Urteil
8 K 6195/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0514.8K6195.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der nach seinen Angaben am 00.0.1973 geborene Kläger stammt aus dem Sudan. Er reiste Ende Dezember 1994 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Gewährung politischen Asyls. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 14. November 1995 seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte jedoch aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit für die Partei Sudanese Democratic Unionist Party (SDUP) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Sudan fest. 3 Am 13. Juli 2000 schloss der Kläger in L. vor dem Richter eines Shariaa-Gerichts mit der 1966 geborenen sudanesischen I. B. B1. die Ehe, wobei der Kläger durch seinen Bruder und seine Braut durch deren Bruder vertreten wurden. 4 Im April 2001 beantragte der Kläger erstmals die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Sein Antrag scheiterte bereits an einer noch nicht getilgten Verurteilung. Da der Kläger seit dem 7. Oktober 2002 von Amts wegen abgemeldet war, wurde das Verfahren in der Folge eingestellt. Der Kläger beantragte zwar am 6. Mai 2003 die Wiederaufnahme des Verfahrens, reichte aber trotz wiederholter Aufforderung die erforderlichen Unterlagen nicht ein. 5 Ein Antrag der Ehefrau des Klägers vom 25. August 2001 auf Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann blieb erfolglos. Im Rahmen des gegen den ablehnenden Bescheid gerichteten Klageverfahrens rekonstruierte das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 5. Dezember 2003 die Wohnverhältnissen des Klägers ab Oktober 2001. Danach brachte er im Oktober 2001 einen unvollständig kopierten Wohnraummietvertrag über eine Zwei-Zimmerwohnung in der C. Straße 20 in E. bei. In der Klageschrift gab er im Oktober 2002 als seine Wohnanschrift die I1. -I2. -Straße 14 in E. an. Diese Anschrift war jedoch unzutreffend, weil der Kläger bereits seit dem 7. Oktober 2002 dort von Amts wegen abgemeldet war. Die nachfolgend angegebene Anschrift in der I3.-----straße 19 in E. hatte ebenfalls keinen Bestand, sondern diente lediglich als postalische Anschrift, wie der Kläger im Jahr 2003 einem Mitarbeiter des Staatsschutzes erläuterte. Anschließend war der Kläger seit dem 1. August 2003 unter der Anschrift G.------wall 236 in E. gemeldet. Nach sechs Wochen stellte sich jedoch heraus, dass der Kläger auch diese Wohnung nicht bezogen, sondern lediglich als Scheinadresse angegeben hatte. 6 Aus Kopien eines mittlerweile ungültigen Reisepasses des Klägers ergibt sich, dass er Anfang September 2001 und im August 2002 nach England gereist ist. Im September 2002 erhielt er ein ab dem 18. September 2002 bis zum 17. März 2003 gültiges Visum für die Republik Indien, auf dem in der Rubrik „No. of Entries“ „MULTIPLE“ angegeben war. Am 19. November 2002 erteilte ihm die Bangladesh High Commission in Neu Delhi ein von diesem Tag bis zum 18. Februar 2003 gültiges Visum für eine einmalige Reise nach Bangladesch. Mit diesem Visum reiste er am 29. November 2002 nach Bangladesch ein. In seinem Ausweis befanden sich weitere Stempel vom 17. Dezember 2002 und vom 23. März 2003, deren Aussteller unleserlich sind. In der Folgezeit verfügte der Kläger über ein Visum für Einreise und Aufenthalt in Indien vom 13. Oktober 2003 bis zum 12. April 2004, wiederum mit dem Hinweis auf „Multi No. of Entries“ versehen. Gleichzeitig hatte er ein vom 14. Oktober 2003 bis zum 13. Januar 2004 gültiges Visum für einen einmaligen Besuch der Islamischen Republik Pakistan. Am 17. Dezember 2003 erhielt er wiederum von der Bangladesh High Commission in Neu Delhi ein von diesem Tag bis zum 16. März 2004 gültiges Visum für eine einmalige Reise nach Bangladesch. In diesem Zeitraum reiste er erneut im Dezember 2003 bis zum 10. Januar 2004 nach Bangladesch. Außerdem befanden sich in seinem Pass ein Stempel von Ende Oktober 2003, zwei Stempel vom 14. Dezember 2003, von denen einer die Kontrolle an einem Checkpoint in Wagha Lahore dokumentiert, und ein weiterer Stempel vom 25. Dezember 2003. 7 Am 7. April 2005 wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz erteilt. 8 Im Jahr 2005 verfügte der Kläger über ein Visum für eine zweifache Reise nach Pakistan zwischen dem 29. September und dem 28. Dezember 2005 sowie über ein Visum vom 28. September 2005 bis zum 27. Oktober 2005 für eine einfache Reise nach Indien. Am 23. Dezember 2005 verließ er Pakistan über den internationalen Flughafen in Lahore. Außerdem verfügte der Kläger über ein Visum vom 28. Dezember 2005 für das Königreich Saudi Arabien, wo er sich bis Ende Januar 2006 aufhielt. 9 Am 11. Dezember 2006 fand auf seinen Wunsch beim Polizeipräsidium E. , Abteilung Staatsschutz, ein persönliches Gespräch statt. Anlass war seinen Angaben nach, dass er Schwierigkeiten mit der Ausländerbehörde habe. Er erläuterte, wegen der Ermittlungen in Sachen „N. “ Probleme zu haben. Deshalb wolle er die Unklarheiten zu seiner Person ausräumen. Zu seiner Zugehörigkeit zur Tablighi Jamaat (im Folgenden: TJ) befragt, gab er an, er bezeichne sich nicht als Tabligh, aber sie seien das, was die Sicherheitsbehörden mit Tabligh bezeichnen würden. Die Abteilung Staatsschutz wies in ihrem Vermerk über das Gespräch darauf hin, dass die TJ auf einer völligen Einhaltung muslimischer Traditionen beharre. Durch ein beispielgebendes frommes Leben und die selbstlose Missionsarbeit der Mitglieder solle der Islam weltweit verbreitet werden, wobei als Endziel eine islamische Ordnung angestrebt werde. 