OffeneUrteileSuche
Urteil

5 A 1237/17.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

29Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einem männlichen Flüchtling aus Syrien, der im Alter von zwölf Jahren ausgereist ist und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das wehrpflichtige Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht hat, droht im Fall einer Rückkehr keine staatliche Verfolgung, die an ein asylrelevantes Merkmal nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG anknüpft. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben würde, da es an einem Wehrdienstentzug sowie an einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Ausreise und dem Auslandsaufenthalt einerseits und der Wehrfähigkeit und Wehrpflichtigkeit andererseits fehlt. Ebenso ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem minderjährigen Flüchtling aufgrund seiner Herkunft aus einem Oppositionsgebiet eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben würde.
Entscheidungsgründe
Einem männlichen Flüchtling aus Syrien, der im Alter von zwölf Jahren ausgereist ist und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das wehrpflichtige Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht hat, droht im Fall einer Rückkehr keine staatliche Verfolgung, die an ein asylrelevantes Merkmal nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG anknüpft. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben würde, da es an einem Wehrdienstentzug sowie an einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Ausreise und dem Auslandsaufenthalt einerseits und der Wehrfähigkeit und Wehrpflichtigkeit andererseits fehlt. Ebenso ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem minderjährigen Flüchtling aufgrund seiner Herkunft aus einem Oppositionsgebiet eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben würde. beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 1237/17.A 4 K 1326/16.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch den Betreuer - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2018 am 7. Februar 2018 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Berufung ist gerichtet gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem eine Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde. Der am 1. April 2001 in Aleppo geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste seinen Angaben zufolge im April 2013 aus Syrien aus und - nach einem Aufenthalt in der Türkei von zwei Jahren und drei Monaten - am 23. September 2015 auf dem Landweg (Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich) in die Bundesrepublik ein und stellte am 29. Januar 2016 einen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beschränkten Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 23. Juni 2016 trug er vor, er habe in Afrin mit seiner Mutter und seinen Schwestern ohne Strom und Essen gelebt. Sein Vater sei verstorben. Die Schule habe er nach der fünften Klasse verlassen. Er habe in Syrien keinen Wehrdienst geleistet, weil er zu jung gewesen sei. Er habe kein Wehrdienstbuch und keine Aufforderung zur Meldung. In einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation habe er sich nicht beteiligt. Wenn er mit seiner Familie in Afrin geblieben wäre, hätte die Familie seines Vaters seine noch sehr junge Schwester 1 2 3 3 zwangsverheiratet und ihn irgendwann zur Armee geschickt. Auch habe es in der Umgebung von Afrin Angriffe und Bombardierungen gegeben. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien rekrutiert zu werden. Man müsse entweder zur Armee gehen oder sterben. Durch Bescheid vom 28. Juni 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Der Kläger habe keines der als Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 AsylG in Frage kommenden Anknüpfungsmerkmale verwirklicht und auch keine Verfolgungshandlungen vorgetragen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ihm ein solches Merkmal von Seiten Dritter zugeschrieben werde. Der Kläger erhob am 14. Juli 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde. Bereits das Stellen eines Asylantrags im westlichen Ausland werde vom syrischen Regime als Ausdruck oppositioneller Gesinnung verstanden. Der Kläger habe keine Möglichkeit, den Verdacht der oppositionellen Gesinnung zu widerlegen; dies ergebe sich auch vor dem Hintergrund seiner Herkunft aus Aleppo. Bereits Zwölfjährige seien in Syrien zum Wehrdienst rekrutiert