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Beschluss

20 L 1432/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1113.20L1432.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 24. Juli 2020 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Antrag, der darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache 20 K 4338/20 aufzugeben, die Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2018 zu unterlassen, wenn nicht zuvor alle Passagen über die von dem Antragsteller unterstützte C. -Kampagne entfernt oder unleserlich gemacht worden sind, hat keinen Erfolg. Es fehlt zunächst an der Antragsbefugnis des Antragstellers entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (dazu I.). Weiter liegen auch die Voraussetzungen für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht vor (dazu II.). I. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf eine – auch in der Konstellation eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-) Anordnung mit einem Begehren, das als Unterlassungsbegehren in der Hauptsache mit einer Leistungsklage zu verfolgen ist, erforderliche – Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO berufen. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist ausgeschlossen, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in Bezug auf den im Verfassungsschutzbericht NRW für das Jahr 2018 enthaltenen Abschnitt über die „C. -Kampagne“ (S. 55 bis 57) zusteht. Dies drängt sich schon wegen der Namensverschiedenheit zwischen dem Antragsteller (dem „E. -Q. Frauenverein e.V.“) und der „C. -Kampagne“ („C1. , E1. und T. für Q1. “) auf. Der Antragsteller selbst ist in dem Abschnitt über die C. -Kampagne nicht erwähnt. Er ist im Verfassungsschutzbericht 2018 auch an keiner anderen Stelle benannt. Die regelmäßig vorliegende Identität des Anspruchstellers mit der im Verfassungsschutzbericht genannten Person oder Vereinigung ist hier nicht gegeben. Zwar sind in der streitgegenständlichen Passage im Verfassungsschutzbericht 2018 auf S. 55 im letzten Absatz „die Unterstützer“ der Kampagne angesprochen, zu denen sich der Antragsteller zählt und worauf er sich beruft. Der Antragsteller ist dort jedoch zum einen nicht namentlich benannt – anders als z. B. „die MLPD“ oder eine „Landesarbeitsgemeinschaft Nahost“ eines Landesverbandes einer linksorientierten Partei (S. 56 oben). Zum anderen bezieht sich die Aussage dieses Abschnitts, gegen den der Antragsteller sich wendet, der Kampagne müsse „der Antisemitismusvorwurf gemacht werden“, nicht auf jeden einzelnen (nicht namentlich benannten) Unterstützer. Der Antragsteller ist auch nicht mit Blick auf die mangelnde Rechtspersönlichkeit bzw. den geringen Organisationsgrad der C. -Kampagne in eigenen Rechten betroffen. Richtig ist, dass die C. -Kampagne soweit ersichtlich keine Rechtspersönlichkeit aufweist und keine förmlichen Organe und/oder Mitglieder hat. Zwar führt sie in ihrer Internet-Präsenz, http://C. –L. xxxxxx .de/ , eine Liste mit Unterstützerinnen und Unterstützern auf, http://C. – L. xxxxx (zum Aufruf des C. international von 2005); zum deutschlandweiten Aufruf vom 20. Juni 2015 werden als Unterstützer aufgelistet: http://C. –L. .de/ -C. -/ , in der auch der Antragsteller genannt ist. Daraus lässt sich aber keine Antragsbefugnis herleiten. Der Passage im Verfassungsschutzbericht 2018 kann eine Aussage, jeder der 33 (bzw. 26) Gruppen, Organisationen oder Einzelpersonen müsse der Antisemitismusvorwurf gemacht werden, nicht entnommen werden. Bloße mittelbare Betroffenheiten und faktische Nachteile können eine Antragsbefugnis nicht begründen. Aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2020 im Verfahren VerfGH 49/19.VB-2 (veröffentlicht in juris) folgt – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nichts anderes. Streitgegenstand jenes Verfahrens war ein Landtagsbeschluss. Dieser war nicht nur gegen die C. -Kampagne gerichtet. Vielmehr erstreckte sich der Appell des Landtages (insbesondere zur Nicht-Unterstützung durch Einrichtungen des Landes NRW und einem entsprechenden Aufruf an „Städte, Gemeinden, Landkreise und alle öffentlichen Akteure“) auch auf „Gruppierungen, welche die Ziele der C. -Kampagne verfolgen“. Anders als im Verfassungsschutzbericht 2018 wurde ein deutlicher Konnex zu den Unterstützer-Gruppen hergestellt. Auch unter Berücksichtigung der vom VerfGH genannten Gesichtspunkte ist im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang kein möglicher Abwehranspruch und damit keine Antragsbefugnis gegeben: Der Antragsteller ist aus Sicht der Öffentlichkeit schon dem Namen nach nicht mit der C. -Kampagne gleichzusetzen und wird mit dieser auch nicht unmittelbar assoziiert – anders als im Internet auf der Unterstützer-Liste aufgeführte Gruppen mit dem C. -Kürzel im Namen („C. -Gruppe C3. “/ C4. / O. , „C. C5. “/ I2. / X. , „C. Initiative P. “). Der Antragsteller präsentiert sich der Öffentlichkeit – abgesehen von der Nennung auf der Unterstützer-Liste auf der deutschen C. -Seite, siehe http://C. –L. xxxxxxx- auch in seiner Selbstdarstellung – anders als die Gruppierungen, die „C. “ schon im Namen und auch in ihren Web-Adressen führen, siehe z. B. http://bdsberlin.org/ - nicht für jedermann erkennbar als Unterstützer des C. . Weder die Satzung des Antragstellers noch seine sonstige Internet-Präsenz www. xxxxxx enthalten irgendeinen Hinweis auf die C. -Kampagne. Zum Beispiel in § 2 der Satzung („Zwecke und Aufgaben“) findet sich dazu nichts, aber auch nicht an anderer Stelle des Internet-Auftritts. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Stadt C2. habe ihn von einer Veranstaltung ausgeschlossen, weil er die C. -Kampagne unterstütze, betrifft dies einen Einzelfall. Aus diesem folgt schon deshalb keine Antragsbefugnis, weil der Ausschluss mit dem Beschluss des Landtages vom 20. September 2018 begründet wurde, nicht aber mit der Erwähnung der C. -Kampagne im Verfassungsschutzbericht, vgl. VG Köln, Beschluss vom 12. September 2019 – 14 L 1765/19 –, juris Rn. 16. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis von Vereinsmitgliedern gegen ein Vereinsverbot nach dem VereinsG, auf die der Antragsgegner sich beruft, vgl. insbesondere Urteil vom 29. Januar 2020 – 6 A 1/19 –, juris Rn. 14 – 23, ist hier nicht anwendbar (und auch nicht übertragbar). Der Antragsteller ist auch im Übrigen nicht rechtsschutzlos: Er kann sich gegen jede individuell gegen ihn gerichtete Maßnahme – wie die Entscheidung der Stadt C2. , die er erfolgreich im Verfahren VG L. 00 L 0000/19 im Eilrechtsschutz angegriffen hat, vgl. Beschluss vom 12. September 2019, juris, - gerichtlich zur Wehr setzen. Schließlich ist die Antragsbefugnis aus folgendem Grund zweifelhaft: Auf der „Unterstützer-Liste“ im Internet ist der „E. -Q2. Frauenverein e.V. I1. “ (Hervorhebung durch das Gericht) genannt. Da der Antragsteller seinen Sitz nach der Satzung in C2. hat, kann es sich nur um die auf der Homepage des Antragstellers gesondert ersichtliche „Regionalgruppe I1. “ handeln, die rechtlich nicht verselbständigt ist, auf deren Unter-Seite auf der Homepage des Antragstellers der Link im Internet auf http://C. –L. xxxxxxxxxx/ jedoch hinführt, http://www. xxxxxxxxxxx. Wenn dies zutrifft, ist der Antragsteller kein Unterstützer der C. -Kampagne (sondern allein seine Regionalgruppe I. ). Mit Blick darauf, dass es bereits aus anderen Gründen an der Antragsbefugnis fehlt, bedurfte dieser Gesichtspunkt – jedenfalls im Eilverfahren – keiner Vertiefung. II. Der Antrag bleibt auch deswegen erfolglos, weil der Antragsteller eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten. Auch das Drohen solcher Nachteile ist gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 –, juris Rn. 5 m.w.N. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Ausführungen im Verfassungsschutzbericht 2018 zur C. -Kampagne für ihn selbst gravierende Nachteile mit sich gebracht hätten, die durch die gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig werden könnten. Diesbezüglich wird auf die Begründung unter I. Bezug genommen. Drohende Nachteile sind ebenso wenig glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Stadt C2. aus dem Jahre 2019 rechtfertigt ebenfalls keine Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Entscheidung mit der Erwähnung der C. -Kampagne im Verfassungsschutzbericht 2018 zusammenhing (vgl. dazu oben I.). Abgesehen davon hat er gegen diese Entscheidung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht L. eingereicht, dem stattgegeben wurde. Auch etwaige weitere Einzelmaßnahmen sind gerichtlich überprüfbar, so dass im vorliegenden Verfahren ein Abwarten auf die Entscheidung im Klageverfahren zumutbar ist. Soweit der Antragsteller zur Begründung auf eine an die Nennung der C. -Kampagne im Verfassungsschutzbericht 2018 denkbare finanzbehördliche Einstufung des Antragstellers (wegen der Unterstützer-Eigenschaft) als nicht mehr „gemeinnützig“ abstellt, wäre auch insofern individueller Rechtsschutz möglich. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist ferner nicht durch den vom Antragsteller vorgetragenen Umstand gerechtfertigt, mehrere Personen hätten von der Mitgliedschaft bei ihm abgesehen, weil sie nicht bereit seien, in der Folge der Nennung im Verfassungsschutzbericht daraus eventuell folgende Nachteile zu erfahren. Hierzu hat der Antragsteller lediglich eine E-Mail einer Frau N. N1. vom 23. August 2020 vorgelegt. Einen existentiell bedrohenden Nachteil bei der Mitgliedergewinnung (oder -bindung) hat der Antragsteller damit nicht glaubhaft gemacht. Schließlich ist von einer Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung auch mit Blick darauf nicht auszugehen, dass die C. -Kampagne im Verfassungsschutzbericht 2019 nicht mehr erwähnt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da ein messbares wirtschaftliches Interesse des Antragstellers an dem Verfahren nicht erkennbar ist, war von dem Auffangstreitwert auszugehen. Obwohl es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, war der Streitwert nicht gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu halbieren, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.