Beschluss
2 A 1424/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
36Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
36 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 1424/18 3 K 2153/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Versetzung in den Ruhestand hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 11. September 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Leipzig vom 27. September 2018 - 3 K 2153/16 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.279,08 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Der am... J 19.. geborene Kläger war zuletzt als Kriminaloberkommissar (Besol- dungsgruppe A 10) im Dienst des Beklagten tätig. Mit Bescheid der Polizeidirektion Leipzig vom 14. September 2015 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1. Oktober 2015 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Sein Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2016 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. September 2018 - 3 K 2153/16 - als unbegründet ab. Die Zurruhesetzung sei formell und materiell rechtmäßig erfolgt. Das Ruhestandsverfahren sei ordnungsgemäß eingeleitet und - nach Einwendungen des Klägers - fortgesetzt worden. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sei keine Rechtmäßigkeitsvoraus- setzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Die Personalvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Die erforderliche Zustimmung des Staatsministe- riums für Finanzen sei eingeholt worden. Der Beklagte habe in materieller Hinsicht davon ausgehen dürfen, dass der Kläger polizeidienstunfähig i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG i. V. m. § 138 Abs. 1 SächsBG sei. Er habe den Kläger so behandeln dürfen, als wäre seine Polizeidienstunfähigkeit durch ein ärztliches Gutachten fest- 1 2 3 gestellt. Es könne offen bleiben, ob § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG auch auf die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit Anwendung finde. Denn die Verweigerung könne jedenfalls nach dem Rechtsgrundsatz des § 444 ZPO zum Nachteil des betroffenen Polizeibeamten gewertet werden. Diese Schlussfolgerung sei im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gerechtfertigt gewesen. Der Kläger sei den mehrfach an ihn gerichteten Untersuchungsanordnungen in mindestens zwei Fällen ohne hinreichenden Grund nicht nachgekommen. Zweifel an seiner Dienstfähigkeit hätten wegen der seit dem 25. Februar 2013 andauernden Dienstunfähigkeit vorgelegen. Die Untersuchungsanordnungen vom 29. Mai 2015 und 12. Februar 2016 hätten auch ausreichende Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchungen enthalten. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen seien nicht aussagefähig und träfen insbesondere keine Aussage zu seiner Polizeidienstfähigkeit. Die Ausführungen zur Polizeidienstunfähigkeit gälten entsprechend für die allgemeine Dienstunfähigkeit. Eine Ermessensausübung sei nicht vorgesehen. Ob die Verwen- dungsabfrage ordnungsgemäß erfolgt sei, bedürfe keiner abschließenden Ent- scheidung; eine Verwendungsabfrage sei nicht erforderlich gewesen, weil ohne fachärztliches Zusatzgutachten die beim Kläger zu berücksichtigenden Einschrän- kungen nicht ermittelt werden könnten. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht stütze sich auf die Fiktion des § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG, die indes auf die Polizeidienstfähigkeit nicht anwendbar sei. Bei der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung vom 12. Februar 2016 habe sich der Kläger bereits im Ruhestand befunden; bei Nichtbefolgung der Anordnung durch einen Ruhestandsbeamten sei aber von Dienstfähigkeit auszugehen. Die Anordnungen vom 29. Mai 2015 und 12. Februar 2016 seien hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchung nicht hinreichend bestimmt und unzureichend begründet gewesen; die genannten Fehlzeiten seien veraltet gewesen. Das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, es sei ausreichend, wenn der Kläger „schon wissen müsse, worum es geht“. Die Anordnungen seien auch nicht verhältnismäßig; es sei als milderes Mittel die Befragung des Klägers oder Beiziehung von Unterlagen seiner behandelnden Ärzte in Betracht gekommen. Die Willensbildung des Beklagten sei bereits am 18. Juli 2014 abgeschlossen gewesen; der Personalrat sei beteiligt und sodann die 3 4 Verwendungsabfrage durchgeführt worden. Die beiden nachträglich ergangenen Anordnungen seien nicht zu berücksichtigen. Der Kläger habe hinreichende Gründe für die Nichtbefolgung der Anordnungen vom 29. Mai 2015 und 12. Februar 2016 gehabt. So sei dem Kläger mehrfach nicht antragsgemäß Einsicht in seine Gesundheitsakte gewährt worden. Auch stellte die Nichtgewährung von Akteneinsicht durch den Gutachter einen hinreichenden Grund dar. Zudem sei der Kläger akut erkrankt gewesen. Die Versetzungsverfügung enthalte keine Feststellung, dass die Dienstfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten habe wiederhergestellt werden können. Die Nichtgewährung von Akteneinsicht durch das Staatsministerium des Innern sei ebenfalls rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht habe einen Befangenheitsantrag vom 28. August 2015 gegen den Präsidenten der Polizeidirektion Leipzig nicht beachtet. Das Gutachten des Dr. B aus dem Jahr 2012 hätte beachtet werden müssen, ebenso die Feststellungen des Dr. D. Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden; die Beteiligung sei im Dezember 2014 und damit vor den später liegenden Begutachtungsanordnungen erfolgt. Der Personalrat habe unter Verletzung von Pflichten ohne Anhörung und ohne Akteneinsicht des Klägers entschieden; zudem sei die Entscheidung offenbar durch den Personalratsvorsitzenden allein erfolgt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe es einer Verwendungsprüfung bedurft. Die vom Beklagten durchgeführte Suche entspreche nicht den höchstrichterlich aufgestellten Anforderungen; es sei nicht dargelegt, weshalb eine Verwendung etwa bei der Landestalsperrenverwaltung, dem Finanzamt Döbeln oder verschiedenen Gerichten nicht möglich gewesen sei. Dies könne auch nicht mit der Nichtdurchführung des BEM-Verfahrens durch den Beklagten gerechtfertigt werden. Der Text der Verwendungsabfrage sei inhaltlich unvollständig, es werde nicht auf die Abschlüsse des Klägers und seine Erfahrungen in der Wirtschaft eingegangen. Die Abfrage sei zudem bei Erlass des Widerspruchsbescheides veraltet gewesen. Das Verwaltungsgericht habe vielfältige Benachteiligungen des Klägers durch den Beklagten nicht berücksichtigt. Die Rechtssache weise zudem erhebliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Sie habe auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Weiter wird der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Hinblick auf zahlreiche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Beschl. v. 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 -; Beschl. v. 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 - sowie Urt. v. 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -) sowie Entscheidungen des Bayerischen 5 Verwaltungsgerichtshofs, des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats geltend gemacht. Schließlich macht der Kläger einen Verfahrensmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Das Verwaltungsgericht habe den Verlegungsantrag des Klägers nicht ablehnen dürfen; hierdurch werde sein rechtliches Gehör verletzt. Ein Gehörsverstoß werde zudem dadurch begründet, dass ein Großteil des klägerischen Vorbringens vom Gericht bei seiner Entscheidung nicht erwogen worden und dem Antrag auf Akteneinsicht, Aussetzung und Ruhen des Verfahrens vom 25. September 2018 nicht stattgegeben worden sei. Auch seien dem Kläger die Namen der beteiligten Richter nicht mitgeteilt worden, so dass ihm die Prüfung einer etwaigen Befangenheit nicht möglich gewesen sei. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel- fallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver- waltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver- anlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs- grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts- sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi- gen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). b) Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand formell und materiell rechtmäßig erfolgt ist. Insbesondere begegnet die Annahme, der Beklagte habe gemäß § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG auch ohne ärztliches Gutachten davon ausgehen durfte, dass der Kläger polizeidienstunfähig i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG i. V. m. § 138 Abs. 1 SächsBG ist, keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris Rn. 12) 4 5 6 6 ausgeführt, dass die Verweigerung der ärztlichen Untersuchung im Verfahren zur Feststellung der Dienstfähigkeit auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Polizeibeamten gewertet werden kann (vgl. UA S. 11). Diese Grundsätze gelten auch für eine vom Amts- oder Polizeiarzt für erforderlich gehaltene und vom Dienstherrn daraufhin angeordnete fachärztliche Zusatzuntersuchung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Die Voraussetzungen für die Annahme der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers lagen bei Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens im Juli 2014 aufgrund der Nichtbefolgung mehrerer Untersuchungsanordnungen vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 41 ff.) muss die Untersuchungsanordnung wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu wie folgt aus: (1) Einer Untersuchungsanordnung müssen - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen (BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 - Buchholz 237.8 § 56 RhPLBG Nr. 4 Rn. 9). Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt- funktionellen Amtes zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1990 - 2 C 18.89 - Buchholz 237.6 § 56 NdsLBG Nr. 1 S. 2, vom 23. September 2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 und vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 - Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr. 2 S. 2). Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 ; BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 19 und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19). Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. , BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6, vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 19 ff. und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19 ff. m.w.N.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder 7 7 gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 21). (2) Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 - ZBR 2014, 141 ). Daher muss sich die Behörde mit von dem Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen, die unter Umständen eine Untersuchung - ganz oder teilweise - entbehrlich machen können. Diese Verpflichtung trifft, wenn die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung zu prüfen ist, auch das Tatsachengericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 - Buchholz 237.8 § 56 RhPLBG Nr. 4 Rn. 11). bb) Die vorstehenden Anforderungen unter (2) an die Angabe der Gründe für eine Untersuchungsanordnung gelten allerdings nur, wenn der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) stützt. Danach sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 29. Mai 2017 - 6 B 360/17 - juris Rn. 6, vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 - RiA 2018, 188 Rn. 20 und vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 - DÖD 2019, 16 Rn. 15 ff.; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 - NVwZ-RR 2018, 576 Rn. 18 ff.). Bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) gestützten Untersuchungsaufforderung hingegen kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate bzw. der landesrechtlich bestimmten Frist die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Hier sind Anlass für die Untersuchungsanordnung die krankheitsbedingten Fehlzeiten des gesetzlich geregelten Umfangs. Für diese Fallgestaltung langdauernder Ausfallzeiten, bei denen auf Seiten des Dienstherrn keine weiteren Erkenntnisse über die zugrunde liegende Erkrankung vorliegen, gelten die zu Fällen der Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) entwickelten Anforderungen nicht. Die Untersuchungsanordnung muss deshalb keine Angabe von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten. Der Dienstherr muss insbesondere in der Untersuchungsanordnung nicht darlegen, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen 8 Angaben zu Gründen der Dienstunfähigkeit nicht enthalten (vgl. die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie vom 14. November 2013, BAnz AT vom 27. Januar 2014, B4, Muster Nr. 1 b), kann er dies regelmäßig auch nicht (a.A. OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 - NVwZ-RR 2018, 576 Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 4 S 6.15 - juris Rn. 16 und 19). Die Rechte des Beamten werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Stützt der Dienstherr sich auf die wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), weiß der Adressat, warum die Untersuchungsanordnung ergeht. Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob Aussicht besteht, dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (vgl. zum Ganzen bereits OVG Münster, Beschluss vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 - RiA 2018, 188 Rn. 9 ff.). cc) Auch bei einer Untersuchungsanordnung, bei der der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) stützt, können - unterhalb der zeitlichen Mindestgrenze des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG, § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG liegende - Fehlzeiten eine Untersuchungsanordnung rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn angesichts dieser Fehlzeiten die Dienstunfähigkeit des Beamten nahe liegt. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) entfaltet keine Sperrwirkung dahingehend, dass Fehlzeiten für sich betrachtet oder zusammen mit weiteren Erkenntnissen Zweifel an der Dienstfähigkeit nur im Rahmen dieser Bestimmungen, nicht aber nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begründen könnten. dd) Der Dienstherr kann nur nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse Gründe angeben, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, und Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen. Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse als die, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann sie auch nur dies als Grund für ihre Zweifel an der dauernden Dienst(un)fähigkeit des Beamten anführen; ist den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen, "Krankschreibungen") kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ist ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden, kann die Behörde - naturgemäß - auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 - juris Rn. 6). ee) Auch eine auf bloßen Fehlzeiten beruhende Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) kann sich auf psychiatrische Untersuchungen erstrecken. Der Umstand, dass damit ein besonders intensiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beamten verbunden ist, erfordert keine Beschränkung von entsprechenden Untersuchungsanordnungen auf die Fälle nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) (so aber: OVG Münster, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - 6 B 1464/17 - juris Rn. 19, vom 27. März 2018 - 6 B 208/18 - juris Rn. 21, vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 - DÖD 2019, 16 Rn. 35 ff. und vom 7. September 2018 - 6 B 1113/18 - juris Rn. 27). Eine Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist - gegenüber einer solchen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 9 Satz 1 BeamtStG) - keine Untersuchungsanordnung minderen Rechts. Ärztliche Untersuchungen, die im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angeordnet werden können, können auch im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ergehen. Eine schlichte Untersuchungsanordnung, die im Tatbestand die Fehlzeiten des Beamten auflistet und um eine ärztliche Begutachtung mit dem Prognosehorizont bittet, ob zu erwarten ist, dass die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder voll hergestellt sein wird, ist rechtmäßig und kann die Anwendung der spezialgesetzlichen Regelung über den Schluss von der Verweigerung der Begutachtung auf die Dienstunfähigkeit oder die Anwendung von § 444 ZPO rechtfertigen. Eine auf eine solche Anordnung gestützte Zurruhesetzungsverfügung ist rechtmäßig. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, denen sich der Senat anschließt, begegnen jedenfalls die Untersuchungsaufforderungen vom 3. März, 15. April, 16. Mai, 3. Juni und 27. Juni 2014 keinen rechtlichen Bedenken. Die Untersuchungsanordnungen sind sämtlich ausdrücklich darauf gestützt, dass der Kläger seit dem 25. Februar 2013 ununterbrochen dienstunfähig gewesen sei. Diese Fehlzeiten rechtfertigen bereits für sich genommen die Zweifel des Beklagten an der Dienstfähigkeit des Klägers und stellen den Anlass für die Untersuchungsanordnungen dar. Diese mussten deshalb keine Angaben von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten. Auch hinsichtlich Art und Umfang der angeordneten Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Dienstherr kann nur nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse Gründe angeben, aus denen sich seine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, und Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmten. Hat die Behörde neben den krankheitsbedingten Fehltagen keine weiteren Erkenntnisse, kann sie naturgemäß auch Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (ebenso bereits BVerwG, Beschl. v. 