Beschluss
3 A 379/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 3 A 379/10 6 K 709/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch den Geschäftsführer - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Kostenbescheid für einen Polizeieinsatz hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Wagner am 8. Oktober 2011 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. März 2010 - 6 K 709/08 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 93,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gegeben sind. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn die Antragstellerin tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2007 - 3 B 197/07 -; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). Solche Zweifel hat die Klägerin nicht anführen können. 1 2 3 3 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, Rechtsgrundlage des angefochtenen Kostenbescheids für den durch eine Alarmanlage am Bürokomplex der Klägerin ausgelösten Polizeieinsatz sei § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG i. V. m. lfd. Nr. 75, Tarifstelle Nr. 9 des 7. Siebenten Sächsischen Kostenverzeichnisses - 7. SächsKVZ - vom 24. Mai 2006 (SächsGVBl. 2006, 189). Nach der vom Verwaltungsgericht offensichtlich gemeinten und inhaltlich korrekt wiedergegebenen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG ist zur Kostenzahlung verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Soweit die Klägerin einwendet, sie sei weder Veranlasserin im Sinne des Kostenrechts noch Interesseschuldnerin, vermag sie mit ihrem Vorbringen nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat ersteres zutreffend und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht. Für das Bundesverwaltungsgericht steht in einem ähnlichen Fall außer Frage, dass es bei der Alarmierung der Polizei durch eine Alarmanlage nicht an einer Veranlassung des Betreibers der Anlage fehlt (BVerwG, Urt. v. 28. August 1991, DÖV 1992, 265). Den von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt lagen jeweils nicht vergleichbare Sachverhalte ohne Alarmanlagenbezug zugrunde, in denen es um die Problematik der Gebührenerhebung für Gefahrerforschungsmaßnahmen bei Anscheinsgefahr bzw. formloser Antragstellung ging. Der Umstand, dass der vom Verwaltungsgericht vernommene Zeuge die Polizei wegen des Alarms informierte, hindert die Veranlassung des Polizeieinsatzes durch die die Alarmanlage betreibende Klägerin nicht. Ob der Einsatz darüber hinaus, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG im Interesse der Klägerin erfolgte, bedarf keiner Entscheidung, da dies nicht kumulativ für eine Kostentragung erforderlich ist. Allerdings ist es nach gebührenrechtlichen Grundsätzen geboten, dass sich die Gebührenkosten als „Gegenleistung“ für eine dem Begünstigten individuell zurechenbare besondere Verwaltungsleistung darstellt. Es ist aber geklärt, dass dies, wenn die Polizei zum Schutz individueller Rechtsgüter alarmiert wird, unabhängig davon gilt, ob der Polizeieinsatz für den Betroffenen konkret nützlich ist (vgl. BVerwG a. a. O.). 4 4 Angesichts dessen stellt sich bei Polizeieinsätzen mit derart individuellem Bezug unter dem Blickwinkel der gebührenrechtlichen Heranziehung nur die Frage, ob und mit welcher Reichweite es Rechtsgründe gibt, an denen die Gebührenerhebung gleichwohl scheitert. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, dass eine Kostenerhebung zu unterbleiben hat, wenn die Amtshandlung im wenigstens überwiegend öffentlichem Interesse vorgenommen wurde, trifft nicht zu. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 SächsVwKG ordnet auch für diesen Fall zwingend die Erhebung der Kosten bei dem Beteiligten, der sie veranlasst hat, an, „soweit dies nicht der Billigkeit widerspricht“. Hierzu ist seit langem gesichert, dass landesgesetzliche Regelungen, die ungeachtet der Beteiligung selbst überwiegender öffentlicher Interessen eine Gebührenpflicht begründen, bundesverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerwG a. a. O.). Die Beschränkung der Kostenerhebung, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht, stellt die landesgesetzliche Antwort auf die Frage dar, ob, mit welcher Reichweite und aus welchen Rechtsgründen von der Gebührenerhebung abzusehen ist. Mit dieser Beschränkung wird die Gebührenerhebung freilich nicht, wie die Klägerin meint, in das Ermessen der Behörde gestellt. Vielmehr handelt es sich bei der Billigkeit um eine Tatbestandsvoraussetzung, bei deren Nichtvorliegen die Behörde keine Kosten erheben darf. Die weitere Konkretisierung, wann die Erhebung der Gebühren für einen Polizeieinsatz der Billigkeit nicht widerspricht, durfte der Gesetzgeber entgegen der Ansicht der Klägerin ohne Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt dem Verordnungsgeber überlassen. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hierzu findet sich in § 6 Abs. 1 und § 7 SächsVwKG. Auf deren Grundlage hat der Verordnungsgeber für Polizeieinsätze in den Anmerkungen zu Tarifstelle Nr. 9.1 der lfd. Nr. 75, die in Anlage 1 zu § 1 7. SächsKVZ geregelt und damit selbst Bestandteil der Verordnung sind, bestimmt, dass Gebühren nicht erhoben werden, „wenn, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen“. Grund hierfür ist, dass die Polizei dann im überwiegend öffentlichen Interesse zur Straftatverhütung tätig wird und eine Kostenerhebung bei dem privaten Veranlasser als unbillig angesehen wird. Im Streitfall hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Zeugenvernehmung keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat, wie beispielsweise eines Einbruch- oder Diebstahlversuchs bzw. eines 5 6 5 Diebstahls, angenommen. Solche waren und werden auch von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Fälle, in denen sich abgesehen von der Alarmgebung der Anlage keine Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben, umfassen Fälle nachgewiesenen Fehlalarms oder - wie hier - Fälle, in denen sich das Vorliegen eines Fehlalarms nicht verlässlich klären lässt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 23. August 1991 (a. a. O.) ausgeführt, dass die Erstreckung der Gebührenpflicht auf Fälle des nur möglichen Fehlalarms, also eines möglicherweise, aber nicht nachgewiesenermaßen berechtigten Alarms, nicht zur gebührenrechtlichen Zurückhaltung aus Billigkeitsgründen zwingt, weil sie durch zwei Einsichten aufgewogen wird, die den Heranziehungsbescheid gleichsam präjudizieren. Zum einen schließe die Verwendung technischer Alarmeinrichtungen aus der Natur der Sache spezifische Funktionsrisiken ein, welche es nicht unangemessen erscheinen ließen, wenn der Benutzer einer solchen Anlage dafür auch gebührenrechtlich einstehen müsse. Zum anderen sei der Halter einer Alarmanlage polizeirechtlich ein potentieller Zustandsstörer. Zwar richte sich der durch einen Alarm ausgelöste Polizeieinsatz nicht gegen den Halter als Zustandsstörer, sondern gegen den unbekannten vermeintlichen Straftäter als Verhaltensstörer. Das ändere aber nichts daran, dass es bei dem in der Öffentlichkeit durch eine Anlage ausgelösten Alarm auch als Zustand nicht über einen längeren Zeitraum bleiben könne und insofern latent auch die Zustandsverantwortlichkeit des Halters der Anlage einschlägig sei. Der Senat teilt diese Auffassung und macht sie sich zu eigen. Die in der Verordnung vorgesehene Gebührenerhebung auch in den Fällen des nur möglichen, aber nicht nachgewiesenen Fehlalarms entspricht daher der Billigkeit. Nichts anderes kann gelten, wenn man die Formulierung in den Anmerkungen zu Tarifstelle Nr. 9.1 der lfd. Nr. 75 der Anlage 1 zu § 1 7. SächsKVZ - wie die Klägerin - als Beweislastregel zu Lasten des Veranlassers versteht. Denn der Verordnungsgeber kann die ihm durch den Gesetzgeber aufgetragene Konkretisierung, inwieweit die Gebührenerhebung „der Billigkeit nicht widerspricht“, auch in Gestalt einer Beweislastregel formulieren. 2. Auch die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine 7 8 6 im Bereich der Tatsachenfeststellungen obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Juli 2010 - 3 A 123/09 -). Die Klägerin formuliert in diesem Sinne schon keine Frage grundsätzlicher Bedeutung. Soweit sie Fragen der Darlegung- und Beweislast für einen angeblichen Fehlalarm anspricht, ergibt sich aus den Ausführungen zu 1, dass diese, soweit sie sich hier im Zusammenhang mit der Billigkeit der Gebührenerhebung stellen, der Sache nach höchstrichterlich bereits geklärt sind. Die Klägerin benennt auch kein divergenzfähiges Gericht, das einen Rechtssatz aufgestellt hätte, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Divergenzgerichte sind in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abschließend aufgezählt. Dazu zählen nicht erstinstanzliche Verwaltungsgerichte oder andere Obergerichte als dasjenige, das dem Verwaltungsgericht Dresden im Rechtszug übergeordnet ist. Eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts könnte daher ebenso wenig zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz herangezogen werden wie die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig. Die bei einer Abweichung von einem anderen Obergericht in Betracht zu ziehende Grundsatzzulassung scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin fälschlicherweise annimmt, die von ihr zitierte und vom Verwaltungsgericht Stade getroffene Entscheidung vom 17. August 2009 - 1 A 1577/08 - stamme vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: 9 10 11 7 v. Welck Drehwald Wagner Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht