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Urteil

5 D 31/07

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Aufgabenträger darf das System der Finanzierung seiner Abwasserentsorgungseinrichtung ändern. Er darf, wenn er in der Vergangenheit Beiträge erhoben hat, zukünftig den Investitionsaufwand durch Gebühren finanzieren. 2. Wechselt der Aufgabenträger von einer beitragsgestützten Refinanzierung des Investitionsaufwandes auf eine für die Zukunft geltende gebührengestützte Finanzierung, hat er im Verhältnis zu den Grundstückseigentümern, die bereits einen Beitrag auf die Investitionen geleistet haben, den Grundsatz des Doppelbelastungsverbots zu berücksichtigen. 3. In diesem Fall verstößt die undifferenzierte Erhebung von Gebühren von denjenigen Benutzern der Abwasseranlage, die zu deren Aufwand bereits durch Beiträge beigetragen haben, im Verhältnis zu den übrigen Benutzern gegen den Gleichheitssatz.
Entscheidungsgründe
1. Der Aufgabenträger darf das System der Finanzierung seiner Abwasserentsorgungseinrichtung ändern. Er darf, wenn er in der Vergangenheit Beiträge erhoben hat, zukünftig den Investitionsaufwand durch Gebühren finanzieren. 2. Wechselt der Aufgabenträger von einer beitragsgestützten Refinanzierung des Investitionsaufwandes auf eine für die Zukunft geltende gebührengestützte Finanzierung, hat er im Verhältnis zu den Grundstückseigentümern, die bereits einen Beitrag auf die Investitionen geleistet haben, den Grundsatz des Doppelbelastungsverbots zu berücksichtigen. 3. In diesem Fall verstößt die undifferenzierte Erhebung von Gebühren von denjenigen Benutzern der Abwasseranlage, die zu deren Aufwand bereits durch Beiträge beigetragen haben, im Verhältnis zu den übrigen Benutzern gegen den Gleichheitssatz.