worden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Mai 2017 - 4 K 1326/16.A - die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht vorverfolgt ausgereist. Auch eine Flüchtlingseigenschaft i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG begründende Nachfluchtgründe seien nicht feststellbar. Zwar sei damit zu rechnen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr von syrischen Sicherheitskräften befragt werde und es dabei zu Misshandlungen und Folter i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG komme, jedoch nicht „wegen“ eines bestimmten Verfolgungsgrundes, so dass die nötige Verknüpfung nach § 3a Abs. 3 AsylG fehle. Dies ergebe sich bei dem gegenwärtigen Ausmaß des Flüchtlingsgeschehens in Syrien aus einer Gesamtschau der Angaben der Sachverständigen, den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts, von Nichtregierungsorganisationen, von ausländischen amtlichen Stellen und von Stellen der Vereinten Nationen. Danach müsse jeder Syrer in Syrien - unabhängig von der Rückkunft aus dem Ausland und selbst wenn gegen ihn nichts vorliege - jederzeit ohne jeden Anlass damit rechnen, befragt und verhaftet zu werden 4 5 6 4 und in der Haft physische und psychische Gewalt zu erleiden. Soweit den Betroffenen dabei scheinbar eine politische Überzeugung (oppositionelle Gesinnung) zugeschrieben werde, sei dies nicht Verfolgungsgrund, sondern als Form physischer und psychischer Gewalt Teil der Verfolgungshandlung zur Erlangung nützlicher Informationen. Der Kläger habe auch nicht wegen seiner Herkunft aus der Provinz Aleppo einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es sei zwar möglich, dass ihm bei seiner Rückkehr aufgrund seines Herkunftsortes eine oppositionelle Gesinnung vorgeworfen werde. Eine solche ihm zugeschriebene politische Überzeugung stelle in der Gesamtschau der Vorgehensweisen der syrischen Behörden bei Befragungen, Verhören und Haft jedoch keinen wesentlich beitragenden Faktor für die zu befürchtenden Verfolgungshandlungen dar, weil dieses Risiko nicht speziell Personen treffe, die aus bestimmten Orten stammten. Ebenso bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers zum Anlass für Verfolgungshandlungen genommen würde. Selbst wenn man unterstelle, dass das syrische Regime in der Ausreise des minderjährigen Klägers ein Entziehen von der Wehrpflicht sehe, führe dies nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zwar sei die Wehrpflichtenziehung in Syrien strafbewehrt und beachtlich wahrscheinlich, dass der Militärdienst in Syrien derzeit Kriegsverbrechen umfassen würde (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Jedoch sei nach den vorhandenen Erkenntnismitteln derzeit wegen Wehrdienstentziehung nicht mit Bestrafung, sondern mit Verbringung an die Front zu rechnen. Dieser zwangsweisen Zuführung zum Wehrdienst fehle die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund (§ 3a Abs. 3 AsylG), weil sie unterschiedslos jeden Wehrpflichtigen in Syrien treffen könne und die Wehrpflichtigen keine bestimmte soziale Gruppe i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG seien. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 5 A 626/17.A - die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Dezember 2017 zugestellt. Dieser hat die Berufung am 22. Januar 2018 begründet. 7 8 9 5 Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, für den hypothetischen Fall seiner Rückführung nach Syrien bestehe eine begründete Verfolgungsfurcht wegen der Tatsache, dass ihm vom Regime aufgrund der Ausreise und des Aufenthalts im europäischen Ausland eine oppositionelle Überzeugung zugeschrieben werde; gefahrerhöhend wirke sich aus, dass er sich zusätzlich durch die Ausreise in regimefeindlicher Weise der Wehrpflicht entziehe. Der Kläger sei in einem Alter, in dem er bei der derzeitigen personellen Knappheit zum Wehrdienst eingezogen würde. Aufgrund des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vorgingen, sei beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitsbehörden einen wehrpflichtigen Mann, der sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entziehe, bei Rückkehr in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Persönlichkeitsmerkmale, nämlich eine ihm wegen Verweigerung des Militärdienstes unterstellte regimefeindliche Gesinnung, als Oppositionellen behandelten. Sein Verhalten werde als Kritik am herrschenden System und Verletzung des Gebots der Loyalität aufgefasst, weil er sich trotz des das Regime in seiner Existenz bedrohenden Krieges nicht für einen Militäreinsatz bereitgehalten habe. Dem Kläger werde durch seine Wehrdienstentziehung und Herkunft eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben. Hieran knüpfe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Folterbehandlung an. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Mai 2017 - 4 K 1326/16.A - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 ihres Bescheids vom 28. Juni 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, es komme auf die Frage, ob die Verfolgungshandlungen bei der Rückkehrbefragung wegen des Verfolgungsgrundes der zugeschriebenen 10 11 12 13 6 oppositionellen Gesinnung aufgrund Ausreise und Entziehung vom Wehrdienst und der damit verbundenen Bestrafung bestünden, nicht an, weil sich der Kläger mit 16 Jahren nicht im wehrpflichtfähigen Alter befinde. Bezüglich der drohenden Heranziehung zum Wehrdienst fehle es im Übrigen an Anhaltspunkten für eine Auswahl anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien. Die syrische Armee rekrutiere prinzipiell alle Männer unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass dem Kläger eine an seine politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich drohen würde. Es dürfte dem syrischen Staat vor allem darum gehen, die Männer im wehrpflichtigen Alter schnellstmöglich seiner personell notleidenden Armee zuzuführen. Auch dürfte dem syrischen Staat bekannt sein, dass die Flucht aus Syrien und damit auch die Flucht vor einer Einberufung in der Regel nicht durch eine politische Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern vor allem durch Angst vor dem Krieg motiviert gewesen sei. Die vom UNHCR aufgestellten Risikoprofile seien generell nicht geeignet, um zu differenzieren, ob der subsidiäre Schutz oder der Schutz nach § 3 AsylG greife. Der Umstand, dass der Kläger aus einem von Rebellen beherrschten Gebiet stamme, und die Tatsache, dass er kurdischer Volkszugehörigkeit sei, führten nicht zur Anerkennung eines Flüchtlingsstatus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und des Berufungsverfahrens und der Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, zu Recht abgewiesen. Die zulässige Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2016 ist in Ziffer 2 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten 14 15 7 mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, d. h. vor Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG), die an seine Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG) anknüpfen (§ 3a Abs. 3 AsylG), außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Dabei genügt es, wenn ihm die Verfolgungsgründe vom Verfolger nur zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Verfolger können neben dem Herkunftsstaat und den Parteien oder Organisationen, die diesen Staat oder wesentliche Teile seines Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 1 und 2 AsylG), auch nichtstaatliche Akteure sein, sofern die Akteure i. S. v. § 3c Nr. 1 und 2 AsylG (einschließlich internationaler Organisationen) erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, gemäß § 3d AsylG wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Kein Flüchtling ist, wer in einem für ihn erreichbaren Teil seines Herkunftslandes vor Verfolgung sicher ist (§ 3e AsylG) oder bei dem persönliche Ausschlussgründe gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Halbsatz 2 AsylG vorliegen. Die Verfolgungshandlung muss dabei nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer erkennbaren Gerichtetheit objektiv (nicht anhand subjektiver Gründe oder Motive des Verfolgenden) zielgerichtet eine Rechtsverletzung i. S. v. § 3a Abs. 1 AsylG (schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine vergleichbar schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen) bewirken und gemäß § 3a Abs. 3 AsylG ebenso zielgerichtet an einen Verfolgungsgrund i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen (BVerwG, Urteile v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, und v. 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22). Eine Furcht vor einer solchen Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung dem Ausländer aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht 16 17 18 8 (Verfolgungsprognose, BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19 a. E.). Dabei gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft und unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist (BVerwG, Urteile v. 