Beschluss
2 B 1368/15.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1024.2B1368.15NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, den Bebauungsplan des Planungsverbandes S. X. „S. X. 1“ durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugssetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, S. 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8 und vom 10. April 2015- 2 B 177/15.NE -, beide m. w. N. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist - regelmäßig, so auch hier – (nur) dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10 m. w. N. zur Rechtsprechung der weiteren Bausenate des OVG NRW. Einen solchen schweren Nachteil hat die Antragstellerin bereits nicht in substantiierter Form dargelegt, er ist auch angesichts der vorgesehenen Realisierungsabschnitte für die voraussichtlich überschaubare Zeit bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren – dazu näher unten - nicht zu erkennen. Die Antragstellerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Ausweisung des Sondergebietes „Hafenaffines Gewerbe“, das ihrem Wohnhaus auch deutlich näher liegt als die eigentliche Hafenanlage (SO 1); deren Realisierung ist nach Sinn und Zweck der Bebauungsplanung und der tatsächlichen Ausbauplanung Voraussetzung für die Aufnahme gewerblicher Nutzungen im Sondergebiet SO 2. Gegen die für das SO 1 vorgesehenen Immissionskontingente macht sie ebenfalls keine konkreten Einwände geltend – im Gegenteil nimmt sie diesen Bereich (jedenfalls überwiegend) ausdrücklich von der Kritik hinsichtlich des fehlenden Anlagenbezuges aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin durch die Hafenanlage selbst bereits jetzt unzumutbar belastet werden könnte, bestehen nach Aktenlage nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit der Errichtung des Hafens kein Fixpunkt dergestalt gesetzt wird, dass die Verwirklichung des Sondergebietes „I. Gewerbe“ als unausweichlich erschiene. Eine zwingende gegenseitige Abhängigkeit besteht – soweit ersichtlich – nicht, insbesondere kann der Hafen auch ohne das SO 2 realisiert und betrieben werden. „Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugssetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und deshalb von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 ‑ 10 B 530/15.NE -, vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 42 und vom 1. Juli 2013 - 2 B 599/13.NE -, juris Rn. 39, beide m. w. N. Dabei kann offen bleiben, ob dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14, 4 VR 5/14 (4 CN 4/14) – ein anderer Prüfungsmaßstab zu entnehmen ist, soweit darin ohne weitere Begründung oder Anknüpfung an den Wortlaut der Bestimmung - soweit ersichtlich in der Rechtsprechung erstmals -die Auffassung vertreten wird, Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO seien, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen ließen. Vgl. dazu näher auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 - 10 B 530/15.NE - und vom 17. Juli 2016 - 2 B 503/15.NE -. Auch nach diesem Beschluss ist die Aussetzung der Vollziehung eines voraussichtlich unwirksamen Bebauungsplans nur dann dringend geboten, wenn dessen weiterer Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Entscheidung in der Hauptsache unaufschiebbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‑ 4 VR 5/14, 4 VR 5/14 (4 CN 4/14) ‑, juris Rn. 12. Davon ist hier nicht auszugehen. Weder lässt sich die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans feststellen, noch stehen Nachteile für die Antragstellerin in Rede, die (vorläufig) hinzunehmen ihr unzumutbar wären. Dies gilt nach vorstehenden Ausführungen letztlich bereits deshalb, weil auch die unter diesem Aspekt erforderliche konkrete Beeinträchtigung der Antragstellerin durch den einstweiligen Vollzug des Bebauungsplanes derzeit nicht zu erkennen ist. Aus dem Hafenbetrieb selbst sind an dem dem Wohnhaus der Antragstellerin nächstgelegenen Immissionsort (IP 2, der näher zum geplanten Hafen liegt) – insoweit von der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen – maximale Immissionsbelastungen tags von 45 dB(A) und nachts von 37 dB(A) (vgl. etwa zweite ergänzende schalltechnische Stellungnahme vom 4. April 2012, S. 9, und Schallimmissionsprognose ted vom 14. Februar 2014, S. 35) zu erwarten, die ohne weiteres zulässig sind, selbst wenn man für das Wohnhaus der Antragstellerin mit dem Antragsvorbringen den uneingeschränkten Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes unterstellte. Nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich im Übrigen auch nicht feststellen, dass der angegriffene Bebauungsplan offensichtlich rechtswidrig ist. Zwar spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand des Senates Einiges dafür, dass der Bebauungsplan „S. X. 1“ des Antragsgegners deshalb an durchgreifenden Mängeln leidet, weil der Antragsgegner (bisher) nicht wirksam gegründet worden ist und es damit an dem erforderlichen Planungsträger selbst fehlt. Die damit zusammenhängenden Fragen sind indes schon angesichts der zu dieser Frage weitgehend fehlenden Rechtsprechung und der nicht eindeutigen bzw. einheitlichen Literaturstimmen nicht als für das vorliegende Eilverfahren offensichtlich geklärt zu betrachten. Da die wenig detaillierte Regelung des § 205 BauGB selbst viele Fragen offen lässt, vgl. dazu Vietmeier, in: Jarass (Hrsg.), Interkommunale Abstimmung in der Bauleitplanung, Münster 2003, S. 81 ff.; siehe auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9. August 