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 6). So liegt es hier: Im Zusammenhang mit der am 25. November 2013 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers war von der Amtsärztin mitgeteilt worden, dass zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit eine fachärztliche Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erforderlich sei. Ziel der fachärztlichen Untersuchung sei die Klärung der Diagnose, Prüfung einer leidensgerechten Behandlung und letztendlich die Frage, ob der Beamte gegenwärtig oder zukünftig die Dienstfähigkeit erreichen könne und welche therapeutischen Maßnahmen zur Verbesserung/Stabilisierung des 8 10 Gesundheitszustandes ergriffen werden sollten. Angesichts dieser Sachlage war dem Beklagten eine nähere Eingrenzung betreffend Art und Umfang der Untersuchung durch den bezeichneten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie nicht möglich. Diese Einschätzung gilt auch angesichts der vom Kläger angeführten Untersuchungsbefunde des Dr. B aus dem Jahr 2012 sowie weiterer Befunde seines behandelnden Arztes Dr. D: Die Befunde waren bei Ergehen der o. g. Untersuchungsanordnungen nicht mehr aktuell (Dr. B) bzw. - soweit sie vorlagen - nicht aussagefähig, weil sie insbesondere keine Feststellungen zur Polizeidienstfähigkeit des Klägers enthielten (Dr. D). Die auf Anregung der Amtsärztin angeordnete fachärztliche Zusatzbegutachtung begegnet auch sonst keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere war der Beklagte nicht gehalten, eine amtsärztliche Erläuterung zur Erforderlichkeit der fachpsychiatrischen Begutachtung einzuholen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - a. a. O. Rn. 58 f.). Der Kläger leistete den o.g. Untersuchungsanordnungen keine Folge, ohne dass hierfür hinreichende Gründe vorlagen. Jedenfalls hinsichtlich der Anordnungen vom 16. Mai, 3. Juni und 27. Juni 2014 sind derartige Gründe nicht erkennbar. Sie ergeben sich weder aus der vom Kläger gerügten fehlenden Akteneinsicht in seine Gesundheitsakte sowie in die dem Gutachter zur Verfügung gestellten Unterlagen noch aus der Verhinderung eines vom Kläger beauftragten Rechtsanwaltes. Dem Kläger war ausweislich des Verwaltungsvorgangs mehrfach Einsicht in seine Gesundheitsakte gewährt worden, u. a. am 9. Dezember 2013 sowie am 17. Juni 2014. Bei den dem jeweiligen Gutachter zur Verfügung gestellten Unterlagen handelte es sich um Auszüge aus dem genannten Verwaltungsvorgang. Soweit der Gutachter dem Kläger vor der beabsichtigten Untersuchung keine Einsicht in diese Unterlagen gewährt hat, rechtfertigt dies nicht die Verweigerung der Untersuchung. Die Verhinderung seiner Rechtsanwälte berechtigt ebenfalls nicht zur Verweigerung der Untersuchung, zumal grundsätzlich kein Recht des Beamten besteht, dritte Personen zur Untersuchung beizuziehen (vgl. Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, Januar 2015, § 52 SächsBG Rn. 31 m. w. N.). Dasselbe gilt für das Vorbringen, der Kläger besitze keinen Personalausweis. Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 1 PAuswG verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen; dieser Pflicht ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG durch den Besitz eines Reisepasses Genüge getan. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es zur Wahrnehmung des Termins zur ärztlichen Untersuchung auch keiner 9 11 Anordnung einer Dienstreise; eine solche hat der Kläger im Übrigen auch nicht beantragt. Denn in der Aufforderung, sich an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, liegt konkludent die Aufforderung, dorthin zu reisen. Finanzielle Schwierigkeiten hat der Kläger schon nicht hinreichend substantiiert hat dargetan. Nach alldem durfte der Beklagte im Juli 2014 auf die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers schließen und das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand einleiten. c) Zu den im Zulassungsantrag geltend gemachten Einwänden wird ergänzend wie folgt ausgeführt: (1) Soweit der Kläger Einwände gegen die Untersuchungsanordnungen vom 29. Mai 2015 und vom 12. Februar 2016 geltend macht, kommt es hierauf nach den vorstehenden Ausführungen unter 2.b) nicht an. (2) Die vom Kläger gerügten Mängel der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz führen nicht zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 79 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG mit der Mitteilung an den Personalrat vom 11. Dezember 2014 unter kurzer Zusammenfassung der wesentlichen Gründe und Hinweis auf die Personalakte den formellrechtlichen Anforderungen entsprach (UA S. 10). Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG unterrichtet der Dienststellenleiter die Personalvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt ihre Zustimmung. