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Beschluss

5 B 181/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Soweit ein Bauprogramm nur nachträglich den bereits verwirklichten Ausbauzustand einer Verkehrsanlage oder eines Abschnitts billigt oder bestätigt, ist es nicht allein deshalb zu unbestimmt, weil es den bereits verwirklichten Ausbauzustand ungenau beschreibt.
Entscheidungsgründe
Soweit ein Bauprogramm nur nachträglich den bereits verwirklichten Ausbauzustand einer Verkehrsanlage oder eines Abschnitts billigt oder bestätigt, ist es nicht allein deshalb zu unbestimmt, weil es den bereits verwirklichten Ausbauzustand ungenau beschreibt. beglaubigte Abschrift Az.: 5 B 181/17 1 L 817/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt Thalheim vertreten durch den Bürgermeister Hauptstraße 5, 09380 Thalheim/Erzgeb. - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Straßenbaubeitrags; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 2. Oktober 2017 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. Juni 2017 - 1 L 817/15 - geändert. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.301,54 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der angefochtene Beschluss, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2015 über die Erhebung eines Straßenbaubeitrags von 5.206,17 € für das an der ausgebauten Verkehrsanlage der Antragsgegnerin, der Ä...... B...straße, liegende Grundstück des Antragstellers angeordnet wurde, ist aus den dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründen, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zunächst beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), zu ändern, weil er auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden kann. Der Senat entscheidet mithin selbst in der Sache, da die Beschwerdegründe Erfolg haben. Die aufschiebende Wirkung der am 27. Juni 2017, im Anschluss an die vom Verwaltungsgericht am 16. Juni 2017 bewilligte Prozesskostenhilfe, erhobenen Anfechtungsklage gegen den Straßenbaubeitragsbescheid vom 22. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2015 ist nicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO anzuordnen. Der darauf gerichtete Antrag ist zwar zulässig, nachdem die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO), jedoch bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung unbegründet. 1 2 3 3 Bei der Erhebung öffentlicher Abgaben i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheids bestehen oder dessen Vollziehung für die Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Beides trifft hier nicht zu. 1. Die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids vom 22. Januar 2015 begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Dies ist nur der Fall, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht nur offen, sondern wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg. Denn bei sofortiger Zahlung öffentlicher Abgaben drohen wegen deren Rückzahlbarkeit nebst Prozessverzinsung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 236 AO) i. d. R. keine irreparablen Verhältnisse. Sofern die Vollziehung des Abgabenbescheids nicht ausnahmsweise eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat, ist es deshalb gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nur anzuordnen, wenn entweder die vom Rechtsschutzsuchenden erhobenen Einwände oder bei summarischer Prüfung offensichtliche Fehler den Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher erscheinen lassen als dessen Misserfolg. Stehen die Rechtsgrundlagen eines Abgabenbescheids in Streit, müssen diese deshalb bei summarischer Prüfung offensichtlich unwirksam sein. Ebenso bleiben aufwendige Tatsachenfeststellungen sowie die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 3, v. 9. August 2012 - 5 B 163/12 -, juris Rn. 12 bis 14, u. v. 28. Juli 2003 - 5 BS 456/02 -, juris Rn. 6/7). Danach lassen die Einwände des Antragstellers gegen den Straßenbaubeitragsbescheid den Erfolg seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht wahrscheinlicher erscheinen als dessen Misserfolg. Sonstige Fehler dieses Bescheids, insbesondere seiner Rechtsgrundlage, sind jedenfalls nicht offensichtlich. 