Beschluss
5 A 255/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 255/10 3 K 914/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau 3. des Herrn die Kläger zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft: 4. der Frau 5. des Herrn 6. des Herrn die Kläger zu 4. bis 6. sämtlich wohnhaft: 7. der Frau 8. des Herrn die Kläger zu 7. und 8. beide wohnhaft: - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Dienststelle Chemnitz, Referat 15 Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Beklagter - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte 2 beigeladen: Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin diese vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden wegen Planfeststellungsbeschluss Waldschößchenbrücke hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 5. Juni 2012 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Dezember 2009 - 3 K 914/04 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger zu 1) bis 3) zu 37 % als Gesamtschuldner, die Kläger zu 4) und 5) zu 27 % als Gesamtschuldner, der Kläger zu 6) zu 10 % und die Kläger zu 7) und 8) zu 26 % als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 102.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Dezember 2009, mit dem dieses die Klagen der Kläger abgewiesen hat, hat keinen Erfolg. Dem Vorbringen des Zulassungsantrags ist der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht zu entnehmen. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 1 3 1. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind nicht erfüllt. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung u. a. des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Regelung dient dem Allgemeininteresse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die Abweichung kann sich auf eine Rechtsfrage oder auf eine Tatsachenfrage beziehen, wenn diese ihrer Natur nach verallgemeinerungsfähig und nicht fallspezifisch ist. Erforderlich ist, dass ein tragender Grund der Entscheidung im Widerspruch steht zu einem tragenden Grund der Entscheidung eines der genannten Obergerichte und dieser Widerspruch dieselbe Rechtsvorschrift betrifft (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rn. 11). Die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass ein tragender Grund der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung einem tragenden Grund der von ihnen angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den von den Klägern benannten Entscheidungen vom 20. Mai 1998 (- 11 C 3/97 -, NVwZ 1999, 67, juris Rn. 30 ff.) und vom 21. März 1996 (- 4 C 9/95 -, BVerwGE 101, 1, 9 ff., juris Rn. 25, 35 ff. und 2. Leitsatz) betont, dass die durch die zugelassene Baumaßnahme zusätzlich verursachte Lärmbelastung zusammen mit der bereits bestehenden Vorbelastung nicht zu einer Gesamtbelastung führen darf, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt. Die in der Rechtsprechung als Maßstab herangezogenen Zumutbarkeitsschwellen sind dabei nicht als starre Regel, sondern als relative Annäherungswerte aufzufassen. Soll die Planfeststellungsbehörde veranlasst werden, einen gesteigerten Abwägungsbedarf zu erkennen und zu bearbeiten, so bedarf es einer Darlegung der individuellen Betroffenheit, die mehr enthält als einen allgemeinen Hinweis auf die Rechtsprechung. Wird eine solche Wirkung von Betroffenen substantiiert geltend gemacht oder muss sich der Behörde die Möglichkeit ihres Entstehens angesichts der konkreten Situation aufdrängen, wird die Abwägungsentscheidung solche Umstände regelmäßig gesondert aufgreifen müssen. In Bezug auf eine Gesundheitsbelastung durch nächtlichen Lärm sind etwa 2 3 4 5 4 Angaben über die Lärmbelastung im Inneren der Schlafräume, die u. a. von deren Lage und von der Art der Fenster abhängt, von entscheidender Bedeutung. Von diesem tragenden Entscheidungsgrund weicht das Verwaltungsgericht nicht ab, worauf auch der Beklagte zu Recht hinweist. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vortrag der Kläger und mit möglichen Gesundheitsgefährdungen durch nächtlichen Lärm unter Berücksichtigung der Vorgaben des oben genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1998 auseinandergesetzt und eine Überschreitung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in nicht zu beanstandender Weise verneint (Urteilsumdruck, S. 17 ff.). So hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es für die Annahme einer enteignenden Betroffenheit der Kläger zu 1) bis 5) und zu 7) und 8) nicht ausreiche, wenn die Kläger allein darauf hinwiesen, dass auf ihren Grundstücken die Lärmwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts im Planfall teilweise überschritten würden. Eigentumseinwirkungen, die sich lediglich durch tatsächliche Auswirkungen von Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ergäben, seien wegen des fehlenden staatlichen Zugriffs durch hoheitlichen Rechtsakt grundsätzlich keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG. Auch fehle es hier an einem konkreten Vortrag zur individuellen Unzumutbarkeit. Aufgrund der Angaben der Kläger könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Lärmimmissionen so schwer und unerträglich seien, dass eine sinnvolle Nutzung der Liegenschaften ausgeschlossen sei. Diese Erwägungen sind tragfähig, greifen den Vortrag der Kläger zutreffend auf und stehen nicht im Widerspruch zu den tragenden Gründen der von den Klägern angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. In den von den Klägern weiterhin benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 1999 (- 11 A 4/98 -, NVwZ 2000, 567) und 24. September 2003 (- 9 A 69/02 -, NVwZ 2004, 340) hat das Bundesverwaltungsgericht den auf der Regelung des § 41 BImSchG beruhenden Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor dem passiven Lärmschutz betont. Auch von diesem tragenden Entscheidungsgrund weicht das Verwaltungsgericht nicht ab. Es weist ausdrücklich auf den Vorrang des aktiven Schallschutzes hin (Urteilsumdruck, S. 34) und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde. So führt es aus, aus der Systematik der §§ 41 ff. BImSchG folge, dass Maßnahmen des aktiven Schallschutzes 6 7 5 grundsätzlich der Vorrang gegenüber denen des passiven Schallschutzes einzuräumen sei. Die Prüfung, ob die Verpflichtung des Baulastträgers zu aktiven Lärmschutzvorkehrungen wegen unverhältnismäßig hoher Kosten oder anderer Belange ausnahmsweise entfalle, sei untrennbar mit der allgemeinen planerischen Abwägung verbunden. Der mit ihr einhergehende Abwägungsspielraum der Behörde könne vom Gericht nur auf die Einhaltung der rechtlichen Bindungen überprüft werden. Darin liegt keine Abweichung von den tragenden Gründen der genannten Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht nimmt auch keine Abwägung vor, die den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht entspricht. Ein tragender Grund des Inhalts, dass bei gesundheitsschädlichen Beeinträchtigungen passive Lärmschutzmaßnahmen nicht zulässig seien, weil in diesem Falle erhöhter Abwägungsbedarf bestehe und damit eine Umplanung oder Auflagen veranlasst seien, ist den von den Klägern herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bereits nicht zu entnehmen. Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ausführt (Urteilsumdruck, S. 33 ff.), der Planfeststellungsbeschluss weise auch deshalb keinen Mangel auf, weil sich der Beklagte für Maßnahmen des passiven Schallschutzes und gegen andere Konfliktlösungen, insbesondere Maßnahmen des aktiven Schallschutzes, entschieden habe. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur behördlichen Abwägungsentscheidung sind nachvollziehbar und tragfähig. Sie entsprechen den rechtlichen Vorgaben und berücksichtigen zutreffend die örtlichen Verhältnisse und den Stand der Technik. 2. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entspricht dem Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Begriff des Verfahrensmangels ist in beiden Vorschriften derselbe (Kopp, VwGO 17. Aufl., § 124 Rn. 13). Verfahrensmängel in diesem Sinne sind Verstöße gegen Verfahrensnormen, d.h. Rechtsfehler, die den Weg zum Urteil oder die Art und Weise seines Erlasses betreffen und somit der Entscheidung zur Sache anhaften. Im Gegensatz dazu betreffen Fehler bei der Rechtsfindung den Inhalt des Urteils. Dementsprechend sind fehlerhafte 8 9 10 6 Beweiswürdigungen, Verstöße gegen Regeln über die materielle Beweislast sowie Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht als Mängel des Verfahrens, sondern als Verletzung des materiellen Rechts anzusehen (Kopp, a. a. O, § 132 Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19. August 1997, NJW 1997, 3328). Das Vorliegen eines Verfahrensmangels begründen die Kläger mit einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Prognosen (gemeint sind wohl Verkehrsprognosen) nicht ermittelt, was im Jahre 2004 erkennbar gewesen sei. Obwohl die Kläger den Erklärungen von Dr. M......, einem Bediensteten der Beigeladenen, qualifiziert widersprochen hätten, wäre das Gericht nicht tätig geworden. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO in Bezug auf die Grundlagen der Verkehrsprognose nicht erfüllt hat. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt. Dem Gericht musste sich angesichts des gesamten Sachverhalts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung auch nicht aufdrängen. Aufgrund der vorliegenden umfangreichen Unterlagen und der Angaben der Sachbeistände der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2009 verfügte das Gericht über ausreichende Entscheidungsgrundlagen. Es war in der Lage, sich zur Frage der Verkehrsprognose eine Überzeugung zu bilden, die den Anforderungen des § 108 Abs. 1 VwGO genügt. Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht die Angaben von Dr. M...... auch nicht ohne weiteres übernommen. Es hat sich mit ihnen in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt (Urteilsumdruck, S. 25 f.). Können die Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht teilen, ist dies nicht Gegenstand des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. 3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete 11 12 13 14 15 7 Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2005 - 5 B 587/04 - sowie v. 4. April 2007 - A 5 B 730/06 -; st. Rspr.). Die Kläger haben hier keine ungeklärte Rechtsfrage aufgeworfen, die entscheidungs- erheblich ist. Die Kläger führen unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs im Wesentlichen aus, dass das Verwaltungsgericht ein falsches Grundverständnis von Beeinträchtigungen durch Planungsvorhaben habe. Zur Betroffenheit hätten die Kläger vorgetragen; sie hätten zudem keine Beweislast für zukünftige konkrete Schäden. Diese Ausführungen sind allgemein gehalten. Dem Vorbringen ist keine - auf die Anwendung konkreter Normen bezogene - klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entnehmen, worauf auch der Beklagte hinweist. Ein enteignender Eingriff liegt ohnehin nicht vor. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht eine Überschreitung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in nicht zu beanstandender Weise verneint (Urteils-umdruck, S. 17 ff.). Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsmengenprognose tragen die Kläger zur grundsätzlichen Bedeutung im Wesentlichen vor, die Verkehrsmengenprognosen seien nachweisbar offensichtlich falsch. Die Gutachter gingen von zu niedrigen Ist-Zahlen aus. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, worin die Kläger eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sehen. Inhaltliche Kritik begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Anforderungen an eine Verkehrsmengenprognose und ihre gerichtliche Überprüfung sind zudem in der Rechtsprechung geklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des 16 17 18 8 Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Verkehrsprognosen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 2011 - 4 A 4000/10 -, juris Rn. 45, m. w. N.; Urt. v. 8. Juli 1998 - 11 A 53/97 -, BVerwGE 107, 142, juris Rn. 25 m. w. N.). Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht seiner rechtlichen Überprüfung zugrunde gelegt. Die Ausführungen zur Verkehrsprognose sind nicht zu beanstanden. Des Weiteren berufen sich die Kläger im Rahmen der grundsätzlichen Bedeutung auf einen Anspruch auf Umplanung. Sie führen aus, bei einer Korrektur der falschen Ist- Werte und der falschen Annahmen bei der Prognose seien Auflagen zu erwarten. Auch diese Ausführungen lassen keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen. Können die Kläger die Auffassung und die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht teilen, begründet dies keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz (vgl. den Beschluss des erkennenden Senats - 5 E 87/10 - vom 15. November 2010). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Düvelshaupt Döpelheuer Ausgefertigt: Bautzen, den 19 20 21 22 9 Sächsisches Oberverwaltungsgericht