Beschluss
4 O 17/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0721.4O17.23.00
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Leitsätze
Für eine von § 146 Abs 2 VwGO abweichende, aber zugleich nicht in den Anwendungsbereich des § 146 Abs 1 VwGO fallende Zulassung der Beschwerde ist in Anbetracht der eindeutigen Gesetzeslage kein Raum. (Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die an die Beklagte gerichtete Verfügung des Vorsitzenden der 3. Kammer vom 9. Mai 2023 (Absatz 3 und 4) wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine von § 146 Abs 2 VwGO abweichende, aber zugleich nicht in den Anwendungsbereich des § 146 Abs 1 VwGO fallende Zulassung der Beschwerde ist in Anbetracht der eindeutigen Gesetzeslage kein Raum. (Rn.16) Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die an die Beklagte gerichtete Verfügung des Vorsitzenden der 3. Kammer vom 9. Mai 2023 (Absatz 3 und 4) wird verworfen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen der Beigeladenen. Die beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht eingegangene Klageschrift enthält den Antrag: Die Beklagte wird unter Aufhebung etwaiger Freigabebescheide verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um im Hinblick auf die vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtungen die Übereinstimmung der Fahrzeuge der mit einem Dieselmotoraggregat betriebenen – und, soweit sie nicht von der Beklagten, sondern einem anderen Mitgliedstaat typgenehmigt worden sind, im deutschen Markt zugelassenen – Fahrzeugtypen der Beizuladenden mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG herzustellen, sofern diese Fahrzeugtypen gemäß den Anforderungen der Emissionsnormen Euro 5, Euro 6b oder Euro 6c im Typ genehmigt worden sind. Mit Zustellung der Klage hat der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts am 9. Mai 2023 folgendes verfügt: (1) Beklagte und Beigeladene erhalten Gelegenheit, binnen 2 Monaten zur Frage der Zulässigkeit der Klage Stellung zu nehmen; dies betrifft insbesondere die Frage, ob die vorliegende Verpflichtungsklage bzw. Kombination aus einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ohne Bezeichnung konkreter Bescheide und konkreter Fahrzeugtypen den Anforderungen des § 82 VwGO entspricht. (2) Erst dann ist zu entscheiden, in welchem Umfang und unter welchen Maßgaben von dem Kraftfahrt-Bundesamt Verwaltungsvorgänge angefordert und Aufklärungsverfügungen erlassen werden. (3) Unabhängig davon wird die Beklagte gebeten, binnen 2 Monaten eine Liste der (leichten) Kraftfahrzeuge der Beigeladenen mit Dieselmotoren der Emissionsklassen Euro 5, Euro 6b und Euro 6c vorlegen, die mit der vorliegenden Klage umschrieben wurden. (4) Ferner wird die Beklagte binnen 2 Monaten um Darlegung gebeten, für welche der mit der Klage bezeichneten Fahrzeugtypen (leichte Kraftfahrzeuge) bei dem KBA ein auf Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit gerichtetes Verwaltungsverfahren anhängig ist oder war bzw. ob Freigabe-Bescheide erteilt wurden. Der Beigeladene meint, dass die in den Absätzen 3 und 4 enthaltene Aufforderung der Beklagten im Gesetz keine Stütze finde und willkürlich sei. Entgegen § 82 Abs. 2 VwGO verlange der Vorsitzende von der Beklagten, alle diejenigen Informationen vorzulegen, die mutmaßlich erforderlich seien, um den Klagegegenstand bestimmbar zu machen, obwohl dies allein Sache des Klägers sei (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat zunächst beantragt, die Verfügung bis zum 30. Mai 2023 insoweit aufzuheben. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 hat er beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und beantragt, die Verfügung aufzuheben und dem Kläger im Rahmen des richterlichen Ermessens die Beibringung der streitgegenständlichen Informationen aufzuerlegen. Der Vorsitzende hält an der Verfügung fest und hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Es fehlt an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 1. Nach § 146 Abs. 1 VwGO kann gegen verwaltungsgerichtliche „Entscheidungen …, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind“, Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht erhoben werden, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. § 146 Abs. 2 VwGO bestimmt, dass insbesondere prozessleitende Verfügungen und Aufklärungsanordnungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei prozessleitenden Verfügungen i.S.d. § 146 Abs. 2 VwGO handelt es sich um Entscheidungen oder Maßnahmen, die sich allein auf den äußeren, förmlichen Gang des Verfahrens beziehen und der Förderung desselben dienen (OVG Bautzen, Beschl. v. 24.04.2017 - 5 E 130/16 -, juris Rn. 3; VGH München, Beschl. v. 03.03.2016 - 4 C 16.307 -, juris Rn. 10). Aufklärungsanordnungen dienen der Sachverhaltsermittlung gemäß § 86 VwGO (Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 146 Rn. 26). Der Beschwerdeausschluss betrifft alle prozessleitenden Verfügungen des Gerichts, die in § 146 Abs. 2 VwGO beispielhaft, aber nicht abschließend genannt sind (Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 146 Rn. 10). Vor diesem Hintergrund ist die Verfügung des Vorsitzenden vom 9. Mai 2023 insgesamt, insbesondere aber in den Absätzen 3 und 4 als prozessleitende Verfügung bzw. Aufklärungsanordnung anzusehen. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden vom 26. Mai 2023 (anlässlich des zugleich angebrachten Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit) und des Hinweisschreibens vom 30. Mai 2023 sollte einerseits die als offen bewertete Frage nach der Zulässigkeit der Klage unter Berücksichtigung sowohl der Meinung der Beklagten und der Beigeladenen als auch der gemäß § 86 Abs. 1 VwGO angeforderten Auskünfte geklärt werden. Dabei wurde ausgeführt, dass sich insoweit keine Zweifel an der ausreichenden Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wohl aber am Erfordernis ausreichend bestimmter Anträge (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ergäben. Dies hänge vom Ergebnis der Abfragen bei der Beklagten ab. Andererseits sollten die angeforderten Auskünfte die Entscheidung über eine Aufklärungsverfügung/Aktenanforderung vorbereiten. Diese Erläuterungen bestätigen, dass sich die Absätze 3 und 4 der Verfügung auf den äußeren Gang des Verfahrens beziehen, indem sie durch erste Tatsachenermittlungen auf eine effiziente Verfahrensgestaltung zielen und die Entscheidungsgrundlagen schaffen sollen sowohl für die Frage nach der Zulässigkeit der Klage als auch in Bezug auf eine Aktenanforderung bzw. weitergehende Aufklärungsmaßnahmen. 2. Dass es sich bei den Absätzen 3 und 4 der Vorsitzendenverfügung um beschwerdefähige inhaltliche Entscheidungen i.S.d. § 146 Abs. 1 VwGO handelt, behauptet selbst der Beigeladene nicht. Auch sieht er die Voraussetzungen des § 146 Abs. 2 VwGO grundsätzlich als gegeben an. Für eine über diese Bestimmung hinausgehende, aber zugleich nicht in den Anwendungsbereich des § 146 Abs. 1 VwGO fallende Ausnahme ist in Anbetracht der eindeutigen Gesetzeslage kein Raum. a. Soweit der Beigeladene meint, dass der Ausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO dort seine Grenze finde, wo das Gericht ohne gesetzliche Grundlage und willkürlich handele, weil geschützte wesentliche prozessuale Rechte eines Beteiligten verletzt würden, so dass die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG eine Überprüfung mittels der Beschwerde erforderten, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Beigeladene legt schon nicht dar, welche „wesentlichen prozessualen Rechte“ dabei verletzt werden könnten oder hier verletzt worden sein sollen. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass die Unanfechtbarkeit einzelner Verfahrensschritte nicht davor schützt, dass diese im Einzelfall auch einmal für einen Beteiligten nachteilige Folgen haben oder gar rechtswidrig sind. Dennoch hat sich der Gesetzgeber im Interesse der Verfahrensbeschleunigung dafür entschieden, dass das gerichtliche Verfahren durch Einlegung einer Beschwerde gegen solche dem äußeren Gang des Verfahrens angehörende Maßnahmen nicht verzögert werden soll. Auch zu den konkreten verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 19 Abs. 4 GG an die Regelung des Art. 146 Abs. 2 VwGO und dessen Handhabung stellt oder stellen könnte, äußert sich der Beigeladene nicht ausreichend. So bleibt außer Acht, dass ein Beteiligter immer noch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die in der Hauptsache ergehende Entscheidung vorgehen kann. Das Oberverwaltungsgericht ist zwar an die in § 146 Abs. 2 VwGO genannten Entscheidungen auch in einem Berufungsverfahren gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO), doch schließt dies die Einlegung eines Rechtsmittels nicht von vornherein aus, da sich die Bindung nur auf die Entscheidung selbst bezieht, nicht aber auf ihre Begründung und auf die aus einem Mangel zu ziehenden Folgerungen (Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 8; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 210; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 124 Rn. 59; zum Revisionsrecht BVerwG, Urt. v. 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, juris Rn. 16, Beschl. v. 06.10.1998 - 3 B 35/98 -, juris Rn. 3, Beschl. v. 22.12.1997 - 8 B 255.97 -, juris Rn. 2). Schließlich ist angesichts des Inhalts der zitierten dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden vom 26. Mai 2023 und seines Hinweisschreibens vom 30. Mai 2023 tatsächlich nicht ersichtlich, dass die angegriffene Verfügung einer gesetzlichen Grundlage entbehrt und darüber hinaus willkürlich sein sollte. Ausdrücklich handelt es sich nicht um eine „fehlgeleitete“ Aufforderung nach § 82 Abs. 2 VwGO, sondern um eine vorgelagerte Aufklärung. b. Da die Verfügungen oder Anordnungen i.S.d. § 146 Abs. 2 VwGO einen rein verfahrensbezogenen Inhalt haben und ihnen gegenüber verfahrensbeendenden Entscheidungen i.S.d. § 146 Abs. 1 VwGO insofern eine untergeordnete Bedeutung zukommt, als dass sich der Rechtsstreit durch Eröffnung einer Beschwerdemöglichkeit gegen derartige Maßnahmen nicht verzögern soll (vgl. nur Kaufmann in: Posser/Wolf/Decker, VwGO, 65. Ed. 01.01.2020, VwGO § 146 Rn. 2), wird in der Rechtsprechung weitergehend vertreten, dass deshalb umgekehrt Verfahrenshandlungen, die in die Rechtsstellung eines Beteiligten erheblich, insbesondere materiell-rechtlich, eingreifen, nicht vom Beschwerdeausschluss erfasst sein sollen (OVG Bautzen, Beschl. v. 24.04.2017 - 5 E 130/16 -, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.03.2015 - 1 S 481/15 -, juris Rn. 2). Dies überzeugt ebenfalls nicht. Eine derart zwischen den Bestimmungen des § 146 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO angesiedelte und wie auch immer zu konkretisierende Beschwerdemöglichkeit mag dem Billigkeitsgefühl entsprechen, ist im gesetzgeberischen Konzept aber nicht vorgesehen. Im Übrigen würde sie der hier erhobenen Beschwerde auch nicht zum Erfolg verhelfen, da der Beigeladene nicht darlegt, inwieweit vorliegend in seine Rechtsstellung „erheblich, insbesondere materiell-rechtlich,“ eingegriffen worden sein soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)