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Beschluss

2 B 301/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Bestimmung der Zügigkeit einer weiterführenden Schule nach dem Schulnetzplan, Auf-nahme von Integrationsschülern und zur Durchführung des Losverfahrens bei der Aufnahme von Zwillingen.
Entscheidungsgründe
Zur Bestimmung der Zügigkeit einer weiterführenden Schule nach dem Schulnetzplan, Auf-nahme von Integrationsschülern und zur Durchführung des Losverfahrens bei der Aufnahme von Zwillingen. Beglaubigte Abschrift Az.: 2 B 301/15 4 L 548/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. des minderjährigen Kindes vertreten durch den Vater, den Antragsteller zu 1. beide wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Sächsische Bildungsagentur Regionalstelle Leipzig - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Aufnahme in die Klassenstufe 5 der L.................-Schule, hilfsweise H...........schule/Gymnasien der Stadt Leipzig im Schuljahr 2015/2016 Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 8. Februar 2016 beschlossen: Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin in Leipzig beigeordnet. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. August 2015 - 4 L 548/15 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1. Den Antragstellern ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Bei- ordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff ZPO ist Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig er- scheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechts- verfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozess- kostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaats- grundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen. Insofern dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfol- gung oder Rechtsverteidigung nicht überspannt und dadurch der Zweck der Prozess- kostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu er- möglichen, verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. März 1990, BVerfGE 81, 347, 357 f). Prozesskostenhilfe ist daher zu bewilligen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung umfangreicher Tatsachen- und Rechtsfragen ab- 1 2 3 hängt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 11. März 2010, NJW 2010, 1657, 1658). So liegt es hier, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen (zu 2.) ergibt. Die Antragsteller sind auch bedürftig. Ausweislich der Erklärung über ihre persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten sie (ergänzend) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. 2. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsge- richt hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, den Antragsteller zu 2 vorläufig in die Klassenstufe 5 der Gymnasien L.................-Schule, hilfsweise I............-Schule, äußerst hilfsweise H...........schule in Leipzig im Schuljahr 2015/2016 aufzunehmen, zu Recht abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Eine Aufnahme an der als Erstwunsch angegebenen L.................-Schule scheide aus. Die im Schulentwicklungsplan der Stadt Leipzig festgeschriebene Zügigkeit der Schule sei nicht evident fehlerhaft. Da- nach werde die Eingangsklasse im Schuljahr 2015/2016 dreizügig geführt, wobei we- gen der vorrangigen Aufnahme von drei Integrationsschülern eine Klasse mit 25 Schü- lern und zwei Klassen mit 28 hätten eingerichtet werden dürfen. Daneben seien 17 Geschwisterkinder berücksichtigt und ein Platz für einen Wiederholer vorgehalten worden. Von 99 angemeldeten Schülern hätten 79 Schüler am Losverfahren um 60 zu vergebende Plätze teilgenommen, bei dem der Antragsteller zu 2 den Listenplatz Nummer 70 erreicht habe. Im Nachrückverfahren um vier nachträglich freigewordene Plätze habe er ebenfalls nicht berücksichtigt werden können. Der Antragsteller zu 2 habe ferner nicht vorrangig als Integrationsschüler aufgenommen werden müssen, weil ein Integrationsstatus für ihn bislang nicht vorliege. Ein Anspruch auf Aufnahme an den als Zweit- und Drittwunsch angegebenen Gymnasien bestehe ebenfalls nicht, weil deren Kapazität bereits auf Grund eines Bewerberüberhangs bei den Erstwün- schen erschöpft gewesen sei. Die von den Antragstellern hiergegen mit der Beschwerde, mit der sie lediglich noch den Antrag auf Aufnahme des Antragstellers zu 2 an der L.................