Beschluss
4 B 24/19
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Genehmigungsfiktion aus § 11 Abs. 3 Satz 1 AEG greift nur, wenn die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG bejaht und im Anschluss die in § 11 Abs. 2 Satz 1 AEG vorgesehene Abwägungsentscheidung nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist getroffen hat. 2. Die Frist in § 11 Abs. 2 Satz 1 AEG ist eine Entscheidungsfrist. 3. § 11 Abs. 4 AEG i. d. F. des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich (v. 29. August 2016, BGBl. I S. 2082) enthält ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Entgegen seines Wortlauts nimmt die Vorschrift nicht Satz 2, sondern Satz 3 des § 11 Abs. 1 AEG in Bezug.
Entscheidungsgründe
1. Die Genehmigungsfiktion aus § 11 Abs. 3 Satz 1 AEG greift nur, wenn die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG bejaht und im Anschluss die in § 11 Abs. 2 Satz 1 AEG vorgesehene Abwägungsentscheidung nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist getroffen hat. 2. Die Frist in § 11 Abs. 2 Satz 1 AEG ist eine Entscheidungsfrist. 3. § 11 Abs. 4 AEG i. d. F. des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich (v. 29. August 2016, BGBl. I S. 2082) enthält ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Entgegen seines Wortlauts nimmt die Vorschrift nicht Satz 2, sondern Satz 3 des § 11 Abs. 1 AEG in Bezug. beglaubigte Abschrift Az.: 4 B 24/19 12 L 668/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Genehmigungsfiktion; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 22. Juli 2019 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Dezember 2018 - 12 L 668/18 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. I. Die Antragstellerin, ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist Inhaberin einer durch den Antragsgegner erteilten Genehmigung für den Betrieb des Abschnitts der Strecke Nr. .... der D....................... AG von der Bundesgrenze (Streckenkilometer 13,707) über S.............. bis zum Bahnhof E.... (Streckenkilometer 22,600). Sie beantragte unter dem 15. Mai 2018 die Stilllegung der Eisenbahnstrecke von S.............. bis E...., jeweils ausschließlich der Bahnhöfe (Streckenkilometer 16,346 bis 22,690 [gemeint ist: 22,600]). Dieser Streckenabschnitt ist derzeit nicht befahrbar. Eine Wiederherstellung der Befahrbarkeit, zu der die Antragstellerin vom Eisenbahn- Bundesamt unter Androhung von Zwangsmitteln im Jahr 2013 verpflichtet worden war, ist nicht erfolgt. Das Eisenbahn-Bundesamt hat zur Durchsetzung dieser Verpflichtung im Jahr 2015 ein Zwangsgeld i. H. v. 75.000 € gegen die Antragstellerin festgesetzt. Die Festsetzung ist bestandskräftig, nachdem das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 7. November 2017 - 12 K 892/16 - die hiergegen gerichtete Klage der Antragstellerin abgewiesen hat. 1 2 3 Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 8. August 2018 mit, dass die Vorgaben zur Führung der Übergabeverhandlungen mangels Beteiligung der Eigentümerin nicht erfüllt und die Antragsunterlagen daher unvollständig seien, so dass eine Stilllegungsgenehmigung nicht erteilt werden dürfe. Der Antragstellerin werde eine Frist bis zum 30. Oktober 2018 zum Nachreichen der fehlenden Unterlagen eingeräumt, andernfalls werde der Stilllegungsantrag „gegenstandslos“. Die Frist des § 11 Abs. 2 AEG sei wegen der Unvollständigkeit des Antrags vom 15. Mai 2018 nicht in Gang gesetzt worden. Die Antragstellerin suchte am 11. September 2018 um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach und beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Stilllegungsgenehmigung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AEG als erteilt gelte, und den Antragsgegner zu verpflichten, eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden seien. Eine Eilbedürftigkeit liege nicht vor. Zwar habe das Eisenbahn-Bundesamt gegenüber der Antragstellerin ein Zwangsgeld i. H. v. 75.000 € festgesetzt, weil die Befahrbarkeit des streitgegenständlichen Streckenabschnitts von ihr nicht wiederhergestellt worden sei. Der Antragsgegner habe aber darauf hingewiesen, dass das Eisenbahn-Bundesamt versichert habe, eine Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes unterbleibe nach ständiger Verwaltungspraxis aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, solange ein Stilllegungsverfahren anhängig sei. Die begehrte einstweilige Anordnung nehme auch die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg. Dem Wesen der Stilllegungsgenehmigung laufe es zuwider, diese vorläufig zu erteilen. Die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Feststellung, dass die Stilllegungsgenehmigung als erteilt gelte, habe letztlich die Wirkung einer - nicht zulässigen - Streckensperrung aus betrieblichen Gründen. Die Antragstellerin habe auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts sei ein Obsiegen der Antragstellerin in einer noch anhängig zu machenden Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich. Es sei bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen der beantragten Stilllegungsgenehmigung in der Form der Genehmigungsfiktion erfüllt seien. Die Genehmigung der Stilllegung gelte nach § 11 3 4 5 4 Abs. 3 Satz 1 AEG als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten entschieden habe. Die Fiktion greife aber nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 AEG erfüllt seien. Vorliegend fehle es jedoch an der Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG, wonach die Antragstellerin darzulegen gehabt habe, dass Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktur gemacht worden sei, erfolglos geblieben seien. Ein bloßes Verhandeln pro forma reiche dabei nicht aus. Erforderlich sei ferner, dass das Angebot des abgabewilligen Eisenbahninfrastukturunternehmens bei abstrakter Betrachtung zumutbar gewesen sei. Es sei nicht erkennbar, dass die Verhandlungen der Antragstellerin mit der N....................................... GmbH, der sie ein Angebot unterbreitet hatte, ernsthaft geführt habe. Die Antragstellerin habe gegenüber der N.. GmbH Bedingungen formuliert, die gegen ernst gemeinte und mit dem Ziel einer Einigung geführte Verhandlungen sprächen. Die N.. GmbH habe darüber hinaus in einer E-Mail vom 31. August 2018 geschildert, dass die Geschäftsleitung der Antragstellerin sich Gesprächen zu dem Angebot entzogen habe. Ob dieses Angebot der N.. GmbH zumutbar gewesen sei, lasse sich zum Entscheidungszeitpunkt auf Grund der Aktenlage nicht beurteilen. Die Antragstellerin hat mit der Beschwerde vorgetragen, dass es „abwegig“ und „völlig unbeachtlich“ sei, wenn das Eisenbahn-Bundesamt dem Antragsgegner versichert habe, das angedrohte (gemeint ist: festgesetzte) Zwangsgeld werde nicht vollstreckt, solange ein Stilllegungsverfahren anhängig sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse das Unternehmen den Betrieb der Schieneninfrastruktur bis zur Entscheidung im Stilllegungsverfahren aufrechterhalten. Eine „angebliche“ Zusage des Eisenbahn-Bundesamts, das Zwangsgeld nicht zu vollstrecken, liege gegenüber der Antragstellerin nicht vor, so dass diese rechtlich „wertlos“ sei. Der Antragsgegner habe in seinem Schreiben vom 8. August 2018 verlangt, eine Stellungnahme der Eigentümerin und Verpächterin der Streckengrundstücke beizubringen, andernfalls werde der Stilllegungsantrag als gegenstandslos betrachtet. Nach Lesart des Antragsgegners gebe es daher kein anhängiges Stilllegungsverfahren, so dass auch die Vollstreckung des Zwangsgelds durch das Eisenbahn-Bundesamt jederzeit drohe. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Vorwegnahme der Hauptsache ausgegangen. Eine unumkehrbare Entscheidung werde durch die Stilllegung nicht herbeigeführt, da jederzeit wieder eine 6 5 Unternehmensgenehmigung für die betreffende Eisenbahninfrastruktur erteilt werden könne, solange die Eisenbahnbetriebsgrundstücke nicht nach § 23 AEG entwidmet seien. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei widersprüchlich, weil einerseits keine Eilbedürftigkeit angenommen werde, weil die Aufrechterhaltung bzw. Herstellung der Betriebsbereitschaft nach § 7f AEG nicht mit Zwangsmitteln verfolgt werde, andererseits aber eine vorläufige Stilllegung abgelehnt werde, die gerade deshalb beantragt worden sei, weil eine Streckensperrung aus betrieblichen Gründen rechtswidrig sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liege auch ein Anordnungsanspruch vor. Die Antragstellerin habe ein Angebot gegenüber der N.. GmbH abgegeben, auf das diese nicht reagiert habe. Da keine Äußerung zu den Angebotskonditionen vorgelegen habe, habe es auch keine Veranlassung gegeben, weitere Verhandlungen zu führen. Die N.. GmbH habe auch keinen Antrag nach § 6 Abs. 2 AEG für die verfahrensgegenständliche Infrastruktur bei dem Antragsgegner gestellt. Da weder die N.. GmbH noch der Antragsgegner sich mit den inhaltlichen Konditionen des Abgabeangebots auseinandergesetzt hätten, sei die Angemessenheit des Abgabeangebots nicht in Zweifel zu ziehen, ebenso wenig dessen Ernsthaftigkeit. Die Angaben der N.. GmbH in einer E-Mail, auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen habe, stellten den Sachverhalt verzerrt dar. Es habe seitens der N.. GmbH weder ein Ersuchen gegeben, über die Konditionen aus dem Angebot vom 9. April 2018 im persönlichen Gespräch zu verhandeln, noch sei ein Besprechungstermin vereinbart und dann nicht eingehalten worden. Der Antragsgegner hat erwidert, das Verwaltungsgericht habe die Eilbedürftigkeit des Verfahrens zu Recht verneint. Das Eisenbahn-Bundesamt habe mit der - als Anlage 1 der Beschwerdeerwiderung vorgelegten - E-Mail vom 7. März 2019 gegenüber der Antragstellerin erklärt, dass im Hinblick auf das laufende Stilllegungsverfahren zum jetzigen Zeitpunkt keine Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. November 2017 - 12 K 892/16 - (Abweisung der Klage der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldfestsetzung) geplant seien. Eine Eilbedürftigkeit liege auch deshalb nicht vor, weil die in Frage stehende Eisenbahninfrastruktur bereits seit dem Jahr 2006 ohne Verkehr sei. Ein Anordnungsanspruch liege ebenfalls nicht vor, da die Voraussetzungen für eine Stilllegung nach § 11 AEG nicht vorlägen. Die von der Antragstellerin im Stilllegungsverfahren beigebrachten Unterlagen seien nicht vollständig gewesen, da 7 6 sie ein ordnungsgemäßes Abgabeverfahren nicht belegten. Die Verhandlungen mit der N.. GmbH seien nur pro forma geführt worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass diese Verhandlungen nur unter Zuziehung der D...... AG als Eigentümerin der Strecke geführt werden könnten. Die Antragstellerin sei nach dem Pachtvertrag nicht befugt, Verhandlungen über eine Abgabe allein zu führen oder die Strecke ohne Zustimmung der D...... AG zu verpachten. Die D...... AG habe der Antragstellerin angeboten, die Verhandlung mit dem Interessenten bezogen auf den gesamten Pachtgegenstand zu führen, die Antragstellerin einzubeziehen und im Ergebnis den Pachtvertrag im Zuge des Betreiberwechsels aufzuheben. Dies habe die Antragstellerin jedoch abgelehnt, woraus zu schließen sei, dass diese kein Interesse an einer Abgabe der Infrastruktur an einen anderen Betreiber gehabt und die Verhandlungen nur pro forma geführt habe. Das Angebot müsse nach § 11 Abs. 1a Satz 6 AEG den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen. Hierzu gehöre, dass eine zur Abgabe ausgeschriebene Strecke selbstständig betreibbar sein müsse. Diese Bedingung sei bei dem streitgegenständlichen Streckenabschnitt nicht erfüllt und dies werde auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht u. a. eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei hat der Antragsteller den materiell-rechtlichen Anspruch, für den er vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (1.). Ihr steht auch kein Anordnungsgrund zur Seite (2.), so dass die mit dem Antrag begehrte teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nicht notwendig und der Antragstellerin ein Abwarten der Entscheidung in der - hier: 8 9 7 noch anhängig zu machenden - Hauptsache zuzumuten ist (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juli 2016 - 4 B 366/15 -, juris Rn. 5). 