Urteil
9 A 97/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2019:0116.9A97.16.00
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Leitsätze
Der durch den Straßenausbaubeitrag ausgeglichene Sondervorteil besteht auch dann, wenn ein absolutes Halteverbotszeichen vor dem klägerischen Grundstück es zwar verbietet, auf der Fahrbahn zu halten, jedoch ein Halten in geringer Entfernung vom Wohngrundstück auf der ausgebauten Straße möglich und das Wohngrundstück über den zur Straße gehörenden Gehweg fußläufig zu erreichen ist (vgl. auch OVG Bautzen, B. v. 27.07.2016 - 5 B 375/15 -). (Rn.54)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der durch den Straßenausbaubeitrag ausgeglichene Sondervorteil besteht auch dann, wenn ein absolutes Halteverbotszeichen vor dem klägerischen Grundstück es zwar verbietet, auf der Fahrbahn zu halten, jedoch ein Halten in geringer Entfernung vom Wohngrundstück auf der ausgebauten Straße möglich und das Wohngrundstück über den zur Straße gehörenden Gehweg fußläufig zu erreichen ist (vgl. auch OVG Bautzen, B. v. 27.07.2016 - 5 B 375/15 -). (Rn.54) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO ist unbegründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Erhebung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag ist §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (im Folgenden: KAG) in Verbindung mit den §§ 1 ff. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Bad Oldesloe in der Fassung der 6. Nachtragssatzung vom 15. Dezember 2015, rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Juni 2015 (im Folgenden: Straßenbaubeitragssatzung - SBS -). Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch materiell-rechtliche Fehler liegen nicht vor. Gemäß § 1 SBS erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung sowie den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von a) vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB, b) von nach den §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und c) von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtung Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau, die Erneuerung und der Umbau Vorteile bringt. Nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG, § 10 Satz 1 SBS können auf Beiträge angemessene Vorauszahlungen nur gefordert werden, sobald - wie hier - mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. Zweck der Vorauszahlung ist die Vorfinanzierung von Ausbaumaßnahmen. Daraus folgt nicht nur, dass die Erhebung von Vorauszahlungen nur bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für eine Maßnahme zulässig ist, denn danach ist die Gemeinde gehalten, endgültige Beiträge zu erheben (VG Schleswig, B. v. 06.01.2014 - 9 B 40/14 -, juris, Rdnr. 4; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Schleswig, B. v. 22.04.2014 - 4 MB 3/14 -, n. v.), sondern vielmehr auch, dass zwischen der Vorauszahlung und der endgültigen Heranziehung ein Zusammenhang besteht, der es rechtfertigt, dass auch bei einer Vorauszahlung der tatsächliche Zustand der Einrichtung im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme, zu Grunde zu legen ist. Da die Erhebung der Vorauszahlung immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung prognostisch die Erkenntnislage zu bewerten, wie sich die Einrichtung nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. zur Bestimmbarkeit der Verteilungsfläche BVerwG, U. v. 05.05.2015 - 9 C 14/14 -, juris, Rdnr. 22; siehe im Zusammenhang mit der Bestimmung des räumlichen Umfangs der abgerechneten Anlage auch VGH München, B. v. 04.11.2014 - 6 CS 14.1466 -, juris, Rdnr. 11 mit weiteren Nachweisen). Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen liegen die genannten gesetzlichen Voraussetzungen vor. Die zwischen den Beteiligten strittige Vorauszahlung ist dem Grunde wie der Höhe nach gerechtfertigt. 1. Die Beklagte hat zunächst die nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG, § 10 Satz 1 SBS erforderliche Ermessensentscheidung zur Erhebung einer Vorauszahlung rechtsfehlerfrei getroffen. Nach diesen Vorschriften steht es im Ermessen der Gemeinde, ob und in welcher Höhe bis zur Grenze der Angemessenheit eine Vorauszahlung erhoben wird. Die Anforderung einer Vorauszahlung setzt keinen Beschluss der Gemeindeverwaltung voraus; es handelt sich um ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung. Als innerdienstlicher Ermessensakt muss die Entscheidung, Vorauszahlungen zu fordern, allerdings zumindest in Vermerken, Niederschriften, Abrechnungsunterlagen usw. eindeutig zum Ausdruck kommen; sein Vorliegen muss nachweisbar sein. Er wird regelmäßig kundbar gemacht durch entsprechende Heranziehungsbescheide. Die Bescheide selbst müssen demgemäß keine Ermessenserwägungen enthalten (so ausdrücklich VG Schleswig B. v. 03.04.2017 - 9 B 44/16 -, juris, Rdnr. 10 u. a. unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 09.12.2015 - 9 C 27.14 -, juris, Rdnr. 26). Den vorgenannten Anforderungen hat die Beklagte hinreichend Rechnung getragen. Aus dem zur Gerichtsakte gereichten Aktenvermerk der Beklagten vom 8. Februar 2016 (Bl. 286 ff. d. GA) folgt, dass ein solcher innerdienstlicher Ermessensakt hier erfolgt ist. Dieser enthält ausdrückliche Aussagen dazu, dass und in welcher Höhe Vorausleistungen erhoben werden sollen (Bl. 291 d. GA). Ein solcher Vermerk reicht nach den oben genannten aufgestellten Anforderungen aus. 2. Bei der Robert-Koch-Straße handelt es sich auch um eine - für den öffentlichen Verkehr gewidmete - selbstständige Einrichtung im Sinne der § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 SBS. Die erfolgte Bestimmung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung begegnet im Grundsatz auch keinen rechtlichen Bedenken. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob die von der Robert-Koch-Straße abzweigende Stichstraße (Länge circa 58 m), welche drei Bau-Grundstücke erschließt, noch als unselbstständig angesehen werden kann (vgl. hierzu etwa VG Schleswig, U. v. 04.04.2016 - 9 A 7/14 -, juris, Rdnr. 30). Die Einbeziehung der Stichstraße ist für den Kläger jedenfalls von Vorteil. Denn wenn sich die gewichtete Grundstücksfläche verringern würde, würde sich der Beitragssatz erhöhen mit der Folge, dass der Kläger einen noch höheren Beitrag zahlen müsste. Der Kläger wird damit jedenfalls nicht in seinen eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 3. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen auch die Voraussetzungen für die Beitragserhebung vor, weil durch die Baumaßnahme entweder der Tatbestand der Erneuerung oder der einer Verbesserung einer öffentlichen Einrichtung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 SBS erfüllt werden. Auch ist die Verwirklichung der Beitragstatbestände für den Kläger generell vorteilhaft. Vorteilhaft und damit beitragsfähig ist eine Erneuerung, weil die verschlissene und abgängige Einrichtung durch eine neue ersetzt wird und dadurch die Zugänglichkeit der Grundstücke erleichtert wird. Der Vorteil eines verbessernden Ausbaus besteht in der besseren Zugänglichkeit des Grundstücks. Ob eine Baumaßnahme vorteilhaft ist, entscheidet sich nicht nach den individuellen Wünschen eines einzelnen Anliegers, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (std. Rspr., vgl. nur VG Schleswig, U. v. 22.09.2017 - 9 A 206/14 -, juris, Rdnr. 70). Mit der Erneuerung der Robert-Koch-Straße wird diese in einen Zustand versetzt, der auf Jahre oder Jahrzehnte hinaus wieder den voraussichtlichen Anforderungen des Verkehrs genügt. Die erneuerten Teileinrichtungen konnten schon deshalb als nicht mehr funktionsfähig und damit abgängig angesehen werden, weil ihre übliche Nutzungsdauer, die je nach Teileinrichtung zwischen 25 und 50 Jahren liegt (vgl. Habermann, in: Habermann/Arndt, Praxis der Kommunalverwaltung, KAG, § 8, Rdnrn. 147 f. mit weiteren Nachweisen), nach Herstellung der Straße Mitte/Ende der 1960er Jahren offensichtlich abgelaufen war. Auch waren die Teileinrichtungen tatsächlich abgängig, wie die zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder und Vermerke sowie Zeitungsartikel belegen. Davon gehen auch die Beteiligten aus. Unerheblich erweist sich in diesem Zusammenhang, dass die Fahrbahnbreite auch nach dem Ausbau unverändert geblieben ist. Beitragsfähig ist die Erneuerung, weil die verschlissene und abgängige Teileinrichtung durch eine neue ersetzt wird und dadurch die Zugänglichkeit der Grundstücke erleichtert wird. Eines verbessernden Ausbaus im Sinne einer räumlichen Erweiterung bedarf es nicht. Dass in diesem Zusammenhang Parkmöglichkeiten durch Änderungen der Verkehrsregelung weggefallen sind, ist gleichfalls ohne Belang. Park- und Haltemöglichkeiten stehen immer unter dem Vorbehalt abweichender Verkehrsregelungen. Dauervorteile werden Anliegern durch Parkmöglichkeiten auf der Fahrbahn nicht geboten. Durch einschränkende Verkehrsregelung werden ihnen daher auch keine beitragsrelevanten Vorteile entzogen (vgl. OVG Schleswig, U. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rdnr. 11; B. v. 13.01.2003 - 2 M 122/02 -, n. v.; B. der Kammer v. 17.04.2018, a. a. O., n. v.). An der Beitragsfähigkeit vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass - so der klägerische Vortrag - der Gehweg (verkehrswidrig) von Kraftfahrzeugen überfahren bzw. beparkt wird, dadurch faktisch die Bürgersteignutzung eingeschränkt und die zur Verfügung stehende Gehwegbreite verringert werden. Hierbei mag es sich zwar um verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern handeln. Dieses berührt die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme allerdings nicht (OVG Schleswig, B. v. 13.01.2003 - 2 M 122/02 -, n. v.). Der Vorteil der hier vorliegenden Erneuerung besteht darin, dass die nach einer Nutzungszeit von mehr als 50 Jahren verschlissene Teileinrichtung durch eine neue ersetzt wird bzw. - zwischenzeitlich - wurde. Dies erfordert nicht, dass den Grundstückseigentümern im Vergleich zum letztmaligen Ausbau zusätzliche oder auch nur dieselben Vorteile geboten werden (vgl. dazu Habermann, a. a. O., Rdnrn. 150, 167a mit weiteren Nachweisen). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Gehweg in seiner räumlichen Ausdehnung (verkehrswidrig) insgesamt derart in Anspruch genommen werden würde, dass dieser über keine ausreichende Breite mehr verfügt. Dies ist hier aber nicht der Fall. In der Herstellung der neuen Straßenbeleuchtung liegt eine erforderliche Erneuerung und - im Übrigen auch - gleichzeitige (vorteilhafte) Veränderung der verkehrstechnischen Konzeption und damit Verbesserung dieser Teileinrichtung vor. Ersteres folgt aus dem Umstand, dass die bisherigen Beleuchtungsanlagen mindestens 25 Jahre alt (gewesen) sind. Letzteres ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung dann gegeben ist, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Diese bessere Ausleuchtung kann durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchten - wie vorliegend 16 statt neun - und/oder eine Erhöhung - wie hier - der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erreicht werden, weil dies in der Regel zu einer besseren Ausleuchtung der Straße führt (vgl. hierzu nur OVG Schleswig, U. v. 10.08.2012 - 4 LB 3/12 -, juris, Rdnr. 48; VG Schleswig, U. v. 30.01.2017 - 9 A 158/15 -, juris, Rdnr. 22 mit weiteren Nachweisen). 