-Schule, hilfs- weise der H...........schule weiter verfolgen, vorgetragenen Einwendungen, auf deren 3 4 5 6 4 Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ver- helfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis er- lassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Not- wendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ausgehend davon haben die Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 2 in die Klassenstufe 5 weder an der L.................-Schule (a) noch hilfsweise der H...........schule (b) glaubhaft gemacht. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG entscheiden über alle weiteren Bildungswege im An- schluss an die Grundschule die Eltern auf Empfehlung der Schule. Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, und Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6). Insoweit bestimmt § 3 Abs. 3 1. Halbsatz Schulordnung Gymnasien Abiturprü- fung (SOGYA), dass der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze über die Aufnahme entscheidet. Bei der Ermittlung der verfügbaren Ausbildungsplätze ist von den in § 4a SchulG genannten Kriterien, insbesondere der in Absatz 2 und 3 der Vorschrift festgelegten Klassenobergrenze und Zügigkeit, auszugehen. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Ge- setz- und Verordnungsgeber weder im Schulgesetz noch in den einzelnen Schulord- nungen Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren unter Be- rücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschie- den werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. Sachgerechte Kri- terien sind dabei neben dem Zufallsprinzip die zeitliche Dauer oder die Länge des Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Ge- 7 8 9 5 schwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie von eng umgrenzten Härtefällen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, beide juris). Dabei liegt die Entscheidung über die angewandten Kriterien im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters (vgl. Senats- beschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.). Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsteller, wonach der Gesetz- oder Ver- ordnungsgeber selbst die Kriterien der Aufnahme in ein - wie hier - Gymnasium ver- bindlich festlegen muss. Während der Besuch einer bestimmten Schulart (§ 4 Abs. 1 SchulG), etwa der Oberschule oder des Gymnasiums, für die Verwirklichung des El- ternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 101 Abs. 2 SächsVerf sowie für die Ausbil- dungsfreiheit des Kindes nach Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 29 Abs. 1 SächsVerf von er- heblicher Bedeutung ist, ist die Aufnahme in eine bestimmte Schule für die Verwirkli- chung beider Rechte von deutlich geringerem Gewicht (vgl. Senatsbeschl. v. 8. De- zember 2008 - 2 B 316/08 -, juris; zuletzt Beschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O., 190 Rn. 9). Daran hält der Senat weiterhin fest. Die in der Beschwerdebegründung vorge- tragene, hiervon abweichende Rechtsauffassung der Antragsteller gibt zu einer ande- ren Beurteilung keinen Anlass. Von daher darf der Gesetz- und Verordnungsgeber die Kriterien für die Aufnahmeentscheidung an Gymnasien in das Ermessen des Schullei- ters stellen. Diesem obliegt die Entscheidung über Auswahl und Aufnahme der Be- werber im Einzelfall nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. a) Das vom Schulleiter der von den Antragstellern als Gymnasium des Erstwunsches genannten L.................