1. Die Antragstellerin hat weder einen Anspruch auf die Feststellung, dass hinsichtlich des von ihr gestellten Antrags nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG auf Stilllegung der Eisenbahnstrecke von S.............. bis E...., jeweils ausschließlich der Bahnhöfe, die Genehmigungsfiktion des § 11 Abs. 3 Satz 1 AEG eingetreten ist, noch einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung durch den Antragsgegner. Nach § 11 Abs. 1 AEG hat ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wenn es - wie vorliegend die Antragstellerin - die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke - hier: von S.............. bis E...., jeweils ausschließlich der Bahnhöfe - beabsichtigt, dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen (Satz 2). Dabei hat es darzulegen, dass ihm der Betrieb nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind (Satz 3). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AEG hat die zuständige Aufsichtsbehörde über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AEG). Der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Mai 2018 gestellte Antrag, der bei dem Antragsgegner am 22. Mai 2018 eingegangen ist, hat die Frist des § 11 Abs. 2 Satz 1 AEG nicht in Gang gesetzt. Der Senat teilt insoweit die vom Verwaltungsgericht und im Schrifttum (Hermes, in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Aufl. 2014, § 11 Rn. 77) vertretene Auffassung, dass die Genehmigungsfiktion aus § 11 Abs. 3 Satz 1 AEG nur dann greift, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG erfüllt sind und die Aufsichtsbehörde eine in § 11 Abs. 2 Satz 1 AEG vorgesehene Abwägungsentscheidung nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist getroffen hat. Diese Frist ist eine Entscheidungsfrist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die der zuständigen Aufsichtsbehörde aufgibt, innerhalb von drei Monaten unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien „zu entscheiden“. Die Entstehungsgeschichte belegt lediglich, dass dem Interesse aller 10 11 8 Beteiligten „nach einer schnellen Entscheidung“ entsprochen werden sollte (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, BT-Drucks. 12/6269, S. 139 [zu § 10a AEG]). Die systematische Auslegung ergibt jedoch, dass sich die Entscheidungsfrist in § 11 Abs. 2 Satz 1 AEG nur auf eine Entscheidung nach § 11 Abs. 2 AEG bezieht. Hierfür spricht neben der ausdrücklichen Normierung der Frist in § 11 Abs. 2 AEG (Hermes, a. a. O.) vor allem auch der Umstand, dass § 11 AEG zwei unterschiedliche Entscheidungsgrundlagen für einen Antrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG enthält. Die Aufsichtsbehörde hat zunächst eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG vorliegen, denn § 11 Abs. 4 AEG regelt, dass für den Fall, dass „die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2“ nicht vorliegen, die Genehmigung zu versagen ist. Die Vorschrift nimmt dabei - entgegen ihres Wortlauts - nicht Satz 2, sondern Satz 3 des § 11 Abs. 1 AEG in Bezug. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich (v. 29. August 2016, BGBl. I S. 2082) ist in dessen Art. 2 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. aa eine Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes dahingehend vorgenommen worden, dass in § 11 Abs. 1 AEG dem Satz 1 ein weiterer Satz vorangestellt worden ist, so dass der bisherige Satz 2 nunmehr unverändert Satz 3 der Vorschrift ist. Eine redaktionelle Anpassung des § 11 Abs. 4 AEG mit seinem Verweis auf Absatz 1 Satz 2 (a. F.) ist in dem Gesetz nicht erfolgt, so dass es sich um ein offensichtliches Redaktionsversehen handelt. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG nach Auffassung der Aufsichtsbehörde vor, hat sie dem Antrag auf Stilllegung jedoch nicht stattzugeben, sondern nach § 11 Abs. 2 AEG eine (weitere) Entscheidung zu treffen, wobei zwischen den verkehrlichen und den wirtschaftlichen Belangen abzuwägen ist und hinsichtlich der letztgenannten für das antragstellende Eisenbahninfrastrukturunternehmen - wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG - bereits feststeht, dass der Weiterbetrieb wirtschaftlich für dieses unzumutbar ist. Nur für diesen Fall, dass eine Entscheidung nach § 11 Abs. 2 AEG zu treffen ist, sieht § 11 Abs. 3 Satz 1 AEG die Genehmigungsfiktion vor, wenn nicht innerhalb der Frist aus § 11 Abs. 2 Satz 1 AEG eine (ablehnende) Entscheidung getroffen worden ist, ebenso wie § 11 Abs. 3 Satz 2 AEG für den Fall des Versagens der Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2 - d. h. trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG - einen Ersatz der aus der Versagung entstehenden Kosten für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen regelt. Eine Versagung der Genehmigung nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 AEG ist - anders als nach 9 § 11 Abs. 4 AEG - schließlich auch auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt, und die Genehmigung wird danach allein durch Zeitablauf fingiert (§ 11 Abs. 5 AEG). Zuletzt sprechen aber auch Sinn und Zweck einer an eine Entscheidungsfrist gebundenen Genehmigungsfiktion gegen die Anwendung der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 AEG auf den Fall, dass - wie hier - zwischen dem antragstellenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Aufsichtsbehörde streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG vorliegen. Diese Vorschrift gibt dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf darzulegen, dass ihm der Betrieb der stillzulegenden Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen für die Übernahme dieser Einrichtung erfolglos geblieben sind. Obliegt es aber dem die Stilllegung beantragenden Unternehmen, die Grundlagen für diese Entscheidung der Aufsichtsbehörde beizubringen, und hält die Behörde die Darlegungen (noch) nicht für ausreichend, um die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG zu bejahen, ergibt eine Entscheidungsfrist, die das Verfahren zu Gunsten des Antragstellers beschleunigen soll, schon deshalb keinen Sinn, weil es nicht von der Behörde abhängt, ob ggf. noch weitere Darlegungen erfolgen. Da § 11 Abs. 4 AEG zwingend eine Versagung der Genehmigung vorsieht, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Unzumutbarkeit des Betriebs der Infrastruktureinrichtung sowie erfolglose Verhandlungen für die Übernahme durch einen Dritten - nach Auffassung der Aufsichtsbehörde - nicht dargelegt hat, stünde eine fingierte Genehmigung ohne Feststellung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG hierzu erkennbar im Widerspruch. Eine Anwendung der Entscheidungsfrist aus § 11 Abs. 2 Satz 1 AEG und der Genehmigungsfiktion aus § 11 Abs. 3 Satz 1 AEG auf die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG führte ferner dazu, dass eine Genehmigung der Stilllegung fingiert werden könnte, ohne dass Raum für die - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG stets noch zu treffende - Abwägungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AEG bliebe und die Aufsichtsbehörde damit verkehrliche Belange nicht mehr berücksichtigen könnte. Dies widerspräche erkennbar dem Ziel des § 11 AEG, bestehende Infrastruktureinrichtungen für den Eisenbahnverkehr zu erhalten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher 10 Vorschriften, BT-Drucks. 14/8176, S. 4; BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007 - 3 C 51.06 -, juris Rn. 24 = BVerwGE 129, 381 Rn. 24). