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Beschluss

5 A 1189/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 1189/17 1 K 106/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Abwasserzweckverband M........ vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen Erstattung eines Abwasserbeitrags hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 16. Juli 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. Oktober 2017 - 1 K 106/14 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.103,97 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Ge- genargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als un- gewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 10. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2013 und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von 2.103,97 Euro abgewiesen. Die Klage habe in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger könne nicht verlangen, dass ihm die - durch seine Kaufpreiszahlung an den Erschließungsträger finanzierten - Aufwendungen für die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage im Wohngebiet "A..........." erstattet würden, weil die Voraussetzungen der am 22. Januar 2013 beschlossenen Rückzahlungssatzung Abwasserbeiträge - RSAbwB - nicht 1 2 3 3 vorlägen und dem Erstattungsbegehren § 25 Abs. 2 SächsKAG entgegenstehe. Da § 1 Abs. 1 RSAbwB auf die erhobenen Beiträge abstelle, habe der Satzungsgeber nur die durch Beitragsbescheid festgesetzten Abwasserbeiträge erstatten wollen. Ein Erstattungsanspruch werde auch nicht dadurch begründet, dass die in Rede stehende Abwasseranlage durch einen Erschließungsunternehmer auf eigene Kosten hergestellt worden sei, der diese Kosten (möglicherweise) im Rahmen der Veräußerung der erschlossenen Grundstücke (anteilig) auf die Erwerber abgewälzt habe. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei den Abwasseranlagen im Wohngebiet überhaupt um vom Beklagten übernommene Abwasseranlagen handle. Einem Erstattungsbegehren stehe die Regelung des § 25 Abs. 2 SächsKAG entgegen. Seit dem 1. Januar 2010 erhebe der Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen nur noch Abwassergebühren mit der Folge, dass aus einem Erschließungsvertrag resultierende beitragsfähige Aufwendungen für die Herstellung öffentlicher Abwasseranlagen wie Kapitalzuschüsse zu behandeln seien. Eine Rückzahlung dieser Aufwendungen finde damit nicht statt. Ferner erlegte das Verwaltungsgericht dem Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens auf; die Regelung des § 155 Abs. 4 VwGO sei mangels Verschulden des Beklagten nicht anwendbar. Der Kläger macht zur Begründung seines Zulassungsantrags geltend, eine Beitragszahlung durch ihn sei i. S. der RSAbwB gegeben. In dem Erschließungsvertrag vom 25. September 1996 zwischen dem damaligen Eigentümer .... S... und der Gemeinde Bobritzsch sei eine Verrechnungsabrede getroffen worden. Es sei vereinbart worden, dass die von Herrn .... S... erbrachten Leistungen für Abwasser von der Beitragsschuld der Grundstücke abgesetzt und den späteren Grundstückseigentümern angerechnet würden. Nach einer weiteren Vereinbarung des Vertrages sei dies notariell gegenüber den späteren Grundstückseigentümern festzuhalten. Die Gemeinde Bobritzsch habe für den damals existierenden AZV Mittleres B............ gehandelt. Für einen kassenwirksam erhobenen Beitrag spreche auch, dass durch Herrn .... S... als Erschließer vor dem 14. Mai 1999 eine Abrechnung der trink- und abwasserseitigen Erschließung an den Wasserzweckverband F....... erfolgt sei. Dort sei ersichtlich, dass für das Grundstück des Klägers Aufwendungen für die abwasserseitige Erschließung i. H. v. 10.411,00 DM getätigt worden seien. Im notariellen Kaufvertrag sei geregelt, dass im Kaufpreis der Aufwand für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage im Baugebiet entsprechend dem 4 4 SächsKAG inclusive Hausanschlussschacht enthalten sei. Selbst bei einem Unterliegen des Klägers hätten die Kosten nach § 155 Abs. 4 VwGO dem Beklagten auferlegt werden müssen, weil er gegen seine Verpflichtung zur Minimierung der Verfahrenskosten verstoßen habe. Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Die Regelung in § 1 RSAbwB kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch für Personen gilt, welche Erschließungsmaßnahmen eines Dritten finanziert haben, was zur Folge hatte, dass diese nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG nicht zu einem Abwasserbeitrag herangezogen wurden. Eine solche Auslegung wäre mit § 25 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SächsKAG nicht vereinbar. In § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG ist geregelt, dass bei Durchführung der Erschließung durch einen Dritten auf dessen eigene Kosten die für die erschlossenen Grundstücke nachgewiesenen beitragsfähigen Aufwendungen von der Beitragslast dieser Grundstücke abzusetzen sind. Soweit Beiträge nicht erhoben werden oder die Aufwendungen