Beschluss
12 A 411/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
• § 5a BAföG ist eine auf Auslandsausbildungen zugeschnittene Inzentivregelung und nicht analog auf Inlandsausbildungen anwendbar.
• Die Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG ist eine Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung ist regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, ein behördliches Fehlverhalten macht eine Berufung auf die Frist nach Treu und Glauben unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei fehlender Analogie von § 5a BAföG und Fristversäumnis • Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • § 5a BAföG ist eine auf Auslandsausbildungen zugeschnittene Inzentivregelung und nicht analog auf Inlandsausbildungen anwendbar. • Die Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG ist eine Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung ist regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, ein behördliches Fehlverhalten macht eine Berufung auf die Frist nach Treu und Glauben unzulässig. Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach BAföG. Sie legte eine Leistungsbescheinigung erst nach Ablauf der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG vor. Zudem hatte sie zuvor eine im Inland absolvierte Praktikumszeit, der eine Auslandsausbildung voranging. Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung mit der Rüge, § 5a BAföG sei analog auf die inländische Praktikumszeit anzuwenden und das Ausbildungsförderungsamt habe widersprüchlich und treuwidrig über Fristen informiert. Das Verwaltungsgericht lehnte die Gewährung ab; das Oberverwaltungsgericht prüft, ob Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen. • Zulässigkeit und Begründetheit: Der Zulassungsantrag ist zulässig, aber unbegründet; die geltend gemachten Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. • Keine Analogie von § 5a BAföG: § 5a BAföG dient als Anreiz für Auslandsaufenthalte und regelt, inwieweit im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten bei späteren Inlandsförderungen unberücksichtigt bleiben. Diese Vorschrift ist speziell auf Auslandsausbildungen zugeschnitten und kann nicht analog auf inländische Ausbildungszeiten übertragen werden, weil keine planwidrige Regelungslücke und keine vergleichbare Interessenlage vorliegen. • Voraussetzungen analoge Anwendung: Für Analogie bedarf es einer planwidrigen Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage; beides fehlt hier unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und Zielsetzung von § 5a BAföG. • Ausschlussfrist § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG: Die Viermonatsfrist ist eine Ausschlussfrist, die grundsätzlich eine Wiedereinsetzung ausschließt. • Ausnahmeregelung nach Treu und Glauben: Das Ausbildungsförderungsamt kann nach § 242 BGB ausnahmsweise an der Berufung auf die Frist gehindert sein, wenn dessen pflichtwidriges Verhalten ursächlich für die Fristversäumnis ist und die Auszubildende schuldlos blieb. • Keine hinreichende Darlegung behördlichen Fehlverhaltens: Die Klägerin weist nicht überzeugend nach, dass das Amt die Fristversäumnis maßgeblich verursacht hat; spätere Schreiben enthielten Hinweise auf besondere Fristen, die Anlass zur Nachfrage gegeben hätten. • Formelle Mängel der Leistungsbescheinigung: Die eingereichte Leistungsbescheinigung datiert zwar auf den 8. Januar 2013, war aber inhaltlich unzureichend, weil kein konkretes Leistungsdatum ausgewiesen war. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die aufgeworfene Rechtsfrage zur Analogie von § 5a BAföG begründet keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auch kein prüfungsbedürftiger Gleichbehandlungsaspekt. • Keine Divergenz i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: Es wird kein tragender Rechtssatz der Vorinstanz benannt, der mit Entscheidungen übergeordneter Gerichte divergiert. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil weder die analoge Anwendung des § 5a BAföG auf inländische Ausbildungszeiten begründet ist, noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorliegen. Die Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG bleibt maßgeblich und eine Wiedereinsetzung scheidet in der Regel aus; nur bei nachweisbarem, pflichtwidrigem Verhalten der Behörde, das die Fristversäumnis verursacht hat, käme eine Treu-und-Glauben-Wahrung in Betracht. Da die Klägerin das behördliche Fehlverhalten nicht substantiiert darlegt und die vorgelegte Leistungsbescheinigung inhaltlich unzureichend war, bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen und wird rechtskräftig.