4 5 6 7 4 a) Zutreffend wendet die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde ein, dass ihr Bauprogramm aus den vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen nicht zu unbestimmt ist, um die Ausbaubeitragspflicht entstehen zu lassen. Gemäß § 30 Abs. 1 SächsKAG entsteht die Beitragsschuld mit Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens mit Inkrafttreten der Satzung. Fertig gestellt ist eine Verkehrsanlage, wenn sie nach der Planungskonzeption der Gemeinde vollständig hergestellt ist, d. h. den von der Gemeinde festgelegten Ausbaustandard erreicht hat. Die Herstellungsmerkmale und der Endausbauzustand können von der Gemeinde nach ihrem Ermessen festgelegt werden, entweder in einer Satzung oder, soweit dies - wie hier - nicht geschieht, in einem Bauprogramm, das der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss ausdrücklich beschließen, das sich aber auch sinngemäß aus Verträgen oder Vergabebeschlüssen auf Grundlage von Ausbauplänen ergeben kann, sofern sie vom zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt werden. Das Bauprogramm muss jedoch inhaltlich hinreichend bestimmt sein, sonst ist nicht feststellbar, wann die Verkehrsanlage i. S. v. § 30 Abs. 1 SächsKAG fertiggestellt und welcher Aufwand i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG beitragsfähig ist. Es darf deshalb u. a. keine Eventualpositionen enthalten, andernfalls bleibt unklar, ob die in der Eventualposition bezeichnete Leistung zur Fertigstellung nötig und wie hoch der beitragsfähige Aufwand ist (SächsOVG, Urt. v. 1. Oktober 2014 - 5 A 297/13 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Danach kommt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hier nicht darauf an, ob die vom Stadtrat am 1. April 2014, 18. Dezember 2014 und 9. Februar 2017 beschlossenen Bauprogramme für die streitgegenständliche Verkehrsanlage für sich genommen deshalb zu unbestimmt wären, weil sie die Straßenbreite nur durchschnittlich bzw. mit von-bis-Werten angeben und nicht eindeutig festlegen, inwieweit die Breite auch Gehwege und Parkflächen einschließt. Denn nach den vorliegenden Unterlagen waren die Bauarbeiten am hier streitgegenständlichen Abschnitt der ausgebauten Verkehrsanlage, dessen Bildung der Stadtrat zugleich mit dem Bauprogramm am 1. April 2014 beschlossen hat (vgl. § 27 Abs. 3 Alt. 2 SächsKAG), bereits 2010 und 2011 in zwei Bauabschnitten durchgeführt und beendet, sodann abgenommen und die Schlussrechnungen gestellt worden. Am 1. April 2014 fehlten nach den hier vorliegenden Unterlagen nur die Vermessung und der 8 9 10 5 Grunderwerb der für den Ausbau benötigten Flächen, während die tatsächliche Breite der ausgebauten Straße insgesamt und ihrer Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Parkplätze) im streitgegenständlichen Abschnitt infolge ihrer tatsächlichen Herstellung bereits feststand. Mit dem am 1. April 2014 für diesen Abschnitt beschlossenen Bauprogramm und ebenso mit den geänderten Bauprogrammen für diesen Abschnitt vom 18. Dezem- ber 2014 und 9. Februar 2017 hat der Stadtrat der Antragsgegnerin mithin die bereits verwirklichten Herstellungsmerkmale der Verkehrsanlage, insbesondere deren räumliche Ausdehnung und Beschaffenheit, allenfalls nachträglich gebilligt, sofern sich nicht bereits aus den konkreten Ausbauplänen, Baubeschreibungen, Leistungsverzeichnissen und Vergabeunterlagen sowie den entsprechenden Vergabebeschlüssen des Stadtrats, die den Bauarbeiten zugrunde lagen, ein hinreichend bestimmtes Bauprogramm ergeben hat. Dann wäre das bisherige Bauprogramm insofern mit den Bauprogrammen vom 1. April 2014, 18. Dezember 2014 und 9. Februar 2017 nur bestätigt worden. Zweifel an der Bestimmtheit dieser nachträglich beschlossenen Bauprogramme könnten deshalb hinsichtlich der bereits verwirklichten Herstellungsmerkmale der Verkehrsanlage nur dann entstehen, wenn mit ihnen vom verwirklichten Ausbauzustand abweichende Festlegungen getroffen werden sollten. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Vielmehr wird aus den beiden letzten Sätzen der Bauprogramme vom 1. April 2014 und 18. Dezember 2014 und der Begründung der Stadtratsbeschlüsse dazu deutlich, dass am 1. April 2014 zunächst die Vermessung und der Grunderwerb als weitere Voraussetzungen für eine Fertigstellung festgelegt werden sollten, um diese Kosten in den beitragsfähigen Aufwand einstellen zu können, was eine solche klare Regelung im Bauprogramm erfordert (vgl. Driehaus in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: Sept. 2014, § 8 Rn. 334, m. w. N.), und am 18. Dezember 2014 der Grunderwerb als Voraussetzung für eine Fertigstellung wieder gestrichen werden sollte, um die endgültige Beitragserhebung nicht zu verzögern, selbst wenn dadurch die Grunderwerbskosten bei der Antragsgegnerin verbleiben. Die im Stadtratsbeschluss vom 9. Februar 2017 durch von-bis-Angaben für Fahrbahn und Gehwege ersetzten bisherigen Durchschnittsangaben zur Straßenbreite sollten hingegen lediglich der vom Verwaltungsgericht bereits in einem anderen Verfahren ebenso wie hier gerügten 11 6 Unbestimmtheit der Bauprogramme vom 1. April 2014 und 18. Dezember 2014 abhelfen. Spricht somit Überwiegendes dafür, dass mit den Bauprogrammen vom 1. April 2014, 18. Dezember 2014 und 9. Februar 2017 neben den vorgenommenen Ergänzungen zu Vermessung und Grunderwerb nur nachträglich der bereits verwirklichte Ausbauzustand beschrieben werden sollte (gleichgültig, ob als Billigung des Istzustands durch das zuständige Selbstverwaltungsgremium, falls ein wirksames Bauprogramm fehlte, oder als Bestätigung des dafür schon existierenden Bauprogramms), sind die verwendeten Durchschnitts- und von-bis-Angaben zur Breite der Straße und ihrer Teileinrichtungen ebenso unschädlich, wie die ungenaue Beschreibung, auf welche Teileinrichtungen sich diese Breitenangaben beziehen. Denn die genaue räumliche Ausdehnung und Beschaffenheit der Straße ergibt sich insofern bereits aus deren Istzustand, so dass das Bauprogramm keine Zweifel daran lässt, dass die Verkehrsanlage i. S. v. § 30 Abs. 1 SächsKAG insoweit fertiggestellt und welcher Aufwand dafür i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG beitragsfähig ist. b) Die Einwände des Antragstellers gegen den Ausbaubeitragsbescheid in der Hauptsache, auf die er im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lediglich Bezug genommen hat, begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit. (1) Der Einwand des Antragstellers, die sachliche Beitragspflicht seines Grundstücks sei bereits vor Inkrafttreten der aktuellen Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2013 entstanden, weil zu diesem Zeitpunkt bereits sämtliche Ausbauarbeiten außer der Endvermessung beendet gewesen seien, könnte allerdings zumindest teilweise zur Rechtswidrigkeit des Ausbaubeitragsbescheids führen. Um dies festzustellen sind jedoch weitere Ermittlungen nötig, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sind, so dass dieser Vortrag hier im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids begründet. Nach Aktenlage wurde die streitige Verkehrsanlage tatsächlich bereits von 2010 bis 2012 zwar nicht in ihrer gesamten Länge, jedoch in insgesamt drei Bauabschnitten zu 12 13 14 15 7 etwa zwei Dritteln ihrer Länge ausgebaut und möglicherweise auch i. S. v. § 30 Abs. 1 SächsKAG fertiggestellt. Dazu müssen die gemäß einem wirksamen Bauprogramm vorgesehenen technischen Bauarbeiten abgeschlossen, abgenommen und die letzte Unternehmerrechnung eingegangen sein (vgl. SächsOVG, Urt. v. 2. Februar 2005 - 5 B 510/03 -, juris Rn. 44). Nach den hier nur für die ersten beiden Bauabschnitte vorliegenden umfangreichen Unterlagen spricht Überwiegendes dafür, dass letzteres der Fall war. Sofern sich außerdem aus den konkreten Ausbauplänen, Baubeschreibungen, Leistungsverzeichnissen und Vergabeunterlagen sowie entsprechenden Beschlüssen des Stadtrats für die von 2010 bis 2012 abgeschlossenen drei Bauabschnitte ein hinreichend bestimmtes Bauprogramm ergibt, das erfüllt wurde, könnte die sachliche Beitragspflicht für