10 Der Kläger stellte am 14. Dezember 2006 erneut einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 11 Am 6. Februar 2007 fand - wiederum auf Wunsch des Klägers - ein Gespräch mit Mitarbeitern der Abteilung Verfassungsschutz im Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen statt. Ausweislich des darüber aufgenommenen Vermerks vom 21. Mai 2007 erläuterte der Kläger zunächst, dass er von einem weiteren Anhänger der TJ, mit dem der Verfassungsschutz bereits gesprochen habe, erfahren habe, dass sich die Mitarbeiter des Verfassungsschutzes auch nach ihm selbst erkundigt hätten. Mit Hilfe des von ihm angeregten Gesprächs wolle er ausschließen, dass sich möglicherweise unrichtige Angaben des TJ-Anhängers negativ auf sein Einbürgerungsverfahren auswirkten. Im Übrigen führte der Kläger dem Vermerk zufolge im Wesentlichen Folgendes aus: Die Sicherheitsbehörden seien auf ihn aufmerksam geworden, weil er einem Freund und (Glaubens)Bruder seinen Briefkasten zur Verfügung gestellt habe. Dieser Freund, dessen Namen er auf Nachfrage mit F. N. B2. angab, habe neben dem mit einer Frau zusammen genutzten Briefkasten im selben Haus einen weiteren Briefkasten gebraucht. Diese Angelegenheit, die einen völlig harmlosen Grund gehabt habe, habe zu Nachfragen der Polizei in E. geführt. Im Übrigen sei festzustellen, dass es für seine Glaubensbrüder zunehmend schwieriger werde, Moscheen zum Gebet und als Unterkunft auf Pilgerreisen aufzusuchen. Von den Verantwortlichen der jeweiligen Moscheen würde ihnen, den Tablighis, der Zutritt zu den Moscheen verwehrt, weil sie andernfalls Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden befürchteten. Im Verlauf des Gesprächs sei der Kläger mehrfach auf das laufende Einbürgerungsverfahren zurückgekommen und habe erklärt, dass er durch die Verkettung unglücklicher Umstände, wozu auch die „Briefkastengeschichte“ zähle, in den Blick der deutschen Sicherheitsbehörden geraten sei. 12 Am 5. März 2007 fand ein zweites Gespräch in einem Cafe in E. statt, bei dem der Kläger und seine Gesprächspartner vom Verfassungsschutz u.a. über Demokratie und Rechtsstaat sprachen. Der Kläger gab dazu an, dass der Islam für ihn und seine Glaubensbrüder eine stets zu beachtende Richtschnur für das Leben in dieser Welt darstelle. Die Gebote und Gesetze Allahs seien, so wie im Koran und den Hadithen niedergelegt, wortgetreu zu beachten. Sie seien nicht interpretierbar und von globaler Gültigkeit. Zu seinem Frauenbild befragt, habe der Kläger angegeben, dass sich die Frau grundsätzlich um den Haushalt und die Kinder kümmere. Eine Berufstätigkeit dürfe sie nur ausüben, wenn sie die genannten Pflichten nicht vernachlässige. Außerdem müsse an ihrer Arbeitsstelle u.a. die Geschlechtertrennung gewährleistet sein, da die Frau keinem Mann begegnen dürfe. Im Rahmen der Verabschiedung habe der Kläger schließlich geäußert, dass der islamische Gottesstaat irgendwann errichtet werde bzw. sich bilde. Er sei auf lange Sicht von den westlichen Demokratien und den nicht islamischen Ländern nicht zu verhindern. Daran könne auch die hinter diesen Ländern stehende Macht nichts ändern. 13 Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen fasste das Gespräch dahingehend zusammen, dass der Kläger ein taktisches Verhältnis zur Wahrheit habe. Spontane Antworten habe er nicht gegeben, sondern vielmehr alle Antworten sorgfältig abgewogen. Insgesamt gelangte der Unterzeichner zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Kläger um einen islamistischen Fundamentalisten handele. Seine Antworten belegten, dass seine religiöse Überzeugung nicht auf eine traditionelle islamische Ordnung, sondern tatsächlich auf einen angestrebten Gottesstaat ausgerichtet sei. Er vertrete totalitäre Ansichten, weil er Vorschriften für alle Lebensbereiche erlangen wolle und antipluralistisch eingestellt sei. Abweichendes Verhalten im Zusammenhang mit einer möglichen Berufstätigkeit von Frauen werde als „unislamisch“ betrachtet. Der Kläger sei als „religiös schriftgläubig“ anzusehen. Darüber hinaus vertrete er ein archaisches Frauenbild. Er sei der Auffassung, dass Männer wichtigere Aufgaben als Frauen wahrzunehmen hätten. Die von ihm bereits abgegebene Loyalitätserklärung werde angezweifelt. 14 Das Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen teilte der Beklagten am 13. Dezember 2007 mit, dass gegen den Sudanesen F. N. B2. im Zusammenhang mit der Explosion eines LKW vor der Synagoge in Djerba/Tunesien am 11. April 2002 wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ermittelt worden sei. Dabei habe der Beschuldigte B2. angegeben, mit dem Kläger ein Bekanntschaftsverhältnis unterhalten und gemeinsam mit ihm unter der Anschrift I1. -I2. -Straße 14 in E. gewohnt zu haben. Der Kläger habe bei seiner Vernehmung als Zeuge am 7. Juni 2002 erklärt, dass er N. B2. im Jahr 1999 in einer Moschee kennengelernt und anschließend oft getroffen habe. Letzterer sei in die Wohnung in der I1. ‑I2. ‑Straße 14 eingezogen, weil er Probleme mit seiner Ehefrau gehabt habe. Die Verbindungsdaten des N. B2. führten zu zwei Mobiltelefonanschlüssen, deren Inhaber zum einen der Kläger mit der oben genannten Anschrift, zum anderen eine Person namens B3. -V. I4. in der C1.----straße 96 in E. war. Dort war der Kläger zu keinem Zeitpunkt gemeldet. 15 Der mit Bescheid vom 11. Januar 2008 ausgesprochene Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. November 2008 aufgehoben, das eine grundlegende Änderung der Verhältnisse im Sudan verneinte (11 K 694/08.A). 16 Da der Kläger eine sicherheitsrechtliche Befragung im Rahmen der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis ablehnte, teilte das aus diesem Grund eingeschaltete Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 8. Juli 2009 mit, dass die TJ zwar im Verdacht stehe, durch ihre netzwerkartigen Strukturen den Terrorismus zumindest mittelbar zu fördern, es sich aber nicht um eine terroristische Vereinigung handele. Da es nach § 54 Nr. 5a AufenthG um die Gefährdung der dort genannten Rechtsgüter in der Person des Klägers gehe, sei die Verfassungsschutzabteilung erneut eingeschaltet worden. Dieser lägen keine weiteren Erkenntnisse vor, die auf eine aktuelle tatsächlich von dem Kläger ausgehende Gefahr schließen ließen. 