2001 – 8 C 11352/00 -, BauR 2002, 273 = juris Rn. 18. ist insoweit eine abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Für die wirksame Gründung als Planungsverband nach § 205 Abs. 1 BauGB könnte es allerdings möglicherweise bereits an der nach dem Baugesetzbuch erforderlichen ortsüblichen Bekanntmachung der Satzung für den Zweckverband „Planungsverband S. X. “ vom 6. April 2009 (im Folgenden: Satzung) fehlen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung bilden die Stadt N. , die Stadt C. , der Kreis N. -M. und der Landkreis T. einen Planungsverband nach § 205 Abs. 1 BauGB. Ein solcher hier ausdrücklich nach dieser Vorschrift gegründeter Planungsverband bedarf nach § 205 Abs. 1 Satz 2 BauGB einer einstimmig zu beschließenden Satzung, die nach – soweit ersichtlich unbestrittener Auffassung – der ortsüblichen Bekanntmachung im Sinne des Baugesetzbuches bedarf. Vgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand Februar 2016, § 205 Rdnr. 54 f.; Schrödter, BauGB – Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 205 Rn. 11; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Rn. 11; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB – Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 205 Rn. 23, m. w. N.; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 2015 Rn. 4. Eine solche ortsübliche Bekanntmachung in den beteiligten Kommunen und (Land-)Kreisen liegt hier nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor. Die beteiligten Gebietskörperschaften haben die Satzung nicht selbst in ihre jeweiligen Veröffentlichungsorganen bekannt gemacht. Statt dessen ist eine – gewissermaßen gebündelte – Veröffentlichung allein im Zusammenhang mit der eingeholten Genehmigung im Amtsblatt der Bezirksregierung E. erfolgt. Es ist jedoch zumindest fraglich, ob die wohl gebotene ortsübliche Bekanntmachung durch die amtliche Bekanntmachung der Genehmigung und der Satzung durch die Bezirksregierung E. ersetzt werden konnte. Dies gilt schon deshalb, weil der Planungsverband nach § 205 Abs.1 BauGB nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik der Regelung keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf. Vgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand Februar 2016, § 205 Rn. 55; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB – Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 205 Rn. 20; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 2015 Rn. 4; Schrödter, BauGB – Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 205 Rn. 4; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 205 Rn. 10. Selbst wenn man die hier eingeholte und erteilte Genehmigung der Bezirksregierung E. für im Rahmen der Gründung des Zweckverbandes unschädlich hielte, bedeutete dies jedenfalls nicht, dass sie im vorliegenden Kontext die fehlende wirksame Bekanntmachung der nach dem Baugesetzbuch für die Entstehung des Planungsverbandes konstitutiven Satzung ersetzte. Dagegen dürfte insbesondere sprechen, dass es sich bei der Gründung des Zweckverbandes letztlich um den ersten Teil der Bauleitplanung handelt, sodass es auch in diesem Fall der ortsüblichen Bekanntmachung nicht allein im – wie hier geschehen - Amtsblatt der Bezirksregierung E. , sondern in den Bekanntmachungsorgangen der beteiligten Gebietskörperschaften bedürfte. Allenfalls ließe sich erwägen, ob der in § 11 GKG, der gemäß § 32 GKG im Rahmen des § 205 BauGB grundsätzlich, allerdings unter dem Vorbehalt anderslautender Regelungen des Baugesetzbuches, anwendbar sein dürfte, im Fall der Genehmigung eines Zweckverbandes nach diesem Gesetz erforderliche Hinweis in den jeweiligen kommunalen Bekanntmachungsorganen, der hier nach einer vom Senat angestellten Internetrecherche erfolgt sein dürfte, auch für die Satzung nach § 205 Abs. 1 BauGB ausreichen könnte, auch wenn dies nicht „ortsüblich“ im engeren Sinne ist. Gegen ein solches Verständnis ließe sich indes wiederum anführen, dass es systematisch bedenklich ist, eine Abweichung von den Bekanntmachungsanforderungen des Baugesetzbuches deswegen zuzulassen, weil eine nach dem Baugesetzbuch jedenfalls nicht vorgesehene, möglicherweise sogar ausgeschlossene Genehmigung eingeholt und bekanntgemacht wurde. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 205 Rn. 10 f. Unabhängig davon könnte ein Bekanntmachungsmangel auch darin gesehen werden, dass nach den überreichten Bekanntmachungsunterlagen die Satzung nicht vollständig, nämlich ohne die zu ihrem Bestandteil erklärte Anlage 1 bekanntgemacht wurde. Da sich allein aus dieser Anlage der Zuständigkeitsbereich des Planungsverbandes im Bereich der Bauleitplanung ergibt, handelt es sich auch um einen wesentlichen Bestandteil der Satzung, ohne den eine wirksame Bekanntmachung zumindest zweifelhaft erscheint. In der überreichten Bekanntmachung fehlt auch jeglicher Hinweis darauf, dass diese Anlage an anderer Stelle eingesehen werden kann oder bekannt gemacht wurde. Ein danach derzeit zumindest nicht unwahrscheinlicher Bekanntmachungsmangel wäre, seine Offensichtlichkeit unterstellt, im hiesigen Verfahren auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die erforderliche Bekanntmachung jederzeit nachgeholt werden könnte. Da die Bekanntmachung der Satzung letztlich Entstehungsvoraussetzung für den Planungsverband ist, kommt eine rückwirkende Heilung mit der Folge, dass der damit vorliegende formelle Mangel im Rahmen des hier zu entscheidenden Eilverfahrens als heilbar und deshalb nicht durchschlagend