Beschluss
5 E 130/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 5 E 130/16 1 K 894/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch den Geschäftsführer - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Kommunalen Sozialverband Sachsen vertreten durch den Verbandsdirektor Außenstelle Chemnitz Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Kostenbescheid für die Durchführung einer Überwachungsmaßnahme hier: Beschwerde gegen die Änderung des Beklagtenrubrums 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 24. April 2017 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die vom Verwaltungsgericht Dresden am 25. Oktober 2016 verfügte Berichtigung des Passivrubrums im Klageverfahren - 1 K 894/13 - wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde der Klägerin gegen die vom Verwaltungsgericht am 25. Okto- ber 2016 verfügte Berichtigung des Passivrubrums im Klageverfahren - 1 K 894/13 -, der das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 nicht abgeholfen hat (§ 148 VwGO), ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen zwar gemäß § 146 Abs. 1 VwGO die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Jedoch können gemäß § 146 Abs. 2 VwGO u. a. prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Bei der hier vorgenommenen Berichtigung des Passivrubrums handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung i. S. v. § 146 Abs. 2 VwGO. Darunter fallen Entscheidungen des Gerichts, die es in Ausübung seines Verfahrensermessens unmittelbar und ausschließlich in Bezug auf Fortgang und Ablauf des Verfahrens trifft (SächsOVG, Beschl. v. 28. Januar 2010 - 5 E 5/10 -, juris Rn. 2). Ihnen kommt im Vergleich zur verfahrensbeendenden Entscheidung nur eine untergeordnete Bedeutung zu, so dass es nach der in § 146 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung nicht sinnvoll ist, durch Eröffnung einer 1 2 3 3 Beschwerdemöglichkeit gegen diese Entscheidungen den Rechtsstreit zu verzögern. Umgekehrt werden deshalb Verfahrenshandlungen, die in die Rechtsstellung eines Beteiligten erheblich, insbesondere materiell-rechtlich, eingreifen, nicht vom Beschwerdeausschluss erfasst (SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2003 - 3 BS 399/03 -, juris Rn. 3; vgl. auch Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Okt. 2016, § 146 Rn. 10). Eine solche ausschließlich den Fortgang des Verfahrens betreffende Entscheidung ist auch die Berichtigung des Passivrubrums wegen eines während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens infolge eines gesetzlich bestimmten Zuständigkeitsübergangs auf der Beklagtenseite eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsels (§ 173 VwGO i. V. m. den entsprechend anwendbaren §§ 239 ff. ZPO). Ein solcher gesetzlicher Beklagtenwechsel stellt keine Klageänderung i. S. v. § 91, § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar und ist deshalb selbst im Revisionsverfahren noch von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 30. Mai 2002 - 5 C 14.01 -, juris Rn. 8, und v. 2. November 1973 - IV C 55.70 -, juris Rn. 13/14). Mit der Berichtigung des Passivrubrums nimmt das Gericht deshalb in diesen Fällen keinen konstitutiven Parteiwechsel vor, sondern passt das Passivrubrum nur deklaratorisch an die geänderte Rechtslage an, ohne dabei die bereits durch das Gesetz geänderte Rechtsstellung der Beteiligten nochmals selbst materiell-rechtlich zu ändern. Nichts anderes gilt, wenn das Gericht das Passivrubrum ändert, weil es irrtümlich von einem gesetzlichen Zuständigkeitsübergang während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgeht, etwa weil es - wie hier - nicht berücksichtigt, dass zwar nach Erlass der Sachentscheidung (hier mit Kostenbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 19. Dezember 2012), aber noch vor Klageerhebung (hier am 5. April 2013) die den Zuständigkeitsübergang auf den neuen Beklagten (hier den Kommunalen Sozialverband Sachsen) regelnden Vorschriften in Kraft getreten sind (hier am 1. Januar 2013, Art. 60 Nr. 1 Buchst. a [§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12], Art. 81 Abs. 5 des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes vom 29. Januar 2008 [SächsGVBl. S. 138], geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 [SächsGVBl. S. 371]). In diesem Fall ist die Klage abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sogleich gegen 4 5 4 den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde zu richten, auch bei einer Anfechtungsklage, weil der bisher zuständige Rechtsträger dem Klagebegehren (Aufhebung der angefochtenen Entscheidung) nicht mehr nachkommen kann (VGH BW, Urt. v. 10. Februar 2011 - 5 S 2285/09 -, juris Rn. 32, W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 78 Rn. 9 a. E.). Dass hier der Widerspruchsbescheid vom 13. März 2013 noch von der Landesdirektion Sachsen erlassen wurde, obwohl die den Zuständigkeitsübergang regelnden Vorschriften bereits in Kraft getreten waren, ist unerheblich, weil maßgebend deren Inkrafttreten vor Klageerhebung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Juli 2011 - 8 C 10.10 -, juris Rn. 28). In einem solchen Fall mag zwar ebenfalls eine Berichtigung des Passivrubrums von Amts wegen in Betracht kommen, wenn der bisher zuständige Rechtsträger als Beklagter bezeichnet wird, aber erkennbar ist, dass sich die Klage gegen den zuständigen Rechtsträger richten soll, weil eine Parteibezeichnung in einer Klageschrift grundsätzlich vom Empfängerhorizont her auslegungsfähig ist (BVerwG, Beschl. v. 22. März 2001 - 8 B 262.00 -, juris Rn. 2, und Urt. v. 3. März 1989 - 8 C 98.85 -, juris Rn. 12). Dies dürfte hier jedoch ausscheiden, weil die Klägerin den Freistaat Sachsen, vertreten durch die Landesdirektion Sachsen, von Anfang an ausdrücklich als Beklagten bezeichnet hat und trotz des Hinweises des Verwaltungsgerichts auf den gesetzlichen Zuständigkeitswechsel an der Klage gegen ihn mit der Begründung festhält, die den Zuständigkeitsübergang auf den Kommunalen Sozialverband Sachsen regelnden Vorschriften seien verfassungswidrig, so dass der Freistaat Sachsen zuständiger Rechtsträger geblieben sei. Gleichwohl führt die in solchen Fällen nur irrtümlich vorgenommene Berichtigung des Passivrubrums nicht konstitutiv zu einem Parteiwechsel auf der Beklagtenseite, weil sie auf einen solchen von vornherein nicht gerichtet ist, sondern nur deklaratorisch einen gesetzlichen Parteiwechsel nachzeichnen soll, und ein solcher - wie ausgeführt - selbst im Revisionsverfahren noch von Amts wegen zu berücksichtigen wäre. Die Rubrumsberichtigung ist in diesen Fällen mithin auch in der Sache nicht geeignet, verbindlich einen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite herbeizuführen, weil bei einem nur irrtümlich angenommenen gesetzlichen Beklagtenwechsel die Rubrumsberichtigung im weiteren Verfahren und Instanzenzug jederzeit korrigiert und so klargestellt werden kann, wer ab dem Zeitpunkt des angenommenen gesetzlichen Beklagtenwechsels richtiger Beklagter ist. Andernfalls würde eine die Begründetheit 6 5 der Klage betreffende, materiell-rechtliche Frage, nämlich die nach der Passivlegitimation des Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 1989, a. a. O.), in ein Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren vorverlagert und dem richterlichen Erkenntnisprozess bei der verfahrensbeendenden Entscheidung entzogen. Insofern gilt nichts anderes als für die Berichtigung des Passivrubrums nach Auslegung des Klagebegehrens, die selbst im Revisionsverfahren nach unrichtiger Rubrumsänderung im Instanzenzug nur klarstellt, wer von Anfang an richtiger Beklagter war, mithin keinen Parteiwechsel i. S. v. § 91, § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO vornimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 1989 a. a. O.), und deshalb nur eine nicht beschwerdefähige prozessleitende Verfügung darstellt (vgl. BAG, Urt. v. 27. November 2003 - 2 AZR 692/02 -, juris Rn. 31; ThürLAG, Beschl. v. 17. September 1997 - 9 Ta 12/97 -, juris Rn. 31 ff.; BGH, Urt. v. 