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12 f., und v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 ff.). Für Vorverfolgte gilt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, die eine tatsächliche Vermutung statuiert, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen. Diese Vermutung wird widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgungshandlungen entkräften (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23). Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts den für eine Verfolgung sprechenden Umständen ein größeres Gewicht zukommt und sie deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Das erfordert eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32), die eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar erscheinen lässt und daher schon bei einer Verfolgungswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % vorliegen kann, etwa wenn bei hypothetischer Rückkehr ins Herkunftsland besonders schwere Rechtsverletzungen drohen (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37, sowie Urteile v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24, und v. 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). II. Danach ist die Beklagte nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlich- en Verhandlung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) gemäß § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG nicht verpflichtet, den Kläger als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen. Der Kläger ist nicht gemäß § 3 Abs. 1 AsylG vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Auch ergibt sich keine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Syrien verlassen hat (sog. 19 20 21 9 Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). Dabei kommt als Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG allein der syrische Staat in Betracht, da eine (hypothetische) Abschiebung ernsthaft nur über eine Flugverbindung zu den internationalen Flughäfen in Damaskus und Latakia denkbar ist, die das syrische Regime kontrolliert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rückkehr, 21. März 2017). 1. Ein solcher Nachfluchtgrund droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen der (illegalen) Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung sowie dem Aufenthalt in Deutschland. Diese Umstände allein rechtfertigen nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen einen Asylbewerber bei der Rückkehr nach Syrien als Oppositionellen betrachten und ihn wegen einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (so auch OVG Schl.-H., Urt. v. 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris Rn. 40; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 40 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris Rn. 21 ff., und v. 22. August 2017 - 2 A 262/17 -, juris Rn. 23 ff.; OVG NRW, Urt. v. 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris Rn. 30 ff., und v. 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 35 ff.; BayVGH, Urt. v. 21. März 2017 - 21 B 16.31013 -, juris Rn. 21 ff.; NdsOVG, Urt. v. 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 43 ff.; VGH BW, Urt. v. 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris S. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17, juris Rn. 19 ff.; offen gelassen: HessVGH, Urt. v. 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 48 ff.). a) Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln spricht ganz Überwiegendes dafür, dass alle Rückkehrer, mithin auch unverfolgt ausgereiste Asylbewerber, bei der Einreise durch die syrischen Sicherheitsbehörden befragt werden. Dabei werden Misshandlungen und Folter, also Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a Abs. 2 AsylG, beinahe routinemäßig angewandt, ohne dass hierfür ein Anfangsverdacht vorliegen muss (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Leitfadens für Syrien, deutsche Version April 2017 [künftig: UNHCR April 2017], Ziff. II; Petra Becker, Auskunft an das VG Dresden v. 6. Februar 2017, und Niederschrift über die öffentliche Verhandlung des VG Dresden v. 1. März 2017 - 4 K 1073/16.A -). Vor derartigen Maßnahmen besteht subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG. 22 23 10 b) Anhand der vorliegenden Erkenntnismittel lässt sich jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass diese Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an