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Beschluss

5 B 375/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Auch der Ziel- und Quellverkehr einer überregional stark frequentierten Tankstelle ist dem Anlieger- und nicht dem Durchgangsverkehr einer Straße zuzurechnen und rechtfertigt bei deren Ausbau den Ansatz des gegenüber Haupterschließungsstraßen geringeren Gemeindeanteils einer Anliegerstraße bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. 2. Es spricht Überwiegendes dafür, die Ausbaubeitragspflicht eines Wohngrundstücks auch dann anzunehmen, wenn wegen eines Halteverbots vor dem Wohngrundstück zwar auf der ausgebauten Straße nicht bis zu dessen Höhe herangefahren und dort gehalten werden kann, dies aber in geringer Entfernung vom Wohngrundstück auf der ausgebauten Straße möglich und das Wohngrundstück über den zur Straße gehörenden Gehweg fußläufig zu erreichen ist.
Entscheidungsgründe
1. Auch der Ziel- und Quellverkehr einer überregional stark frequentierten Tankstelle ist dem Anlieger- und nicht dem Durchgangsverkehr einer Straße zuzurechnen und rechtfertigt bei deren Ausbau den Ansatz des gegenüber Haupterschließungsstraßen geringeren Gemeindeanteils einer Anliegerstraße bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. 2. Es spricht Überwiegendes dafür, die Ausbaubeitragspflicht eines Wohngrundstücks auch dann anzunehmen, wenn wegen eines Halteverbots vor dem Wohngrundstück zwar auf der ausgebauten Straße nicht bis zu dessen Höhe herangefahren und dort gehalten werden kann, dies aber in geringer Entfernung vom Wohngrundstück auf der ausgebauten Straße möglich und das Wohngrundstück über den zur Straße gehörenden Gehweg fußläufig zu erreichen ist. beglaubigte Abschrift Az.: 5 B 375/15 6 L 246/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt vertreten durch den Oberbürgermeister - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Straßenausbaubeitrags; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 27. Juli 2016 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. November 2015 - 6 L 246/15 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 747,31 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Nachdem es die Antragsgegnerin am 23. März 2015 gemäß § 80 Abs. 4 VwGO abgelehnt hat, die Vollziehung ihres Bescheids vom 27. November 2014 auszusetzen, mit dem für das Grundstück der Antragstellerin ein Straßenausbaubeitrag von 2.989,22 € festgesetzt wurde, hat es auch das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23. Dezember 2014 gegen den Ausbaubeitragsbescheid vom 27. November 2014 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzuordnen. Die von der Antragstellerin dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Denn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung folgen daraus keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Die Antragstellerin trägt auch nicht vor, dass dessen Vollziehung für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Angesichts des Beschwerdevorbringens ist der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (des Widerspruchs vom 23. Dezember 2014 gegen den 1 2 3 3 Ausbaubeitragsbescheid) nach derzeitigem Erkenntnisstand allenfalls offen, aber nicht wahrscheinlicher als dessen Misserfolg, so dass keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 80 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. Juli 2003 - 5 BS 456/02 -, juris Rn. 6/7). Bei sofortiger Zahlung öffentlicher Abgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) drohen wegen deren Rückzahlbarkeit nebst Verzinsung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 236 AO) i. d. R. keine irreparablen Verhältnisse. Sofern die Vollziehung der angefochtenen Abgabenbescheide nicht ausnahmsweise eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat, für die hier nichts vorgetragen wird, ist es gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nur dann anzuordnen, wenn entweder die vom Rechtsschutzsuchenden erhobenen Einwände oder bei summarischer Prüfung offensichtliche Fehler den Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher erscheinen lassen als dessen Misserfolg. Stehen die Rechtsgrundlagen eines Abgabenbescheids in Streit, müssen diese deshalb bei summarischer Prüfung offensichtlich unwirksam sein. Ebenso bleiben aufwendige Tatsachenfeststellungen sowie die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. August 2012 - 5 B 163/02 -, juris Rn. 12 bis 14). Danach begründen die von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des festgesetzten Straßenausbaubeitrags und damit an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sonstige Fehler des angefochtenen Ausbaubeitragsbescheids sind nicht offensichtlich. 