-Schule auf der Grundlage von 81 Ausbildungsplätzen, denen 99 Anmeldungen gegenüber standen, durchgeführte Auswahlverfahren verletzt nicht den Anspruch der Antragsteller auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Aus- wahlentscheidung nach Maßgabe der vorstehend genannten Abwägungskriterien. aa) Die Eingangsklassenstufe 5 der L.................-Schule ist im Schuljahr 2015/2016 dreizügig zu führen. Dies ergibt sich aus dem vom Stadtrat am 21. März 2012 be- schlossenen Schulentwicklungsplan der Stadt Leipzig Fortschreibung 2012. Danach wird die Schule seit dem Schuljahr 2011/2012 beginnend mit drei Klassen der Klas- senstufe 5 schuljahrgangsweise eingerichtet. Das vorhandene (und bisher als Berufs- schulzentrum genutzte) Schulgebäude, in dem sich bereits in der Vergangenheit ein 10 11 12 6 Gymnasium befand, erlaubt lediglich eine Zügigkeit in dieser Größenordnung. Von der so festgelegten Zügigkeit, die im Übrigen § 4a Abs. 3 SchulG entspricht, wonach Gymnasien mindestens dreizügig zu führen sind, ist auszugehen. Sie ist daher auch bei einem - wie hier - Bewerberüberhang für die Aufnahmeentscheidung des Schulleiters maßgeblich (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, juris Rn. 8). Dem halten die Antragsteller in der Beschwerdebegründung entgegen, die Schulnetz- planung sei evident fehlerhaft, weil die Stadt Leipzig nicht „in ausreichendem Maße auf die wachsende Nachfrage reagiert“ habe, weshalb es nicht ausreiche, sich allein an den „angegebenen Richtkapazitäten“ zu orientieren; außerdem vertrete das Staatsmi- nisterium für Kultus im Anhörungsschreiben vom 20. Mai 2014 zur Fortschreibung des Schulnetzplans mit Blick auf die Überlastung aller Leipziger Gymnasien eine ab- weichende Rechtsauffassung „zur Bestimmung der Zügigkeit“, und fehlten „Festle- gungen zur Zügigkeit des Gymnasiums“, wobei im „mittlerweile veröffentlichten Entwurf des Schulnetzplanes 2015 (Stand 06.07.2015) … der Kapazitätsrichtwert mit einer 3,3-Zügigkeit … angegeben“ werde, so dass „freie Kapazitäten für mindestens eine weitere Eingangsklasse“ bestünden. Ein Anspruch auf vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 2 in die Klassenstufe 5 der L.................-Schule folgt aus alldem in- dessen nicht. Nach § 23a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG stellen die Landkreise und Kreisfreien Städte Schulnetzpläne für ihr Gebiet auf. Die Schulnetzplanung soll die planerische Grundla- ge für ein alle Bildungsgänge umfassendes, regional ausgeglichenes und unter zumut- baren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot schaffen. In den Plänen werden der mittelfristige und langfristige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 SchulG). Die Schulnetzpläne bedürfen gemäß § 23a Abs. 4 SchulG der Genehmigung des Staatsministeriums für Kultus (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 SchulG), das die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der Pläne mit den schulpolitischen und den sich aus dem Staatshaushaltsplan ergebenden Maßnahmen überprüft, insbe- sondere um zu gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Freistaats Sachsen möglich ist. Dass die vorlie- gend in Rede stehende Fortschreibung 2012 des Schulentwicklungsplans der Stadt Leipzig vom Staatsministerium für Kultus nicht oder mit einer abweichenden Zügig- keit der Gymnasien genehmigt worden wäre, behaupten die Antragsteller selbst nicht. 