4. Die abgerechnete Ausbaumaßnahme führt für den Kläger auch zu einem konkret grundstücksbezogenen Vorteil, weil sie aufgrund der räumlichen Nähe des Grundstücks eine objektive, qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrseinrichtung bietet. Auf einen bezifferbaren Vermögenszuwachs, einen in Geld messbaren Sondervorteil und eine im konkreten Einzelfall nachweisbare Nützlichkeit kommt es ebenso wenig an wie auf eine tatsächliche Benutzung und die subjektive Sicht des einzelnen Grundstückseigentümers. Maßgeblich ist vielmehr, dass im Verhältnis zu nichtindividualisierbaren Dritten eine abstrakte, allein nach objektiven Kriterien zu beurteilende Besserstellung eintritt (OVG Schleswig, B. v. 06.09.2001 - 2 L 172/01 -, n. v.; BVerwG, B. v. 30.07.2018 - 9 B 23/17 -, juris, Rdnr. 8; Habermann, a. a. O., Rdnrn. 141 f.). a) Welche konkreten Anforderungen an eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit zu stellen sind, beurteilt die bisher hierzu ergangene Rechtsprechung uneinheitlich. Entgegen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geäußerten Auffassung des 2. Senats des OVG Schleswig in seinem B. v. 18.10.2016 - 2 MB 26/16 - erachtet es das erkennende Gericht allerdings nicht als erforderlich, dass auf der Robert-Koch-Straße bis zur Höhe des klägerischen Grundstücks gefahren und - in straßenverkehrsrechtlich zulässiger Weise - gehalten werden kann. Dass der Senat einen „vorteilsgerechten“ Maßstab anhand der verkehrsrechtlichen Situation vor dem klägerischen Grundstück beurteilt, lässt unberücksichtigt, dass der Vorteil im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts nicht das Erschlossensein, sondern die Gebrauchswerterhöhung des Grundstücks infolge der Ausbaumaßnahme darstellt. Ausreichend ist daher die Zugänglichkeit der Straße vom Grundstück aus, die bei Anliegergrundstücken - wie demjenigen des Klägers - regelmäßig gegeben ist (OVG Schleswig, B. v. 18.12.2013 - 4 MB 80/13 -, BeckRS 2016, 55381, Rdnr. 4). Folgte man der vom 2. Senat des OVG Schleswig im Eilverfahren vertretenen Auffassung, fielen Grundstücke auch dann aus dem Abrechnungsgebiet heraus, wenn sie vom Gehweg aus zugänglich sind und jedenfalls in der Nähe auch gehalten werden kann, obwohl auch in diesen Fällen eine enge räumliche Beziehung zur ausgebauten Straße besteht, die eine gegenüber Dritten bessere, mithin qualifizierte Inanspruchnahme der ausgebauten Straße ermöglicht. Sachlich ließe sich eine solche Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Beitragspflichtigen nicht rechtfertigen. Die erkennende Kammer geht daher von einer Ausbaubeitragspflicht eines Wohngrundstücks auch dann aus, wenn wegen eines Halteverbots vor dem Wohngrundstück zwar auf der ausgebauten Straße nicht bis zu dessen Höhe herangefahren und dort gehalten werden kann, dies aber in geringer Entfernung vom Grundstück auf der ausgebauten Straße möglich und das Grundstück über den zur Straße gehörenden Gehweg fußläufig erreichbar ist (vgl. auch OVG Bautzen, B. v. 27.07.2016 - 5 B 375/15 -, juris, Rdnrn. 21 ff.). Dies war hier der Fall, denn es konnte auch bei aufgestelltem absolutem Halteverbotszeichen in den vorgesehenen Parkbereichen der Robert-Koch-Straße gehalten und das Grundstück von da aus über den Gehweg - jedenfalls auf einer Länge von fünf Metern - betreten werden. b) Die Voraussetzungen für die Annahme eines beitragsrechtlich relevanten Vorteils liegen allerdings auch nach der seitens des 2. Senats des OVG Schleswig in seinem B. v. 18.10.2016 - 2 MB 26/16 - geäußerten Rechtsauffassung vor. Dem Kläger wird nämlich das Halten auf der Höhe seines Grundstücks in der Robert-Koch-Straße verkehrsrechtlich nicht untersagt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass das Halten auf der Robert-Koch-Straße in Höhe des Grundstückes des Klägers durch das Vorschriftzeichen 283, Ziff. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, verboten war. Das absolute Halteverbotszeichen war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bereits abmontiert. Auch ist dem Verwaltungsvorgang der Beklagten, insbesondere der darin enthaltenen Verkehrszeichenplanung nebst Verfügung der Verkehrsaufsichtsbehörde (Bl. 192 f. d. GA) sowie dem Leistungsverzeichnis (vgl. hierzu Bl. 337 f. d. GA unter Ziff. 3.7.3., 3.7.4.) zu entnehmen, dass die Entfernung der/des absoluten Halteverbotszeichen/s in der Robert-Koch-Straße (vor dem klägerischen Grundstück) und die Einrichtung von Parkbereichen mit (eingeschränktem) Halteverbot im (übrigen) Straßenbereich von Anfang an beabsichtigt war. Dieser Umstand ist damit nach den eingangs dargestellten Maßstäben auch zu berücksichtigen. Inwieweit im Rahmen von Informationsveranstaltungen die erfolgte Änderung der verkehrsrechtlichen Regelungen für die Anwohner tatsächlich hinreichend transparent gemacht wurde, insbesondere dass die Einrichtung einer „eingeschränkten“ Halteverbotszone - bei Entfernung der (absoluten) Halteverbotsschilder im Übrigen - erfolgten sollte (vgl. Bl. 340 d. GA: „Am Beginn der Robert-Koch-Straße erfolgt eine Beschilderung als „Halteverbotszone“ und „Parken nur in gekennzeichneten Flächen““; vgl. hierzu auch die Beschlussvorlage vom 16. Februar 2015, Bl. 16 der Beiakte A zur GA: „Nach der Erneuerung ist eine Beschilderung der Robert-Koch-Straße als Halteverbotszone mit dem Zusatz „Parken nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ vorgesehen, so dass eine bessere Befahrbarkeit der Straße gegeben ist.