1. Soweit die Antragstellerin Beweis durch Sachverständigengutachten und Augenschein für ihr Beschwerdevorbringen (gewerbliche Nutzung des Grundstücks fehle, Mängelbeseitigung sei durch bloße Instandsetzung der Straße möglich gewesen, Planungskostenanteil von 10 % an der 377 m langen Ausbaustrecke sei überhöht, es habe schon vor dem Ausbau Gehwege gegeben, die nur Instand zu setzen gewesen seien) anbietet, kann ihre Beschwerde keinen Erfolg haben. Solche aufwendigen Tatsachenfeststellungen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und können - ungeachtet dessen, inwieweit dieses Vorbingen rechtlich relevant ist - den Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache allenfalls als offen erscheinen lassen. 4 5 4 2. Weshalb die beiden Stadtratsbeschlüsse der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2009 und 12. November 2014 über den Straßenausbau und das Bauprogramm formell und materiell fehlerhaft sein sollen, wie die Antragstellerin rügt, gibt sie in ihrer Beschwerdebegründung nicht an. Fehler hat weder das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss festgestellt (unter Punkt II. 2., Abs. 1) noch sind solche offensichtlich. 3. Ebenso pauschal behauptet die Antragstellerin, die ausgebaute Teilstrecke der streit- gegenständlichen S........straße bilde mit deren nicht ausgebautem Teil eine einheitliche Verkehrsanlage. Dies genügt nicht, weil das Verwaltungsgericht (unter Punkt II. 2., Abs. 2 seines Beschlusses) dargelegt hat, dass nach den vorliegenden Unterlagen mehr für das Gegenteil spricht. Damit setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander, so dass auch diese Rüge erfolglos bleibt. 4. Für die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe an dem nunmehr ausgebauten Teil der S........straße absichtlich keine Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten durchführen und ihn so verfallen lassen, um jetzt eine Grundsanierung vornehmen zu können, gibt es keine Anhaltspunkte. Solche benennt auch die Antragstellerin nicht. Auf den insoweit erstinstanzlich pauschal geäußerten Verdacht musste das Verwaltungsgericht nicht eingehen. Es hat vielmehr zutreffend und ausführlich begründet, weshalb es angesichts der vorliegenden Unterlagen der Antragsgegnerin von einer ausbaubeitragspflichtigen Erneuerung und Verbesserung und nicht nur einer Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme ausgegangen ist (unter Punkt II. 3. seines Beschlusses). Weshalb gegen diese Ausführungen Bedenken bestehen sollen, legt die Antragstellerin nicht dar. 5. Soweit sie mit ihrer Beschwerde rügt, weder sei nachvollziehbar, weshalb bei der Straßenbeleuchtung die bisherigen sechs Lichtpunkte bei weitem nicht ausreichend gewesen sein sollen, aber beim Ausbau nur zwei weitere hinzugefügt worden seien, noch, weshalb sich die Straßenentwässerung in einem desolaten Zustand befunden haben solle, da sie voll funktionsfähig gewesen sei und es nie Überschwemmungen o. ä. gegeben habe, begründet sie keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Straßenausbaubeitrags. Die damit offensichtlich angegriffenen konkreten Feststellungen des Verwaltungsgerichts (unter Punkt II. 3. seines Beschlusses) beruhen auf den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, die diese 6 7 8 9 5 Feststellungen stützen. Für deren Unrichtigkeit gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere muss ein desolater Zustand der Straßenentwässerung noch nicht bedeuten, dass diese funktionsuntüchtig ist. Auch spricht die Erweiterung der Straßenbeleuchtung um ein Drittel (statt sechs jetzt acht Lichtpunkte) für eine deutliche Verbesserung der Straßenbeleuchtung. Bei begründeten Einwänden gegen die Notwendigkeit dieser Maßnahmen ließe sich das Gegenteil im Übrigen nur durch aufwendige Tatsachenfeststellungen belegen, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten wären. 6. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die streitgegenständliche S........straße auf der ausgebauten Teilstrecke eine Anlieger- und keine Haupterschließungsstraße sei und die Antragsgegnerin deshalb den von ihr zu tragenden Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand gemäß § 28 SächsKAG zutreffend auf 60 % festgelegt habe, ist nach dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft. a) Dass eine durch ihren Namen einheitlich bezeichnete Straße auch einheitlich als Anlieger- oder Haupterschließungsstraße eingeordnet werden müsse, wie die Antragstellerin geltend macht, ist unzutreffend. Dies folgt schon daraus, dass es für die Frage, ob eine Straße eine einheitliche Verkehrsanlage bildet oder aus mehreren Anlagen besteht, nicht auf eine einheitliche Straßenbezeichnung ankommt, sondern auf eine natürliche Betrachtungsweise anhand des Erscheinungsbilds (z. B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, Zahl der erschlossenen Grundstücke), der Verkehrsfunktion sowie vorhandener Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Urt. v. 31. März 2016 - 5 A 99/14 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Darauf hat auch das Verwaltungsgericht abgestellt. b) Den Vortrag der Antragstellerin, die S........straße nehme auf der nun ausgebauten Teilstrecke auch den innerörtlichen Durchgangsverkehr auf und sei daher eine Haupterschließungsstraße, weil sich infolge des Ausbaus der Lkw-Verkehr auf der jetzt ausgebauten Teilstrecke intensivieren werde, hat die Antragsgegnerin widerlegt (Anlage AG 2). Auf der ausgebauten Teilstrecke wurde danach ein Lkw-Verbot 10 11 12 6 angeordnet (Zeichen 253, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO), wie in der Entwurfsplanung der Antragsgegnerin vorgesehen (Erläuterungsbericht März 2009, S. 8 unten). c) Dass die S........straße im ausgebauten Teil den innerörtlichen Durchgangsverkehr auch deshalb aufnehme, weil die S........straße dadurch die einzige umfassend ausgebaute Zubringerstraße zum nordwestlich gelegenen Gewerbe- und Wohngebiet, mithin insgesamt eine lokal gewichtige Straße innerhalb der Ortslage sei, hat die Antragstellerin zwar behauptet, aber nicht näher begründet oder belegt. Angesichts des angeordneten Lkw-Verbots erscheint dies zumindest zweifelhaft. Jedenfalls ließe sich die Richtigkeit dieser Behauptung nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung feststellen, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist, dessen Erfolgsaussichten deshalb auch insofern allenfalls offen sind. d) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin spricht auch ihr umfangreiches Beschwerdevorbringen zur Nutzung der ihrem Grundstück gegenüber, an der Ecke K....... Straße/S........straße gelegenen Tankstelle nicht dafür, dass die S........straße auf der ausgebauten Teilstrecke eine Haupterschließungsstraße ist, sondern eher dafür, dass es sich um eine Anliegerstraße handelt. Insoweit trägt sie vor, schon allein die Nutzung der Tankstelle, die auch von der S........straße aus angefahren werden könne und in weitem Umkreis die einzige 24 Stunden lang geöffnete Tankstelle sei, mache die ausgebaute Teilstrecke der S........straße zur Haupterschließungsstraße, zumal die Tankstelle auch von Jugendlichen zur Versorgung mit alkoholischen Getränken genutzt werde und es schon zu regelrechten Partys auf dem Tankstellengelände gekommen sei. Die Tankstelle werde zudem vom Durchgangsverkehr auf der K....... Straße wegen des nahegelegenen Wassersportgebiets unter Nutzung auch der S........straße regelmäßig frequentiert. Aufgrund der durch den Lkw-Verkehr und die Tankstelle bedingten hohen Verkehrsdichte auf der S........straße und des Verkehrslärms könne sie die Wohnungen im Gebäude auf ihrem Grundstück nicht als „an einer Anliegerstraße belegen“, d. h. nur zu einem geringeren Preis vermieten und überhaupt nur schwer Mieter finden, die zudem häufig wechseln, was zusätzliche Kosten verursache. Das Grundstück habe deshalb insgesamt einen geringeren Wert. Mit diesem Vorbringen hat sie keinen Erfolg. 