alle von der Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke schon vor Inkrafttreten der Straßenbaubeitragssatzung vom 5. Dezember 2013 entstanden sein. Denn die Ausbaubeitragspflicht für die gesamte Verkehrsanlage kann bereits mit Fertigstellung einer Teilstrecke entstehen, wenn das Bauprogramm für die Verkehrsanlage nur den beitragsfähigen Ausbau dieser Teilstrecke vorsieht und diese Teilstrecke in Relation zur gesamten Verkehrsanlage eine erhebliche und prägende Länge aufweist, was jedenfalls dann zutrifft, wenn die beitragsfähig ausgebaute Teilstrecke mehr als die Hälfte der gesamten Verkehrsanlage ausmacht. Dann beschränkt sich der Wirkungsbereich der Ausbaumaßnahme nicht auf die ausgebaute Teilstrecke, sondern erstreckt sich auf die gesamte Verkehrsanlage mit der Folge, dass auch die nicht an der ausgebauten Teilstrecke gelegenen Grundstücke bevorteilt sind (vgl. SächsOVG, Urt. v. 28. September 2016 - 5 A 43/14 -, juris Rn. 36, und v. 31. März 2016 - 5 A 99/14 -, juris Rn. 27 bis 29). Träfe dies zu, würde sich der Beitrag für die bisher veranlagten Grundstücke, wie das des Antragstellers, verringern, weil der beitragsfähige Aufwand auf alle von der Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen wäre. Die Stadtratsbeschlüsse vom 1. April 2014, 18. Dezember 2014 und 9. Februar 2017 kämen zu spät. Da die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden wäre, könnte mit ihnen weder ein neues Bauprogramm wirksam beschlossen werden (vgl. Driehaus in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: Sept. 2014, § 8 Rn. 320c, m. w. N.), noch eine Abschnittsbildung gemäß § 27 Abs. 3 Alt. 2 SächsKAG (SächsOVG, Urt. v. 16 17 8 31. März 2016 - 5 A 99/14 -, juris Rn. 22). Zudem könnte die Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 12. September 1996, die einen geringeren Anliegeranteil am beitragsfähigen Aufwand vorsah, Anwendung finden, falls die sachliche Beitragspflicht vor Inkrafttreten der aktuellen Straßenbaubeitragssatzung am 19. Dezember 2013 entstanden sein sollte. Ob ein solcher Fall hier vorlag, ist jedoch offen und bedarf entsprechend aufwendiger Sachaufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Zum einen lässt sich erst nach umfangreicher Prüfung sämtlicher Ausbau- und Vergabeunterlagen sowie der zugehörigen Beschlüsse des Stadtrats für die von 2010 bis 2012 verwirklichten drei Bauabschnitte feststellen, ob bereits damals ein wirksames Bauprogramm vorlag, das erfüllt wurde. Zum anderen spricht zwar das aktenkundige „Straßeninstandsetzungsprogramm der Kommunalstraßen“ der Antragsgegnerin (Stand September 2010) dafür, dass der Ausbau der Verkehrsanlage damals nur in den drei Bauabschnitten von 2010 bis 2012, nicht aber in ihrer gesamten Länge vorgesehen war. Ob dies jedoch tatsächlich zutrifft und bis zur Fertigstellung der drei Bauabschnitte auch so geblieben ist, oder schon bis dahin der künftige Ausbau der Verkehrsanlage auf ihrer gesamten Länge vorgesehen war, wie er vom Stadtrat spätestens am 1. April 2014 beschlossen wurde, lässt sich ebenfalls erst nach Prüfung aller damaligen Ausbauunterlagen abschließend beurteilen. Hinzu kommt, dass die Beitragspflicht bei einem solchen Teilstreckenausbau nach wohl herrschender Ansicht nur dann entsteht, wenn die nicht ausgebaute Teilstrecke aus tatsächlichen Gründen nicht mit vertretbarem Aufwand ausgebaut werden kann oder mit Blick auf das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung deshalb nicht ausgebaut werden darf, weil ihr Zustand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Ausbaubedürfnis erkennen lässt (vgl. Driehaus in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: Sept. 2016, § 8 Rn. 289i, m. w. N.). Ob dem uneingeschränkt gefolgt werden kann, hat der Senat noch nicht entschieden, so dass auch diese Frage im Hauptsacheverfahren zu klären sein wird. (2) Die Rüge fehlenden Sanierungsbedarfs sowie einer funktionellen und qualitativen Verschlechterung der Straße infolge der Ausbaumaßnahme wurde vom Antragsteller hingegen nicht näher substantiiert. Dies könnte im Übrigen ebenfalls nur durch weitere