Beschluss
4 B 366/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 B 366/15 1 L 1188/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Stadtrats der ...... Kreisstadt ........ - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen die Stadträtin Frau - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Veröffentlichung von Sitzungsunterlagen; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und Döpelheuer am 8. Juli 2016 2 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. November 2015 - 1 L 1188/15 - geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu unterlassen, Unterlagen des Stadtrats der ...... Kreisstadt ........ vor Eintritt in die jeweilige öffentliche Sitzung des Stadtrats auf der Homepage des Kreisverbandes Mittelsachsen der Partei ..................... oder auf sonstige Weise zu veröffentlichen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz ist zulässig und begründet. Nachdem zunächst die ..... Kreisstadt ........ Antragstellerin des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war, ist das Rubrum im Beschwerdeverfahren nach Anhörung der Beteiligten berichtigt worden. Richtiger Antragsteller ist der Stadtrat der ...... Kreisstadt ........, da im Wege eines Kommunalverfassungsstreits Rechte des Stadtrats geltend gemacht werden. Dies ergibt sich bereits aus der Antragsbegründung vom 21. Oktober 2015 (insbesondere S. 7). Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller befugt, seine Rechte im Wege eines Kommunalverfassungsstreits geltend zu machen. Sollte der ihn vertretende Oberbürgermeister seine Kompetenz überschritten haben, weil es an einem Stadtratsbeschluss für das einstweilige Rechtsschutzverfahren fehlt, das kein Geschäft der laufenden Verwaltung darstellt (§ 53 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO), ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes trotzdem wirksam. Da die Vertretungsmacht des Bürgermeisters im Außenverhältnis unbeschränkt und unbeschränkbar ist, wirken Rechtshandlungen des Bürgermeisters auch dann für und gegen die Gemeinde, wenn ein notwendiger Gemeinderatsbeschluss fehlt oder fehlerhaft ist (Vinke, in Quecke/Schmid, SächsGemO, § 53 Rn. 58; Wahl, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, § 51 Rn. 84). 1 2 3 3 Die Beschwerde ist auch begründet. Mit dem Beschluss vom 16. November 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Unterlagen des Antragstellers vor Eintritt in die jeweilige öffentliche Sitzung des Antragstellers zu veröffentlichen, abgelehnt. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein einzugehen ist, führen zu einer Änderung dieser Entscheidung. Der Antragsteller hat sich in der Beschwerdebegründung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und herausgearbeitet, dass ein Anordnungsanspruch besteht, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht u. a. eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Regelungsanordnung). Dabei hat der Antragsteller den materiell-rechtlichen Anspruch, für den er vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier erfolgt. Auch ist dem Antragsteller ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar. Zwar darf das Gericht entsprechend dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht vorwegnehmen, was der Antragsteller im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache aber ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 123 Rn. 13 f.; OVG NRW, Beschl. v. 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 11. September 2002 - 4 BS 228/02 -, SächsVBl. 2003, 45, juris Rn. 21). Eine solche Situation liegt hier vor. Es liegt ein Anordnungsgrund vor, weil die Antragsgegnerin die Veröffentlichung von Stadtratsunterlagen auch im Vorfeld zukünftiger Stadtratssitzungen beabsichtigt. Dem 4 5 6 4 steht nicht entgegen, dass auf der Homepage der ...... Kreisstadt ........ vor der Sitzung des Stadtrates am 6. Juni 2016 neben dem Betreff auch der Beschlussvorschlag und eine kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes eingestellt worden ist. Darin liegt kein widersprüchliches Verhalten, weil diese Informationen einen wesentlich geringeren Umfang haben als die umfassenden Unterlagen, deren Veröffentlichung der Antragsteller verhindern möchte und die aus dem kompletten Sachverhalt nebst sämtlichen Abwägungsvorgängen und strategischen Meinungsbekundungen sowie den dazugehörigen Anlagen bestehen. Es besteht auch ein Anordnungsanspruch. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürften § 7 Abs. 3 Satz 3 der Geschäftsordnung der Antragstellerin (GO) und § 19 Abs. 2 SächsGemO im Hinblick auf die Geheimhaltung von Beratungsunterlagen nach summarischer Prüfung miteinander vereinbar sein. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO ist der ehrenamtlich Tätige, wozu nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO auch die Gemeinderäte gehören, zur Verschwiegenheit u. a. über die Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Darunter fallen zunächst alle Angelegenheiten, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder den schutzwürdigen Interessen einzelner Personen zuwider laufen würde. Darüber hinaus besteht eine Amtsverschwiegenheit aus der Natur der Sache bei internen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Sponer, in: Sponer/Jacob/Musall, Kommunalverfassungsrecht Sachsen, § 19 SächsGemO, Ziff. 3.3). Damit korrespondiert die - die innere Organisation des Stadtrats betreffende - Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 GO, die sich der Antragsteller im Rahmen ihrer Geschäftsautonomie gegeben hat und nach der Beratungsunterlagen nicht ohne weiteres weitergegeben werden dürfen - wobei hier dahinstehen kann, ob für die Weitergabe der internen Beratungsunterlagen die Zustimmung des Oberbürgermeisters ausreichend sein kann oder ob die Zustimmung des Stadtrats erforderlich wäre. Der Antragsteller weist in seiner Beschwerdebegründung jedenfalls zu Recht darauf hin, dass die den Einladungen zu den Stadtratssitzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 GO beizufügenden Unterlagen in erster Linie infolge der Pflicht des Bürgermeisters beigefügt werden, die entsprechenden Sitzungen der einzelnen Gremien sachgerecht vorzubereiten. Der Senat teilt auch die Auffassung des Antragstellers, dass es sich bei den Sitzungsunterlagen um rein interne Papiere der Verwaltung handelt und die 7 8 5 Befugnis eines Stadtrats zur Überzeugungsbildung nicht so weit reicht, dass die Antragsgegnerin sämtliche verwaltungsinternen Schriftstücke und damit die Sitzungsunterlagen komplett veröffentlichen kann. Der Zweck der Sitzungsunterlagen besteht allein in der Verwendung innerhalb des Stadtrats der ...... Kreisstadt ......... Die Unterlagen dienen der Unterrichtung innerhalb des Stadtrats und der Vorbereitung von Abstimmungen im Stadtrat. Ob Dritte einen Anspruch auf Informationen über Sachverhalte in vorbereitenden Unterlagen haben, ist dabei keine Frage der inneren Organisation des Gemeinderats, sondern allenfalls eine Frage eines Anspruchs nach den Informationsgesetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt hierzu der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der gegenüber die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Düvelshaupt RinOVG Döpelheuer ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert gez.: Künzler 9 10