“), ist dabei ohne Belang. Dabei weist das Gericht allerdings darauf hin, dass durch die Formulierung „Am Beginn der Robert-Koch-Straße erfolgt eine Beschilderung als „Halteverbotszone“ und „Parken nur in gekennzeichneten Flächen““ hinreichend deutlich wird, dass hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Zulässigkeit des Haltens und Parkens für die Robert-Koch-Straße insgesamt eine neue Regelung getroffen werden sollte, also die absoluten Halteverbotszeichen - wie letztlich erfolgt - auch entfernt werden sollten. Zugleich sollte es sich bei der einzurichtenden bzw. letztlich eingerichteten Halteverbotszone um eine „eingeschränkte“ im Sinne der Vorschriftzeichen 290.1, 290.2 (vgl. lfd. Ziff. 64, 65 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) handeln. Ein Vorschriftzeichen „absolutes Haltverbot für eine Zone“ sieht die StVO bzw. die Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO nämlich nicht vor. Lediglich das Vorschriftzeichen 290.1 hat, soweit hier relevant, innerhalb der gesamten Zone auf allen öffentlichen Verkehrsflächen Bedeutung. Insofern wäre die Regelung einer „absoluten Halteverbotszone“ nur durch die Anordnung mehrerer Vorschriftzeichen 283 möglich. Das durch das Vorschriftzeichen 283 angeordnete Haltverbot gilt nämlich grundsätzlich nur auf der Straßenseite, auf der das Zeichen angebracht ist. Es gilt nur bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird (vgl. lfd. Ziff. 61 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Die Einrichtung einer „absoluten Halteverbotszone“ wäre im Ergebnis damit nur umsetzbar gewesen, wenn die Beklagte durchweg absolute Halteverbotsschilder (Vorschriftzeichen 283) aufgestellt bzw. die vorhandenen Schilder nicht abmontiert hätte. Indem sie jedoch zum Ausdruck gebracht hat, dass (nur) noch „[a]m Beginn“ der Robert-Koch-Straße eine Beschilderung durch Anordnung einer Halteverbotszone erfolgen sollte, folgt daraus, dass die Einrichtung einer eingeschränkten Halteverbotszone (Vorschriftzeichen 290.1, lfd. Ziff. 64 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) gewollt war und die verkehrsrechtlichen Gegebenheiten grundlegend neu geregelt werden sollten, also insbesondere auch die Vorschriftzeichen 283 abmontiert werden sollten. Unerheblich ist gleichfalls, ob die Entfernung des absoluten Halteverbotszeichens rechtmäßig erfolgte bzw. dem Kläger ein Anspruch auf erneute Anordnung zusteht. Zum einen kommt es nach den bereits dargelegten Grundsätzen einzig darauf an, wie sich die verkehrsrechtliche Situation tatsächlich darstellt, weshalb eine - unterstellte - Rechtswidrigkeit der Entfernung des absoluten Halteverbotszeichens vorliegend schon nicht auf das Ausbaubeitragsrecht durchschlagen kann. Zum anderen hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ein solches Halteverbot wieder anordnet. Die Lenkungsmöglichkeiten gemäß § 45 StVO sind auf den Schutz der Allgemeinheit abgestellt. Sie schützen daneben nur in geringem Umfang auch die Belange einzelner, soweit deren geschützte Individualinteressen berührt werden, und zwar nur insoweit, als diese durch Einwirkungen des Straßenverkehrs in einer Weise beeinträchtigt werden, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigt (so ausdrücklich VG Augsburg, U. v. 30.10.2018 - Au 3 K 15.1803 -, juris, Rdnr. 20; siehe hierzu auch VGH Mannheim, U. v. 22.02.2017 - 5 S 1044/15 -, juris, Rdnr. 19, nachfolgend BVerwG, U. v. 24.01.2019 - BVerwG 3 C 7.17 -). Eine derartige Konstellation, die eine Überprüfung der verkehrsrechtlich getroffenen Regelungen rechtfertigen könnte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Kläger wird nicht in unzumutbarer Weise in seinen geschützten Individualinteressen betroffen. In diesem Zusammenhang kann auch offen bleiben, ob der Ausbauzustand den RASt 06 entspricht. Diese Richtlinien können allenfalls einen Anhaltspunkt dafür darstellen, wie im Normalfall Verkehrsanlagen auszuführen und zu gestalten sind, vermitteln dem Kläger aber - neben § 45 StVO - kein subjektives Recht auf (erneute) Einrichtung eines absoluten Halteverbotsbereiches in der Robert-Koch-Straße vor seinem Grundstück (vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Braunschweig, U. v. 16.04.2013 - 6 A 64/11 -, juris, sowie VGH Bayern, U. v. 31.05.2011 - 8 B 10.1653 -, juris, Rdnr. 29). Darüber hinaus vermögen diese an den tatsächlichen Gegebenheiten gleichfalls nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Klägers steht auch § 12 Abs. 1 Ziff. 1 StVO der Annahme eines beitragsrechtlich relevanten Vorteils nicht entgegen. Hiernach ist das Halten an „engen und an unübersichtlichen Straßenstellen“ unzulässig. „Eng“ ist eine Straßenstelle (z. B. Einmündungen, Fußgängerüberwege und Fußgängerfurten, vgl. Schubert, in: Münchener Kommentar zum StVR, § 12 StVO, Rdnr. 9), wenn der neben dem haltenden Fahrzeug zur Durchfahrt freibleibende Raum einem Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite (2,50 m, ausnahmsweise 3 m: § 32 Abs. 1 Satz 1 StVZO) nicht die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 0,50 m von dem abgestellten Fahrzeug gestattet und damit ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten ermöglicht (Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 12 StVO, Rdnr. 6 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Schubert, a.a.O., Rdnr. 12; vgl. auch LG Saarbrücken, U. v. 01.04.2015, a. a. O., juris, Rdnr. 13 mit weiterem Nachweis aus der Rechtsprechung; a. A. VG Augsburg, U. v. 30.10.2018, a. a. O., juris, Rdnr. 19: Welche Straßenstellen eng seien, lasse sich nicht absolut festlegen, sondern nur in Relation zu den konkreten Straßenverhältnissen.). „Unübersichtlich“ ist eine Straßenstelle, wenn ungenügender Überblick es hindert, den Verkehr vollständig zu überblicken bzw. wenn sie so beschaffen ist, dass ein dort haltendes konkretes Fahrzeug von dem