Sachverhaltsaufklärung, etwa die vom Antragsteller selbst angeregte 18 19 9 richterliche Inaugenscheinnahme, festgestellt werden, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Unabhängig davon ist zudem nicht entscheidungstragend darauf hinzuweisen, dass die im Parallelverfahren - 5 B 184/17 - von der Antragsgegnerin vorgelegte Lichtbildmappe den Zustand vor und nach der Baumaßnahme dokumentiert und gegen die Behauptung des Antragstellers spricht. (3) Erfolglos wendet der Antragsteller auch ein, dass die Kostenersparnis der Antragsgegnerin infolge der Verbindung des Straßenbaus mit der Trink- und Abwasserkanalbaumaßnahme unberücksichtigt geblieben sei und von den Kosten des vom Träger der Abwasserentsorgung errichteten Mischwasserkanals nur 20 % und nicht 50 % als Straßenentwässerungskostenanteil der Straßenausbaumaßnahme zuzurechnen seien. Die Antragsgegnerin hat dazu im Hauptsacheverfahren nachvollziehbar erläutert, dass keine Kostenersparnis anzurechnen sei, weil die Träger der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung nicht nur die Kanalbaukosten, sondern auch den darauf entfallenden Straßenbauanteil übernommen haben, und keine Misch-, sondern eine Trennkanalisation errichtet worden sei, weshalb die hälftigen Kosten des Regenwasserkanals als Straßenentwässerungsanteil der Straßenausbaumaßnahme zuzurechnen, vom Schmutzwasserkanal deshalb aber keine Kosten übernommen worden seien. Damit hat sich der Antragsteller bisher nicht auseinandergesetzt, so dass dieser Einwand keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Ausbaubeitrags begründet. Ein Straßenentwässerungsanteil von 50 % am Regenwasserkanal ist im Übrigen grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Blomenkamp in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Sept. 2016, § 8 Rn. 1004, m. w. N.). (4) Weshalb die Antragsgegnerin beim Kostenansatz den Grundsatz der Erforderlichkeit missachtet haben soll, wie der Antragsteller behauptet, legt er nicht dar. Dergleichen ist auch nicht offensichtlich, so dass dieser Einwand erfolglos bleibt. (5) Soweit der Antragsteller vorträgt, die Ä..... B...straße sei auch im Vergleich zur L......straße, in die sie einmündet, nicht als Anliegerstraße einzuordnen, weil sie den innerörtlichen Durchgangsverkehr von der W...straße (einer Stichstraße mit zwölf 20 21 22 23 10 meist mehrgeschossigen Wohnhäusern und einem größeren Landwirtschaftsbetrieb), von der M.....straße (einer Verbindungsstraße zur I...... B...straße mit acht mehrgeschossigen Wohnhäusern) und von der Kleingartensparte an ihrem Ende mit mindestens 60 Kleingärten aufnehme, so dass sie nicht mehr überwiegend dem Anliegerverkehr diene, sondern als Haupterschließungsstraße mit einem höheren Gemeindeanteil einzustufen sei, ist dem die Antragsgegnerin in der Hauptsache substantiiert entgegen getreten. Nach den aktenkundigen Lageplänen erscheint es danach eher unwahrscheinlich, dass der Durchgangsverkehr von den beiden verhältnismäßig kurzen Nebenstraßen (W...- und M.....straße), von denen die M.....straße zudem eine weitere Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz (zur I...... B...straße) hat, den Umfang des Anliegerverkehrs, d. h. des Ziel- und Quellverkehrs von und zu den an der Ä...... B...straße anliegenden Grundstücken erreichen kann, während die Kleingartensparte am Ende der Ä...... B...straße deren Anlieger sein dürfte, so dass der Verkehr von und zur Kleingartensparte dem Anliegerverkehr zuzurechnen wäre (vgl. zur Einstufung als Anlieger- bzw. Haupterschließungsstraße: § 28 Abs. 2 SächsKAG, § 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 der aktuellen Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin sowie SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 16 ff., u. Urt. v. 19. Februar 2014 - 5 A 199/13 -, juris Rn. 18, m. w. N.). Der Einwand des Antragstellers gegen die Einordnung der Ä...... B...straße als Anliegerstraße könnte sich deshalb erst nach entsprechender weiterer Sachaufklärung in der Hauptsache, etwa mit der vom Antragsteller angeregten sachverständigen Verkehrszählung und