angesehen werden könnte, wohl nicht in Betracht. Vgl. Jarass/Kmenth, BauGB 2013, § 205 Rn. 6; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 205 Rn. 8; anders möglicherweise Schrödter, BauGB – Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 205 Rn. 12 (unter so wohl jedoch unzutreffender Berufung auf Bay. VGH, Urteil vom 30. April 2003 – 8 N 01.3008 -, juris Rn. 70 ff.). Der Wirksamkeit der Gründung des Planungsverbandes nach Maßgabe des § 205 Abs. 1 BauGB könnte weiter entgegenstehen, dass vorliegend die Beteiligung der (Land-)Kreise nach § 205 Abs. 1 BauGB möglicherweise rechtswidrig wäre, wie die Antragstellerin im Einzelnen geltend gemacht hat. Denn es liegt zumindest nicht auf der Hand, dass diese hier als öffentliche Planungsträger im Sinne des § 205 BauGB beteiligtenfähig sind. Zwar hat der Antragsgegner – im Grundsatz wohl zutreffend - darauf hingewiesen, dass diese hier in ihrer Eigenschaft als Träger der Landschaftsplanung als öffentlicher Planungsträger im Sinne von § 205 Abs. 1 BauGB rechtmäßig Mitglieder des Planungsverbandes geworden sind. Vgl. dazu allgemein Battis, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB-Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 205 Rn. 2; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand Februar 2016, § 205 Rn. 11. Für eine Beteiligung in dieser Funktion könnte mangels ausdrücklicher Regelung zumindest die Kostenregelung in § 10 der Satzung sprechen. Voraussetzung ist insoweit indes weiter, dass zwischen den verbandsfähigen Beteiligten durch eine gemeinsame zusammengefasste Bauleitplanung ein Ausgleich der verschiedenen von ihnen vertretenen, für die Bauleitplanung relevanten Belange erreicht werden kann. Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB – Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 205 Rn. 14, 17. Ob die (Land-)Kreise in Anbetracht dessen hier in ihrer Funktion als Träger der Landschaftsplanung (allein) Mitglieder des Planungsverbandes geworden sind und in dieser Funktion planerisch tätig werden durften, erscheint überprüfungsbedürftig. Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren haben diese Planungsbefugnisse der beteiligten (Land-)Kreise jedenfalls keine ersichtliche Rolle gespielt. Hinzu kommt insbesondere für den Kreis N. -M. , dass dessen in der Antragserwiderung angeführte Zuständigkeit für Fragen der Landschaftsplanung eine Beteiligung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der konkreten Ausgangskonstellation zumindest fraglich erscheint. Denn der Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners ist bzw. war auf nordrhein-westfälischer Seite landschaftsplanerisch lediglich durch eine Landschaftschutzverordnung der Bezirksregierung E. vom 19. Dezember 1968 erfasst. Die Entscheidung über die Herausnahme des Plangebiets aus der Landschaftsverordnung ist demgemäß (§ 73 LG NRW) auch allein von der Bezirksregierung E. , ihrem Anschreiben vom 22. Juli 2015 nach offenbar auf Antrag der Stadt N. , getroffen worden – und zwar erst mit Verordnung vom 3. Juli 2015. Bis dahin, und damit auch im Zeitpunkt der Verbandsgründung, dürfte jedenfalls der Kreis N. -M. nicht unter dem Gesichtspunkt der Landschaftsplanung planungsbefugt gewesen sein. Die Zuständigkeit für die Landschaftsplanung dürfte daher die Beteiligung des Kreises nach den konkreten Umständen als Planungsträger jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Selbst wenn indes zu unterstellen wäre, dass entgegen der ausdrücklichen Bestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung die beteiligten Gebietskörperschaften allein oder auch einen Zweckverband nach § 205 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit den Regelungen des nordrhein-westfälische Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit gegründet hätten, führte dies jedenfalls nicht ohne Weiteres zur Wirksamkeit der Satzung und damit auf eine wirksame Gründung des dann anzunehmenden Zweckverbandes nach Landesrecht. In diesem Fall hätte zwar die Bekanntmachung wohl nach §§ 11, 32 GKG grundsätzlich ordnungsgemäß erfolgen können, jedoch wäre die Satzung im Hinblick auf wesentliche erforderliche Regelungen möglicherweise als zu unbestimmt zu werten bzw. ließe diese Fragen sogar gänzlich ungeregelt. Nähme man einen reinen Zweckverband nach § 205 Abs. 6 BauGB an, wäre, gerade in Anbetracht obiger Ausführungen, zunächst unklar, in welcher Funktion die beteiligten (Land-)Kreise N. -M. und T. -Lippe an diesem Zweckverband beteiligt wurden. Die Formulierung in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung, wonach sie als „öffentliche Träger“ beteiligt sind, ließe zumindest unter dieser Prämisse offen, ob damit die Kreise als Planungsträger im Sinne von § 205 Abs. 1 Satz 1 BauGB und/oder als sonstige Träger öffentlicher Belange Mitglied des Zweckverbandes sind. Denn im Unterschied zur Regelung von § 205 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der potentielle Teilnehmerkreis nach § 205 Abs. 6 BauGB weiter und erlaubt insbesondere auch die Beteiligung sonstiger Träger. Vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB-Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 205 Rn. 15; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand Februar 2016, § 205 Rn. 92. Dafür, dass dies hier jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist, spricht insbesondere der Umstand, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung im auffälligen Unterschied zu § 205 Abs. 1 Satz 1 BauGB die (Land-)Kreise gerade nicht als öffentliche Planungs träger nennt (Hervorhebung durch den Senat). Auch aus der Aufgabenbeschreibung des Verbandes lässt sich die Funktion der Landkreise jedenfalls kaum mit der für die Anwendung des § 205 Abs. 6 BauGB erforderlichen Eindeutigkeit bestimmten. Mit dieser - möglicherweise auch auf die Zulässigkeit eines Zweckverbandes nach § 205 Abs. 1 Satz 1 BauGB durchschlagenden (s. o.) – Problematik verbindet sich die Frage, ob die Satzung des Antragsgegners im Rahmen des § 205 Abs. 6 BauGB die jedenfalls erforderliche ausreichende Regelung hinsichtlich der Abstimmungsmodalitäten enthält. Die in § 205 Abs. 6 BauGB angesprochenen Organisationsformen stehen nämlich dem Landesgesetzgeber nicht beliebig zur Verfügung, sondern müssen aus der Sicht des Baugesetzbuches dem Planungsverband nach § 205 Abs. 1 BauGB gegenüber gleichwertig sein. Vgl. dazu BVerwG; Urteil vom 3. Juli 1998 – 4 CN 5.97 -, NVwZ 1999, 407 = juris; Runkel, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand Februar 2016, § 205 Rdnr. 91; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB – Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 205 Rn. 66. Voraussetzung ist daher nach beachtlichen Stimmen in Literatur und Rechtsprechung insbesondere, dass jede abgebende Gemeinde zur Wahrung ihrer Planungshoheit als Körperschaft im Beschlussorgan des Verbandes mit Initiativrecht vertreten ist und die Zusammensetzung der Verbandsversammlung der Stärke der jeweiligen Gruppierungen in den Räten der gemeinsamen Ortsgemeinden entspricht oder sichergestellt ist, dass die Vertreter jedes Verbandsmitgliedes ihre Stimme insgesamt nur einheitlich abgeben dürfen. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9. August 2002, 8 C 11352/00 -, BauR 2002, 273 = juris Rn. 21 f.; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand Februar 2016, § 205 Rn. 71, 91; Reidt, in: Gelzer u. a., Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014 Rn. 32; allgemein zum Initiativrecht der Gemeinden im Planungsverband auch BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1987 – 2 BvL 16/84 -, BVerfGE 77, 288 = juris Rn. 63; Durinke, LKV 2012, 343, 349. Zugleich wird für Beschlüsse nach dem Baugesetzbuch, insbesondere für die Verabschiedung von Bebauungsplänen, verlangt, es müsse jedenfalls sichergestellt sein, dass die sonstigen Träger an solchen Abstimmungen nicht beteiligt sind. Vgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand Februar 2016, § 205 Rn. 97. Solche Regelungen dürften der vorliegenden Satzung nicht zu entnehmen sein. § 7 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 der Satzung regelt, dass Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen getroffen werden, jedes entsandte Verbandsmitglied über eine Stimme verfügt und insgesamt alle beteiligten Gebietskörperschaften die gleiche Anzahl von Vertretern entsenden. Da zugleich in § 7 Abs. 5 Satz 3 der Satzung festgelegt ist, dass bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt gilt, ergibt sich hieraus, dass die Träger der Planungshoheit – die Städte N. und C. - selbst dann nicht in der Lage sind, einen Bebauungsplan durchzusetzen, wenn alle ihre Vertreter geschlossen dafür stimmen. Das damit bestehende faktische Vetorecht der beteiligten (Land-)Kreise ist jedenfalls auf der Basis eines nach Landesrecht konzipierten Zweckverbandes als Einschränkung der grundgesetzlich garantierten und durch das BauGB bundesrechtlich abgesicherten Planungshoheit der Gemeinden bedenklich. Vgl. hierzu auch Durinke, LKV 2012, 343, 347. Dies gilt umso mehr, als selbst bei Planungsverbänden nach § 205 Abs. 1 BauGB gewichtige Stimmen in der Kommentarliteratur davon ausgehen, dass auch in diesen Fällen die sonstigen Planungsträger bei Entscheidungen über die Bebauungspläne grundsätzlich nicht abstimmungsbefugt sind. So insbesondere: Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand Februar 2016, § 205 Rdnr. 71; dem folgend wohl auch Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 205 Rn. 4. Hinzu kommt, dass eine einheitliche Stimmabgabe der entsandten Vertreter, die schon wegen der einheitlichen und gleichen Zahl von fünf pro beteiligter Gebietskörperschaft nicht die Sitzverteilung in den jeweiligen Räten und Kreistagen widerspiegeln können, und die deshalb nach oben genannten Ausführungen für eine erforderliche Rückkoppelung an den demokratisch legitimierten Planungsträger als wesensnotwendig angesehen wird, nach Mitteilung des Antragsgegners auch nicht dadurch hergestellt wird und wurde, dass ein einheitliches Abstimmungsverhalten der von der jeweiligen Körperschaft entsandten Mitglieder der Verbandsversammlung durch Ausübung des nach § 113 Abs. 2 GO NRW bzw. § 15 GKG NRW bestehenden Weisungsrechts sichergestellt (gewesen) wäre. Ein möglicherweise bestehendes Regelungsdefizit der vorliegenden Satzung würde deshalb auch nicht durch eine (grund-)gesetzkonforme Handhabung der Bestimmungen kompensiert, wollte man eine solche Möglichkeit überhaupt anerkennen. Gleichfalls nicht unproblematisch erscheint die fehlende Regelung zu Fragen der Satzungsänderung. Hierzu verhält sich die Satzung selbst, anders als für die Fragen der Aufnahme neuer Mitglieder, die Einstimmigkeit voraussetzt, nicht. Der Umstand, dass hierfür eine eigene Regelung zu finden ist, könnte darauf schließen lassen, dass auch Satzungsänderungen grundsätzlich von der Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 der Satzung erfasst wären. Eine Satzungsänderung für einen Zweckverband sowohl nach § 205 Abs. 1 BauGB als auch im Rahmen des § 205 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 20 GKG NRW fordern insoweit jedoch Einstimmigkeit bzw. zumindest eines qualifizierte Mehrheit. Vgl. Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB – Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 205 Rn. 22 m. w. N. Schließlich ist zumindest fraglich, ob die Satzung das planerische Initiativrecht der beteiligten Gemeinden hinreichend sicherstellt. Konkrete Regelungen hierzu enthält die Satzung letztlich nicht. Gegen ein bestehendes Initiativrecht der Gemeinden spricht zumindest, dass nach § 8 Abs. 2 Buchst. a der Satzung die Erarbeitung von Plänen dem Verbandsvorsteher obliegt und lediglich die Beschlussfassung über die verbindliche Bauleitplanung nach § 7 Abs. 2 der Satzung der Verbandsversammlung vorbehalten ist. Ob aus der vorgesehenen entsprechenden Anwendung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt N. anderes abzuleiten wäre, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Weitere Bedenken ergeben sich schließlich daraus, dass möglicherweise die in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls für konstitutiv angesehenen - vgl. dazu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9. August 2002, 8 C 11352/00 -, BauR 2002, 273 = juris Rn. 21 f.; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand Februar 2016, § 205 Rn. 71, 91; Reidt, in: Gelzer u. a., Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014 Rn. 32; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB – Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 205 Rn. 21; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 205 Rn. 10 - Regelungen über die Kostentragung nach § 10 Abs. 1 der Satzung unzureichend sein könnten. Geregelt sind dort nur die Verteilung der Planungskosten im Rahmen der Bauleitplanung, der Aufwand für die Planungskosten im Bereich der C1. Aue sowie der Aufwand für Personal-, Sach- und Geschäftskosten im Rahmen der Geschäftsstellenaufgaben. Zu den weiteren unter § 3 der Satzung genannten Aufgaben, insbesondere der vorgesehenen Mitwirkung bei Schaffung der Verkehrsinfrastruktur, findet sich hingegen keine Kostenregelung. Die dadurch aufgeworfenen Fragen entziehen sich indes nach Überzeugung des Senats wegen des davon berührten, in der Rechtsprechung bisher noch kaum behandelten Grundverständnisses der Regelungen des § 205 Abs. 1 und 6 BauGB - nicht zuletzt auch hinsichtlich seiner Einordnung in verfassungsrechtliche Zusammenhänge – eines auch nur vorläufigen Offensichtlichkeitsurteils. Vgl. allgemein auch Sächs. OVG, Beschluss vom 26. März 2012 – 4 B 88/11 -, juris Rn. 9. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine hierauf beruhende Entscheidung in dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren angesichts fehlender höchstrichterlicher Leitlinien mit der Zulassung der Revision zu verbinden sein dürfte. Nicht zuletzt angesichts der von der Beantwortung abhängenden Konsequenzen, die einen vollständig neuen Planungsprozess aus Rechtsgründen unausweichlich machen könnten, erscheint die Klärung im Hauptsacheverfahren, dass der Senat für das erste Quartal 2017 zu terminieren beabsichtigt, der beiderseitigen Interessenlage angemessener. Die Hinnahme der bis dahin absehbaren Schritte zur Planrealisierung sind der Antragstellerin nach obigen Feststellungen in jedem Falle zumutbar. Ob der Antragsgegner diese wegen der aufgezeigten rechtlichen Risiken sinnvollerweise unternehmen wird, ist eine in seine (planerische) Entscheidungsfreiheit zu stellende, hiervon zu trennende Frage. Diese ausschlaggebende Bewertung ist aus Sicht des Senats zudem deshalb tragfähig, weil der angegriffene Bebauungsplan in materieller Hinsicht jedenfalls an keinen offensichtlichen Mängeln leidet, die seine Außervollzugsetzung zum Schutz der Antragstellerin derzeit erforderten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sieht der Senat derzeit keine durchgreifenden offensichtlichen Gesichtspunkte, die die städtebauliche Rechtfertigung der hier zu beurteilenden Planung erschüttern könnten. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Hiervon ausgehend ist weder ein solcher städtebaulicher Missgriff noch dessen Offensichtlichkeit festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sich mit den bereits im Aufstellungsverfahren erhobenen entsprechenden Einwänden auch der Antragstellerin befasst und in der Planbegründung hierzu ausdrücklich Stellung genommen. Diese Abwägung erfasst auch die von der Antragstellerin angeführten Alternativen, insbesondere der Ertüchtigung der bereits vorhandenen Häfen in der Nähe des Plangebietes. Dass diese Auseinandersetzung unhaltbar sein könnte, ist weder zu erkennen, noch legt die Antragstellerin dies hinreichend dar. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Antragsgegner vom Ziel der Trimodalität abgerückt sein könnte oder dies in der gegebenen Planungssituation nicht zu verwirklichen wäre. Ob die hierfür erforderlichen finanziellen Ressourcen zukünftig zur Verfügung stehen werden, ist ein Aspekt, der sich jedenfalls einer Offensichtlichkeitsbeurteilung entzieht. Die von der Antragstellerin zudem gerügte Festsetzung von Lärmemissionskontingenten im angefochtenen Bebauungsplan ist auch in Würdigung ihres entsprechenden Vortrags jedenfalls nicht greifbar materiell rechtswidrig und unwirksam. Ob ihre einschlägigen Einwände in der Sache ganz oder teilweise berechtigt sind, muss vielmehr (ebenfalls) dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegt die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten in materieller Hinsicht besonderen Rechtmäßigkeitsanforderungen, die vor allem die Ermächtigungsgrundlage und die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB betreffen, aber auch mit dem Bestimmtheitsgebot und der städtebaulichen Erforderlichkeit aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verzahnt sind. Zwar findet die Vergabe von Lärmemissionskontingenten auch - wie hier - bei der Ausweisung von Sondergebieten gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO Anwendung. Bei der Emissionskontingentierung geht es darum, aus Gründen des Lärmschutzes und der gerechten Verteilung von Nutzungsoptionen das Emissionsverhalten der in dem Sondergebiet zulässigen Anlagen zu lenken. Die Kontingentierung knüpft an eine spezifische Betriebseigenschaft und damit an eine spezifische Art der zugelassenen Nutzungen an. Nur insofern sind Emissionskontingente als Definition von Betriebseigenschaften, von Arten der baulichen Nutzung gerechtfertigt. Sie beschränken das Emissionspotential von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 158, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 104. Allerdings muss - genauso wie die Festlegung von Geräuschemissionskontingenten zur Gliederung von Gewerbe- oder Industriegebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO - die Emissionskontingentierung in Sondergebieten gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO immanente Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen beachten. Diese resultieren aus dem Sinn und Zweck sowie der inneren Funktionslogik der Emissionskontingentierung als planungsrechtliches Instrument der Steuerung des Emissionsverhaltens von Betrieben und Anlagen aus Gründen des Immissionsschutzes. Sie tragen den Anforderungen Rechnung, die - wie schon angesprochen - gebündelt aus der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage - sei es § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, sei es, wie hier, § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO -, dem planungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und dem Erfordernis städtebaulicher Rechtfertigung aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB folgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 166. Zusammengefasst stellen sich die spezifischen Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen an Emissionskontingentierungen im Bebauungsplan und deren Begründung wie folgt dar: Eine Lärmimmissionskonfliktbewältigung durch die Zuteilung bestimmter flächenbezogener Lärmemissionskontingente funktioniert allein aufgrund eines speziellen methodischen Vorgehens. Die Zuteilung der Lärmemissionskontingente geschieht - regelmäßig - nach der Methodik der DIN 45691. Die Anwendung dieser Methodik hat zur Folge, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den nach bestimmten (Rechen-)Schritten (vgl. Nr. 4.1 ff. der DIN 45691) festgesetzten Emissionswert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Umgekehrt folgt jedoch aus der Überschreitung des Werts noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert. Mithin ist die Methode der Lärmemissionskontingentierung - zum einen - dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. November 2012- 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 167, vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 122, vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 93, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 110, jeweils m. w. N. Vor diesem Hintergrund genügt die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten aber - zum anderen - regelmäßig nur dann dem ihr eigenen Bestimmtheits- und Klarheitsgebot, wenn der Bebauungsplan klare Vorgaben für die in jedem Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der von der Gemeinde bezweckte Lärmschutz mit Blick auf den konkret geplanten Betrieb und seine Umgebung auch tatsächlich erreicht wird, deren methodische Ermittlung sich mit Hilfe der Planbegründung und der entsprechenden (Schall- )Gutachten ohne Weiteres nachvollziehen lässt. Der Bebauungsplan muss dazu - gegebenenfalls unter Heranziehung der Planbegründung - hinreichend eindeutig bestimmen, welche Bezugsfläche für die „Umrechnung“ der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel zugrunde zu legen ist und nach welchem Regelwerk die Schallausbreitungsberechnung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens zu erfolgen hat. Nur so kann der Bebauungsplan die letztendliche Konfliktlösung im Genehmigungsverfahren über die Lärmemissionskontingentierung hinreichend steuern. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. November 2012- 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 169, vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 124, vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 101, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 108, jeweils m. w. N. Innerhalb dieser Grenzen ist der Plangeber bei der Festlegung der Emissionskontingente und der mit ihr in Gewerbe- und Industriegebieten - nicht aber ohne Weiteres wegen der Gestaltungsfreiheit aus § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO in Sondergebieten (vgl. dazu auch Nr. 4.3 der DIN 45691) - obligatorisch einhergehenden Gebietsgliederung weitgehend frei. Trotz dieser Freiheit muss die Emissionskontingentierung aber stets der jeweiligen konkreten Planungssituation entsprechen und