Beschluss
6 A 1/19
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 1/19 4 K 1439/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Rückforderung von Fördermitteln hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 10. Juni 2020 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Juni 2018 - 4 K 1439/15 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 189.900,89 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lassen nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Rücknahme einer der Klägerin als kleines Unternehmen im Sinne der sog. KMU-Empfehlung 2003/36/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 gewährten Subvention abgewiesen, weil die Klägerin im maßgeblichen Zuwendungszeitpunkt bei der gebotenen materiellen oder wirtschaftlichen, nicht auf die formalen Kriterien des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 begrenzten Betrachtungsweise zusammen mit zwei weiteren Gesellschaften, der G.. GmbH und der Z.. GmbH, im Sinne des Unterabsatzes 4 ein verbundenes Unternehmen mit insgesamt mehr als 249 Mitarbeitern und damit kein kleines Unternehmen gewesen sei. Im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof (Urt. v. 27. Februar 2014 - C-110/13 -, juris Rn. 32-34) 1 2 3 sowie in Anknüpfung an Nummer 2.8.7 des Teils II A des Koordinierungsrahmens GRW vom 11. August 2009 seien auch Unternehmen, die wegen der Rolle, die eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen spiele, eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellten, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines kleinen mit bis zu 50 oder eines mittleren Unternehmens mit bis zu 250 Mitarbeitern hinausgehe, als verbundene Unternehmen anzusehen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig seien. So verhalte es sich unstreitig bei der Klägerin und den beiden weiteren Unternehmen, die jeweils mit der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen befasst und miteinander über die Verflechtungen der hinter ihnen stehenden und für sie handelnden natürlichen Personen verbunden seien. Dies ergebe sich bereits aus der Rechtsstellung des Geschäftsführers von U.. G........... in allen drei Gesellschaften, nämlich als jeweils einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer mit der Befugnis zu In-Sich-Geschäften sowie (faktischer) Mehrheitsgesellschafter der G.. GmbH und der Z.. GmbH. Die Aufgabe seiner Gesellschafterstellung bei der Klägerin zugunsten seiner Ehefrau falle nicht ins Gewicht, da diese keine Einfluss auf das Tagesgeschäft genommen habe. Der dominante Einfluss von U.. G........... sei auch nicht durch die sonstigen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eingeschränkt gewesen. Vielmehr seien weitere Gesellschaftsanteile bei der G.. GmbH und der Z.. GmbH von seiner Tochter, S..... G...., gehalten worden, die zudem ebenfalls einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Klägerin und der G.. GmbH sowie Einzelprokuristin bei der Z.. GmbH gewesen sei. Angesichts dieser auf engen familiären Bindungen aufbauenden gesellschaftsrechtlichen und organisatorischen Verknüpfungen seien U.. G........... und S..... G.... in der Lage gewesen, die Geschäftstätigkeit der von ihnen kontrollierten Unternehmen insgesamt zu koordinieren, zu steuern und sich abzustimmen. Ob U.. G........... bestrebt gewesen sei, dass die einzelnen Unternehmen eigenständig agierten, sei angesichts der gesellschaftsrechtlich bewusst abgesicherten Gewährleistung der vollständigen Kontrolle über alle Gesellschaften unerheblich. 1. Hiergegen macht die Klägerin mit der Antragsbegründung vom 21. Januar 2019 - ihrem eigenen Verständnis nach - ernstliche Zweifel allein in tatsächlicher Hinsicht geltend, die sie ohne Erfolg auf den Vortrag neuer Tatsachen zu stützen sucht. 3 4 Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind darzulegen. Sie sind anzunehmen, wenn eine tragende rechtliche Erwägung oder eine erhebliche Tatsachen-feststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss er-scheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642). Dem genügen die Antragsbegründung und der Schriftsatz vom 17. Juli 2019, soweit damit die dargelegten Gründe nach Ablauf der Begründungsfrist in zulässiger Weise nur ergänzt und nicht erweitert werden, nicht. a) Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass sie nicht mit dem Ziel geschaffen worden sei, "Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben", alle Unternehmen vielmehr die Folge der unternehmerischen Leistungskraft von U.. G........... und der ihm auch durch die Hausbank zugeschriebenen Kompetenz gewesen seien, steht der Annahme eines verbundenen Unternehmens nicht entgegen. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten und von der Klägerin nicht bestrittenen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, nach denen sämtliche Gesellschafteranteile direkt oder über die beteiligten persönlich haftenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den Händen von U.. G..........., seiner Ehefrau und seiner Tochter lagen und kein Nichtfamilienmitglied umfassende Geschäftsführungsbefugnisse innehatte, reichen ohne Zweifel aus, um in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH die Merkmale eines verbundenen Unternehmens im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 zu belegen, sofern die die einzelnen Unternehmen demselben oder benachbarten Märkten angehören (vgl. dazu unten c) und sie zusammen die maßgeblichen Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerte für KMU überschreiten (vgl. dazu unten b). Nach dem Tenor des Urteils des EuGH vom 27.2.2014 (Rs. C-110/13 - juris) ist „Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen … dahin auszulegen, dass Unternehmen als ,verbunden’ im Sinne dieses Artikels angesehen werden können, wenn die Prüfung der zwischen ihnen bestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ergibt, 4 5 6 5 dass sie, vermittels einer natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn sie formal nicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs aufgeführten Beziehungen zueinander stehen. Als gemeinsam handelnd im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs sind natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, und es ist nicht zwingend erforderlich, dass zwischen den fraglichen Personen vertragliche Beziehungen bestehen oder dass sie auch nur die Absicht haben, die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der genannten Empfehlung zu umgehen.“ Die Klägerin missversteht die Aussage über die Abstimmung natürlicher Personen mit dem Ziel, "Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben". Zum einen bezieht sich diese Anforderung nicht auf den Zeitpunkt der Unternehmensgründung; zum zweiten stellt der EuGH klar, dass keine Umgehungsabsicht erforderlich ist; und zum dritten bedarf es einer permanenten Abstimmung unter mehreren natürlichen Personen nur, wenn diese nicht jeweils in jedem der beteiligten Unternehmen mit umfassender Geschäftsführungsbefugnis tätig sind. Dagegen reicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, die Möglichkeit der Abstimmung bei Bedarf, wenn die handelnden Personen - wie hier Vater und Tochter - in jedem der Unternehmen umfassend entscheiden können. Denn es ist weder ein erkennbar abgestimmtes Verhalten bezüglich einzelner Geschäfte noch eine über die tatsächliche Kooperation hinausgehende vertragliche Bindung erforderlich, um auf ein als wirtschaftliche Einheit zu betrachtendes verbundenes Unternehmen zu schließen (vgl. BFH, Urt. v. v. 3. Juli 2014 - III R 30/11 -, juris Rn. 32). Unerheblich ist daher auch, ob sich U.. G........... mit einer Ausnahme jeglichen Eingriffs in die wirtschaftliche wie akquisitorische Eigenständigkeit der Unternehmen enthalten hat. Wenn dem so ist, war dies entweder so abgestimmt oder entsprach einer stillschweigenden Aufgabenverteilung mit seiner Tochter, indem er sich jeweils auf die Beziehungen zu den finanzierenden Banken konzentrierte. Beides hindert die Annahme eines verbundenen Unternehmens ebenso wenig wie der Vortrag, dass alle Unternehmen über einen individuellen und selbstverantworteten Marktauftritt 7 8 6 verfügten. Letzteres trifft allenfalls auf die vorgelegten, im Geschäftsbriefverkehr verwendeten Briefbögen zu, ist aber kein schlüssiges Gegenargument gegen den vom Verwaltungsgericht festgestellten und in der Antragsbegründung nicht bestrittenen Internetauftritt, nach dem die Klägerin als Mitglied einer Unternehmensgruppe aufgetreten ist, die damit warb, "Gemeinsam stark" und in der Lage zu sein, "als Systemlieferant, von der ersten Idee bis hin zum fertigen Kunststoffteil, alles aus einer Hand liefern zu können." Weiterer neuer Vortrag bestätigt eher die Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts, weil die drei Unternehmen nach dem Tod von U.. G........... von dessen Tochter fortgeführt und nunmehr auch ausdrücklich als verbundenes Unternehmen "G....-Gruppe" auftreten. b) Der im Schriftsatz vom 17. Juli 2019 ergänzend erhobene Einwand der Klägerin, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach sich allein aus der Rechtstellung einer natürlichen Person die wirtschaftliche Einheit rechtlich selbständiger Unternehmen ergebe, liefe darauf hinaus, dass ein Unternehmensgründer, der zwei oder mehr kleinere und mittlere Unternehmen gleichzeitig ins Leben rufe, kaum Aussicht auf GRW-Förderung hätte, geht fehl. Eine solche Schlussfolgerung hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Vielmehr hat es zusätzlich zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen auf die Mitarbeiterzahlen der Unternehmensgruppe und damit auf "die für ein KMU in Art. 3 [richtig 2] Abs. 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 bestimmte Schwelle von 249 Mitarbeitern" abgestellt. Diese Erwägung hat die Klägerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht angegriffen. Der Senat hat daher mangels dargelegten Grundes nicht zu prüfen, ob und ggf. mit welchem Ergebnis darüber hinaus auch die in der Norm genannten finanziellen Schwellenwerte zu betrachten gewesen wären. c) Das Verwaltungsgericht hat die förderschädliche Einordnung der Klägerin und zweier weiterer Gesellschaften als "verbundenes Unternehmen" im Sinne der sog. KMU-Empfehlung 2003/36/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 und des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 neben den familiären Verflechtungen der für die Gesellschaften handelnden Personen tragend auf die Tatsache gestützt, dass alle drei Unternehmen "jeweils mit der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen befasst und danach unstreitig in demselben Markt, zumindest aber in benachbarten Märkten im Sinne des Halbsatzes 2 9 10 7 des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 tätig" gewesen seien. Die Klägerin trägt demgegenüber erstmals im Zulassungsantrag vor, dass die drei Unternehmen in unterschiedlichen "Branchen"/Märkten agiert hätten; die G.. GmbH sei "auf die Spielwarenbranche und die Fertigung von Elektroartikeln" konzentriert gewesen, die Z.. GmbH auf den sog. Automotive- Bereich/Autozulieferung und die Klägerin auf die Haushaltsbranche. Zudem habe die Klägerin keinerlei Kunststoffverarbeitung vorgenommen. Der Vortrag, für den sie anders als etwa zum gemeinsamen Buchhaltungssystem und Marktauftritt keinen Zeugenbeweis angeboten hat, ist bereits deshalb nicht schlüssig und substanziiert, weil er den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Unternehmensgegenstand der Klägerin widerspricht, der seinerseits der in den Akten befindlichen Anlage zum Förderantrag vom 3. September 2010 ("Beschreibung und Begründung des Vorhabens", Bl. 2 der VwAe) und § 2 Abs. 1 der zu den Förderakten gereichten Satzung der Klägerin entspricht. Danach war im vom Verwaltungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegten Zuwendungszeitpunkt Unternehmensgegenstand der Klägerin "die Herstellung und Entwicklung von Werkzeugen und Kunststoffteilen, die Entwicklung und Fortführung weiterführender Technologien auf dem Gebiet des Werkzeugbaus und der Kunststoffverarbeitung sowie die Abwicklung und Betreuung von Projekten im Bereich Werkzeugbau und Kunststoffverarbeitung von der Teileentwicklung bis zum fertigen Kunststoffteil". Weiter heißt es über die Klägerin: "Das Unternehmen fertigt Werkzeuge für die kunststoffverarbeitende Industrie. Schwerpunkte liegen in der Spielwarenindustrie, der Kfz-Industrie, bei technischen Teilen und bei Consumerproducts". Damit ist der neue Vortrag der Klägerin zur Spezialisierung der drei Unternehmen auf jeweils unterschiedliche Märkte nicht vereinbar, war die Klägerin danach doch wie die G.. GmbH - werkzeugherstellend und kunststoffverarbeitend - auch für die Spielwarenbranche und wie die Z.. GmbH auch für die Kfz-Industrie tätig. Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass sich die Klägerin mit ihrem neuen Tatsachenvortrag auf einen anderen als den hier maßgeblichen Zuwendungszeitpunkt bezieht. Falls dem nicht so sein sollte, hätte der neue Tatsachenvortrag jedenfalls näher substanziiert und glaubhaft gemacht werden müssen, um dem Berufungsgericht die summarische Prüfung zu ermöglichen, ob die Erfolgsaussichten der Berufung im Falle der Zulassung offen sind. Das leistet die Antragsbegründung nicht. 8 2. Die Klägerin zeigt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf. Diese sind dann gegeben, wenn die Rechtssache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht. Wie die Ausführungen zu 1 zeigen, sind solche Schwierigkeiten nicht erkennbar. 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin wirft - konkretisiert im Schriftsatz vom 17. Juli 2019 - die Rechtsfrage auf, "ob und inwieweit es zulässig ist, allein aufgrund der Rechtstellung einer natürlichen Person (oder Personengruppe) von einer einzigen wirtschaftlichen Einheit der so verbundenen Unternehmen auszugehen, oder ob vor dem Hintergrund des Sinnes und Zweckes der Fördermittelvergabe nicht vielmehr danach zu fragen ist, ob die in Rede stehenden Unternehmen wegen der Rechtsstellung der natürlichen Person trotz rechtlicher Unabhängigkeit Teil einer wirtschaftlichen Einheit sind, die die typischen Nachteile eines einzelnen KMU auszugleichen in der Lage ist." Diese Fragestellung rechtfertigt die Berufungszulassung nicht. Der erste Teil der Frage stellt sich schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht - anders als die Klägerin meint - nicht allein von der Rechtsstellung von U.. G..........., dessen Ehefrau und Tochter in allen drei Unternehmen auf ein verbundenes Unternehmen geschlossen hat, sondern zusätzlich die für die Definition der Unternehmensklassen maßgeblichen Mitarbeiterzahlen nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 in den Blick genommen hat, ohne dass die Klägerin diesen Ansatz in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht beanstandet hat (vgl. oben unter 1.b). Auch der zweite Teil führt nicht zu einer zulassungsbedürftigen Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Denn das Verwaltungsgericht hat die Frage im Sinne der Klägerin bejaht und seiner Entscheidung zugrunde gelegt, indem es ausgeführt hat, dass die "zur Feststellung der KMU-Eigenschaft eines Unternehmens bestimmten Kriterien bezweckten, dass die für KMU vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet, nicht aber diejenigen die einem Konzern angehören und Zugang zu Mitteln und Unterstützung haben, die ihre gleich große Konkurrenten nicht haben" (UA S. 14). 11 12 13 9 Die weitere von der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Juli 2019 aufgeworfene Rechtsfrage, was "denselben oder benachbarten Markt im Sinne der vorgenannten unionsrechtlichen Vorgaben auszeichnet", war nicht Gegenstand der Antragsbegründung und ist daher nach Ablauf der Begründungsfrist nicht zu berücksichtigen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 14 15 16 17