richterlichen Inaugenscheinnahme, als zutreffend herausstellen, so dass sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens insoweit allenfalls als offen darstellt. (6) Eine willkürliche Abschnittsbildung durch den Stadtratsbeschluss vom 1. Ap- ril 2014, um die Beitragshöhe zu Lasten bestimmter Straßenabschnitte zu ändern, wie der Antragsteller behauptet, ist - vorbehaltlich des in Betracht zu ziehenden beitragspflichtigen Teilstreckenausbaus, der eine nachträgliche Abschnittsbildung ausschließen würde - derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich. 24 25 26 11 Der Vorausleistungsbescheid aus 2013 bietet dafür keine geeignete Vergleichsgrundlage. Er ist noch vor der Abschnittsbildung ergangen, bezieht sich deshalb auf die gesamte Verkehrsanlage und verteilt nur den bis dahin entstandenen beitragsfähigen Aufwand für die drei Bauabschnitte von 2010 bis 2012 (ohne den Aufwand für die bis dahin nicht ausgebaute Teilstrecke der Straße) auf alle Nutzungsflächen an der gesamten Straße (einschließlich der Flächen an der nicht ausgebaute Teilstrecke), was zu einer deutlich geringeren Beitragslast führt. Dies zeigt die tabellarisch dargestellte Ermittlung des Ausbaubeitrags im Vorausleistungs- und im endgültigen Beitragsbescheid: Der Beitrag im Vorausleistungsbescheid beruht auf einem nur um etwa ein Drittel höheren beitragsfähigen Aufwand, der aber (nach Abzug des Gemeindeanteils) durch eine etwa viermal so hohe Nutzungsfläche an der gesamten Straße (statt am gebildeten Abschnitt) zu teilen ist, um den Beitragssatz zu erhalten. Wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot ist dagegen im Ausbaubeitragsrecht eine Abschnittsbildung unzulässig, wenn aufgrund einer Prognose anhand der im Zeitpunkt der Abschnittsbildung ermittelbaren Daten zu erwarten ist, dass - bei im Wesentlichen gleicher Vorteilssituation der einzelnen Grundstücke - die berücksichtigungsfähigen Kosten für den Ausbau eines gebildeten Abschnitts je m² Straßenfläche um mehr als ein Drittel von denen eines anderen Abschnitts der Verkehrsanlage abweichen werden. Auf einen Vergleich mit den Kosten je m2 Straßenfläche der gesamten Erschließungsanlage oder der Beitragslast in einem Abschnitt mit der Beitragslast in einem anderen Abschnitt kommt es dabei nicht an (SächsOVG, Urt. v. 28. September 2016 - 5 A 43/14 -, juris Rn. 28 f. m. w. N.). Ob danach im Zeitpunkt der Abschnittsbildung am 1. April 2014 die Prognose gerechtfertigt war, dass die Kosten je m2 Straßenfläche der gebildeten drei Abschnitte der Ä...... B...straße untereinander nicht um mehr als ein Drittel voneinander abweichen, lässt sich nach den vorliegenden Unterlagen nicht abschließend beurteilen und ist daher im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ist jedenfalls nicht offensichtlich. Für einen solchen Verstoß könnte allerdings sprechen, dass nach den am 1. April 2014, 18. Dezember 2014 und 9. Februar 2017 beschlossenen Bauprogrammen der erste Abschnitt breiter und mit Gehwegen ausgebaut werden soll, die beiden anderen Abschnitte aber nicht. Beim letzten 27 28 29 12 Abschnitt war zudem ursprünglich, nach den Bauprogrammen vom 1. April 2014 und 18. Dezember 2014, noch kein Ausbau der Straßenbeleuchtung vorgesehen. Hinsichtlich dieses letzten, am 1. April 2014 noch nicht ausgebauten Abschnitts ist des weiteren zu berücksichtigen, dass eine Abschnittsbildung als Vorfinanzierungsinstrument zwar voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Abschnittsbildung beabsichtigt ist, künftig noch weitere Abschnitte auszubauen, dies aber keine Konkretisierung dieser Absicht durch ein bereits auf die weiteren Abschnitte bezogenes wirksames Bauprogramm erfordert, sondern nur eine hinreichend konkrete Vorstellung hinsichtlich des Zeitrahmens und der Art der weiter auszubauenden Einrichtungen, um abschätzen zu können, dass keine Anhaltspunkte für Kostenabweichungen von über einem Drittel je m2 Straßenfläche zwischen den Abschnitten der Verkehrsanlage vorliegen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 31. März 2016 - 5 A 99/14 -, juris Rn. 42, und v. 28. September 