17 In Ermangelung eines Ausweisungsgrundes wurde dem Kläger trotz bestehender Sicherheitsbedenken eine Niederlassungserlaubnis erteilt. 18 Im März 2010 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung seines Einbürgerungsantrages an und verwies zur Begründung darauf, dass er Anhänger der TJ sei. 19 Der Kläger machte mit Schreiben vom 26. April 2010 geltend, dass der Vermerk der Mitarbeiter des Verfassungsschutzes den Inhalt der Gespräche falsch wiedergebe. Das liege auch daran, dass die arabische Sprache nicht beherrscht werde. So werde er fälschlicherweise der Bewegung TJ zugerechnet. Er habe sich nur als Tabligh bezeichnet, weil er zu der Sozialfürsorgeorganisation Dauwa und Tabligh gehört habe. Das habe mit der TJ nicht das Geringste zu tun. Ergänzend teilte er mit Schreiben vom 11. Mai 2010 mit, dass sich aus seinem alten Pass ein Aufenthalt im Ausland (Indien) zwischen dem 17. November 2002 und dem 21. März 2003 sowie zwischen dem 28. Oktober 2003 bis zum 11. April 2004 ergeben habe. 20 Zu diesen Ausführungen erklärte das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, dem seit 2007 keine weiteren Erkenntnisse vorlagen, mit Schreiben vom 12. Juli 2010, dass eine Verwechslung ausgeschlossen sei. „Dauwa e tabligh“ sei eine Bezeichnung für das TJ-Zentrum im Dakha, Bangladesch. Es handele sich nicht um eine Hilfsorganisation, sondern nur um eine andere Bezeichnung für die TJ. Die Angaben des Klägers im Rahmen der Gespräche hätten sich auf die TJ bezogen. 21 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11. August 2010 die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband ab. Zur Begründung führte sie an, dass er Anhänger der TJ sei. Diese Gruppierung vertrete explizit islamistische Standpunkte, wobei der Interpretationsspielraum bis zu jihadistischen Vorstellungen groß sei. Deshalb sei die TJ als extremistische Bewegung einzuordnen. Zudem plädiere sie für die Anwendung sämtlicher Bestimmungen der Scharia. Das beinhalte Bestimmungen des klassischen islamischen Prozessrechts, des klassischen islamischen Ehe- und Scheidungsrechts sowie der sog. Hadd-Strafen (z.B. das Auspeitschen von Straftätern), die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren seien. Da der Kläger diese Gruppierung unterstütze, fehle es bereits an einem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG. Außerdem liege der Ausschlussgrund nach § 11 StAG vor, weil der Kläger gegen diese Grundordnung gerichtete Bestrebungen unterstütze. Auch aus den übrigen Rechtsgrundlagen ergebe sich kein Anspruch auf die begehrte Einbürgerung. 22 Der Kläger hat am 16. September 2010 die vorliegende Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung führt er mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 an, dass die Gespräche mit der Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums des Landes NRW und mit dem polizeilichen Staatsschutz nicht geeignet seien, nachzuweisen, dass er Anhänger der TJ sei. Bereits bevor er erstmals die Einbürgerung beantragt habe, habe der Verfassungsschutz im Jahr 2001 Kontakt zu ihm aufgenommen, damit er dem Verfassungsschutz zuarbeite. Er habe sich, so seine Angaben in der Klagebegründung, von Oktober 2002 bis April 2003 sowie von Oktober 2003 bis Mai 2004 in Indien aufgehalten. Diese Aufenthalte habe er zu seiner Regeneration und nicht für Missionierungsreisen genutzt. Er gehe davon aus, in den Fokus des Verfassungsschutzes geraten zu sein, weil er einem Sudanesen nach dessen Trennung von seiner Ehefrau ermöglicht habe, sich postalisch bei ihm anzumelden. Tatsächlich habe der Sudanese aber nie bei ihm gewohnt. Das führe nicht dazu, dass er Anhänger der TJ sei. Er habe zu dieser Organisation keine Kontakte und unterstütze sie auch nicht. Er habe sich nie im Gespräch mit Mitarbeitern des Verfassungsschutzes als Mitglied dieser Gruppierung bezeichnet. Hintergrund dieser Gespräche seien aus seiner Sicht eine bessere Information der Behörden über den Inhalt des muslimischen Glaubens gewesen. Seines Erachtens sei es in dem Gespräch nicht um ihn selbst und seine Ansichten zur westlichen Demokratie, sondern um mögliche Ziele extremer muslimischer Gruppierungen gegangen. Er habe die ihm gestellten Fragen daher nicht alle auf seine eigene Person bezogen. Er selbst habe in seinem persönlichen Glauben keinen Platz für die TJ und berufe sich bei der Ausübung seines Glaubens auf das Grundgesetz. Er strebe nicht die Errichtung eines islamistischen Gottesstaats an, sondern sei lediglich muslimischen Glaubens. Seine Einstellung zu Frauen sei fehlerhaft wiedergegeben worden, da seine persönliche Auffassung von der islamischen Sicht dieser Frage abweiche. Seine Angaben anlässlich des Gesprächs mit den Mitarbeitern des Verfassungsschutzes hätten sich auf die Verhältnisse in seinem Heimatland bzw. in Ländern mit überwiegend muslimischer Bevölkerung bezogen. Deshalb habe er in den Gesprächen auch nicht spontan geantwortet. Die Gespräche lägen im Übrigen mehr als fünf Jahr zurück. Darüber hinaus sei er bereits anlässlich seines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis von den zuständigen Behörden eingehend untersucht worden, ohne dass sich Anhaltspunkte für ein Engagement, das mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht in Einklang stehe, ergeben hätten. Seit dem Jahr 2009 sei er lediglich vom 4. August bis zum 5. September 2011 über Amman nach Madinah in Saudi Arabien gereist. 23 Der Kläger beantragt sinngemäß, 24 die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 11. August 2010 in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sich der Kläger selbst in den Gesprächen mit Vertretern des Staatsschutzes wiederholt als Anhänger der TJ bezeichnet habe und ferner angegeben habe, dass Buch „Fazail-e-Jamaat“ in arabischer Sprache gelesen zu haben. 