13 14 7 Sie rügen vielmehr, dass der „Bescheid des SMK vom 12.08.2014 nicht vollständig vorgelegt“ worden sei, gehen mithin selbst nicht nur davon aus, dass im Bescheid vom 12. August 2014 überhaupt eine Genehmigung erteilt wurde, sondern auch davon, dass Gegenstand der Genehmigung der Schulentwicklungsplan Fortschreibung 2012 ist, so wie er auf der Internetseite der Stadt Leipzig veröffentlicht ist und hinsichtlich des Planteils Gymnasien von den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren auszugsweise zu den Akten gereicht wurde. Der Vorlage des gesamten Genehmigungsbescheids be- durfte es unter diesen Umständen nicht. Auf diesen kommt es für die Entscheidung des Senats ebenso wenig an wie darauf, welche Erwägungen der Genehmigung zu- grunde lagen, und ob das Staatsministerium für Kultus, so die Antragsteller, „bei der Mehrzahl der Leipziger Gymnasien von einer höheren Aufnahmekapazität“ als die Stadt Leipzig als Schulträgerin ausgeht. Für die Zügigkeit der L.................-Schule maßgeblich ist vielmehr der Schulentwicklungsplan der Stadt Leipzig Fortschreibung 2012, der ein dreizügiges Gymnasium vorsieht. Aus dem Schulentwicklungsplan der Stadt Leipzig Fortschreibung 2015 können die Antragsteller ebenfalls nichts für sich herleiten: Abgesehen davon, dass es sich um einen - rechtlich noch unverbindlichen - Entwurf zur Fortschreibung des derzeit geltenden Schulentwicklungsplans aus dem Jahr 2012 handelt, hätte er im Schuljahr 2015/2016 auch nicht berücksichtigt werden können, weil das Aufnahmeverfahren für dieses Schuljahr im Zeitpunkt der vom 6. Ju- li 2015 datierenden Entwurfsfassung bis auf die Vergabe gegebenenfalls nachträglich frei gewordener Plätze bereits abgeschlossen war. bb) Ausgehend davon hat der Schulleiter der L.................-Schule zu Recht drei Ein- gangsklassen gebildet, davon - im Hinblick auf drei angemeldete und nach den Auf- nahmekriterien vorrangig aufzunehmende Integrationsschüler - eine Klasse mit einer Klassenstärke von 25 Schülern. Dies entspricht § 3 Abs. 2 Schulintegrationsverord- nung (SchIVO), wonach bei integrativer Unterrichtung in der jeweiligen Klasse der öffentlichen Schule eine Klassenstärke von 25 Schülern nicht überschritten werden soll. In diese Klasse wurden, wie aus der vom Antragsgegner mit der Beschwerde- erwiderung vorgelegten Einschätzung des Schulleiters vom 2. Oktober 2015 hervor- geht, alle drei Integrationsschüler aufgenommen, bei denen es sich um einen autisti- schen Schüler mit Asperger-Syndrom, der in allen Schulstunden die Hilfe einer Schul- begleiterin benötigt, sowie zwei an Mutismus leidende, sprachlich stark eingeschränk- te Schülerinnen handelt. Der Erfolg der Integration hänge für diese Schüler, so der 15 8 Schulleiter weiter, maßgeblich davon ab, dass es dauerhaft gelinge, die bestehenden Bedingungen aufrecht zu erhalten. Dazu gehört auch die Beibehaltung der vom Schul- leiter ausdrücklich angesprochenen Klassenstärke. Unter diesen Umständen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Klassenbildung verfehlt und die Aufnahme wei- terer drei Schüler bis zur Klassenobergrenze (§ 4a Abs. 2 Satz 1 SchulG), darunter der Antragsteller zu 2, zwingend geboten gewesen wäre. Gegenteiliges legen auch die An- tragsteller nicht dar. Hinzu kommt, dass § 3 Abs. 2 SchIVO grundsätzlich die Auf- nahme von je einem Integrationsschüler in jede der Eingangsklassen bei dann je Klas- se 25 Schülern zugelassen hätte; von dieser für die übrigen Aufnahmebewerber „kapa- zitätsunfreundlichen“ Möglichkeit hat der Schulleiter aber keinen Gebrauch gemacht. Die vorrangige Berücksichtigung der Integrationsschüler und damit das Aufnahmever- fahren als solches erweisen sich nicht aus den von den Antragstellern gegen die Wirk- samkeit der Schulintegrationsverordnung vorgetragenen Bedenken als rechtswidrig mit der Folge, dass der Antragsteller zu 2 seine Aufnahme an der L.................