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG kann die Personalvertretung verlangen, dass die Maßnahme begründet wird. Hieraus ergibt sich, dass die verfahrenseinleitende Mitteilung selbst keiner weiteren Begründung bedarf, eine solche aber auf Nachfrage zu erteilen ist. Ein bestimmter Mindestinhalt der einleitenden Mitteilung ist damit - über die Maßnahme an sich hinaus - nicht vorgeschrieben. Die Personalvertretung hat vorliegend über die mitgeteilten Umstände hinaus keine Begründung verlangt, sondern unter dem 29. Dezember 2014 mitgeteilt, dass sie sich nicht äußern werde. Aufgrund dieser Erklärung galt die Maßnahme gemäß § 79 Abs. 2 SächsPersVG jedenfalls nach Ablauf 10 11 12 13 12 von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung als gebilligt. Soweit der Kläger der Ansicht ist, der Personalrat habe sich nicht sachgerecht verhalten, insbesondere den Kläger nicht angehört und keine Akteneinsicht genommen, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, denn dieses Vorbringen, das die konkrete Sachbehandlung durch den Personalrat betrifft, steht der ordnungsgemäßen Beteiligung als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand nicht entgegen. Entgegen der Annahme des Klägers ist die Entscheidung auch nicht durch den Personalratsvorsitzenden allein ergangen; die Entscheidung ist vielmehr von diesem und vom Vertreter der Gruppe der Beamten unterschrieben worden. (3) Soweit der Kläger rügt, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe es einer Verwendungsprüfung bedurft, ist dem zwar zuzustimmen. Hierauf kommt es indes nicht entscheidungserheblich an, weil sich das Urteil gleichwohl im Ergebnis als offensichtlich richtig erweist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124 Rn. 7a). Denn die vom Beklagten ausweislich des Verwaltungsvorgangs durchgeführte Verwendungsprüfung entspricht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen zur Ausgestaltung der Suchanfrage (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris sowie zuletzt BVerwG, Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 37.13 - juris m. w. N.). Der Beklagte hat zum einen die Möglichkeit der Weiterverwendung des Beamten im Polizeivollzugsdienst (§ 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG, § 138 Abs. 1 Halbsatz 2 SächsBG) geprüft, indessen festgestellt, dass zum konkreten Zeitpunkt und in absehbarer Zeit keine geeigneten Dienstposten zur Verfügung stünden (vgl. Verwaltungsvorgang Verwendungsprüfung). Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Solche ergeben sich insbesondere nicht im Hinblick auf die gerügte fehlende Darlegung einer Verwendungsmöglichkeit im Rahmen des BEM-Verfahrens: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Durchführung des BEM keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit, sondern hat lediglich mittelbare Folgen für das hiervon unabhängige auf Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichtete 14 15 16 13 Verwaltungsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris Rn. 46 ff.). Auch der Text der Suchanfrage begegnet keinen Einwänden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss diese eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten, die den angefragten Behörden die Einschätzung erlaubt, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 37.13 - a. a. O. Rn. 19). Vorliegend wurden das Lebensalter, das Statusamt und die letzte Verwendung des Klägers sowie die Annahme seiner grundsätzlichen Eignung für eine Tätigkeit im Verwaltungsdienst angegeben. Weiterer Angaben zu Abschlüssen des Klägers und Erfahrungen in der Wirtschaft bedurfte es nicht. Die mit Anfragen vom 9. Januar 2015 durchgeführte Suche nach einer weiteren Verwendungsmöglichkeit des Klägers im Polizeivollzugsdienst konnte dem Bescheid vom 1. Oktober 2015 und dem Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2016 noch zugrunde gelegt werden. In der Anfrage war nach aktuell freien Dienstposten und solchen, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind, gefragt worden. Die sämtlich ablehnenden Rückantworten erteilen entweder Fehlmeldung oder erklären ausdrücklich, dass derzeit sowie in absehbarer Zeit bzw. in der Zukunft kein geeigneter Dienstposten vorhanden sei. Angesichts dieser Sachlage bestand kein Anlass für eine erneute Abfrage vor Erlass des Bescheides und des ein Jahr später erlassenen Widerspruchsbescheides. Einen Anlass für ein „Nachfassen“ vermag der Senat nur dann zu erkennen, wenn im Rahmen der Abfrage auf einen möglicherweise zukünftig freiwerdenden Dienstposten konkret hingewiesen wird (vgl. hierzu Senatsurteil vom 1. November 2018 - 2 A 479/15 -, juris). Zum anderen hat der Beklagte die Verwendungsprüfung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG durchgeführt. Auch insoweit ist der Beklagte ausweislich des Verwaltungsvorgangs Verwendungsprüfung seiner Suchpflicht unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nachgekommen; aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insbesondere bedurfte es hierzu keiner individuellen Verwendungsabfrage bei vom Kläger im 17 18 19 14 Zulassungsantrag einzeln benannten Stellen oder Gerichten im Bereich der Freistaates Sachsen. Denn die vom Beklagten durchgeführte ressortübergreifende Abfrage vom 19. Januar 2015 bezog alle Geschäftsbereiche einschließlich der Staatskanzlei, des Rechnungshofes und der Landtagsverwaltung ein, die sämtlich als personalverwaltende Stellen über die Kenntnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Dienstposten und deren Besetzung verfügen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. (4) Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet nicht deshalb Richtigkeitszweifeln, weil es nicht auf einen Befangenheitsantrag des Klägers vom 28. August 2015 eingeht. Dem Erlass der Versetzungsverfügung vom 14. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2016 durch den Präsidenten der Polizeidirektion Leipzig stand kein unbearbeiteter Befangenheitsantrag des Klägers gegen letzteren entgegen. Der vom Kläger am 15. Mai 2015 gestellte und mit weiteren Schreiben erneuerte Befangenheitsantrag wurde vom Staatsministerium des Innern unter dem 20. August 2015 abschlägig beschieden (vgl. ergänzender Verwaltungsvorgang Befangenheitsantrag). Ein am 28. August 2015 gestellter Befangenheitsantrag befindet sich nicht im Verwaltungsvorgang und wurde auch vom Kläger nicht vorgelegt. Ein solcher wäre zudem unbeachtlich, weil zwischen der Ablehnung des früheren Antrags und dem 28. August 2015 nur wenige Tage liegen und ein zu erneuter Prüfung Anlass gebender Sachverhalt nicht ersichtlich ist. (5) Die Versetzungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids enthält entgegen dem Zulassungsvorbringen die Feststellung, dass die Dienstfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt werden kann (vgl. explizit Bescheid vom 14. September 2015 S. 5; der Widerspruchsbescheid nimmt auf den Ausgangsbescheid Bezug). Diese Feststellung ergibt sich hiervon unabhängig bereits aus dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG, § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Eine Ermessensausübung durch den Beklagten war entgegen der Annahme des Klägers im Rahmen des § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG, § 444 ZPO nicht veranlasst. (6) Schließlich bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, auf vom Kläger ergänzend geltend gemachte Benachteiligungen vielfältiger Art durch den Beklagten einzugehen. Das Verwaltungsgericht war gehalten, die für die Prüfung der Versetzung 20 21 22 15 in den vorzeitigen Ruhestand maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu berücksichtigen. Für eine Befassung mit weiteren Sachverhalten, die teilweise Gegenstand laufender oder bereits abgeschlossener gerichtlicher Verfahren sind, bestand in diesem Rahmen keine Notwendigkeit. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt der Kläger hier nicht auf. Diese ergeben sich auch nicht aus dem Umfang der Verwaltungsvorgänge. Vielmehr folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung anhand der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. 4. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O., 194; st. Rspr.). 23 24 25 26 16 Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen a) Ist für die Rechtmäßigkeit einer Begutachtungsanordnung betreffend des Umfangs neben dem inhaltlichen auch der zeitliche anzugeben? b) Ist es zulässig, dass der Personalrat zeitlich bereits vor den der Fiktion des § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG zu Grunde gelegten Anordnungen beteiligt worden ist? c) Ist es zulässig, dass der Personalrat zeitlich bereits vor der Suche nach der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung beteiligt worden ist? d) Ist es zulässig, dass die Suche der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung bereits ca. zwei Jahre vor der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid) erfolgte? e) Ist es zulässig, dass in der Verwendungsanfrage die Studienabschlüsse des Beamten nicht angeführt werden? f) Ist es zulässig, dass das Einwendungsverfahren zeitlich bereits vor den der Fiktion des § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG zu Grunde gelegten Anordnungen beendet worden ist? g) Hat bereits die Behörde bzw. dann das Gericht alle vom Beamten im Laufe des Verfahrens aufgeführten hinreichenden Gründe gemäß § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG zu prüfen und dies schlüssig darzulegen? erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie sind z. T. nicht entscheidungserheblich (Fragen b und f), z. T. sind sie bereits höchstrichterlich geklärt (Frage a, vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - a. a. O.). Die Frage g ist nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung aus dem Gesetzeswortlaut von § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG ergibt, wonach erforderlich ist, dass sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach Satz 1 entzieht. Hinsichtlich der übrigen Fragen mangelt es bereits an der Darlegung einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. 5. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Um eine Divergenzrüge ordnungsgemäß zu begründen, muss der Antragsteller des Zulassungsverfahrens darlegen, welcher abstrakte Rechtssatz in der herangezogenen Entscheidung enthalten ist und welcher im angegriffenen Urteil in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellte abstrakte Rechtssatz hierzu im Widerspruch 27 28 29 30 17 steht. Zudem muss aufgezeigt werden, dass der Rechtssatz sowohl für die angegriffene als auch für die herangezogene Entscheidung entscheidungserheblich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 31. Juli 2009 - 2 A 497/08 -, juris Rn. 10 und v. 28. April 2011 - 2 A 228/09 -). Einen derartigen, sich widersprechenden abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts und den von ihm herangezogenen Entscheidungen bezeichnet der Kläger nicht. a) Er nimmt Bezug auf den Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 -, juris Rn. 13. Dieser lautet: Zwar schreibt § 54 Abs. 1 Satz 5 LBG ausdrücklich vor, dass ein Beamter so behandelt werden kann, als ob seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre, wenn er sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung entzieht, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Diese Vorschrift ist aber auf die Polizeidienstunfähigkeit nicht anwendbar, weil § 208 Abs. 2 Satz 2 LBG lediglich die entsprechende Geltung von Satz 4, nicht aber von Satz 5 des § 54 Abs. 1 LBG anordnet. Nach Auffassung des Klägers geht das Verwaltungsgericht von dem Rechtssatz aus, dass sich § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG auch auf die Polizeidienstunfähigkeit beziehe. Diese Auffassung ist indes unzutreffend. Der vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung tatsächlich aufgestellte Rechtssatz (UA S. 11) lautet: Ob § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG auch auf die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit Anwendung findet, obwohl § 138 Abs. 2 SächsBG