diese konzeptionell schlüssig widerspiegeln. Ist etwa ein Angebotsbebauungsplan konkret auf die Ansiedlung eines bestimmten gewerblichen oder industriellen Vorhabens ausgerichtet, muss die Emissionskontingentierung in der Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissionspotential abbilden, um seiner Steuerungsaufgabe für das Genehmigungsverfahren nachkommen zu können und seinen städtebaulichen Zweck nicht zu verfehlen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. November 2012- 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 171, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 127 ff. Dieser Ansatz gilt für Sondergebiete nicht nur in gleichem, sondern in erhöhtem Maß. Sondergebiete wollen per definitionem eine bestimmte besondere Nutzungsart ermöglichen, die dem Plangeber bei der Planaufstellung konkret vor Augen steht. Will der Plangeber das Emissionspotential von Betrieben und damit die Nutzungsart über eine Emissionskontingentierung im Sondergebiet steuern, muss er dies regelmäßig gebietsadäquat tun. Die Besonderheit der Nutzungsart im Sondergebiet und ihr Emissionspotential muss in die Emissionskontingentierung einfließen, weil diese ansonsten ohne städtebauliche Rechtfertigung ist. Insbesondere muss die Emissionskontingentierung, was die Lage der Flächen unterschiedlicher Kontingenthöhen angeht, grundsätzlich die Gebiets- bzw. Nutzungsgrenzen beachten (vgl. dazu auch die Anmerkung 1 zu Nr. 4.3 der DIN 45691). Nur dann wird die regelhaft gebotene Gebietsadäquanz der Kontingentierung auch in einem Sondergebiet erreicht, das die Verwirklichung nur jeweils eines Betriebs zulässt. Weicht der Plangeber von diesen Grundsätzen ab, muss er dies durch einen tragfähigen städtebaulichen Grund rechtfertigen, aus dem sich die Schlüssigkeit des konzeptionellen Handelns des Plangebers bei der Emissionskontingentierung ergibt. Insofern ist die Emissionskontingentierung in Sondergebieten nicht anders zu behandeln als etwa eine Verkaufsflächenbeschränkung. Auch sie hat im System der vorhabenbezogenen Typisierung zu bleiben, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen - nichts anderes ist auch die Emissionskontingentierung - ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd. Eine vorhabenunabhängigen Emissionskontingentierung im Sondergebiet ähnelt einem - bauplanungsrechtlich unzulässigen - Summenpegel, der für die Gesamtheit der oder zumindest mehrere im Sondergebiet ansässigen Betriebe Geltung beansprucht, ohne das Emissionsverhalten eines einzelnen Betriebs in den Blick zu nehmen und verlässlich zu steuern. Ein Summenpegel ist indes ungeeignet, in einem Genehmigungsverfahren umgesetzt zu werden, weil er, anders als ein immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel - oder ein rechtmäßig festgesetztes, der Planungssituation angepasstes Emissionskontingent (vgl. insoweit auch Nr. 3.7 der DIN 45691) - nicht bestimmt, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dürfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 173 unter Hinweis auf die Summenpegelrechtsprechung von BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BVerwGE 110, 193 = BRS 62 Nr. 44 = juris Rn. 23, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 15. Die dargestellte im Ansatz strikte Steuerungsfunktion der Lärmemissionskontingente für das Baugenehmigungsverfahren hat außerdem zur Folge, dass Emissionskontingente prinzipiell ausnahmefeindlich sind. Der Plangeber kann von einer Konfliktverlagerung in ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren bei Emissionskontingen-tierungen allenfalls zurückhaltend und in Ausnahmefällen Gebrauch machen. Das Funktionieren des Konfliktsteuerungsinstruments der Lärmkontingentierung ist wesentlich von der Transparenz, der Genauigkeit und Systemgerechtigkeit der Ermittlung und der nachfolgenden Ausgestaltung der Lärmemissionskontingente abhängig. Der Gliederung eines Baugebiets in Emissionskontingente ist deshalb eine gewisse Endgültigkeit und Starrheit auf der Planungsebene wesensimmanent. Da Emissionskontingente eine spezifische Steuerungsfunktion für das Genehmigungsverfahren haben (müssen, sonst wären sie verzichtbar), müssen sie der Genehmigungsbehörde möglichst Klarheit darüber verschaffen, was im Plangebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht durch die Kontingentierung gelten soll. Erkennt die Gemeinde bei der Gliederung durch Emissionskontingente ein besonderes Problem in ihrer Planung, muss sie dieses auf der Planungsebene lösen und darf nicht ohne tragfähigen städtebaulichen Grund darauf verweisen, das für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gültige Emissionskontingent könne immer noch ausgerechnet werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 181, vom 13. September 2012 ‑ 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 141, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 104 ff. Ob der Antragsgegner diesen spezifischen Vorgaben bei der Ausweisung der Lärmemissionskontingente namentlich im Sondergebiet 2 „I. Gewerbe“ fehlerfrei nachgekommen ist, ist bei summarischer Prüfung zwar nicht zweifelsfrei festzustellen, offensichtliche Fehler sind indes nicht zu erkennen. Insbesondere hat der Plangeber entgegen der Annahme der Antragstellerin die Festsetzung nicht ohne Rücksicht auf die im Sondergebiet zulässigen Vorhaben getroffen, sondern gutachterlich ausdrücklich geprüft, ob diese Kontingente mit den vorgesehenen und zugelassenen Nutzungen verträglich – also gewissermaßen