28 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2011, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2013 – 19 E 8/12 -, abgelehnt worden. 29 Nach dem Umzug des Klägers nach C2. im Jahr 2012 führt die Beklagte das Verfahren gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG mit Zustimmung der Stadt C2. vom 7. August 2013 fort. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Stadt C2. sowie der Gerichtsakte im Verfahren 11 K 694/08.A und der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft L1. – 00 Js 000/10 – sowie der Staatsanwaltschaft C2. ‑ 000 Js 00000/13, 000 Js 00000/13 und 000 Js 00000/13 ‑ ergänzend Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 33 Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die begehrte Einbürgerung sind §§ 8 ff. StAG in der am 28. August 2007 in Kraft getretenen Fassung, die es durch das Änderungsgesetz vom 19. August 2007 erhalten hat (BGBl. I 1970). Nach der Übergangsregelung des § 40c StAG sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 StAG weiter in der vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. 34 Einem Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 StAG steht in jedem Fall der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG in der nunmehr geltenden Fassung entgegen. Letztere ist hier zu Grunde zu legen, da die vor dem 28. August 2007 geltende Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F.) insoweit wortgleich war und somit keine für den Kläger günstigere Regelung enthielt. 35 Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. 36 Bestrebungen in diesem Sinne sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen, 37 vgl. zu den rechtlichen Anforderungen dieses Ausschlussgrundes zusammenfassend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. Dezember 2009 – 5 C 24/08 – und Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 – 5 B 5.10 -; sämtlich in juris. 38 Dabei müssen die Bestrebungen nicht objektiv geeignet sein, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Es reicht vielmehr aus, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die genannten Grundprinzipien zu beeinträchtigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 14/533 S. 18 f.) schließt die Vorschrift „den Einbürgerungsanspruch aus, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung durch den Einbürgerungsbewerber vorliegen. Dabei geht es in der ersten Alternative um verfassungsfeindliche Bestrebungen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG), in der zweiten Alternative um den Ausländerextremismus (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG)." Dadurch soll die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Bei den in der Vorschrift zusammengefassten Sicherheitsbedenken handelt es sich um eine Vorverlagerung des Verfassungsschutzes, die auch Handlungen und Tatbestände erfasst, die strafrechtlich noch nicht relevant sind und keine fassbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringen. Erforderlich und hinreichend sind vielmehr "tatsächliche Anhaltspunkte" hierfür. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass von der Vorschrift erfasste Aktivitäten in der Regel nicht in aller Öffentlichkeit und transparent entfaltet werden. Ergeben sich die Sicherheitsbedenken aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation, bezieht sich der herabgestufte Maßstab der "tatsächlichen Anhaltspunkte" notwendigerweise auch auf diese. Denn die für den Gesetzgeber maßgeblichen Nachweisschwierigkeiten und Risikoabwägungen betreffen die Frage, ob eine Organisation Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verfolgt oder unterstützt, in gleicher Weise wie die Frage nach dem Umfang der Tätigkeit des Einbürgerungsbewerbers in der Organisation, 39 vgl. zuletzt Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 24. April 2013 – 5 BV 11.3036 -, juris; ebenso bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 – 5 B 5.10 – und Bayerischer VGH, Urteil vom 5. März 2008 - 5 B 05.1449 -, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 – zu Handlungen, die die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen, sämtlich in juris. 40 Die strengeren Anforderungen bei dem Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG, 41 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 – 1 C 13/10 –, juris, 42 sind auf das Staatsangehörigkeitsrecht demgegenüber nicht zu übertragen, 43 vgl. zuletzt Bayerischer VGH, Urteil vom 24. April 2013 – 5 BV 11.3036 -, a.a.O. 44 Nach diesen Maßstäben rechtfertigen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass die Organisation TJ Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. Insoweit nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die ausführlichen und überzeugenden Feststellungen des Bayerischen VGH, 45 Urteil vom 5. März 2008 - 5 B 05.1449 -, a.a.O., fortgeführt mit Urteil vom 24. April 2013 – 5 BV 11.3036 -, a.a.O.; vgl. ferner den die Revisionszulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 5. März 2008 als unzulässig verwerfenden Beschluss des BVerwG vom 27. Januar 2009 - 5 B 51/08 -, juris, 46 die das OVG Berlin-Brandenburg im Jahr 2012 anhand weiterer und aktueller Ermittlungen bestätigt und ergänzt hat, 47 Urteil vom 7. Juni 2012 – 5 B 5.10 –, a.a.O, Rn. 23–35. 48 Diese Feststellungen macht sich die Kammer zu eigen. 