Beschluss
12 A 1323/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1001.12A1323.13.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, es sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn § 24 Abs. 4 BAföG vorschreibe, dass das Einkommen im Bewilligungszeitraum auf der Grundlage der Jahreseinkommen der "an den Bewilligungszeitraum beteiligten Kalenderjahre" zu bilden sei. Die maßgebliche Vorschrift hat nicht die unterhaltsrechtliche Dimension, wie sie der Kläger annimmt. Denn in § 24 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz BAföG wird nicht unmittelbar auf außerhalb des Bewilligungszeitraumes und - schließt der Auszubildende die Ausbildung mit diesem Bewilligungszeitraum erfolgreich ab - eventuell sogar erst nach Beendigung der elterlichen Unterhaltsverpflichtung erzieltes Einkommen zurückgegriffen. Vielmehr benutzt der Gesetzgeber hier lediglich das Mittel der Fiktion ("gilt"), um eine möglichst sachgerechte Berechnungsmethode mit dem Ziel anwenden zu können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2012 - 12 A 300/12 -, juris unabhängig von der Art der Einkommenserzielung auch bei saisonal unterschiedlichem und möglicherweise auch lenkbarem Geldzufluss - etwa bei Landwirten, Gewerbetreibenden oder Freiberuflern - auf gut praktizierbare Weise zu einer gleichmäßigen Einkommensanrechnung zu kommen. Vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 24 Rn. 36.1.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflg. 2005, § 24 Rn. 20 Eine fallgerechte Ermittlung des Einkommens von Eltern und Ehegatten bei Einkünften der genannten Art, die auch in den Steuerbescheiden nur zusammengefasst für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen werden, bringt besondere Schwierigkeiten mit sich, denen sinnvoller Weise mit einer Zwölftelung des Jahreseinkommens begegnet werden kann. So auch: BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1993 - 11 C 9.92 -, BVerwGE 92, 272, juris (im Zusammenhang mit der Abgrenzung von § 24 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG zu § 22 Abs. 1 BAFöG). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat auf der Grundlage solcher Überlegungen schon zu den Vorgängerregelungen in § 24 Abs. 3 und 4 BAföG a. F. entschieden, dass es der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet, für den Fall der Ermittlung des Gesamteinkommens eines Bewilligungszeitraumes, der aus Teilen von zwei Kalenderjahren besteht, aus den jeweiligen Kalenderjahreseinkommen einen Monatsdurchschnitt zu bilden und diesen Durchschnittsbetrag mit der Zahl derjenigen Monate des Bewilligungszeitraumes zu vervielfältigen, die in dem entsprechenden Kalenderjahr liegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 5 C 37.84 -, NJW 1987, 1959, juris. Gegen diese in § 24 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG n. F. zum Gesetz erhobene Berechnungsmethode werden in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht keine Bedenken erhoben. So OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2012 - 12 A 300/12 -, juris, mit Hinweis auf VG München, Urteil vom 7. Oktober 2010 - M 15 K 09.3803 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 27. Februar 2008 - 10 K 1092/06 -, NVwZ-RR 2008, 403, juris; VG Göttingen, Urteil vom 13. März 2007 - 2 A 223/05 -, juris. Erst recht vermag die unzutreffende rechtliche Einordnung des Klägers, es werde mit der Berechnungsmethode eine rückwirkende Unterhaltungspflicht konstruiert, den Einklang mit dem Grundgesetz auch nicht im Ansatz in Frage zu stellen. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden. Namentlich ist das in Art. 103 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte rechtliche Gehör des Klägers unter keinen der angeführten Aspekte verletzt worden. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör insbesondere nicht dadurch verletzt, dass es den Vertagungsantrag vom 12. März 2013, der mit einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit des Klägers vom 17. März bis zum 15. August 2013, mit seinen unbedingten Willen zur persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und mit dem Vorbehalt seines Prozessbevollmächtigten, nicht selbst über ein eventuelles Rechtsmittel entscheiden zu wollen, begründet worden ist, mit richterlicher Verfügung vom 14. März 2013 abgelehnt hat. Bei Ablehnung eines Antrags auf Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsgemäß geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Vertagung im Sinne von § 227 ZPO i. V. m. § 173 VwGO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist. Ein solch erheblicher Grund ist nicht allein schon dann anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger unverschuldet - etwa wegen eines lange im Voraus geplanten Urlaubs - an dem Termin nicht teilnehmen kann. In der Verfügung vom 14. März 2013 ist insoweit vielmehr zutreffend ausgeführt worden, dass das persönliche Erscheinen des Klägers entgegen § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht angeordnet worden ist und die Anwesenheit des Klägers bzw. seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung in Hinblick auf den Streitgegenstand auch nicht erforderlich erscheint. Unter diesen - mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchschlagend in Frage gestellten - Umständen war es zur Wahrung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör ausreichend, dass er im Termin anwaltlich vertreten werden konnte. Vgl. etwa auch BVerwG, Beschluss vom 14. Dezem-ber 1990 - 2 B 106.90 -, NJW 1991, 2097, juris; BFH, Beschluss vom 7. Dezember 1990 – III B 102/90 - , BStBl. 