für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit ausdrücklich und ausschließlich die Feststellung durch ärztliches Gutachten regelt, kann offen bleiben. Das Verwaltungsgericht nimmt sodann zur weiteren Begründung Bezug auf die vom Kläger benannte Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 - a. a. O. Rn. 14), wonach die Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten, auch im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Polizeivollzugsbeamten gewertet werden kann, und schließt sich dieser an. 31 32 33 34 35 18 b) Nach Auffassung des Klägers geht das Verwaltungsgericht von dem Rechtssatz aus, dass sich § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG auf Ruhestandsbeamte beziehe. Ein solcher Rechtssatz findet sich indes nicht in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. c) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die von ihm geprüften Untersuchungsanordnungen unzutreffend als inhaltlich und ihrem Umfang nach hinreichend bestimmt bewertet und hätte sich hierdurch nicht an die hierzu aufgestellten Maßstäbe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - gehalten, legt er keinen abstrakten Rechtssatz der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dar, der zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch steht. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht seine Obersätze ausdrücklich im Einklang mit der zitierten Entscheidung gebildet (UA S. 12/13). Letztlich beanstandet der Kläger die Subsumtion des Verwaltungsgerichts, was indes mit der Divergenzrüge nicht geltend gemacht werden kann. d) Nach Auffassung des Klägers geht das Verwaltungsgericht von dem Rechtssatz aus, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnungen nicht lediglich die in den jeweiligen Anordnungen genannten Begründungen heranzuziehen seien, sondern dort nicht aufgeführte Begründungen nachgeschoben werden können. Ein solcher Rechtssatz findet sich indes nicht in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. e) Der Kläger nimmt Bezug auf den Rechtssatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - a. a. O. Rn. 35, der lautet: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Vorrang der Weiterverwendung eines Beamten vor seiner Versorgung nicht gelten soll, wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit des Beamten auf der Verweigerung einer von der Behörde angeordneten ärztlichen Begutachtung beruht. Seiner Ansicht nach geht das Verwaltungsgericht von dem Rechtssatz aus, dass die Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit nicht zwingend zur Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung erforderlich sei. 36 37 38 39 40 19 Ein derartiger Rechtssatz findet sich nicht in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr offengelassen, ob die Verwendungsabfrage vorliegend ordnungsgemäß erfolgt sei (UA S. 16). Auch hier beanstandet der Kläger letztlich die Subsumtion des Verwaltungsgerichts, die der Divergenzrüge nicht zugänglich ist. f) Der Kläger nimmt Bezug auf den Rechtssatz im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 -, juris Rn. 4, der lautet: Bei der Frage der anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG ist dem in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" Rechnung zu tragen. Die Suche nach einem anderen Amt muss diesem Grundsatz in effektiver Weise zur Umsetzung verhelfen. In dem Senatsurteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - (a.a.O. Rn. 25) sind insoweit zu beachtende Anforderungen ausgeführt. Einen hierzu im Widerspruch stehenden abstrakten Rechtssatz der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung benennt er nicht. g) Der Kläger nimmt Bezug auf den Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris Rn. 52, der lautet: Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 30). Auch insoweit entlastet es den Dienstherrn hinsichtlich des Bereichs der betroffenen Dienststelle, wenn auch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten aufzuzeigen vermocht hat. Einen hierzu im Widerspruch stehenden abstrakten Rechtssatz der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zeigt er nicht auf. h) Der Kläger nimmt Bezug auf den Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris Rn. 27, der lautet: Die Suche nach einer § 42 Abs. 3 BBG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. 41 42 43 44 45 46 20 Einen hierzu im Widerspruch stehenden abstrakten Rechtssatz der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zeigt er nicht auf. i) Der Kläger nimmt Bezug auf den Rechtssatz im Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Dezember 2012 - 2 A 415/11 -, juris Rn. 18, der lautet: Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen/polizeidienstunfähigen Beamten diese Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in der Regel entzogen sind. Einen hierzu im Widerspruch stehenden abstrakten Rechtssatz der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zeigt er nicht auf. j) Soweit der Kläger ergänzend auf Beschlüsse anderer Oberverwaltungsgerichte verweist, kann die Divergenzrüge hierauf nicht gestützt werden. Denn die behauptete Abweichung betrifft nicht die Rechtsprechung des für das Verwaltungsgericht Leipzig zuständigen Berufungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rn. 12). 6. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. a) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass es den am Vorabend des Termins zur mündlichen Verhandlung am 27. September 2018 hilfsweise gestellten Verlegungsantrag mit begründetem Beschluss vom 27. September 2018 abgelehnt hat. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sowie in seiner einfachgesetzlichen Ausprägung in § 108 Abs. 2 und § 86 Abs. 3 VwGO gebietet, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten und sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Bei Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsgemäß geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs 47 48 49 50 51 52 53 21 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung im Sinne von § 227 ZPO i. V. m. § 173 VwGO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist (OVG NRW, Beschl. v. 1. Oktober 2013 - 12 A 1323/13 -, juris, Rn.15). Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 29. April 2004 - 3 B 118/03 - juris, Rn. 3). Die Ablehnung einer Terminsverlegung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn einem Beteiligten dadurch die erforderliche Vorbereitung oder die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich gemacht wird. Voraussetzung ist jedoch, dass der betroffene Beteiligte die Verlegung rechtzeitig unter Darlegung hinreichend gewichtiger und schutzwürdiger Gründe beantragt und, soweit die in Frage stehenden Gründe nicht offensichtliche sind, sie dem Gericht glaubhaft gemacht hat und keine Hinweise auf eine Prozessverschleppungsabsicht vorliegen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 102 Rn. 6). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Denn der am Vorabend der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag richtete sich in erster Linie auf die „Aussetzung, Ruhestellung des Verfahrens“ bis zur Erledigung umfangreicher Akteneinsichtsgesuche. Ein solcher Anspruch bestand indessen nicht, weil dem Kläger durch den Beklagten bereits mehrfach Akteneinsicht gewährt worden war (vgl. im Einzelnen die Ausführungen unter 2.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden durch den Beklagten umfangreiche Verwaltungsakten vorgelegt (vgl. die Aufstellung 54 55 56 22 im Schriftsatz des Beklagten vom 15. Juni 2017, S. 9 bis 11); der Kläger hat hiervon Mitteilung erhalten. Einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht durch das Verwaltungsgericht hat er während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gleichwohl nicht gestellt. Unter den genannten Umständen bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag auf Verfahrensaussetzung der Prozessverzögerung diente. Der Kläger hat zur Begründung seines sodann hilfsweise gestellten Verlegungsantrags lediglich mitgeteilt, dass er sich im Ausland befinde, und eine von Mitte Juli 2018 und damit einen Monat vor Erhalt der Terminsladung datierende Buchungsbestätigung über eine Reise nach Österreich vorgelegt. Gründe, weshalb der Antrag nicht zeitnah nach Erhalt der Ladung am 18. August 2018 gestellt wurde, sind nicht vorgetragen worden. Der Kläger hat nicht dargelegt, was er konkret in der mündlichen Verhandlung hätte vortragen wollen. Dies ist auch sonst für den Senat nicht ersichtlich, zumal er sich schriftlich umfangreich und mehrfach zur Sache geäußert und diesen Vortrag mit Schriftsatz vom 25. September 2018 nochmals ergänzt hat. Auch aus der Begründung des Zulassungsantrags, die nach Gewährung von Akteneinsicht durch den erkennenden Senat erfolgte, ist nicht ersichtlich, welcher Vortrag dem Kläger durch die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden wäre, der zu einer Stattgabe der Klage hätte führen können. Der Kläger hat somit keine gewichtigen und schutzwürdigen Gründe für eine Terminsverlegung glaubhaft gemacht; zudem bestanden die dargelegten Hinweise auf eine Prozessverschleppungsabsicht. Das persönliche Erscheinen des Klägers war vom Gericht nicht angeordnet worden. Der Kläger war in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass auch bei seinem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht dargetan. b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht einzelne Aspekte des klägerischen Vorbringens nicht ausdrücklich zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat. 57 58 59 23 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die ein Verfahrensbeteiligter vorgetragen hat, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen wurden, lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, sofern das Vorbringen nicht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben kann oder muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133, 145f.). Ausgehend von diesen Maßstäben vermag der Senat nicht nur nicht zu erkennen, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht in prozessordnungswidriger Weise entscheidungserhebliches Sachvorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und damit übergangen hätte, sondern es kann - entgegen der Behauptung im Zulassungsantrag - auch keine Rede davon sein, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag des Klägers nicht gewürdigt. c) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt schließlich nicht darin, dass das Verwaltungsgericht dem am Vorabend der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und auf Akteneinsicht nicht stattgegeben hat. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter a) verwiesen. d) Entsprechendes gilt schließlich für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger die Namen der an der Entscheidung beteiligten Richter nicht mitgeteilt und ihm dadurch die Möglichkeit abgeschnitten, einen Befangenheitsantrag zu stellen. Der Kläger legt schon nicht ansatzweise dar, dass und aus welchen Gründen er gegen einen oder mehrere der am verwaltungsgerichtlichen Urteil beteiligten Richter einen Befangenheitsantrag hätte stellen wollen, was ihm spätestens im Rahmen der 60 61 62 63 24 Begründung des Zulassungsantrags möglich gewesen wäre. Dies ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Die Übereinstimmung der elektronischen Abschrift mit der Urschrift wird durch qualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. Bautzen, den 20.09.2019 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Wandelt Justizhauptsekretärin 64 65 66