entscheidend, sondern die Festsetzungen des Bebauungsplans. Dies ergebe sich auch daraus, dass bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans als Grundstücksfläche die Fläche gelte, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen sei (§ 5 AbwS). Danach könne das Grundstück G1 sowohl mit den Grundstücken G3, G4 als auch G5 jeweils gesondert oder aufgeteilt eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dann müsse es auch ausnahmsweise zulässig sein, das Grundstück G1 mit allen drei Grundstücken als wirtschaftliche Einheit zusammenzufassen und hierbei auch das Grundstück G2 mit einzubeziehen. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 19 Abs. 2 SächsKAG seien fehlerhaft. Bei Unterbleiben einer Grundstücksvereinigung würden die Grundstücke G1 und G2 dauerhaft beitragsfrei bleiben, obwohl sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplans einem allgemeinen Wohngebiet zugeordnet seien und diese Teilflächen für die Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung Berücksichtigung gefunden hätten. Dies verstoße gegen das Prinzip der Beitragsgerechtigkeit. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bürde zudem dem Beklagten das Risiko der Festsetzungsverjährung bei rechtlichen Zweifeln über eine Sofortveranlagung oder eine spätere Nachveranlagung auf. 6 7 6 d) Mit diesem Vorbringen zeigt der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht schlüssig auf. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass maßgebend für die Beitragserhebung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG das Grundstück ist, womit das Buchgrundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn gemeint ist, d. h. ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 GBO) oder einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer (§ 4 GBO i. V. m. § 6 Abs. 1 GBV) eingetragen ist. Ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff ist nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn es nach dem Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich- rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Urt. v. 12. Juli 2007 - 5 B 566/05 -, juris Rn. 18). Eine solche Ausnahme hat der Senat nur bei wirtschaftlicher Einheit angenommen, wenn ein Buchgrundstück allein nicht bebaut werden kann, zusammen mit einem oder mehreren anderen Buchgrundstücken desselben Eigentümers aber baulich genutzt werden darf (SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2014 - 5 A 192/12 -, juris Rn. 22; vgl. SächsOVG, Urt. v. 3. September 2008, SächsVBl. 2009, 40, 41 f.; BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 1986, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 69 = NVwZ 1987, 420). Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt und wird von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen. Das mögliche Vorliegen einer solchen Ausnahme für die Gesamtheit der Grundstücke G1, G2, G3, G4 und G5 hat der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig aufgezeigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob hier die besondere „Riegellage“ des Grundstücks G1 hinter den Grundstücken G3, G4 und G5 dazu führen kann, dass eine mögliche wirtschaftliche Einheit des Grundstücks G1 mit jedem dieser vorgelagerten Grundstücke in der Folge eine Verklammerung aller dieser Grundstücke nach sich ziehen und aufsetzend hierauf letztlich auch die Einbeziehung des angrenzenden „Handtuchgrundstücks“ G2 in die so gebildete wirtschaftliche Einheit tragen würde. Denn der Beklagte zeigt bereits das Vorliegen des Ausgangspunktes einer solchen Grundstücksverklammerung - die mögliche Bildung einer wirtschaftlichen Einheit jedes der vorgelagerten Grundstücke G3, G4 und G5 mit dem Grundstück G1 - nicht nachvollziehbar und plausibel auf. Die diesbezügliche Argumentation des Beklagten beruht tragend auf der Behauptung, dass das Grundstück G1 aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zwar selbst 8 9 10 11 7 nicht bebaubar sei, aber für das Maß der baulichen Nutzbarkeit der vorgelagerten Grundstücke G3, G4 und G5 der Klägerin auch ohne eine Vereinigung der Grundstücke - dieses Maß erhöhend - herangezogen werde. Der Beklagte legt jedoch nicht dar und es ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich, weshalb diese baurechtliche Grundannahme schon vor einer Vereinigung der bestehenden Buchgrundstücke zutreffen sollte. Vielmehr ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch baurechtlich das Baugrundstück i. S. d. Baunutzungsverordnung als räumliche Bezugsgröße für die zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen (§ 19, § 20 Abs. 2 BauNVO) nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich identisch mit dem Buchgrundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn (BVerwG, Beschl. v. 30. November 2000 - 4 BN 57/00 -, juris; Urt. v. 14. Dezember 1973 - 4 C 48.72 -, juris; Urt. v. 14. Februar 1991 - 4 C 51.87 -, juris; ausführlich Ziegler/Seith, in: Brügelmann, BauGB, § 19 BauNVO, Rn. 20 ff. m. w. N.). Ausnahmen hiervon sind nach dieser Rechtsprechung nur dort vertretbar, dann allerdings auch geboten, wo bei Verwendung des grundbuchrechtlichen Begriffs die Gefahr entstände, dass der Sinn einer bestimmten bodenrechtlichen Regelung handgreiflich verfehlt würde (BVerwG, Beschl. v. 30. November 2000 - 4 BN 57/00 -, juris Rn. 6 ff.). Diese Maßstäbe stehen insbesondere nicht zur Disposition der kommunalen Bauleitplanung (BVerwG, Beschl. v. 30. November 2000 - 4 BN 57/00 -, juris Rn. 6). Es ist deshalb unerheblich, ob die Kommune hier bezüglich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung bei Erlass des Bebauungsplans von anderen - dann nicht im Einklang mit dem gesetzlich höherrangigen Baugrundstücksbegriff des § 19 BauNVO stehenden - Erwägungen ausgegangen ist, sei es von einer Vorwegnahme künftiger Änderungen der Grundstücksschnitte oder von einem die Grundstücksgrenzen übergreifenden, „einheitlichen Bauraum“. Die Voraussetzungen einer baurechtlichen Ausnahme vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff zeigt der Beklagte in seinem Zulassungsvorbringen nicht auf. Weshalb für die hier in Rede stehenden Grundstücke der Klägerin bei Verwendung des grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs der Sinn von bodenordnungsrechtlichen Regelungen - zumal handgreiflich - verfehlt werden sollte, legt er nicht dar und ist auch sonst nicht erkennbar. Die Annahme einer bauplanungsrechtlichen Grundstückseinheit mit dem Grundstück G1 würde für die Bebaubarkeit der Grundstücke G3, G4 und G5 allenfalls insoweit einen Unterschied bewirken, als dass das durch Baugrenzen gezogene Baufenster auf den Grundstücken G3, G4 und G5 in größerem Maße ausgenutzt werden könnte. Dass ein solches möglichst weitgehendes Ausschöpfen 12 13 8 des Baufensters bauplanungsrechtlich besonders bezweckt wäre bzw. hier einen spezifischen bodenrechtlichen Sinn hätte, ist aber nicht ersichtlich. Hiergegen spricht bereits, dass mit dem vorliegenden Bebauungsplan die in den gesetzlichen Grenzen des § 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bestehende Möglichkeit der Festsetzung von Mindestmaßen der baulichen Nutzung zum Erreichen einer Mindestausnutzung der Baugrundstücke gerade nicht verwirklicht wurde. Weil ein baurechtlicher Ausnahmefall von der Verwendung des grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs vom Beklagten nicht schlüssig und nachvollziehbar argumentativ dargetan ist, ist für die Bewertung seines Zulassungsvorbringens von dem baurechtlichen Grundsatz auszugehen, dass sich das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke G3, G4 und G5 jeweils allein nach der (gemäß § 19 Abs. 3 BauNVO konkretisierten) Fläche jedes einzelnen dieser Buchgrundstücke bemisst, sodass die (im Bauland gelegene Teil-)Fläche des gesonderten Buchgrundstücks G1 in diese Berechnungen nicht einfließt. Eine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke G3, G4 und G5 tritt unter diesen Umständen folglich erst bei einer Grundstücksvereinigung mit dem Grundstück G1 ein. Für die kommunalabgabenrechtlichen Auswirkungen einer solchen Grundstücksvereinigung enthält aber § 19 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG eine spezielle Regelung, die für Sachverhalte dieser Art die Entstehung einer weiteren Beitragspflicht vorsieht. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zu Recht hingewiesen. Eine solche zeitlich nachgelagerte weitere Beitragspflicht, die erst mit dem Rechtsakt der Vereinigung der Grundstücke begründet wird, welcher zur Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit eines Grundstücks führt, bewegt sich zudem auch vollständig im Gleichlauf mit der jeweiligen Steigerung des mit dem Beitrag abzugeltenden beitragsrechtlichen Vorteils. Denn der beitragsrechtliche Vorteilsbegriff knüpft gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG an die bauliche oder sonstige Nutzungsmöglichkeit des einzelnen Grundstücks an (vgl. dazu SächsOVG, Urt. v. 12. Juli 2007 - 5 B 565/05 -, juris Rn. 41 ff.); der Vorteil vergrößert sich somit seinerseits erst mit dem zeitlichen Eintritt der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit. Das Sächsische Kommunalabgabenrecht löst Fallgestaltungen wie die vorliegende mithin gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG eindeutig und systemgerecht gerade unter Beibehaltung des Buchgrundstücksbegriffs im Sinne eines weiteren Beitrags, der erst bei Grundstücksvereinigung entsteht. Angesichts dieser klaren gesetzgeberischen Konzeption von sukzessiv entstehenden weiteren Beitragslasten ist es aber ausgeschlossen anzunehmen, dass es nach Inhalt und Sinn des Beitragsrechts 14 15 9 gröblich unangemessen wäre, in der vorliegenden Konstellation den Buchgrundstücksbegriff zugrunde zu legen. Auch Schwierigkeiten und rechtliche Unsicherheiten bei der Handhabung der Erhebung eines weiteren Beitrags nach § 19 Abs. 2 SächsKAG oder bei der Abgrenzung der verschiedenen insoweit denkbaren Fallkonstellationen rechtfertigen es wegen des Vorrangs des Gesetzes nicht, diese eindeutige gesetzliche Regelungskonzeption der Beitragspflichten für Buchgrundstücke und Grundstücksvereinigungen unangewendet zu lassen und stattdessen entgegen der klaren gesetzlichen Entscheidung den Buchgrundstücksbegriff einzuengen (vgl. zu den Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung BVerfG, Beschl. v. 