2016 - 5 A 43/14 -, juris Rn. 28 f.). Da der Ausbau der ersten beiden gebildeten Abschnitte am 1. April 2014 bereits abgeschlossen und der zweite Abschnitt ähnlich wie der dritte, damals noch auszubauende Abschnitt geplant war, dürfte sich in der Hauptsache überprüfen lassen, ob die Prognose gerechtfertigt war, dass die Kosten je m2 Straßenfläche der drei Abschnitte untereinander nicht um mehr als ein Drittel voneinander abweichen. (7) Schließlich kann sich der Antragsteller überwiegend wahrscheinlich nicht darauf berufen, dass ihm verbindlich zugesichert worden sei, dass von ihm für den Ausbau der Straße keine Beiträge erhoben werden. Zwar erklärte ihm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. August 2010 und 30. September 2010, dass für die Sanierung der Straßendecke bzw. den Bau des Gehwegs keine Straßenausbaubeiträge erhoben werden. Dergleichen wurde wohl auch anderweitig mündlich geäußert. Dass es sich dabei jeweils um rechtsverbindliche Äußerungen handeln sollte, ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Aus dem Kontext der Schreiben folgt vielmehr, dass die Antragsgegnerin nur darüber informiert hat, dass sie für den Ausbau der Verkehrsanlage von keinem der Anlieger Beiträge erheben will. Hätte sie dies mit den beiden Schreiben dem Antragsteller rechtsverbindlich zusagen oder ihm gegenüber einen verbindlichen Beitragsverzicht aussprechen wollen, wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass auch alle anderen Anlieger eine solche Zusage oder Verzichtserklärung erhalten und zwar in der nötigen 30 31 13 Schriftform gemäß § 60 SächsGemO. Das ist jedoch nicht geschehen. Dem Schreiben ist hingegen nicht zu entnehmen, dass nur dem Antragsteller, nicht aber den anderen Anliegern, eine solche Zusage gegeben oder nur ihm gegenüber auf eine Beitragserhebung verzichtet werden sollte. Der Antragsteller konnte somit schon nach dem Inhalt der Schreiben nicht von einem Rechtsbindungswillen der Antragsgegnerin ausgehen. Daher kann dahinstehen, ob eine solche Zusage oder ein solcher Beitragsverzicht überhaupt wirksam oder sogar rechtmäßig hätte ausgesprochen werden können (vgl. zu den engen Voraussetzungen: Driehaus in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: Sept. 2016, § 8 Rn. 21 ff.) oder ob § 38 VwVfG analog herangezogen werden könnte, obwohl § 3 SächsKAG für Kommunalabgaben auf die Bestimmungen der Abgabenordnung verweist, die keine dem § 38 VwVfG vergleichbare Regelung enthält (vgl. dies ebenfalls offenlassend: SächsOVG, Beschl. v. 22. September 2009 - 5 B 305/09 -, juris Rn. 8). Eine Verwirkung des Beitragserhebungsrechts wegen solcher unverbindlichen Auskünfte käme hingegen nur in Betracht, wenn sich der Antragsteller aufgrund dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hätte, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Beitragserhebungsrechts unzumutbare Nachteile entstehen würden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. August 2016 - 5 A 464/15 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Dafür ist hier aber nichts vorgetragen oder ersichtlich. 2. Dass die Vollziehung des Ausbaubeitragsbescheids für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gebieten würde, ist ebenfalls nicht erkennbar. Dazu müsste ihm infolge der sofortigen Zahlung des Ausbaubeitrags selbst bei dessen späterer Rückzahlung ein nicht wiedergutzumachender Schaden (z. B. Insolvenz, Existenzvernichtung) drohen, der auch nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen (wie bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung) hinzunehmen wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2011 - 5 B 12/11 -, juris Rn. 5; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 116, a. E.). Dergleichen hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 33 34 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG sowie auf Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein Viertel des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens, der hier bei 5.206,17 € liegt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Döpelheuer Tischer 35 36