1991, 240, juris Das bei der Festlegung der Erheblichkeitsschwelle des § 227 Abs. 1 ZPO (mit) abzuwägende rechtliche Gehör der Beteiligten ist dann, wenn – wie hier – ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, primär diesem zu gewähren. Vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflg. 2010, § 102 Rn. 30 m. w. N. Anders stellt sich die Ausgangslage auch nicht dadurch dar, dass der Prozessbevollmächtigte die Entscheidung über ein eventuell einzulegendes Rechtsmittel von einer Rücksprache mit dem Kläger abhängig machen wollte. Der insoweit geltend gemachte und lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten betreffende Abstimmungsbedarf berührt die ordnungsgemäße Vertretung des Klägers in der der Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittel vorgelagerten mündlichen Verhandlung nicht. Im Übrigen ist nicht substantiiert dargelegt, dass eine solche Abstimmung bei einem Reiseantritt des Klägers erst am 17. März - also erst 10 Tage nach Ladung - nicht möglich gewesen ist. Die angebliche Ortsabwesenheit des Prozessbevollmächtigten im Zeitraum vom 15. bis zum 17. März 2013, wie sie im Befangenheitsgesuch vom 9. April 2013 als Hinderungsgrund genannt wird, deckt nämlich die Zeitspanne seit Eingang der Ladung nur hinsichtlich der letzten Tage ab. Außerdem oblag den Umständen nach die Würdigung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen die auf die anberaumte mündliche Verhandlung ergehende Entscheidung nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht in maßgeblicher Weise dem damals alleinigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, um dessen Einkommensverhältnisse als Vater des Klägers es im Prozess nämlich streitentscheidend ging. Auch im Übrigen ist der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und auch der auf einen in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten effektiven Rechtsschutz vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht verletzt worden. Denn dass der vom Mandanten bestellte Rechtsanwalt sich ungenügend auf eine sachgerechte Prozessführung einstellt, fällt vorliegend in den Risikobereich des Klägers. Die einseitige Niederlegung des Mandats am 9. April 2013 - also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten nicht mehr erreichbar gewesen sein soll - war für das Gericht unbeachtlich mit der Folge, dass die Ladung des damaligen Prozessbevollmächtigten zu 1., Rechtsanwalt I. I1. , weiter Gültigkeit besaß und er weiterhin als das rechtliche Gehör des Klägers wahrnehmender Prozessbevollmächtigter des Klägers galt. Der Verzicht ist nur im Verhältnis zum Gericht und zur Gegenpartei erklärt worden, vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 - 9 CB 1092.81 -, NVwZ 1985, 337, juris, wohingegen die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses im Außenverhältnis in entsprechender Anwendung des § 87 ZPO erst mit dem Eingang der Anzeige des Widerrufs oder der Kündigung durch den bisher Vertretenen bei Gericht Außenwirkung erlangt. Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, a. a. O., § 67 Rn. 76 m. w. N. Deshalb hat das Verwaltungsgericht den mit einem Gesuch um Akteneinsicht verbundenen erneuten Terminsverlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, des damaligen Prozessbevollmächtigten zu 2., vom Termintage in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2013 zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass vor der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht bestanden habe. Der nach der - unwirksamen - Mandatsniederlegung erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung durch Erteilung einer Untervollmacht beauftragte Prozessbevollmächtigte des Klägers kann sich vor dem Hintergrund der vom damaligen Prozessbevollmächtigten zu 1. des Klägers zu verantwortenden Mandatsniederlegung kurz vor der mündlichen Verhandlung und der bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinreichend erfüllten Mitwirkungspflichten des Klägers nicht darauf berufen, dass er eine ordnungsgemäße Vertretung erst nach eingehendem Aktenstudium und nach Rücksprache mit seinem Mandanten hätte leisten können. Schließlich kann der Kläger nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auch nicht einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz eines fairen Verfahrens geltend machen, weil der in Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Versuch einer Terminsverlegung wegen der Besorgnis der Befangenheit zweimal vom damaligen Prozessbevollmächtigten zu 1. des Klägers abgelehnte Berichterstatter des erstinstanzlichen Verfahrens sowohl unter dem 9. April 2013 als auch im Termin am 10. April 2013 jeweils ohne Abgabe einer dienstlichen Erklärung selbst über das Ablehnungsgesuch entschieden hat. Zwar muss - nachdem der abgelehnte Richter seine dienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgrund abgegeben hat (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO) - nach § 173 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die Kammer als Kollegialorgan - ohne den abgelehnten Richter - über den Befangenheitsantrag befinden. Die Äußerungspflicht des abgelehnten Richters entfällt jedoch bei offensichtlich unzulässigen, querulatorischen und missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen. Vgl. etwa Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, a. a. O., § 54 Rn. 105 m. w. N. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann - wenn sich ein Ablehnungsgesuch als offensichtlich missbräuchlich und damit unzulässig darstellt - der abgelehnte Richter konsequenter Weise auch selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 - 11 B 18.97 -, NJW 1997, 3327, juris. Als wegen erkennbarer Prozessverschleppungsabsicht offensichtlich unzulässig sind die beiden Ablehnungsgesuche gerade zurückgewiesen worden. Die sich aus dem prozessualen Taktieren der Prozessbevollmächtigten des Klägers aufdrängende Richtigkeit dieser Einschätzung als rechtsmissbräuchlich vermag der Zulassungsvortrag der Klägerseite nicht zu erschüttern. Wegen § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar wären die Beschlüsse im Übrigen auch dann gewesen, wenn sie vom Kollegialorgan getroffen worden wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtkräftig (§ 24a Abs. 5 Satz 4 VwGO).