flüchtlingsrelevante Verfolgungsgründe i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Es lässt sich nicht feststellen, dass der syrische Staat jedem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, solange keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhenden Merkmale vorliegen. Es ist allgemein bekannt, dass die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit Beginn des Bürgerkriegs sprunghaft auf knapp 4,9 Millionen gestiegen ist und mittlerweile noch weiter gestiegen sein dürfte (vgl. VGH BW, Urt. v. 9. August 2017, a. a. O., m. w. N. zur Auskunftslage). Es kann davon ausgegangen werden, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der Syrer vor den unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkriegs geflohen ist und nicht wegen einer drohenden Gefahr politischer Verfolgung. Dies zeigen u. a. die in verschiedenen Berichten angesprochenen beträchtlichen, wenn auch nicht genau quantifizierten Zahlen von syrischen Staatsangehörigen, die nach einem kürzeren oder längeren Auslandsaufenthalt wieder - endgültig oder auch nur vorübergehend - nach Syrien zurückgekehrt sind (vgl. SFH v. 21. März 2017, a. a. O.; Immigration and Refugee Board of Canada v. 19. Januar 2016). Im Hinblick darauf, dass seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien im Jahre 2011 keine Abschiebungen aus dem westlichen Ausland erfolgen, ist die Auskunftslage zu der hier relevanten Frage naturgemäß „dünn“. Den wenigen vorliegenden Dokumenten lassen sich aber ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die bei (illegaler) Ausreise aus Syrien sowie Asylantragstellung und Aufenthalt im Ausland einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche politische Gerichtetheit von Verfolgungshandlungen zulassen oder auch nur nahelegen. Nach der Auskunftslage liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse darüber vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthalts und Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (vgl. Auskunft an das VG Dresden v. 2. Januar 2017 zum Az. 4 K 689/16.A und an 24 25 26 11 das VG Düsseldorf v. 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7221/16.A). Auch aus den bereits genannten Auskünften der Sachverständigen Petra Becker ergibt sich, dass Befragungen und eventuelle Misshandlungen nicht an eine (zugeschriebene) politische Gesinnung anknüpfen. Denn die Sachverständige führt aus, jeder Rückkehrer werde befragt und Misshandlung gehöre einfach zur Routine eines Verhörs durch das Regime dazu, unabhängig von der Person des Betroffenen. Der UNHCR geht in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen, 4. Fassung November 2015, und im Bericht vom April 2017 davon aus, dass Personen bei Vorliegen eines der dort näher beschriebenen Risikoprofile Flüchtlingsschutz benötigen. Die Stellung eines Asylantrags und der längere Verbleib im (westlichen) Ausland stellen danach jedoch keinen solchen risikoerhöhenden Umstand dar. Soweit der UNHCR dort ausführt, Mitglieder religiöser Gruppen wie der Sunniten erfüllten ein Risikoprofil, folgt daraus allerdings keine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch den syrischen Staat für alle Sunniten. Der UNHCR erfasst mit seinem religiösen Risikoprofil (Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen, Jesiden) praktisch die gesamte Bevölkerung. Das ist erkennbar allein darauf bezogen, dass einzelne religiös-fundamentalistische Rebellengruppen in ihrem Herrschaftsgebiet Angehörige bestimmter anderer Religionen verfolgen. Erkenntnisse darüber, dass der syrische Staat die Sunniten, also die Anhänger der Mehrheitsreligion, verfolgt, gibt es nicht (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 81 ff.). 2. Die Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung wird zur Überzeugung des Senats nicht dadurch begründet, dass der Kläger infolge seiner Flucht und des Aufenthalt im Ausland bislang nicht zum Wehrdienst herangezogen worden ist. a) Der Kläger hat sich der Wehrpflicht bislang nicht entzogen, weil er erst 16 Jahre alt ist und das wehrfähige Alter noch nicht erreicht hat. In Syrien besteht Militärdienstpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig vom ethnischen oder religiösen Hintergrund (vgl. SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015; SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017) wie auch für Palästinenser, die in Syrien leben (BFA, Länderinformationsblatt der 27 28 29 12 Staatendokumentation Syrien, 5. Januar 2017, S. 37; Deutsches Orient-Institut an HessVGH v. 1. Februar 2017), gilt. Auch Oppositionelle werden einberufen. Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren. Die Wehrpflicht dauerte in der Vergangenheit bis zum Alter von 42 Jahren; mehrere Auskünfte verweisen allerdings auf Quellen, wonach die Wehrpflicht in der Praxis gegenwärtig bis zum 50. bzw. sogar bis zum 54. oder 60. Lebensjahr ausgeweitet wird (Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf v. 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7480/16.A; Deutsche Botschaft Beirut, Auskunft an das BAMF v. 3. Februar 2016; SFH v. 23. März 2017, a. a. O.). b) Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien trotz seines Alters zum Wehrdienst herangezogen oder Repressalien des Militärs oder der Sicherheitskräfte ausgesetzt würde. Derartige staatliche Maßnahmen würden im Fall des Klägers jedoch nach ihrer objektiven Gerichtetheit nicht an den in § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG genannten Verfolgungsgrund einer - ihm vom syrischen Staat gemäß § 3b Abs. 2 AsylG zugeschriebenen - politischen Überzeugung anknüpfen. Es wäre nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dem Kläger eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt würde. Von Aktivisten wird über Zwangsrekrutierungen Minderjähriger in die syrische Armee berichtet. Zunehmend geraten noch nicht 18 Jahre alte Jugendliche vornehmlich an den zahlreichen im ganzen Land verstreuten Checkpoints in den Blick der Sicherheitskräfte und des Militärs und laufen Gefahr, Repressalien ausgesetzt zu werden (Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, S. 5; Ergänzende aktuelle Länderinformation des UNHCR vom 30. November 2016, S. 4 ff.). Zwar wird jeder Wehrpflichtige, der in dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg das Regime durch Wehrdienstentzug zugunsten der - auch militärischen - Opposition schwächt, als Verräter oder Oppositioneller angesehen; dementsprechend ist er häufiger und verschärfter Verfolgungshandlungen ausgesetzt. So führt der UNHCR im Bericht von April 2017 nach Auswertung unterschiedlicher Quellen aus, die syrische Regierung betrachte Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck politischen Dissenses und 30 31 32 13 mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 7. Februar 2018 - 5 A 1234/15 -). Eine solche Haltung könnte aber nicht dem Kläger zugeschrieben werden, der bereits im Alter von zwölf Jahren - also mehrere Jahre vor Beginn der Wehrfähigkeit - aus Syrien ausgereist ist und sich bislang auch nicht einer Wehrpflicht entziehen konnte. In dieser Konstellation fehlt es zwischen der Ausreise und dem Auslandsaufenthalt einerseits und der Wehrfähigkeit und Wehrpflichtigkeit andererseits an einem zeitlichen und an einem inhaltlichen Zusammenhang. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eines der Motive des Klägers dafür, Syrien zu verlassen, seine Angst vor einer Rekrutierung durch das Militär gewesen ist. Allein hierdurch hat sich noch nicht eine - gegenwärtig für die Sicherheitsbehörden erkennbare - Einstellung des Klägers manifestiert, die auf eine Ablehnung des Regimes schließen lassen könnte. c) Hinzukommt, dass der Kläger möglicherweise auch bei Erreichen der Volljährigkeit nicht der Wehrpflicht unterliegen wird, weil er der einzige Sohn der Familie ist. Einen Aufschub von der Wehrpflicht erhalten Männer, die keine männlichen Geschwister haben und deswegen als alleinige Altersvorsorge der Eltern gelten (UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien: Militärdienst, 30. November 2016, S. 3; Gutachten Petra Becker an das Verwaltungsgericht Dresden vom 6. Februar 2017, S. 2). Diese Regelung gilt formal weiter, findet in der Praxis allerdings aufgrund des stark zunehmenden Personalbedarfs nur noch sehr eingeschränkt und zunehmend willkürlich Anwendung (UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien: Militärdienst, 30. November 2016, S. 3; SFH, Syrien: Umsetzung der Freistellung vom Militärdienst als „einziger Sohn“, 20. Oktober 2015). 3. Auch würden dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an einen flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrund drohen, weil er und seine Familie aus dem ehemaligen Oppositionsgebiet Afrin stammen. a) Zwar wird berichtet, dass in den Oppositionsgebieten die Regierungsstreitkräfte oftmals größere Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. 