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Urteil

1 C 13/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das ergänzende Verfahren zur Behebung von Verfahrensmängeln bedarf nach den allgemeinen Grundsätzen der Planerhaltung im Regelfall nur der Durchführung bzw. Wiederholung jener Verfahrensschritte, deren Fehlen oder Mangelhaftigkeit die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Rechtsakte begründet hat. Dies geht auch für Ausfertigungsmängel. 2. Der Begriff der "umweltbezogenen Stellungnahme" in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist richtlinienkonform weit auszulegen (wie VGH BW, NK-Urt. v. 20. September 2010 - 8 S 2801/08 -) und kann auch Gutachten umfassen, die eine Gemeinde im Zuge ihrer Bauleitplanung eingeholt hat. 3. Zu den "nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen" und gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf des Bebauungsplans sowie der Planbegründung auszulegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gehören auch solche Gutachten und sonstige Ausarbeitungen, die nach dem Auslegungsbeschluss des nach Landesrecht zuständigen Gemeinderats der Begründung des Bebauungsplans "als Anlage beiliegen" und von den Normadressaten "zu beachten" sind (wie NK-Urt. v. 20. März 2012 - 1 C 21/10 - im Parallelverfahren). 4. Die fehlende Auslegung der "nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen" umweltbezogenen Stellung-nahmen i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist jedenfalls bei richtlinienkonformer Auslegung uach dann ein beachtlicher Verfahrensmangel, wenn kein "offensichtlicher Rechtsmissbrauch" der planenden Gemeinde vorliegt (Abweichung von OVG NRW, NK-Urt. v. 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -).
Entscheidungsgründe
1. Das ergänzende Verfahren zur Behebung von Verfahrensmängeln bedarf nach den allgemeinen Grundsätzen der Planerhaltung im Regelfall nur der Durchführung bzw. Wiederholung jener Verfahrensschritte, deren Fehlen oder Mangelhaftigkeit die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Rechtsakte begründet hat. Dies geht auch für Ausfertigungsmängel. 2. Der Begriff der "umweltbezogenen Stellungnahme" in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist richtlinienkonform weit auszulegen (wie VGH BW, NK-Urt. v. 20. September 2010 - 8 S 2801/08 -) und kann auch Gutachten umfassen, die eine Gemeinde im Zuge ihrer Bauleitplanung eingeholt hat. 3. Zu den "nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen" und gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf des Bebauungsplans sowie der Planbegründung auszulegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gehören auch solche Gutachten und sonstige Ausarbeitungen, die nach dem Auslegungsbeschluss des nach Landesrecht zuständigen Gemeinderats der Begründung des Bebauungsplans "als Anlage beiliegen" und von den Normadressaten "zu beachten" sind (wie NK-Urt. v. 20. März 2012 - 1 C 21/10 - im Parallelverfahren). 4. Die fehlende Auslegung der "nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen" umweltbezogenen Stellung-nahmen i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist jedenfalls bei richtlinienkonformer Auslegung uach dann ein beachtlicher Verfahrensmangel, wenn kein "offensichtlicher Rechtsmissbrauch" der planenden Gemeinde vorliegt (Abweichung von OVG NRW, NK-Urt. v. 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -).