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Beschluss

13 A 1909/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids vorliegen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Fortgeltung verfassungswidriger gesetzlicher Vorschriften hindert Behörden und Gerichte nicht, diese Vorschriften bis zur gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden (Art. 20 Abs. 3 GG). • Eine gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren ist unzulässig; die Kostenentscheidung ist erst im Zusammenhang mit einer nach Zulassung in der Hauptsache ergehenden Entscheidung angreifbar (§ 158 Abs. 1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Fortgeltung beanstandeter Vergaberegeln bindet Verwaltungen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids vorliegen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Fortgeltung verfassungswidriger gesetzlicher Vorschriften hindert Behörden und Gerichte nicht, diese Vorschriften bis zur gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden (Art. 20 Abs. 3 GG). • Eine gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren ist unzulässig; die Kostenentscheidung ist erst im Zusammenhang mit einer nach Zulassung in der Hauptsache ergehenden Entscheidung angreifbar (§ 158 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, mit dem ihr verwaltungsrechtliches Klagebegehren in Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen in Humanmedizin für das Wintersemester 2015/2016 abgewiesen wurde. Die Klägerin rügt, die angewandte Vergabeverordnung und deren gesetzliche Grundlage seien verfassungswidrig, beruft sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 und sieht deshalb Gründe für die Berufungszulassung. Sie beanstandet außerdem die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts und meint, § 155 Abs. 4 VwGO sei nicht beachtet worden. Die Beklagte hält an der Anwendung der bis zur Neuregelung fortgeltenden Vergaberegeln fest. Das Oberverwaltungsgericht hat über den Zulassungsantrag entschieden und die Klägerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Das Bundesverfassungsgericht hat die für das Verteilungsverfahren relevanten gesetzlichen Vorschriften zwar in wesentlichen Punkten für verfassungswidrig erklärt, aber deren Fortgeltung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung angeordnet. Daraus folgt, dass die beanstandeten gesetzlichen Vorschriften und darauf gestützte Verordnungen im laufenden Verwaltungs- und Klageverfahren weiterhin anzuwenden sind. • Gesetzesbindung der Behörden und Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG): Es steht den Gerichten und Behörden nicht zu, im Vorgriff auf eine gesetzgeberische Neuregelung das derzeit geltende Recht unangewendet zu lassen; dadurch ergeben sich keine Ansätze für eine erfolgreiche Berufungszulassung. • Kostenentscheidung und Zulassungsvoraussetzungen (§ 158 Abs. 1 VwGO): Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren ist unzulässig. Die Überprüfung der Kostenentscheidung ist erst im Rahmen eines in der Hauptsache stattfindenden Rechtsmittelverfahrens möglich, also nach Zulassung der Berufung. • Keine grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5 VwGO): Die Klägerin hat keinen Klärungsbedarf dargelegt, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würde, und auch keine Verfahrensfehler oder Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert vorgetragen. • Kosten- und Streitwertentscheidungen: Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt (§ 154 Abs. 2 VwGO); der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Richtigkeit des Gerichtsbescheids. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, da sie trotz Kenntnis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts an ihrem Begehren festgehalten hat und somit das Risiko einer erfolglosen Klageentscheidung trug. Eine Anfechtung der Kostenentscheidung war im Zulassungsverfahren nicht möglich; erst nach Zulassung der Berufung könnte darüber in der Hauptsache entschieden werden. Der Beschluss ist unanfechtbar; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.