dort zugelassenen Verkehr unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit, mit der an dieser Stelle zu rechnen ist, nicht auf eine die Sicherheit des Verkehrs gewährleistende ausreichende Entfernung als haltendes Fahrzeug erkannt werden kann. In Betracht kommen etwa Kurven, Kuppen und Unterführungen (Schubert, a.a.O., Rdnr. 15; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 12 StVO, Rdnr. 23). Die vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegt, erweist sich ein Halten vor dem klägerischen Grundstück in der Robert-Koch-Straße nicht generell als unzulässig. Die erkennende Kammer vermag keine „unübersichtliche Straßenstelle“ zu erkennen, die generell einen genügenden Überblick im Sinne vorgenannter Grundsätze hindern könnte. Auch liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine „enge Straßenstelle“ vor dem Hintergrund vor, dass die Robert-Koch-Straße lediglich über eine Breite von fünf Metern verfügt. Jedenfalls ein Halten normaler Fahrzeuge und die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge, mögen Personenkraftwagen in den letzten Jahrzehnten auch breiter geworden sein, ist bei dieser Breite nämlich ohne Probleme - unter Beachtung der dargelegten Grundsätze - möglich (so ausdrücklich auch VGH Kassel, B. v. 18.09.2012 - 5 A 1479/12.Z -, juris, Rdnr. 4 (breiteste Stelle der Straße vor dem Grundstück der Klägerin 4,86 Meter)). Darüber hinaus dürfte vorliegend zu berücksichtigen sein, dass sich die Robert-Koch-Straße in einer Tempo-30-Zone befindet (Vorschriftzeichen 274.1, 274.2, lfd. Ziff. 50, 51 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) und aufgrund der Breite und der Ausgestaltung nicht dazu konzipiert ist, innerörtlichen Durchgangsverkehr aufzunehmen. Unter diesen Umständen dürfte jedenfalls eine geringere Restfahrbahnbreite hinnehmbar sein als bei einer Durchgangsstraße, in der die höchstzulässige Geschwindigkeit 50 km/h beträgt (so ausdrücklich VG Augsburg, U. v. 30.10.2018, a.a.O., juris, Rdnr. 19). Selbst wenn zu Gunsten des Klägers angenommen werden würde, dass der Einmündungsbereich in die Robert-Koch-Straße eine „unübersichtliche Straßenstelle“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Ziff. 1, 2. Var. StVO darstellt, wird darüber hinaus dadurch die Annahme eines beitragsrechtlichen Vorteils nicht in Frage gestellt. Die unübersichtliche Straßenstelle erstreckt sich nämlich nicht auf den Bereich insgesamt, diesbezüglich sich das klägerische Grundstück auf demselben Höhenniveau zur Robert-Koch-Straße befindet. Darüber hinaus erachtet es das Gericht als ausreichend, dass jedenfalls außerhalb des Bereiches mit demselben Höhenniveau zur Robert-Koch-Straße, der uneingeschränkt übersichtlich ist, gehalten werden kann bzw. darf. Auch von diesem Bereich vor seinem Grundstück kann der Kläger noch „direkt und ohne weiteres“ auf sein Grundstück gelangen, auch wenn er dann unter Umständen wenige Meter zu Fuß zurücklegen müsste, um zur „höhengleichen Stelle“ zu gelangen. Auch steht § 12 Abs. 3 Ziff. 1 StVO der Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit der Robert-Koch-Straße nicht entgegen, wonach das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je fünf Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig ist. Dabei kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für den hier in Rede stehenden räumlichen Bereich erfüllt sind. Denn jedenfalls setzt der die Beitragserhebung rechtfertigende Sondervorteil die Möglichkeit, vor dem Grundstück zu parken, nicht voraus (so auch ausdrücklich VG Bayreuth, B. v. 23.11.2010 - B 4 S 10.906 -, juris, Rdnr. 21). § 12 Abs. 3 Ziff. 1 StVO zieht jedoch lediglich ein Parkverbot nach sich, das hinter einem Haltverbot zurückbleibt. Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen erweist sich auch als unerheblich, dass sich vor dem klägerischen Grundstück im Einmündungsbereich Wolkenweher Weg/Robert-Koch-Straße das Vorschriftzeichen 205, lfd. Ziff. 3 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, befindet. Dieses enthält zwar grundsätzlich das Verbot, bis zu zehn Meter vor diesem Zeichen zu halten. Das klägerische Grundstück grenzt jedoch auf einer Länge von mehr als zehn Meter an die Robert-Koch-Straße an. Darüber hinaus ist ein Halten bis zu zehn Meter vor diesem Zeichen nur unzulässig, „wenn es dadurch verdeckt wird.“ Damit ist auch ein Halten auf den ersten fünf Metern nicht generell unzulässig. Bestätigt wird vorgenannte Erwägung durch die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2. Februar 2017 zur Gerichtsakte gereichte Bildaufnahme vom 16. Dezember 2016, Seite 5 der Anlage 2d zum Schriftsatz (Bl. 102 d. GA; s. hierzu auch Bl. 174 d. GA). Insofern wird hinreichend deutlich, dass das Vorschriftzeichen 205 in einer Höhe angebracht wurde, dass dieses selbst dann nicht verdeckt wird, sofern ein Transporter, der im Vergleich zu herkömmlichen Personenkraftwagen wesentlich höher ausfällt, unmittelbar im beschilderten Bereich hält. c) Letztlich verhelfen dem Kläger auch nicht die von ihm vorgebrachten Einwände im Zusammenhang mit der vorhandenen Grundstücksgestaltung zum erhofften Erfolg seiner Klage. Dies gilt zunächst, soweit sich auf dem klägerischen Grundstück Bepflanzungen befinden. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen würde, dass diese ein das Betreten des Grundstücks erschwerendes Hindernis darstellen, handelt es sich hierbei jedenfalls nicht um ein solches, das der Kläger nicht in zumutbarer Weise beseitigen könnte (vgl. hierzu OVG Schleswig, U. v. 26.09.2007 - 2 LB 20/07 -, juris, Rdnr. 31; VG Schleswig, B. v. 01.02.2016 - 9 B 37/15 -, juris, Rdnr. 47). Dass die Entfernung der Bepflanzungen den Nutzungsabsichten des Klägers und der Grundstücksgestaltung widersprechen mag, ist insofern unerheblich; anderenfalls hätte es der Eigentümer selbst in der Hand, sich die Zugänglichkeit zu nehmen (vgl. Habermann, a. a. O., Rdnrn. 