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 -, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17. Oktober 2016 - 9 W 25/16 -, juris Rn. 13 ff.). Ob und mit welchen Folgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Frage des richtigen Beklagten vorab durch Zwischenurteil entschieden werden könnte (vgl. für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess: BAG a. a. O., Rn. 31 a. E.; BGH, Beschl. v. 28. März 1995 - X ARZ 255/95 -, juris Rn. 5; OLG Köln, Beschl. v. 19. Oktober 2015 - 5 W 36/15 -, juris Rn. 14), kann dahinstehen, weil das Verwaltungsgericht eine solche Entscheidung nicht getroffen hat. Auch sonst greift die Berichtigung des Passivrubrums aufgrund eines gesetzlichen Beklagtenwechsels nicht erheblich in die Rechtsstellung der Beteiligten ein. Da das Passivrubrum bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung jederzeit geändert werden kann, stellt erst diese verbindlich fest, wer Beklagter ist, mithin, auf wen sich die Rechtskraft der Entscheidung erstreckt. Bis dahin können die Beteiligten ihre Rechte einschränkungslos geltend machen, insbesondere die Unrichtigkeit der Rubrumsberichtigung. Zwar schneidet die Berichtigung des Passivrubrums den bisherigen Beklagten von seinen prozessualen Rechten ab. Sofern es bei der Rubrumsberichtigung bleibt, ist das jedoch unschädlich, weil der bisherige Beklagte dann vom Rechtsstreit und dessen rechtskräftiger Entscheidung nicht betroffen ist. Stellt sich im weiteren Verfahren, insbesondere im Instanzenzug, die Unrichtigkeit der 7 8 9 6 Berichtigung des Passivrubrums heraus, kann dem bisherigen Beklagten vor einer verfahrensbeendenden Entscheidung noch das nötige rechtliche Gehör gewährt werden, notfalls nach Zurückverweisung in die Vorinstanz. Im Übrigen besteht bei Streitfällen wie dem vorliegenden die Möglichkeit der Beiladung gemäß § 62 VwGO. Ob vor diesem Hintergrund stattdessen die Berichtigung des Aktivrubrums beschwerdefähig ist, mithin nicht nur eine prozessleitende Verfügung i. S. v. § 146 Abs. 2 VwGO darstellt, insbesondere wenn der ursprüngliche Kläger gegen seinen ohne ordnungsgemäße Vollmacht handelnden Prozessbevollmächtigten als neuem Kläger ausgetauscht wird (so SächsOVG, Beschl. v. 16. September 2009 - 1 E 68/09 -, juris Rn. 3/4), kann dahinstehen, da eine solche Konstellation hier nicht vorliegt. Der Anwendungsbereich des § 252 ZPO (i. V. m. § 173 VwGO), den die Klägerin ergänzend anführt, ist hingegen selbst bei weiter Auslegung der Norm nicht eröffnet, weil hier keine Entscheidung über die Aussetzung, das Ruhen oder die Unterbrechung des Verfahrens und auch keine Entscheidung mit vergleichbarer Wirkung getroffen oder unterlassen wurde (vgl. zum Anwendungsbereich der Norm: Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 252 Rn. 1/2; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 252 Rn. 1 ff.). Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, sie sei zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) auf eine verbindliche Bestimmung des richtigen Beklagten im Beschwerdeverfahren angewiesen, weil sie bei einer ihrer Rechtsauffassung entsprechenden Klage gegen den Freistaat Sachsen deren Abweisung nur mangels dessen Passivlegitimation (ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheids im Übrigen) riskiere, während ihr bei einer Klage gegen den Kommunalen Sozialverband Sachsen das Rechtsschutzbedürfnis für eine Berufung auf ihre Rechtsauffassung fehle, ist dies unzutreffend. Eine Beschwerdeentscheidung über die Rubrumsberichtigung könnte aus den bereits dargelegten Gründen den richtigen Beklagten nicht verbindlich bestimmen und ist daher nicht geeignet, insofern effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Für eine unverbindliche Feststellung besteht hingegen kein Bedürfnis. Aufgrund dessen kommt auch die begehrte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens unter Vorlage der den Zuständigkeitsübergang regelnden gesetzlichen Vorschriften an das 10 11 12 7 Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) oder den Sächsischen Verfassungsgerichtshof (Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 SächsVerf) nicht in Betracht. Im Übrigen entspricht es dem allgemeinen Prozessrisiko, im Rechtsstreit mit der eigenen Rechtsauffassung zu unterliegen. Ist sich die Klägerin ihrer Rechtsauffassung nicht sicher, muss sie beide als zuständig in Betracht kommende Rechtsträger verklagen und die Abweisung einer der beiden Klagen in Kauf nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 60,00 € anfällt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. gez.: Tischer Dr. John Heinlein 13 14 15