den Beitrag übersteigen, werden nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG die übersteigenden Beträge in der Gebührenkalkulation wie Kapitalzuschüsse behandelt. Der Gesetzgeber hat hiermit zwei Festlegungen getroffen: Zum einen ist es unzulässig, für diejenigen Grundstücke, deren Erschließung von einem Dritten vorgenommen und finanziert wurde, einen Beitrag überhaupt bzw. in einem die Differenz zwischen Beitragslast und Erschließungsleistung übersteigenden Umfang zu erheben; dies entspricht dem Verbot der Doppelbelastung, wonach ein Grundstückseigentümer zur Deckung desselben Investitionsaufwands für die gemeindliche Anlage nur eine Leistung - entweder laufende Benutzungsgebühren oder einen einmaligen Anschlussbeitrag - zu erbringen hat (SächsOVG, Urt. v. 6. August 2012 - 5 D 31/07 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Zum anderen soll - außerhalb der Absetzung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG - eine Erstattung der Aufwendungen unterbleiben, wenn von einer Beitragserhebung abgesehen wird oder die Erschließungsleistungen die Beitragslast übersteigen; stattdessen sind die übersteigenden Beträge in die Gebührenkalkulation einzustellen. Hiermit hat der Gesetzgeber sich für eine Erstattungssperre - verbunden mit der gleichzeitigen Erhöhung der Kapitalzuschüsse in der Gebührenkalkulation, die wiederum zu einer geringeren Zinsbelastung und damit zu einem niedrigeren 5 6 5 Gebührensatz führt, - entschieden. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt (Gesetzentwurf SächsKAG, LT-Drs. 1/2843, S. 30f.): "Die Regelung ist notwendig, da das Baugesetzbuch grundsätzlich von der Abrechnung der Einzelmaßnahmen ausgeht, währenddessen im Bereich der Einrichtungen für die Ver- und Entsorgung der Beitrag nicht nur zur Finanzierung von baugebietsbezogenen, sondern auch zur Finanzierung von zentralen Anlagen kalkuliert wird und die investiven Kosten dieser Einrichtungen nicht nur über Beiträge, sondern auch über Gebühren finanziert werden. Die Vorschrift besagt, daß der vom Erschließungsträger nachgewiesene Aufwand an der Beitragslast der erschlossenen Grundstücke abgesetzt wird und evtl. den Beitrag übersteigende Aufwendungen in der Gebührenkalkulation wie Kapitalzuschüsse zu behandeln sind, d. h. die Beträge werden bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen abgesetzt, was zu geringeren Kosten bei der Einrichtung führt. Soweit die Auswirkungen des Erschließungsvertrags auf die Gebühren der über Erschließungsvertrag erschlossenen Benutzer bei getrennter Kalkulation nicht nur unerheblich sind (mehr als 10 vom Hundert geringere Kosten) gegenüber den Kosten der anderen Benutzer, haben diese nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf eine ermäßigte Gebühr." Die Frage, ob bei einer Umstellung auf reine Gebührenfinanzierung nach teilweise erfolgter Beitragserhebung den Grundstückseigentümern jener Anteil am Beitrag, der gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG abgesetzt wurde, zurückzuzahlen ist, wird verneint. Der Grundstückseigentümer hat keinen Beitrag in der abgesetzten Höhe entrichtet. Dieses Ergebnis bestätigt § 25 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG (Birk/Dossmann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1321b). Der Nichterhebung von Beiträgen i. S. v. § 25 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 SächsKAG steht eine spätere Rückerstattung der tatsächlich geleisteten Beiträge aufgrund eines Wechsels des Systems der Finanzierung der Abwassereinrichtung gleich. Nach dem Rechtsgedanken des § 25 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG soll der Aufgabenträger nur die Beiträge zurückzahlen, die er tatsächlich erhalten hat, nicht aber eine Gegenleistung für Naturalaufwendungen erbringen oder eine fiktive Beitragszahlung erstatten. Auch ein anderweitiger Erstattungsanspruch des Klägers kommt nicht in Betracht, weil ihm § 25 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG entgegenstünde. Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger vorgetragenen Bedenken gegen die Kostenentscheidung des Urteils zuzulassen. Gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nur im Zusammenhang mit einer Entscheidung in der Hauptsache zulässig. Dies setzt voraus, 7 8 9 6 dass das Rechtsmittel selbst bereits zugelassen ist. Die Bestimmung in § 158 Abs. 1 VwGO bezweckt, die Gerichte davon freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung überprüfen zu müssen. Deshalb steht sie einer Anfechtung der Kostenentscheidung nur dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache zu einer Sachentscheidung führen kann. Bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der Zulassung möglich (OVG NW, Beschl. v. 25. Oktober 2018 - 13 A 1909/18 -, juris Rn. 6; BVerwG, Beschl. v. 6. März 2002 - 4 BN 7.02 -, juris Rn. 8). Vorliegend ist für eine Zulassung jedoch kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Döpelheuer Tischer 10 11 12