49 Danach ist – zusammenfassend – davon auszugehen, dass die TJ eine Organisation ist, 50 „die die Islamisierung der Gesellschaft betreibt. Ziel ist die Schaffung eines islamischen Staates, in dem die göttlichen Regeln der Scharia gelten, die vollständige Vorgaben für die Gestaltung des Lebens enthalten. Als unfehlbare Pflichtlehre umfasst die Scharia das gesamte religiöse, politische, soziale, häusliche und individuelle Leben sowohl der Muslime als auch das Leben der im islamischen Staat geduldeten Andersgläubigen insofern, als ihre öffentliche Lebensführung dem Islam und den Muslimen in keiner Weise hinderlich sein darf (vgl. Stichwort: Scharia). In einem solchen theokratischen Staatsgebilde werden Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie der Schutz von Individual- und Minderheitenrechten demnach als Menschengemachtes Recht abgelehnt (vgl. Prof. Dr. Rohe, [„Islamismus – Diskussion eines vielschichtigen Phänomens“], S. 103), was zwangsläufig mit den in § 4 Abs. 1 lit c BVerfSchG legaldefinierten Verfassungsgrundsätzen unvereinbar ist. Im Hinblick auf die nachhaltige Missionierungstätigkeit weisen die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der TJ auch eine über bloße Meinungen hinausgehende Zielstrebigkeit auf, wobei Gewaltbereitschaft kein notwendiges Element verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ist.“ 51 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 – 5 B 5.10 –, a.a.O., Rn. 33. 52 Diese Einschätzung wird bestätigt etwa durch die aktuellen Verfassungsschutzberichte über das Jahr 2012 des Bundesinnenministeriums einerseits und des Landes Nordrhein-Westfalen andererseits. Dort werden die TJ jeweils als islamistische Organisation erfasst und folgendermaßen bewertet: 53 Die Ideologie richte sich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verfassungsschutzgesetz NRW gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Auch wenn sich die Bewegung als friedfertig und unpolitisch darstelle, stehe sie aufgrund verschiedener Beispielsfälle im Verdacht, durch ihre weltweiten netzwerkartigen Strukturen den internationalen Terrorismus mittelbar zu fördern und durch die streng religiöse Anleitung ihrer Mitglieder den geistigen Nährboden für die Entwicklung von islamistisch-militantem Gedankengut zu bereiten, 54 vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundesinnenministeriums für das Jahr 2012, S. 233, 287f., Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2012, S. 232f.; vgl. ferner: Bundesamt für Verfassungsschutz, Islamismus: Entstehung und Erscheinungsformen, September 2013, S. 21-23. 55 Dieser Bewertung ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere vermochte er keine konkreten anderweitigen Erkenntnisse zu benennen. Soweit er geltend macht, dass die TJ sich nur dem Gebet und dem Studium religiöser Schriften widmeten und an politischen Themen nicht interessiert seien, stellt dieses Vorbringen die Einschätzung der Verfassungsfeindlichkeit der Bestrebungen der TJ nicht in Frage. Die Tatsache, dass sich die TJ selbst nicht als politische Vereinigung, sondern als islamisch religiöse Gemeinschaft versteht, ändert zunächst nichts daran, dass sie jedenfalls als Teil ihres religiösen Selbstverständnisses auch weitergehende politische, verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Darüber hinaus weist das Bestreben der TJ, den Islam nach den Traditionen der Gründergeneration wiederzubeleben und den Prozess der Säkularisierung von Muslimen aufzuhalten und umzukehren, eine problematische ideologische Affinität zum Islamismus auf, wie das OVG Berlin-Brandenburg unter Bezugnahme auf einen Beitrag bei der Konferenz „Islam in Europa“ im März 2007, überzeugend darlegt: 56 „Gerade in Europa gehe es den Missionaren der TJ darum, den offensichtlichen Prozess der Säkularisierung von Muslimen aufzuhalten und umzukehren (vgl. Reetz, Beitrag „Islamische Missionsbewegungen in Europa“, S. 5 und 7, Konferenz „Islam in Europa“, Diplomatische Akademie Wien, 23. März 2007). Die religiösen Verhaltensweisen und Institutionen der TJ böten zwar entwurzelten Jugendlichen deutliche Moralvorstellungen und neuen Halt. Da die TJ inzwischen zum Mainstream einer grenzübergreifenden Re-Islamisierung avanciert sei, ziehe sie - wenn auch von ihr nicht gewollt - aber auch in wachsendem Maße Opportunisten und „Trittbrettfahrer“ an. Es sei also nicht auszuschließen, dass militante Islamisten unter fremder Flagge rekrutierten, indem sie sich als Tablighis ausgäben. Problematisch bleibe die ideologische Affinität der Bewegung zum Islamismus. So falle es den Tablighis genau wie vielen anderen religiösen Gruppen schwer, sich demonstrativ oder eindeutig von militanten Aktivitäten zu distanzieren. Die Jihadis blickten bewundernd auf die Tabhlighis und sähen sie als eine andere Form des Jihad. Gerade im südasiatischen Subkontinent, und vor allem in Pakistan, nähmen wohl etliche der Jihadis bei den Tablighis Unterschlupf, um dort angesichts der wachsenden staatlichen Repressionen gegen radikale Islamisten zu „überwintern“. Die Tablighis hätten es wiederum zur „Politik“ erklärt, nicht nachzufragen, wo jemand herkomme, um damit auch gegenüber Anhängern abweichender doktrinärer Strömungen offen zu bleiben, die schleichend integriert würden und so konvertierten, etwa Sufibeeinflusste Barelwis oder auch Schiiten. Daher könnten oder wollten sie nicht erkennen, ob und wann sich unerwünschte Personen bei ihnen aufhielten. De facto hätten sie jedoch in den letzten fünf bis zehn Jahren einige Kontrollbarrieren errichtet, um das Eindringen krimineller oder militanter Elemente zu erschweren (vgl. Reetz, a.a.O., S. 8).“ 57 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 – 5 B 5.10 –, a.a.O., Rn. 34. 58 Der Einordnung der religiös motivierten Bestrebungen der TJ als verfassungsfeindlich stehen auch die vom Kläger angeführten grundrechtlichen Freiheiten des Glaubens, Gewissens sowie religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses nicht entgegen. 59 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 5 C 24/08 –, a.a.O. 60 Das Grundrecht der Glaubensfreiheit räumt Ausländern kein Recht ein, als Angehörige einer bestimmten Religion politische Ziele zu verfolgen oder zu unterstützen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. Die Glaubensfreiheit erlaubt es nicht, die Grenzen, die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes errichtet hat, zu überschreiten, 61 vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 – 5 B 5.10 –, a.a.O., Rn. 21. 