13 14 15 7 § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG unterscheidet für die Bemessung des von der Gemeinde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG zu tragenden Anteils am beitragsfähigen Aufwand für die ausgebaute Straße (Gemeindeanteil) zwischen überwiegend dem Anliegerverkehr (Gemeindeanteil mindestens 25 %), überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr (Gemeindeanteil mindestens 50 %) und überwiegend dem über- örtlichen Durchgangsverkehr (Gemeindeanteil mindestens 75 %) dienenden Straßen. Daran knüpft § 5 Abs. 1 der hier maßgebenden Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 i. d. F. 1. Änderungssatzung vom 7. Januar 2009 (Straßenausbaubeitragssatzung) zutreffend an und konkretisiert diese Vorgaben. Danach ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Straßenausbaubeitragssatzung eine Haupterschließungsstraße (Gemeindeanteil 76 %) eine Verkehrsanlage, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient, d. h. eine lokal verkehrswichtige Straße innerhalb der Ortslage für durchgehenden Verkehr zwischen Ortsteilen mit Knotenpunkten in einer Ebene und direkten Zufahrten zu anliegenden Grundstücken, die in der Regel gegenüber kreuzenden und einmündenden Straßen bevorrechtigt ist. Demgegenüber ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Straßenausbaubeitragssatzung eine Anliegerstraße (Gemeindeanteil 60 %) eine Verkehrsanlage, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient, d. h. eine Gemeindestraße, die hauptsächlich für den Zugang oder die Zufahrt zu den an ihr gelegenen und dem Wohnen oder der wirtschaftlichen Betätigung dienenden Grundstücken bestimmt ist. Diese Unterscheidung entspricht der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Ausbaubeitragssatzungen. Danach ist für Anliegerstraßen der Anliegerverkehr, d. h. der Ziel- und Quellverkehr, prägend, der den innerörtlichen Durchgangsverkehr deutlich überwiegen muss, während Haupterschließungsstraßen vorliegen, wenn sie neben dem Anliegerverkehr zumindest ebenso dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, wobei Durchgangsverkehr jeder Verkehr ist, der die abzurechnende Straße als Verbindungsweg zwischen zwei anderen Straßen benutzt, d. h. weder von einem durch die Straße erschlossenen Grundstück ausgeht noch ein solches Grundstück zum Ziel hat (SächsOVG, Urt. v. 19. Februar 2014 - 5 A 199/13 -, juris Rn. 18, m. w. N.). 16 17 18 8 Dies zugrunde gelegt ist die von der Antragstellerin vorgetragene Nutzung der Tankstelle über die S........straße durch verschiedene, auch aus einem überörtlichen Einzugsgebiet stammende Verkehrsteilnehmer (Kraftfahrzeuge zum Tanken, Fußgänger und ggf. Radfahrer zwecks diverser Einkäufe) dem Ziel- und Quellverkehr auf der S........straße zuzuordnen, d. h. dem Verkehr, der von dem auch durch die S........straße erschlossenen Tankstellengrundstück ausgeht bzw. dieses Grundstück zum Ziel hat, mithin dem Anliegerverkehr und nicht dem innerörtlichen Durchgangsverkehr. Dass dieser Verkehr die Antragstellerin und ihr Grundstück, insbesondere dessen Nutzung und Wert, stärker beeinträchtigt, als der Ziel- und Quellverkehr eines reinen Wohngrundstücks, ändert nichts daran, dass es sich um Anliegerverkehr auf der S........straße handelt, dessen Bevorteilung durch den Straßenausbau stärker im Anliegerinteresse als im öffentlichen Interesse der Stadt liegt. Dies rechtfertigt einen gegenüber dem Anliegeranteil geringeren Gemeindeanteil an den beitragsfähigen Ausbaukosten als bei einem vor allem im öffentlichen Interesse liegenden Durchgangsverkehr (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 16. Januar 2009 - 2 MB 29/08 -, http://www.ovgsh.de: zu Gast- und Ausflugsstätten; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: 54. EL März 2016, § 8 Rn. 379b, S. 280, mit weiteren unveröffentlichten Beispielen: OVG Berlin, Beschl. v. 14. August 2009 - 9 S 63.08 -, zu einem Bahnhof; HessVGH, Beschl. v. 22. Juni 2006 - 5 ZU 2454/05 -, zu Verbrauchermärkten). 7. Der weitere Beschwerdevortrag, der Antragsgegnerin sei bekannt, dass wegen der intensiven Nutzung der Tankstelle der gesamte Bereich vor ihrem Grundstück als Halteverbot beschildert sei, so dass ihr Grundstück über die S........straße nicht direkt angefahren werden könne, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Im Erschließungsbeitragsrecht erfordert die wegemäßige Erschließung eines Wohngrundstücks gemäß § 131 Abs. 1 BauGB zwar grundsätzlich, dass auf der abzurechnenden Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen gefahren, dort zumindest gehalten und das Grundstück dann über einen Gehweg oder einen Grünstreifen ohne Weiteres betreten werden kann, sofern das Bebauungsrecht nicht ausnahmsweise weniger (fußläufige Erreichbarkeit) oder mehr (Herauffahren mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück) verlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. März 1991 - 8 C 59.89 -, juris Rn. 21/22), so dass ein absolutes Halteverbot auf der abzurechnenden 19 20 21 9 Straße der wegemäßigen Erschließung eines anliegenden Wohngrundstücks entgegenstehen kann, falls mit Kraftfahrzeugen nicht direkt auf das Grundstück gefahren werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. September 2015 - 6 B 14.606 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschl. v. 