33 34 35 36 14 ethnischen Gruppen sowie ganze Städte, Dörfer und Wohngebiete als regierungsfeindlich betrachten und durch Bodenoffensiven, Belagerungen, Hausdurchsuchungen und an Kontrollstellen durch Inhaftierung, Folter, sexuelle Gewalt, extralegale Hinrichtungen sowie in belagerten Gebieten durch das Abschneiden von der Grundversorgung, ausgedehnten Artilleriebeschuss, Bombardierungen usw. ins Visier nehmen, um so die breite Unterstützung der bewaffneten Opposition auszuhöhlen, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten zu bestrafen und zur Aufgabe zu zwingen (UNHCR April 2017 und v. November 2015). Von dieser Form der in Syrien verbreitet praktizierten Sippenhaft kann der Kläger bei seiner hypothetischen Rückführung aber nicht betroffen sein, da er aus dem Ausland in den Herrschaftsbereich des syrischen Staates zurückkehren würde und nicht aus einem der Oppositionsgebiete. b) Ferner wird von Fällen berichtet, in denen männliche Personen aufgrund ihrer Herkunft aus einem Oppositionsgebiet bei einer Rückkehr nach Syrien dem Verdacht einer oppositionellen Haltung ausgesetzt sein können (Auskünfte von Petra Becker an das VG Dresden v. 6. Februar 2017 und Niederschriften über die öffentlichen Verhandlungen des VG Dresden v. 1. März 2017 - 4 K 991/16.A und 4 K 1073/16.A - ). Berichtet wird konkret über einen syrischen Rückkehrer, der im August 2015 aus Australien kommend in Syrien zunächst festgenommen wurde, weil er aus einer Oppositionshochburg stammte, und dann als vermeintlicher Geldgeber der Revolution 20 Tage inhaftiert und gefoltert wurde, da er Rückkehrhilfe-Gelder der australischen Behörden bei sich hatte (SFH v. 21. März 2017, a. a. O.; Immigration and Refugee Board of Canada v. 19. Januar 2016). Demgemäß sprechen weitere Erkenntnismittel dafür, dass das syrische Regime vor allem die wehrfähigen Männer und Jungen im Alter von über zwölf Jahren aus den (ehemals) umkämpften Oppositionsgebieten verfolgt. So wird dargelegt, dass in den Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt hat, zahlreiche Personen im Rahmen von Rasterfahndungen wegen der ihnen zugeschriebenen Unterstützung oder Sympathie für regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen festgenommen werden, insbesondere Männer und Jungen, die älter als zwölf Jahre sind (UNHCR April 2017, S. 20 Fn. 92; SFH, Syrien: Situation in Aleppo, 5. Juli 2017). Einer solchen Rasterfahndung sind Kontrollen bei der Einreise aber nicht gleichzusetzen. Ferner droht dem Kläger schon deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen seines 37 15 Herkunftsgebietes Afrin, weil er dieses bereits als Zwölfjähriger verlassen hat und aufgrund seines Alters nicht anzunehmen ist, dass er dort oder im Ausland für die Oppositionskräfte aktiv war. 4. Dem Kläger droht im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung, die an seine kurdische Volkszugehörigkeit anknüpft. Kurden werden nicht wegen ihrer Herkunft oder Abstammung verfolgt (Gutachten Petra Becker an das Verwaltungsgericht Dresden vom 6. Februar 2018, S. 5). Bereits wegen des Alters des Klägers ist auch nicht von seiner Volkszugehörigkeit auf eine oppositionelle Gesinnung und Tätigkeit zu schließen. 5. Auch in der Gesamtschau fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen zu können, dass dem Kläger im Fall seiner Rückkehr allein wegen seiner Herkunft aus einem früheren Oppositionsgebiet und seiner kurdischen Volkszugehörigkeit eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben würde und ihm allein aus diesen Gründen Verfolgungshandlungen drohten. Ohne weitere gefahrerhöhende Umstände, die hier nicht erkennbar sind, besteht für ihn insofern - ebenso wie für alle anderen syrischen Rückkehrer - bei den strengen Einreisekontrollen die reale Gefahr einer wahllos- routinemäßigen Befragung mit willkürlicher Folter und Misshandlung, was den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG rechtfertigt. Dass diese reale Gefahr an einen dem Kläger zumindest zugeschriebenen Verfolgungsgrund gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG anknüpft, ist jedoch allein wegen seiner Herkunft aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet und seiner kurdischen Volkszugehörigkeit nicht beachtlich wahrscheinlich. III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 38 39 40 41 16 Rechtmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser 17 Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Munzinger Döpelheuer Tischer