Urteil
5 B 566/05
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Abwasserbeiträge sind grundsätzlich für das Buchgrundstück festzusetzen. Wird in einem Bescheid nur ein Flurstück als Teilfläche veranlagt, verstößt dies gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG und den abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Bestätigung des Beschlusses vom 9.2.2007 - 5 BS 307/06 -). 2. Eine Teilflächenabgrenzung nach § 19 Abs. 1 SächsKAG ist nur für die Beitragsbemessung, nicht aber für den Gegenstand der Abgabe von Bedeutung. Beitragsgegenstand und belastetes Grundstück i.S.v. § 24 SächsKAG bleibt stets das ganze Buchgrundstück.
Entscheidungsgründe
1. Abwasserbeiträge sind grundsätzlich für das Buchgrundstück festzusetzen. Wird in einem Bescheid nur ein Flurstück als Teilfläche veranlagt, verstößt dies gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG und den abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Bestätigung des Beschlusses vom 9.2.2007 - 5 BS 307/06 -). 2. Eine Teilflächenabgrenzung nach § 19 Abs. 1 SächsKAG ist nur für die Beitragsbemessung, nicht aber für den Gegenstand der Abgabe von Bedeutung. Beitragsgegenstand und belastetes Grundstück i.S.v. § 24 SächsKAG bleibt stets das ganze Buchgrundstück.