auskömmlich für Betriebe des „hafenaffinen“ Gewerbes sind. Ob aufgrund dieser Vorgehensweise wiederum ein notwendiger Binnenausgleich zwischen den einzelnen zulässigen Betrieben erforderlich gewesen wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, zumal die Antragstellerin hiervon nicht profitierte. Aufgrund der Rückberechnung aus den für schutzbedürftige Nutzungen geltenden Immissionsrichtwerten wird voraussichtlich auch das Prüfprogramm für nachfolgende Baugenehmigungen durch die Lärmemissionskontingente hinreichend gesteuert. Dass der Antragsgegner bei der Bauleitplanung hinsichtlich der einzelnen zugelassenen Betriebe und deren jeweiligen Emissionskontingenten nichts Konkreteres festgesetzt hat, ist jedenfalls im Rahmen der hier vorliegenden echten Angebotsplanung nicht zu vermeiden und als solches nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, dass ein Plangeber nur dann mit Emissionskontingenten arbeiten dürfte, wenn er eine projektbezogene Planung betreibt. Ebenso wenig ist derzeit zu erkennen, dass die Vorbelastung am Grundstück der Antragstellerin offensichtlich zu Ihren Lasten unzureichend ermittelt und bewertet worden wäre. Die Antragstellerin rügt insoweit pauschal, die „Gewerbebetriebe in D. “ hätten berücksichtigt werden müssen. Dies führt indes nicht auf einen (offensichtlichen) Planungsmangel. Das von dem Plangeber zugrunde gelegte Lärmgutachten bezieht nämlich ausdrücklich ein in D. vorhandenes Gewerbegebiet bzw. dortige Gewerbebetriebe mit ein (etwa S. 6 und 9 der schalltechnischen Stellungnahme vom 4. April 2012). Welche weiteren Betriebe die Antragstellerin angesichts dessen zusätzlich berücksichtigt wissen will, ist danach nicht zu erkennen und wird von ihr auch nicht aufgezeigt. Ein offensichtlicher Abwägungsmangel hinsichtlich der Lärmbelastung folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin hier entgegen der Annahme des Antragsgegners den Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes in Anspruch nehmen könnte. Abgesehen davon, dass sich eine solche Bewertung schon wegen der gleichzeitigen Rüge, es hätten auf ihr Grundstück einwirkende Gewerbebetriebe in D. berücksichtigt werden müssen, jedenfalls nicht offensichtlich aufdrängt, spricht selbst unter Annahme eines solchen Gebietscharakters derzeit auch nichts, jedenfalls nichts Offensichtliches dafür, dass der Antragsgegner den Schutzanspruch der Antragstellerin in abwägungsfehlerhafter Weise unzutreffend bewertet hätte. Das Grundstück der Antragstellerin liegt am Rande des Siedlungsgebietes im Übergang zum Außenbereich, so dass nach Ziffer 6.7 Abs. 1 der TA Lärm in jedem Fall eine Mittelwertbildung zwischen den für diese Gebietstypen jeweils geltenden Richtwerten zu erfolgen hatte. Dass der Antragsgegner dabei nicht das arithmetische Mittel hätte berücksichtigen dürfen, erschließt sich auch in Anbetracht des Umstandes, dass eine solche schlicht rechnerische Betrachtung nicht ohne weiteres möglich ist, sondern die zutreffende Mittelwertbildung von den jeweiligen Besonderheiten der örtlichen Lage abhängt (Ziffer 6.7 Abs. 2 TA Lärm), vorliegend mangels einschlägiger Ausführungen der Antragstellerin nicht. Lediglich ergänzend ist insoweit anzumerken, dass sich den Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen lässt, dass der Antragsgegner seiner Planung überhaupt zugrunde gelegt hätte, dass das Grundstück der Antragstellerin in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Vielmehr spricht einiges dafür, dass er ausgehend von einer Lage im reinen Wohngebiet die soeben aufgezeigte Mittelwertbildung, die angesichts des angrenzenden Außenbereichs grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, vorgenommen hat. Schließlich lässt sich auch der von der Antragstellerin gesondert geltend gemachte (offensichtliche) Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung hier bei summarischer Prüfung nicht bestätigen. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass Abwägungsfehler wegen unzureichender Berücksichtigung der (Immissions-)Schutzbelange der Antragstellerin jedenfalls nicht auf der Hand liegen. Die Antragstellerin verweist insoweit im Wesentlichen erneut auf den vom Plangeber ihrer Ansicht nach zu Unrecht zugrunde gelegten Schutzanspruch und die vermeintlich unzureichende Emissionskontingentierung, die - wie ausgeführt - handgreifliche Fehler nicht hervortreten lassen. Unbeschadet dessen hat der Antragsgegner diese Belange gesehen und sich mit ihnen im Rahmen der Abwägung auseinandergesetzt. Die Antragstellerin geht hierauf und auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen nicht ein und zeigt damit keine (offenkundigen) Abwägungsdefizite auf. Dass im Übrigen künftige Nutzer des Sondergebietes die Emissionskontingentierung – erfolgreich – anfechten könnten, führt jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu einem Anspruch auf Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplanes. Diese Befürchtung hängt von gleich mehreren Unwägbarkeiten ab, die ein solches Szenario jedenfalls nicht als auf der Hand liegend erscheinen lassen. Dass es auch andere Möglichkeiten der Konfliktbewältigung gegeben hätte, wie es die Antragstellerin geltend macht, führt ebenfalls nicht auf offensichtliche Abwägungsdefizite hinsichtlich der von dem Antragsgegner favorisierten Lösung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat legt für das Hauptsacheverfahren einen Betrag von 20.000 € zu Grunde, der mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.