62 Es liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der TJ jedenfalls unterstützt hat. 63 Als "Unterstützung" ist (bereits) jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele oder ein Engagement, das die Stellung der Vereinigung in der Gesellschaft begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert. Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt, muss, wie dargelegt, nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Dazu bedarf es einer wertenden Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (Art. 4, 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind; andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen herangezogen werden. Denn mit § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. 64 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 – 5 B 5.10 –; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. März 2008 - 5 B 05.1449 -, a.a.O. 65 Bei der nach diesen Maßgaben vorzunehmenden, wertenden Gesamtbetrachtung sind tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung der TJ durch den Kläger gegeben. Nach seinen eigenen Angaben anlässlich der Gespräche mit Mitarbeitern des Verfassungsschutzes im Februar und März 2007 gehört er der TJ an. So hat er dem Vermerk vom 21. Mai 2007 zufolge am 6. Februar 2007 davon gesprochen, dass seinen Glaubensbrüder, den Tablighis, zunehmend der Zutritt zu den Moscheen verwehrt werde, weil man durch ihre Anwesenheit Probleme mit den Sicherheitsbehörden befürchte. Auf den, so der Kläger „Pilgerfahrten“, müssten sie deshalb teilweise unter Brücken schlafen. Auch in dem zweiten Gespräch am 5. März 2007 sprach der Kläger von der Bedeutung des Islam für sich selbst und seine Glaubensbrüder, wobei er - dem Vermerk zufolge - mit seinen Glaubensbrüdern ausdrücklich die Tablighis meinte. In diesem Zusammenhang hat er sich auch ausdrücklich zu den von der TJ vertretenen Grundsätzen bekannt. So hat er ausgeführt, dass der Islam für ihn und seine Glaubensbrüder eine stets zu beachtende Richtschnur für das Leben darstelle. Die Gebote und Gesetze Allahs seien, so wie im Koran und den Hadithen niedergelegt, wortgetreu zu beachten. Sie seien nicht zu interpretieren und von globaler Gültigkeit. 66 Der Kläger habe ferner – so der Vermerk - in dem zweiten Gespräch angegeben, das Buch „Fazail-e-Aamal“ von Muhammad Zakariyya Kaanddhlawi, das von Anhängern der TJ als Standardwerk bei ihrer Missionstätigkeit verwandt wird, 67 vgl. zur Bedeutung dieses Textes ausführlich die Feststellungen des VG Berlin, Urteil vom 3. Juni 2010 – 2 A 48.07 -, juris, Rn. 21f., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 – 5 B 5.10 -, a.a.O., 68 in einer arabischen Übersetzung zu lesen. 69 Dem Bekenntnis zur TJ, der sich der Kläger in den Gesprächen mehrfach durch ausdrücklichen Bezug auf seine Glaubensbrüder zugeordnet hat, ist er nicht substantiiert entgegengetreten. Aus diesem Grund bestand auch keine Veranlassung zu einer Beweisaufnahme über den Inhalt der Gespräche vom 6. Februar und vom 5. März 2007 durch Vernehmung seiner Gesprächspartner als Zeugen. 70 Zunächst entbehrt seine Behauptung, dass er sich in den Gesprächen nie als Angehöriger dieser Gruppierung bezeichnet habe, im Hinblick auf die in dem Vermerk mehrfach geschilderte Bezugnahme auf seine Glaubensbrüder, die Tablighis, jeglicher tatsächlicher Grundlage. Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger auch in einem ebenfalls von ihm angeregten Gespräch mit einem Mitarbeiter des Staatsschutz beim Polizeipräsidium E. am 11. Dezember 2006 zu seiner Zugehörigkeit zur TJ dahingehend äußerte, dass sie sich selbst nicht als „Tabligh“ bezeichneten. „Dawa“ und „Tabligh“ seien wichtige Dinge. Sie seien aber das, was die Sicherheitsbehörden als „Tabligh“ bezeichneten. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch seine weitere Behauptung im Klageverfahren, dass er zu dieser Organisation keine Kontakte habe und sie auch nicht unterstütze, offensichtlich als eine taktische Korrektur seiner früheren Angaben dar. 71 Soweit er ferner behauptet hat, dass seine Erklärungen in den beiden Gesprächen fehlerhaft vom Verfassungsschutz verstanden worden seien, weil die Übersetzung aus dem Arabischen unzureichend gewesen sei, steht dem bereits entgegen, dass die Gespräche in der deutschen Sprache geführt wurden. Auch sein weiteres Vorbringen, dass seine Ausführungen in den Gesprächen mit dem Verfassungsschutz nicht seine eigene Person betroffen hätten, sondern aus seiner Sicht einer besseren Information der Behörden über den Inhalt des muslimischen Glaubens dienen sollten, steht offenkundig in Widerspruch zu dem Anlass der beiden Gespräche. Der Kläger hatte nämlich selbst um die Gespräche mit dem Verfassungsschutz gebeten, weil er behördliche Bedenken im Rahmen der von ihm beantragten Einbürgerung ausräumen wollte. Entsprechend kam der Kläger, so der Bericht der Gesprächspartner vom Verfassungsschutz, in dem ersten Gespräch immer wieder auf das schwebende Einbürgerungsverfahren zurück und erläuterte in diesem Zusammenhang auch, warum er – aus seiner Sicht ohne Grund – in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten sei. In diesem Zusammenhang gab er u.a. an, dass er einem von ihm zunächst nicht namentlich genannten Freund und (Glaubens)Bruder seinen Hausbriefkasten zur Verfügung gestellt habe. Der Kläger erklärte in dem Gespräch weiter, dass er seitdem beobachtet werde. Die von ihm erbeteten Gespräche sollten dazu dienen, die ihm gegenüber gehegten Sicherheitsbedenken auszuräumen. 72 Zu diesem Anliegen, das die Gespräche Anfang 2007 erkennbar geprägt hat, steht die Behauptung, dass er den Verfassungsschutz allgemein über den Inhalt des muslimischen Glaubens habe informieren wollen, in offensichtlichem Widerspruch. Aus dem ausführlichen Bericht ergibt sich darüber hinaus an mehreren Stellen, dass gerade die Einstellung und Überzeugung des Klägers selbst Gegenstand der Gespräche war. So hat er, wie bereits dargestellt, die Bedeutung des Islam für seine eigene Person geschildert. 73 Dasselbe gilt für seine Auffassung zur Rolle der Frau in der Gesellschaft. Auch insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Angaben in dem Vermerk vom 21. Mai 2007 falsch verstanden oder fehlerhaft wiedergegeben worden sind. Dass seine persönliche Auffassung von der islamischen Sicht dieser Frage abweiche, ergibt sich aus dem Vermerk über das Gespräch gerade nicht. Seine Behauptung, dass er sich lediglich zu den Verhältnissen in seinem Heimatland bzw. in Ländern mit überwiegend muslimischer Bevölkerung und nicht zu seiner eigenen Auffassung geäußert habe, entbehrt mit Rücksicht auf die eindeutigen Angaben in dem Vermerk jeglicher Grundlage. So ist dem Vermerk zu entnehmen, dass der Kläger konkret danach gefragt wurde, ob es für ihn denkbar sei, dass seine Ehefrau , wenn sie mit ihm in Deutschland leben würde, einer Berufstätigkeit nachgehe. Darauf hat er angegeben, dass dies möglich sei, sofern sie die ihr zugewiesenen Aufgaben im Haushalt und beim Aufziehen der Kinder nicht vernachlässige. Allerdings müsse selbstverständlich auf ihrer Arbeitsstelle die Geschlechtertrennung gewährleistet sein – seine Ehefrau dürfe keinen Kontakt zu Männern haben – und die islamischen Bekleidungsvorschriften einschließlich des Kopftuches müssten beachtet werden. Eine Berufstätigkeit in einer nicht islamischen Umgebung unter Vernachlässigung islamischer Regeln sei für einen gläubigen Muslim nicht akzeptabel. Sollte sich die Ehefrau darüber hinwegsetzen und sich auch nach einer ehelichen Aussprache nicht einsichtig zeigen, komme letztlich nur die Scheidung in Betracht. 74 Der Kläger hat sich als überzeugter Anhänger der TJ auch aktiv für die weltweite Verbreitung der Überzeugungen dieser Vereinigung und die Vergrößerung der Anhängerschaft eingesetzt und damit die Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG aktiv unterstützt. So hat er mehrfach und auf eigene Kosten ausgedehnte Reisen zu den Zentren der TJ in Pakistan, Neu-Delhi und Bangladesch unternommen. Die Kammer geht davon aus, dass er jedenfalls während der in den Jahren 2002 bis 2006 durchgeführten Reisen entsprechend den Vorgaben der TJ missionarisch tätig gewesen ist. Anhänger der Bewegung sollen nämlich mindestens einmal in ihrem Leben eine viermonatige Missionierungsreise durch die Ursprungsländer der Bewegung – Pakistan, Indien und Bangladesch – durchführen, 75 vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundesinnenministeriums über das Jahr 2011, S. 307, 308. 76 Der Kläger, der bereits seit dem 7. Oktober 2002 von Amts wegen abgemeldet war, ist seinen Angaben nach am 17. November 2002 nach Indien gereist. Dort hat er am 19. November 2002 ein Visum für eine einmalige Reise nach Bangladesch erhalten. Am 29. November 2002 reiste er dorthin weiter, wo er sich wahrscheinlich bis zum 17. Dezember 2002 aufhielt. Wann er tatsächlich ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist, ist der Kopie des Reisepasses nicht zu entnehmen, da dieser lediglich einen Stempel vom 23. März 2003 enthält, dessen Aussteller unleserlich ist. In der Zwischenzeit verfügte er über keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Auch die Anschrift, unter der er sich am 10. April 2003 anmeldete, wurde von ihm nicht tatsächlich als Wohnsitz genutzt, wie sich aus seinen Angaben gegenüber dem Staatsschutz beim Polizeipräsidium E. im Frühjahr 2003 ergibt. Dasselbe gilt für die Anschrift, die er im August 2003 angab. In die betreffende Wohnung war er nie eingezogen. Wie es sich bei der anschließend angegebenen Anschrift in der F1.----straße 65 in E. verhielt, ist nicht bekannt. 77 Der Kläger verfügte erneut ab dem 13. Oktober 2003 bis zum 12. April 2004 über ein Visum für Indien. Gleichzeitig durfte er aufgrund eines weiteren Visums zwischen dem 14. Oktober 2003 und dem 13. Januar 2004 nach Pakistan reisen. Seinen eigenen Angaben nach reiste er am 28. Oktober 2003 nach Indien. Am 17. Dezember 2003 erhielt er erneut in Neu Delhi ein bis zum 16. März 2004 gültiges Visum für Bangladesch, wo er sich wahrscheinlich im Dezember 2003 und bis zum 13. Januar 2004 aufhielt. Mitte Dezember 2003 dürfte er sich ferner in Pakistan aufgehalten haben. Die Stempel sind allerdings unleserlich und konnten vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2014 nicht identifiziert werden. 78 Schließlich verfügte der Kläger im Jahr 2005 über ein Visum für eine zweifache Reise nach Pakistan zwischen dem 29. September und dem 28. Dezember 2005 sowie für eine einfache Reise nach Indien vom 28. September bis zum 27. Oktober 2005. Ende Dezember 2005 verließ er Pakistan über den Flughafen in Lahore. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2014 reiste er anschließend nach Saudi Arabien und kehrte Ende Januar 2006 nach Deutschland zurück. Zu seinem Reiseverhalten in den folgenden Jahren erläuterte er, dass er zwischen 2007 und 2009 das Bundesgebiet nicht habe verlassen können, weil er wegen aufenthaltsrechtlicher Probleme vorübergehend keinen Reisepass besessen habe. Anschließend reiste er 2011 für einen Monat nach Saudi Arabien. 