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 -, juris Rn. 23). Die Möglichkeit einer Beitragsveranlagung des Grundstücks G1 mit einem der vorgelagerten Grundstücke G3, G4 und G5 als wirtschaftliche Einheit ist nach alledem vom Beklagten nicht schlüssig dargetan. Damit scheidet auch die von ihm geltend gemachte Rechtfertigung der Gesamtveranlagung der Grundstücke G3, G4, G5, G1 und G2 als wirtschaftliche Einheit aus. Dass die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit zwischen dem Grundstück G5 und dem „Handtuchgrundstück“ G2 möglich erscheint, lässt die Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Gesamtveranlagung aller fünf Grundstücke der Klägerin als wirtschaftliche Einheit mit dem Änderungsbescheid vom 24. April 2017 unberührt. e) Da demnach bereits das Zulassungsvorbringen des Beklagten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht entsprechend der Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO aufzeigt, bedarf keiner weiteren Vertiefung, dass sich das erstinstanzliche Urteil darüber hinaus auch aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten dürfen Kommunalabgabenbescheide außerhalb des Widerspruchsverfahrens von der zuständigen Behörde gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO geändert werden. Vorliegend kommen allein die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO in Betracht. Eine belastende Änderung - wie sie hier schon wegen der Erhöhung des Gesamtbetrags der Beitragslast gegeben ist - ist hiernach außerhalb des Widerspruchsverfahrens zulässig, wenn der Abgabenpflichtige zustimmt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2014 - 5 A 192/12 -, juris Rn. 27 f.; Urt. v. 28. 16 17 10 November 2019 - 5 A 67/18 -, juris, und BFH, Urt. v. 9. Dezember 2009 - II R 39/07 -, juris Rn. 22). Eine solche Zustimmung hat die Klägerin nicht erklärt. 2. Aus den genannten Gründen liegt auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2012 - 5 A 255/10 -, juris Rn. 15 m. w. N.; st. Rspr.). Der Beklagte bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff im Rahmen der Beitragserhebung nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz nur dann gerechtfertigt ist, wenn ein sogenanntes Handtuchgrundstück, ein Grundstück, das mangels hinreichender Größe allein nicht bebaubar ist, bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben würde, obwohl es zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers ohne Weiteres baulich angemessen genutzt werden könnte, vorliegt oder ob darüber hinaus auch weitere Anwendungsfälle - hier die Verhältnisse der Grundstücke der Klägerin - ein ausnahmsweises Abweichen vom Buchgrundstück zulassen. Die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der hiermit anhand des Zulassungsvorbringens angesprochenen Fragen zeigt der Beklagte nicht auf. Soweit der Beklagte diesbezüglich als klärungsbedürftig erachtet, ob die Beitragsveranlagung mehrerer Buchgrundstücke als wirtschaftliche Einheit in Fällen zulässig ist, in denen baurechtlich die räumliche Bezugsgröße für die zulässige Grundfläche von baulichen Anlagen - und damit für das beitragserhebliche Maß der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke - aus mehreren Buchgrundstücken gemeinsam 18 19 20 21 11 gebildet wird, hat er - wie oben ausgeführt - nicht dargetan, weshalb ein solcher baurechtlicher Ausnahmefall hier vorliegen sollte. Es ist deshalb nicht erkennbar, dass sich diese Frage in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und sie damit klärungsfähig ist. Sollte der Beklagte als klärungsbedürftig ansehen, ob für eine Beitragsveranlagung aus mehreren Buchgrundstücken eine wirtschaftliche Einheit gebildet werden kann, bei denen ein für sich betrachtet nicht bebaubares Grundstück erst nach einer Grundstücksvereinigung zu einer Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzbarkeit der anderen Grundstücke führt, ist diese Frage angesichts der eindeutigen, speziellen Regelung dieser Fallgestaltung in § 19 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG nach dem oben Gesagten aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 1 B 9.18 -, juris Rn. 2) ohne Weiteres dahin zu beantworten, dass in Fällen dieser Art eine Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff nicht zulässig ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Dr. Helmert Möller 22 23 24 25