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 17 ff.). Ob dies auch für Straßenausbaubeiträge gilt (so das ThürOVG, Beschl. v. 25. September 2013 - 4 EO 1205/10 -, juris Rn. 21; wohl auch Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: 54. EL März 2016, § 8 Rn. 396a, S. 294/2b), hat der Senat bisher nicht entschieden. Allerdings liegt der die Ausbaubeitragspflicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG begründende besondere wirtschaftliche Vorteil für ein Grundstück nach der Rechtsprechung des Senats bereits dann vor, wenn für das Grundstück im Rahmen seiner zulässigen Nutzung und aufgrund seiner räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Straße gegenüber nicht individualisierbaren Dritten eine bessere, mithin qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße besteht. Darauf, ob dem Grundstück eine wegemäßige Erschließung vermittelt wird, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, wie im Erschließungsbeitragsrecht, kommt es nicht an (vgl. SächsOVG, Urt. v. 17. Juni 2008 - 5 B 514/07 -, juris Rn. 17 ff., und Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris Rn. 15 bis 17; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 8. März 2010 - 6 B 09.1957 -, juris Rn. 18). Dies könnte es rechtfertigen, an die Erreichbarkeit eines Grundstücks ausbaubeitragsrechtlich geringere Anforderungen zu stellen als im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 18. Dezember 2013 - 4 MB 80/13 -, http://www.ovgsh.de; NdsOVG, Beschl. v. 11. September 2003 - 9 ME 117/03 -, juris Rn. 3; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 12). Jedenfalls vorliegend spricht dafür Überwiegendes, weil nach dem Vortrag der Antragstellerin das Halteverbot auf den Bereich vor ihrem Grundstück beschränkt ist und nach den von der Antragsgegnerin erstinstanzlich (Anlagen Ag. 1 und Ag. 2, Bild 2) und im Beschwerdeverfahren (Anlage AG 2) vorgelegten Luft- und Lichtbildern an der gegenüberliegenden Straßenseite nahezu bis zur Höhe ihres Grundstücks und an ihrer Straßenseite bis zur Höhe des übernächsten Grundstücks, mithin in geringer Entfernung von ihrem Grundstück, auf der S........straße mit 22 23 10 Kraftfahrzeugen geparkt oder zumindest gehalten werden kann. Von dort könnte das Grundstück der Antragstellerin dann auf kurzem Weg fußläufig über die vorhandenen Gehwege der S........straße erreicht werden. Im Übrigen lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, ob das Bebauungsrecht vorliegend nicht auch die fußläufige Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin ausreichen lässt. Hinzu kommt, dass die von der Antragsgegnerin erstinstanzlich (Anlage Ag. 2, Bild 3) und im Beschwerdeverfahren (Anlage AG 1) vorgelegten Lichtbilder dafür sprechen, dass das Befahren des Grundstücks der Antragstellerin mit Kraftfahrzeugen von der S........straße aus neben dem aufstehenden Gebäude über den an dieser Stelle abgesenkten Gehweg durch entsprechende Umgestaltung des dort die Zufahrt versperrenden Zauns und Tores in ausreichender Breite von etwa 4 Metern (gemäß dem vorliegenden Kartenmaterial in den Planungsunterlagen der Antragsgegnerin) ohne weiteres ermöglicht werden könnte, so dass es auf das Halteverbot nicht ankäme. Denn solche selbst geschaffenen Hindernisse auf einem Anliegergrundstück sind ausbaubeitragsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 27. September 2006 - 9 C 4.05 -, juris Rn. 25; zu Ausbaubeiträgen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. Januar 2014 - OVG 9 S 9.13 -, juris Rn. 7; HessVGH, Urt. v. 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, juris Rn. 23; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: 54. EL März 2016, § 8 Rn. 396b m. w. N.). Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie auf Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Tischer Groschupp Heinlein 24 25 26 27 11 Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 02.08.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gürtler Justizbeschäftigte