79 Die Reisetätigkeit insbesondere zwischen 2002 und 2006 spricht dafür, dass der Kläger die TJ aktiv durch Missionierungsreisen unterstützt hat. Denn er ist vor allem und wiederholt in die drei Länder gereist, die als Ursprungsländer der TJ gelten und von deren Anhängern aufzusuchen sind. Diese Einschätzung hat der Kläger auch nicht durch die Behauptung widerlegt, dass es sich bei den Reisen lediglich um Erholungsurlaube gehandelt habe. Dagegen spricht bereits, dass der Kläger seine Reisen zweimal auf einen Zeitraum von knapp sechs Monaten ausdehnte, eine Zeitspanne, die einen üblichen Erholungsurlaub von grundsätzlich insgesamt sechs bis sieben Wochen erheblich übersteigt. Außerdem ermöglichten ihm die monatelangen Aufenthalte die Durchführung von mehrmonatigen Missionierungsreisen, wie sie die TJ ihren Anhängern vorschreibt. Darüber hinaus hat er bei seiner Reisetätigkeit anscheinend mehrfach Neu Delhi, wo sich bereits eines der Zentren der Bewegung befindet, als Ausgangspunkt gewählt und von dort aus insbesondere die Weiterreise nach Bangladesch betrieben. 80 Der Bewertung seiner Fernreisen als Engagement für die TJ ist der Kläger im Ergebnis nicht erfolgreich entgegengetreten. Vor allem hat er das Gericht nicht davon überzeugen können, dass er die Reisen lediglich zur spirituellen Vervollkommnung seiner Persönlichkeit unternommen hat. Soweit er sein religiöses Engagement in der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2014 erstmals dem – so wiederholt auf Nachfrage wörtlich - „Sofimus“ zugeordnet hat, handelt es sich um einen nicht überzeugenden Versuch, den tatsächlichen Hintergrund seiner Reisen zu verharmlosen. Gegen eine innere Zugehörigkeit des Klägers zu der Sufi-Bewegung spricht zunächst, dass er während des gesamten, sich über mehrere Jahre hinziehenden Einbürgerungsverfahrens weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Verfassungsschutz auf eine Verbindung zu dieser Gruppierung hingewiesen hat. Hätte er sich aber zwischen 2002 und 2006, also vor den Gesprächen mit dem Verfassungsschutz, in Indien, Pakistan und Bangladesch mit dem Sufismus beschäftigt, ist davon auszugehen, dass er dies erwähnt und ins Verhältnis zu den von ihm geschilderten Einstellungen der TJ gesetzt hätte. 81 Darüber hinaus sind auch seine Angaben zu der konkreten Örtlichkeit in Neu Delhi, an der er sich längere Zeit aufgehalten haben will, nicht geeignet, die durchgreifenden Anhaltspunkte, die für eine intensive Missionierungstätigkeit bzw. für ein nachhaltiges Engagement der TJ sprechen, zu entkräften. Denn die Pilgerstätten der Sufisten zu den Grabstätten berühmter Gelehrter befinden sich in demselben vom Kläger genannten Stadtteil, Basti Hazrat Nizamuddin, in dem auch das Zentrum der TJ liegt, 82 vgl. Artikel zu den Tablighi Jamaat in http://de.wikipedia.org/wiki/Tablighi_Jamaat , Religiöse Ausrichtung und Organisationsstruktur; sowie Artikel zu den Grabstätten von unter anderem Nizamuddin Auliya in demselben Stadtviertel in http://en.wikipedia.org/wiki/Nizamuddin_Dargah. 83 Dass sich der Kläger in diesem Stadtteil aufgehalten hat, belegt daher nicht, dass Ziel seiner Reisen die Grabstätten der Sufi-Heiligen und nicht das Zentrum der TJ gewesen sind. 84 Gerade auch mit Rücksicht auf diese deutlichen Unterstützungshandlungen ist die allgemeine Behauptung des Klägers im vorliegenden Verfahren, dass er selbst in seinem persönlichen Glauben keinen Platz für die TJ habe und keine Errichtung eines islamistischen Gottesstaats anstrebe, nicht geeignet, den Eindruck, der sich aus den Gesprächen mit dem Verfassungsschutz einerseits und aus seiner Reisetätigkeit andererseits ergibt, in Zweifel zu ziehen. 85 Ist der auf Tatsachen gegründete Verdacht, jedenfalls in der Vergangenheit die Ziele der TJ und damit die TJ selbst unterstützt zu haben, nicht ausgeräumt worden, hat der Kläger desweiteren nicht glaubhaft gemacht, dass er sich jedenfalls nunmehr von der früheren Unterstützung abgewandt hat. Denn die Glaubhaftmachung setzt zunächst voraus, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher die in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bezeichneten Bestrebungen unterstützt zu haben, und dass er derartige Unterstützungshandlungen und insbesondere deren Verfassungswidrigkeit nicht verharmlost, 86 vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2011 – OVG 5 N 30/08 -; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 1491/05 -, mit weiteren Nachweisen, a.a.O. 87 Daran fehlt es hier, weil der Kläger seine maßgebliche Unterstützung der TJ aus den oben genannten Gründen in nicht glaubhafter Weise in Abrede stellt. Bereits ein solcher Versuch, seine Unterstützungshandlungen zu bagatellisieren, kann einem Lernprozess im Sinne einer Abwendung von seinen früheren Unterstützungshandlungen entgegenstehen, 88 vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2011 – OVG 5 N 30/08 -, OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 1491/05 -, a.a.O. 89 Darüber hinaus hat der Kläger keine Umstände, die eine Abwendung belegen könnten, dargelegt. 90 Für ein Abwenden genügt insbesondere ein bloß äußeres ‑ zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese nachhaltig entfallen sind. Dazu hat der Kläger konsequenterweise keine Angaben gemacht, weil er bereits sein Engagement für die TJ bestreitet. 91 Schließlich kann der Kläger auch keine Einbürgerung nach § 8 StAG verlangen. Das gilt auch, soweit die vor dem 28. August 2007 geltende Rechtslage für den Kläger günstiger war, da § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. nach seinem Wortlaut seinerzeit nur einem Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG entgegenstand, nicht aber grundsätzlich eine im Ermessen der Behörde stehende Einbürgerung nach § 8 StAG a.F. hinderte. Dieses Ermessen hat die Beklagte zwar bislang nicht ausgeübt, angesichts des vorliegenden Ausschlussgrundes spricht aber Alles dafür, dass im Rahmen einer Ermessensreduzierung auf Null nur eine Ablehnung des Antrags des Klägers auf Einbürgerung in Betracht kommen wird. Denn ein öffentliches Interesse für die Einbürgerung ist nicht ersichtlich und auch im Übrigen sind keine Gründe erkennbar, die trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes ausnahmsweise für eine Einbürgerung des Klägers sprechen könnten. 92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.