-Schule beanspruchen könnte. Der Senat teilt diese Bedenken insofern, als mit der in der Schu- lintegrationsverordnung angegebenen Vorschrift des § 62 Abs. 1 SchulG, der das Staatsministerium für Kultus ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Prüfungsordnungen zu erlassen, keine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG, Art. 75 Abs. 1 SächsVerf genügende Ver- ordnungsermächtigung vorliegen dürfte. Danach kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden, wobei Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Soweit § 62 Abs. 2 SchulG Gegenstände und inhaltliche Grundsätze von Schulordnungen festlegt, findet sich auch darin nichts zum Verfahren und zu den Voraussetzungen der Integra- tion und der integrativen Unterrichtung von Schülern an Regelschulen. Näheres ließe sich allenfalls § 13 Abs. 1 Satz 1 SchulG entnehmen, wonach Schüler, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen allgemeinbildenden Schulen nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb über einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, in den Förderschulen unterrichtet werden. Daraus ergibt sich indes allenfalls, dass der Landesgesetzgeber die gemeinsame Unter- richtung von behinderten und nicht behinderten Schülern in den Blick genommen hat. Auch unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots für Behinderte in Art. 3 16 9 Abs. 3 Satz 2 GG sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BGBl. II 2008 S. 1419), das für die Bundesrepublik Deutschland am 26. März 2009 völkerrechtlich in Kraft getreten ist und für den schulischen Bereich in Art. 24 den gleichberechtigten Zugang für Menschen mit Behinderungen zu Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen als Ziel- vorgabe normiert, dürfte § 62 Abs. 1 SchulG keine Ermächtigung enthalten, auf deren Grundlage sich die Grenzen der einer Rechtsverordnung überlassenen Einzelregelun- gen zur schulischen Integration nach Tendenz und Inhalt hinreichend sicher entneh- men oder mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze ermitteln ließen (vgl. zu die- sem Maßstab: BVerfG, Beschl. v. 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 277 f.; Beschl. v. 19. März 1989, BVerfGE 80, 1; Beschl. v. 27. Juni 2002, BVerfGE 106, 19; Se- natsurt. v. 3. November 2015 - 2 C 3/13 -, Rn. 27). Den sich danach ergebenen Zweifeln an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für die Schulintegrationsverordnung ist indes nicht weiter nachzugehen. Die Fortgel- tung der Schulintegrationsverordnung ist jedenfalls für einen Übergangszeitraum hin- zunehmen. Im Falle ihrer Unwirksamkeit würde die, wie dargelegt, allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage für das Verfahren und die Voraussetzungen einer integra- tiven Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an (wie hier) allgemeinbildenden Schulen entfallen. Dies hätte indes tatsächlich wie rechtlich auch kurzfristig nicht vertretbare Folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts, der der Senat folgt, ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eine unzu- lässige Benachteiligung Behinderter bei der konkreten Entscheidung der Schulbehörde darüber, in welcher Schule ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu un- terrichten ist, dann gegeben, wenn eine Überweisung an eine Förderschule erfolgt, obwohl eine Unterrichtung an einer Regelschule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1997, BVerfGE 96, 288, 306 ff.; Se- natsbeschl. v. 14. November 2014 - 2 B 229/14 -, juris Rn. 9). Um diesen Anforderun- gen zu genügen, bedarf es entsprechender Rechtsvorschriften, wie sie die Schulinteg- rationsverordnung enthält, die daher zunächst und übergangsweise weiterhin anwend- bar bleiben müssen. Darüber hinaus hat die Sächsische Staatsregierung den Entwurf eines neuen Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen beschlossen und zur Anhörung freigegeben (abrufbar unter: http://www.schulgesetz.sachsen.de). Geregelt werden soll darin insbesondere die inklusive Unterrichtung von Schülern mit und ohne sonderpä- 17 10 dagogischem Förderbedarf (§ 4c E-SächsSchulG) einschließlich einer Ermächtigung für das Staatsministerium für Kultus zum Erlass von Bestimmungen zur inklusiven Unterrichtung in einer Schulordnung (§ 62 Abs. 1 und 2 Nr. 2 E-SächsSchulG). Da für den Antragsteller zu 2 ein auf Grundlage von § 2 Abs. 2 SchIVO ergangener Feststellungsbescheid des Antragsgegners über seine integrative Unterrichtung an ei- nem Gymnasium im Zeitpunkt seiner Anmeldung an der L.................