181 f.). Gleichfalls unerheblich ist, dass sich auf dem klägerischen Grundstück ein Kfz-Stellplatz befindet und dort Fahrzeuge halten bzw. geparkt werden. Ein Betreten des klägerischen Grundstücks wird dadurch nicht verhindert. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, dass er zur ausgebauten Robert-Koch-Straße über keinen Zugang bzw. keine Zufahrt verfügt. Eine befahrbare Zufahrt ist ebenso wenig erforderlich wie ein die Robert-Koch-Straße und das klägerische Grundstück verbindenden (durchgängigen) Zugang. Die „Möglichkeit einer vorteilhaften Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage“ ist gegeben, weil - wie mehrfach dargelegt - das Grundstücks des Klägers von der ausgebauten Straße jedenfalls betreten werden bzw. fußläufig erreicht werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des streitbefangenen Bescheides vom 9. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2016 Bezug genommen. 5. Der danach dem Grunde nach berechtigterweise erhobene Beitrag hat auch in voller Höhe Bestand. Die Anforderungen der § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG, § 10 Satz 1 SBS sind erfüllt. Danach darf eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags verlangt werden, muss aber stets angemessen sein. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist der der Gemeinde ggf. bereits entstandene und absehbar noch entstehende Aufwand. Die Forderung einer Vorauszahlung in voller Höhe des voraussichtlichen Beitrags wird allerdings nur ausnahmsweise angemessen sein (Habermann, a.a.O., Rdnr. 370). Vorliegend begegnet die Angemessenheit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Beklagte nur 80 % des voraussichtlichen Beitrags fordert. Auch hat die Beklagte den beitragsfähig anzuerkennenden bzw. den umlagefähigen Aufwand zutreffend ermittelt, insbesondere die Robert-Koch-Straße als abgerechnete öffentliche Einrichtung tatsächlich zutreffend als Anliegerstraße eingestuft. Auch hat sie das Abrechnungsgebiet zutreffend bestimmt. Schließlich ist - in Anwendung des in § 6 Abs. 1 bis 6 SBS definierten Beitragsmaßstabes - nach Art und Maß der jeweiligen Grundstücksnutzung auch die Flächenermittlung, die Ermittlung des Beitragssatzes und die konkrete Höhe des auf das klägerische Grundstück entfallenden Anteils nicht zu beanstanden. 6. Da weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich sind, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Ziff. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere besteht nicht ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO. Es mangelt vorliegend an der hiernach zugleich vorausgesetzten Entscheidungserheblichkeit der Divergenz. Das Urteil wurde auch selbständig tragend auf Gründe gestützt, die im Einklang mit der Rechtsprechung des 2. Senats des OVG Schleswig stehen. Der Kläger wendet sich gegen einen Vorauszahlungsbescheid der Beklagten. Er ist Eigentümer eines (Eck-)Grundstücks in Bad Oldesloe, Wolkenweher Weg xx, Gemarkung Oldesloe, Flurstück xx, Flur xx. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt sowohl an dem Wolkenweher Weg als auch an der Robert-Koch-Straße unmittelbar an. Die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt von dem davor liegenden Wolkenweher Weg aus. Im Bereich der Einmündung in die Robert-Koch-Straße liegt das Grundstück des Klägers auf einer Länge von fünf Metern auf gleichem Höhenniveau wie die Straßenoberkante der Robert-Koch-Straße. Im weiteren Verlauf der Angrenzung verfügt das Grundstück über eine bis zu 2,35 m hohe und 4,50 m breite Böschung. Zudem liegt das Grundstück in diesem Bereich circa 2,35 m tiefer als die Straßenoberkante der Robert-Koch-Straße. Das Grundstück des Klägers liegt innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Der Bebauungsplan setzt das klägerische Grundstück als reines Wohngebiet fest. Die Robert-Koch-Straße wurde erstmalig Mitte/Ende der 1960er Jahren endgültig hergestellt. Erste Straßenbauarbeiten erfolgten bereits zu Beginn der 1960er Jahren. Eine grundlegende Sanierung der öffentlichen Einrichtung fand seither - im Gegensatz zu Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten - nicht statt. Im April 2015 beschloss die Beklagte das Bauprogramm für den Ausbau der Robert-Koch-Straße. Die Straßenbauarbeiten haben im Oktober 2015 begonnen. Die Abnahme der am 28. November 2016 fertiggestellten Baumaßnahme erfolgte am 29. November 2016. Die vorhandene Fahrbahnbreite (fünf Meter) wurde beibehalten. Die Gehwegbordsteine wurden abgesenkt und verstärkt. Zugleich wurden Parkflächen in Pflasterbauweise (längs der Fahrbahn) errichtet. Zuvor erfolgte das Parken am Fahrbahnrand ohne ausgewiesene Parkflächen. Darüber hinaus wurden die vorhandenen neun Straßenlampen abgebaut und 16 neue Lampen aufgestellt. Die Beleuchtung wurde auf moderne LED-Technik umgerüstet. Parallel zur Straßenbaumaßnahme erfolgte eine Erneuerung und Neuordnung der Schmutz- und Regenwasserentsorgungseinrichtungen durch die Stadtwerke Bad Oldesloe. Vor diesem Hintergrund berücksichtigte die Beklagte bei der Ermittlung des - voraussichtlich anfallenden - Gesamtaufwandes einen Einspareffekt in Höhe von 42.500,00 €, der zu einer entsprechenden Verringerung des ermittelten umlagefähigen Aufwandes führte. Für das Grundstück des Klägers setzte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2016 eine Vorauszahlung auf den Beitrag für die Straßenbaumaßnahme an der vorgenannten Straße (Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege, Parkflächen, Wasserlauf- und Bordsteine, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung) in Höhe von 5.199,34 € (80 % des voraussichtlich entstehenden Betrages von 6.499,17 €; 537,00 m² Grundstücks-/Beitragsfläche; Nutzungsfaktor 1,0; Beitragssatz pro m² 12,102738 €) fest. Dabei stufte sie die Robert-Koch-Straße als Anliegerstraße ein und legte entsprechend ihrer Straßenausbaubeitragssatzung einen Anliegeranteil von 85 % zugrunde. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2016 Widerspruch erheben. Zugleich beantragte er die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 9. Februar 2016. Mit Bescheiden vom 13. April 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit Schriftsatz vom 25. April 2016 hat der Kläger vorläufigen Rechtsschutz beantragen lassen. Zugleich wurde am 29. April 2016 Klage erhoben, mit der die Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2016 begehrt wird. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 7. Juli 2016 - 9 B 11/16 - wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Auf die Beschwerde des Klägers hin ordnete der 2. Senat des OVG Schleswig mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 2 MB 26/16 - die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 mit der maßgeblichen Begründung an, dass hinreichende Zweifel bestünden, dass dem Grundstück des Klägers durch den Ausbau der Robert-Koch-Straße ein beitragsrelevanter Vorteil zuwachse.Vom Ausbau einer Straße seien nur solche Grundstücke bevorteilt, die zu ihr in einer besonderen räumlichen Beziehung stünden und bei denen deshalb für den Eigentümer oder den dinglich Berechtigten eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit bestehe. Dies gelte grundsätzlich auch für Eckgrundstücke, die wie das streitgegenständliche an zwei Straßen anlägen (hier: Wolkenweher Weg und Robert-Koch-Straße). Ein Vorteil für die Eigentümer bzw. dinglich Berechtigten eines Grundstückes bestehe dann, wenn sie die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit besäßen, auf der Straße bis zur Höhe ihres Grundstückes zu fahren und von dort direkt und ohne weiteres eine Zufahrt oder einen Zugang zu ihrem Grundstück nehmen können, mithin dieses betreten könnten. Einer solchen Zugangsmöglichkeit und damit einem Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG stehe jedoch ein rechtliches Hindernis entgegen, wenn das Halten auf der Straße verkehrsrechtlich unzulässig sei. In einem solchen Fall hänge das Zugangshindernis allein von der Verkehrslage selbst ab mit der Folge, dass es an einer die Erreichbarkeit gewährleistenden Zugangsmöglichkeit mangele. Vorliegend sei das Halten auf der Robert-Koch-Straße in Höhe des Grundstückes des Klägers verboten. Es befinde sich in der Nähe der Straßenecke Wolkenweher Weg/Robert-Koch-Straße das Vorschriftzeichen 283 „Absolutes Halteverbot“, lfd. Ziff. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, mit einem Pfeil in Richtung zur Robert-Koch-Straße. Der Kläger könne somit nicht in Höhe seines Grundstücks halten und von dort dieses betreten. Das Grundstück sei insoweit vergleichbar mit einem Grundstück, das an eine echte Kreisverkehrsanlage grenze. Ob allein die Möglichkeit, dieses Hindernis auszuräumen - etwa durch die Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 11 StVO -, ausreiche, sei in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht geklärt. Für Anliegergrundstücke an einem Kreisverkehr sei dies verneint worden; indes bestehe dort auch keine Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Da die Beseitigung des Hindernisses nicht allein in der Hand des Klägers liege, spreche viel dafür, dass sich dies auch hier so verhalte, bedürfe aber zumindest der Klärung im Hauptsacheverfahren. Das vor dem Grundstück des Klägers im Bereich der Robert-Koch-Straße vorhandene Vorschriftzeichen 283 wurde nach dem Erlass des Beschlusses des 2. Senats des OVG Schleswig am 22. November 2016 entfernt. Ab dem 23. November 2016 wurden zudem weitere Vorschriftzeichen auf-/abgebaut bzw. umgesetzt. Entsprechend einer Verkehrszeichenplanung der Beklagten (Stand: 12. August 2014 bzw. August/September 2015 (überarbeiteter Plan)), deren Umsetzung von der Verkehrsaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 4. November 2016 angeordnet wurde, ist in der Robert-Koch-Straße das Parken nur noch in gekennzeichneten Parkflächen erlaubt. Im Übrigen besteht eine - zu Beginn der Robert-Koch-Straße ausgewiesene - eingeschränkte Halteverbotszone. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf die zur Gerichtsakte gereichte Verkehrszeichenplanung verwiesen (Bl. 73, 193 f. d. GA). Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Seinem Grundstück werde keine vorteilsgerechte Inanspruchnahmemöglichkeit zur ausgebauten Straße hin geboten. Eine vorteilsgerechte Inanspruchnahmemöglichkeit setze voraus, dass von der ausgebauten Straße auf der Fahrbahn bis zur Höhe des Grundstücks herangefahren und von dort das Grundstück ohne weiteres betreten werden könne. Diese Voraussetzungen lägen bereits wegen der vorhandenen Böschung und dem Höhenunterschied nicht vor. Selbst wenn der Niveauunterschied hinweggedacht werden würde, könne das klägerische Grundstück nicht betreten werden, weil es als einziges an der Robert-Koch-Straße angrenzendes Grundstück weder über eine Zufahrt noch über einen Zugang verfüge. Bevor ein Zugang von der Robert-Koch-Straße geschaffen werden könnte, wären - in wirtschaftlicher Hinsicht unzumutbare - Umbauarbeiten erforderlich. Hinzu komme, dass eine etwaige Zugangsmöglichkeit von der Robert Koch Straße bei abgestellten Fahrzeugen direkt auf dem Kfz-Stellplatz enden würde. Abgestellte Fahrzeuge müssten umgangen werden. Hinzu komme, dass aus verkehrsrechtlichen Gründen schon nicht bis zur Grundstücksangrenzung herangefahren werden könne. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei selbst ein „kurzfristiges Anhalten“ mit Fahrzeugen auf der Höhe des zur Robert-Koch-Straße gelegenen Grundstücks weder verkehrssicher noch zumutbar möglich. Zum einen sei dort das Vorschriftzeichen 205 (Vorfahrt gewähren) aufgestellt. Damit sei ein Halten bis zu zehn Meter vor dem Zeichen unzulässig. Darüber hinaus handele es sich bei der Robert-Koch-Straße - in dem Bereich des klägerischen Grundstücks - um eine „enge“ und „unübersichtliche“ Straße (bzw. Straßenstelle) im Sinne von § 12 Abs. 1 Ziff. 1 StVO. Auch insofern sei ein Halten auf der Fahrbahn der Robert-Koch-Straße verkehrsrechtlich unzulässig. Die Möglichkeit, nach § 46 StVO eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, reiche nicht aus. Der Annahme einer „engen“ Straßenstelle stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass die Bordsteine der Gehwege bzw. die Gehwege überfahren werden könnten. Ein derartiges Überfahren sei nämlich verkehrsrechtlich nach § 2 Abs. 1 StVO unzulässig, sofern ein solches - wie hier - nicht ausdrücklich durch eine entsprechende Beschilderung, etwa durch das Richtzeichen 315, lfd. Ziff. 10 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO (Parken auf Gehwegen), gestattet werde. Das Vorschriftzeichen 283 vor dem klägerischen Grundstück in der Robert-Koch-Straße habe die Beklagte erst nach Erlass des Beschlusses des 2. Senats des OVG Schleswig vom 18. Oktober 2016 - 2 MB 26/16 - entfernen lassen. Es bestehe die Vermutung, dass die Beklagte aus prozesstaktischen Gründen das Vorschriftzeichen 283 am Grundstück des Klägers habe abmontieren lassen. Wäre die Entfernung dieses Vorschriftzeichens von Anfang an beabsichtigt gewesen, erschließe sich nicht, weshalb die Beklagte nicht schon bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ihre angebliche Planung, das Vorschriftzeichen in Höhe des Grundstücks des Klägers zu entfernen, vorgetragen habe. Bestritten werde zudem, dass die Entfernung des Vorschriftzeichens 283 in Höhe des klägerischen Grundstücks sowie überhaupt die geplante Beschilderung der Robert-Koch-Straße mit der zuständigen Behörde abgestimmt worden sei. Es sei daher nicht dargelegt, dass die Demontage des Schildes rechtmäßig erfolgt sei. Auch würde aus den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) folgen, dass das Vorschriftzeichen 283 wieder aufzustellen sei. Die Anfahrtssicht bei der Einmündung Wolkenweher Weg/Robert-Koch-Straße sei nicht gewährleistet. Darüber hinaus sei durch die Baumaßnahme ein Nutzungsvorteil nicht gegeben. Die Bürgersteige würden rechtswidrigerweise von Kraftfahrzeugen befahren werden. Sie seien deshalb nicht mehr vollumfänglich für die Fußgänger nutzbar. Auch seien die Parkplätze in der Robert-Koch-Straße nunmehr starr durch Parkzonen ausgewiesen, wohingegen in den übrigen Abschnitten, in denen vor der Sanierung geparkt werden durfte, ein absolutes Parkverbot gelte. Damit gebe es nunmehr erheblich weniger Parkplätze in der Robert-Koch-Straße. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft hierzu ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Bereits Ende des Jahres 2014 habe festgestanden, dass die Robert-Koch-Straße nach Beendigung der Baumaßnahme als Halteverbotszone mit eingeschränktem Halteverbot eingerichtet werde. Durch die Ausweisung einer Halteverbotszone mit Anordnung von Stellplätzen erfahre der ruhende Verkehr in dieser Straße eine klare Regelung. Begegnungsverkehr werde trotz ausgewiesener Parkplätze durch Schaffung von Ausweichlücken ermöglicht. Es könne dadurch, wie vom Gesetzgeber gefordert, auf eine Reihe von Halteverbotsschildern und Sperrmarkierungen verzichtet werden. Selbst wenn das absolute Halteverbot vor dem klägerischen Grundstück weiter bestünde, sei eine Vorteilslage entgegen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geäußerten Rechtsauffassung des 2. Senats des OVG Schleswig gegeben. Zu folgen sei der Ansicht des OVG Bautzen, wonach Überwiegendes dafür spreche, eine Ausbaubeitragspflicht eines Wohngrundstücks auch dann anzunehmen, wenn wegen eines Halteverbots vor dem Wohngrundstück zwar auf der ausgebauten Straße nicht bis zu dessen Höhe herangefahren und dort gehalten werden könne, dies aber in geringer Entfernung vom Wohngrundstück auf der ausgebauten Straße möglich und das Wohngrundstück über den zur Straße gehörenden Gehweg fußläufig zu erreichen sei. Die Ausführungen des Klägers zu den RASt 06 gingen ins Leere. Verkehrsrechtlich stelle sich der Zustand so dar, dass sich kein absolutes Halteverbotszeichen mehr vor dem klägerischen Grundstück befinde. Auf den vermeintlichen Soll-Zustand komme es nicht an. Darüber hinaus kämen bei einer fehlenden Anfahrtsicht im Sinne der RASt 06 mehrere mögliche Maßnahmen in Betracht (Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halteverbote, Spiegel, Lichtzeichenanlage). Die Verpflichtung, zwingend das Vorschriftzeichen 283 wieder aufzustellen, folge daraus also gerade nicht. Der Berichterstatter hat am 8. Juni 2018 die Örtlichkeiten und den streitgegenständlichen Ausbau in Augenschein genommen. Für die getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage verwiesen (Bl. 264 f. d. GA). Ein zwischen den Beteiligten geschlossener gerichtlicher Vergleich wurde widerrufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, auch zu dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (9 B 11/16; 2 MB 26/16) Bezug genommen.