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Anspruch der Antragstellerin auf die mit der einstweiligen Anordnung vorläufig begehrte Feststellung, die beantragte Stilllegungsgenehmigung gelte nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AEG als erteilt, schon deshalb nicht besteht, weil der Antragsgegner die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG nicht als erfüllt ansieht, ohne dass es auf die - vom Verwaltungsgericht bejahte - Frage, ob diese Rechtsauffassung des Antragsgegners zutrifft, ankommt. Die Frist des § 11 Abs. 2 Satz 1 AEG wird erst in Gang gesetzt, wenn die Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG vorliegen und eine Abwägungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AEG zu treffen ist. Die Antragstellerin wendet sich allerdings zu Recht gegen die im Schreiben des Antragsgegners vom 8. August 2018 angekündigte Verfahrensweise, wonach der Stilllegungsantrag nach Ablauf einer Frist zum Nachreichen von fehlenden Unterlagen „gegenstandslos“ werde, wenn die Antragstellerin diese nicht beibringe. Dies findet im Gesetz keine Stütze. Ist der Antragsgegner nach Ablauf der vorgenannten Nachfrist auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG bezogen auf die von der Antragstellerin beantragte Streckenstilllegung nicht vorliegen, hat er das Verwaltungsverfahren abzuschließen und den Antrag gemäß § 11 Abs. 4 AEG durch rechtsmittelfähigen Bescheid abzulehnen, um der Antragstellerin eine Überprüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen durch die Verwaltungsgerichte zu ermöglichen. 2. Der Antragstellerin steht auch kein Anordnungsgrund zur Seite, weil die von ihr begehrte Feststellung nicht eilbedürftig ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bezüglich des vom Eisenbahn-Bundesamt gegenüber der Antragstellerin festgesetzten Zwangsgeldes i. H. v. 75.000 €, mit dem die Wiederherstellung der Befahrbarkeit des streitgegenständlichen Streckenabschnitts durchgesetzt werden soll, eine Vollstreckung nicht bevorsteht. Das Eisenbahn- Bundesamt hat im Beschwerdeverfahren mit E-Mail vom 7. März 2019 gegenüber der Antragstellerin erklärt, dass im Hinblick auf das „laufende Stilllegungsverfahren“ zum jetzigen Zeitpunkt keine Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. November 2017 - 12 K 892/16 - (Abweisung der 12 13 11 Klage der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldfestsetzung) geplant seien. Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, dass es nach Lesart des Antragsgegners kein Stilllegungsverfahren gebe, weil dieser schriftlich mitgeteilt habe, dass er den Stilllegungsantrag als gegenstandslos betrachte, kommt es hierauf nicht an, weil das Eisenbahn-Bundesamt ersichtlich solange von einem „laufenden Stilllegungsverfahren“ ausgeht, bis über den Stilllegungsantrag der Antragstellerin unanfechtbar entschieden worden ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin benötigt das Eisenbahn-Bundesamt für seine Erklärung, bis dahin von einer Vollstreckung abzusehen, auch keine gesonderte gesetzliche Grundlage, sondern es ist in dessen pflichtgemäß auszuübendes Ermessen als Vollstreckungsbehörde (§ 4 Buchst. a VwVG) gestellt, wann es die Vollstreckung einleitet (§ 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 251 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Antragstellerin ist ferner auch dem Hinweis des Antragsgegners nicht entgegengetreten, wonach die in Frage stehende Eisenbahninfrastruktur bereits seit dem Jahr 2006 ohne Verkehr sei. Aus welchem Grund eine Entscheidung über die rechtliche Stilllegung einer von der Antragstellerin offenbar seit Jahren nicht betriebenen und damit faktisch stillgelegten Strecke dringlich sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Dies gilt insbesondere, soweit sich die Antragstellerin darauf berufen hat, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet sei, den Betrieb der Schieneninfrastruktur bis zur Entscheidung im Stilllegungsverfahren aufrechtzuerhalten, da sie dieser Verpflichtung offenbar ohnehin nicht nachkommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich hierbei an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren orientiert, gegen die von den Beteiligten keine Einwände erhoben worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dr. Pastor Dr. John Tischer 14 15 16