-Schule nicht vorlag und ein Förderbedarf zudem nicht geltend gemacht wurde, hat der Schulleiter ihn zu Recht nicht vorab als Integrationsschüler aufgenommen. Das förderpädagogi- sche Gutachten, das eine integrative Unterrichtung des Antragstellers zu 2 an der Grundschule empfiehlt, vermag den - nach wie vor fehlenden - Feststellungsbescheid nicht zu ersetzen. Demgegenüber steht der Integrationsstatus der drei aufgenommenen Schüler fest; darauf, ob dies bereits bei der Anmeldung der Fall war, kommt es des- halb nicht an. cc) Die auf der Internetseite der L.................-Schule veröffentlichten und vom Schul- leiter angewandten Aufnahmekriterien, wonach „Kinder, die Geschwisterkinder an der Schule haben, gesetzt“ sind, „wenn dies bei der Anmeldung angezeigt wird“, und dies ebenso gilt, „wenn eine Integration gemäß Schulintegrationsverordnung erfolgt“, im Übrigen das Los entscheidet, sind sachgerecht. Demgemäß wurden zunächst 17 Ge- schwisterkinder und drei Integrationsschüler aufgenommen; ferner wurde ein Platz für einen Wiederholer freigehalten. Die danach bei drei Eingangsklassen, davon zwei Klassen mit jeweils 28 und eine Klasse mit 25 Schülern, mithin insgesamt 81 Ausbil- dungsplätzen noch vorhandenen 60 Plätze hat der Schulleiter sodann in einem Losver- fahren unter den verbliebenen Bewerbern vergeben, dessen Durchführung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Dies gilt auch, soweit sich unter den auszulosenden Bewerbern Zwillinge befanden. Deren Namen standen beide auf einem Los, das mit dem 41. Los gezogen wurde. Die ausgelosten Zwillinge nahmen demgemäß die Plätze 41 und 42 (der insgesamt 60 Plätze) ein; der Bewerber auf dem anschließend gezogenen Los erhielt den 43. Platz. Auf diese Weise wollte der Schulleiter ein möglichst gerechtes, andererseits aber auch praktisch handhabbares Losverfahren gewährleisten. Dadurch, dass beide Namen der Zwillinge ebenso wie die Namen der übrigen Bewerber auf jeweils einem Los standen, 18 19 20 11 sollte eine größtmögliche Gleichbehandlung beider „Bewerbergruppen“ angestrebt werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass bei Ziehung des Loses der Zwillinge auch beide Geschwister als „gelost“ anzusehen sind. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar wurden bei der Ziehung ihres Loses bei- de Geschwister an der Schule aufgenommen, so dass ihr Los im Vergleich zu dem der übrigen Bewerber einen höheren „Erfolgswert“ hatte; andererseits war ihre Chance, ausgelost zu werden, deshalb geringer als die der übrigen Bewerber, weil lediglich ein Los für zwei Bewerber vorhanden war. Unter diesen Umständen hält der Senat, anders als in dem seinem Beschluss vom 29. September 2014 - 2 B 189/14 - (juris) zugrunde liegenden Verfahren, Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der übrigen Bewerber, etwa dadurch, dass, so die Antragsteller, ein Geschwisterteil ohne Anrechnung auf die (noch) vorhandenen Plätze aufgenommen wird, nicht für geboten. Der Einwand der Antragsteller, der Schulleiter sei durch die Verfahrensweise bei der Auslosung der Zwillinge von den festgelegten und veröffentlichten Auswahlkriterien abgewichen, führt ebenfalls nicht weiter. Der Senat kann offen lassen, ob überhaupt eine Änderung vorliegt und ob und gegebenenfalls wie diese hätte bekannt gegeben werden müssen. Jedenfalls ist nicht zu erkennen und wird auch von den Antragstellern nicht vorgetragen, inwieweit sich eine Kenntnis der geänderten Aufnahmebedingun- gen auf die vom Antragsteller zu 1 getroffene Anmeldeentscheidung ausgewirkt, ins- besondere zu einer Änderung dieser Entscheidung geführt hätte oder hätte führen kön- nen. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller zu 1 die Entscheidung möglicherweise an bestimmten, zuvor mitgeteilten Auswahlkriterien ausgerichtet haben könnte. dd) Eine Fehlerhaftigkeit des Vergabeverfahrens ergibt sich ferner nicht daraus, dass Aufnahmebewerber, die die Aufnahmeprüfung nach § 4 Abs. 3 SOGYA an der W..............-Schule, einem Gymnasium mit vertiefter mathematisch-naturwissen- schaftlicher Ausbildung, nicht bestanden haben, an der L.................-Schule aufge- nommen wurden. Für diese Fälle bestimmt Buchst. C Ziffer VIII Nr. 1 Buchst. c) Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klas- sen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2014/2015 vom 9. April 2014 (MBl. SMK S. 70), dass die Eltern (bis zum 1. April 2015) bei einem Gymnasium einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes in eine Klasse ohne vertiefte Ausbildung stellen. Diese Anträge sind vom 21 22 12 Schulleiter in gleicher Weise zu behandeln wie die Anträge der Bewerber, die von vornherein einen Antrag auf Aufnahme an einem Gymnasium ihrer Wahl in eine Klas- se ohne vertiefte Ausbildung gestellt haben (Buchst. C Ziffer VIII Nr. 1 Buchst. c) Satz 3 VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2014/2015). Durch diese Verfahrensweise soll vermieden werden, dass Schülern ein Nachteil daraus entsteht, dass sie zunächst versuchen, an einem Gymnasium mit vertiefter Ausbildung aufgenommen zu werden, und sich so dem Risiko aussetzen, die Aufnahmeprüfung nicht zu bestehen. Dies ge- schieht, indem ihnen - ebenso wie allen anderen Schülern mit einer Bildungsempfeh- lung für das Gymnasium - die Möglichkeit eingeräumt wird, auch noch nach nicht be- standener Aufnahmeprüfung ihre Aufnahme an insgesamt drei in bestimmter Reihen- folge ausgewählten Gymnasien zu beantragen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Bei den an der L.................-Schule ausgelosten und aufgenommenen Be- werbern handelt es sich, so der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung, aus- schließlich um solche, die auf Grund ihrer Platzziffer selbst dann nicht an der W..............-Schule aufgenommen worden wären, wenn statt der vom Schulleiter dieser Schule (bei drei Eingangsklassen) tatsächlich aufgenommenen 72 Schüler 84 Schüler aufgenommen worden wären. Der von den Antragstellern genannte Schüler mit der Nummer 50 auf der Bewerberübersicht der L.................-Schule, der der Ablehnung seiner Aufnahme an der W..............-Schule widersprochen hat und sodann aufgenom- men wurde, ist nicht unter den ausgelosten Bewerbern. b) Die Beschwerde der Antragsteller bleibt hinsichtlich des Hilfsantrags auf Aufnah- me des Antragstellers zu 2 in die Klassenstufe 5 der H...........schule ebenfalls ohne Er- folg. Ausgehend vom, wie vorstehend (unter Ziffer 2. Buchst. a) aa) dargelegt, Schulent- wicklungsplan der Stadt Leipzig Fortschreibung 2012 entspricht die Einrichtung von vier Eingangsklassen im Schuljahr 2015/2016 der dort für die Eingangsklassenstufe 5 dieser Schule festgelegten Zügigkeit von 4,5 Klassen, nachdem im vorangegangen Schuljahr 2014/2015 fünf Eingangsklassen gebildet worden waren. Darauf, dass im Schuljahr 2015/2016 lediglich 32 Klassen an der H...........schule vorhanden sind, ob- wohl in den Schulgebäuden insgesamt 38 Klassen untergebracht werden könnten, kommt es nicht an. Hieraus folgt weder ein Anspruch der Antragsteller auf Einrich- tung weiterer Klassen noch auf Aufnahme des Antragstellers zu 2 an dieser Schule. 23 24 13 Bei der Vergabe der sonach (4 x 28 =) 112 Plätze konnten daher nur die 139 Bewer- ber, die diese Schule als Erstwunsch genannt haben, berücksichtigt werden; Bewerber, die die H...........schule als Zweitwunsch oder - wie der Antragsteller zu 2 - gar als Drittwunsch angegeben hatten, gingen leer aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. 7. No- vember 2012 - 2 B 345/12 - und v. 14. Januar 2015 a. a. O., 191; st. Rspr.). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Winter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 25 26 27