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Urteil

1 LB 53/16

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Januar 2016 – 2 A 79/14 – wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides für einen Polizeieinsatz. 2 Am 5. August 2013 informierte ein Anwohner über den Notruf die Polizei darüber, dass die Alarmanlage der Klägerin ausgelöst worden sei. Die Polizeibeamten trafen am Einsatzort die Feststellung „Fehlalarm“. Mit Leistungsbescheid vom 27. November 2013 wurde die Klägerin durch den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 106,40 Euro für den Polizeieinsatz aufgefordert. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Zur Begründung für die Zurückweisung des Widerspruchs führte der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2014 aus, die Kostenbelastung ergebe sich aus ihrer Stellung als Gegenleistung für eine erbrachte dem Begünstigten individuell zurechenbare besondere Verwaltungsleistung. Das die Kostenfreiheit begründende öffentliche Interesse am Polizeieinsatz bestehe bei Fehlalarmen von Alarmanlagen zum Schutz des Privateigentums nicht. 3 Die Klägerin hat am 31. Januar 2014 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, es sei nicht ausgeschlossen, dass es einen Einbruchsversuch gegeben habe. Sie könne auch nicht für jedes technische Versagen der Alarmeinrichtung in der Kostenhaftung stehen. Die Anlage sei von einem Fachbetrieb installiert und fortlaufend gewartet und inspiziert worden. Noch am 16. März 2013 sei eine Wartung erfolgt. Sowohl die Anlage als auch die installierende Firma seien durch die VDS, ein im Bereich Sicherheitstechnik anerkanntes Zertifizierungsunternehmen, zertifiziert worden. Die Klägerin habe unter dem Maßstab der üblichen Sorgfalt alles getan, um einen technischen Fehlalarm auszuschließen. Der Einsatz von technischen Alarm- und Überwachungsanlagen sei aus gesellschaftlicher Sicht sinnvoll. Dies sei der Grund, warum Versicherer die Installation von Alarmanlagen fördern würden. Auch der Versicherer der Klägerin habe die Errichtung der Anlage abgezeichnet. Die Klage erstrecke sich auf die Kostenfestsetzung zum Leistungsbescheid. 4 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 5 den Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums Neubrandenburg vom 27. November 2013 mit Kassenzeichen 000... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2014 aufzuheben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Es sei auszusprechen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Rahmen des Widerspruchsverfahrens notwendig gewesen sei. 6 Der Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er hat vorgetragen, es gehe zu Lasten des Anlagenbetreibers, wenn offen bleibe, ob es einen Einbruchsversuch gegeben habe. Die Klägerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass der Alarm auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Hierfür sei nicht ausreichend, Protokolle über die Einrichtung der Anlage durch ein zertifiziertes Unternehmen vorzulegen und darauf hinzuweisen, dass es eine ordnungsgemäße Wartung gegeben habe. Anhand eines bloßen Protokolls sei der Beklagte nicht in der Lage, über eine ordnungsgemäße Wartung befinden zu können. Nur der Einsatz bei einem berechtigten Alarm liege im öffentlichen Interesse. 9 Mit Urteil vom 11. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht Greifswald – 2 A 79/14 – den Leistungsbescheid des Beklagten vom 27. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2014 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: 10 Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sei jeweils § 2 Abs. 1 und 2 VwKostG M-V i.V.m. § 1 KostenVO IM M-V und Tarifstelle 8.4 der Anlage KostenVO IM VO, wonach im Falle einer ungerechtfertigten Alarmierung Kosten zu erheben seien. Von einem ungerechtfertigten Alarm sei nach den Anmerkungen zu der Tarifstelle auszugehen, wenn kein Grund für ein Einschreiten festgestellt werden könne, es sei denn, der Nutznießer der Anlage weise nach, dass der Alarm durch Vorgänge ausgelöst worden sei, bei denen nach dem Zweck der Einrichtung Alarm ausgelöst werden solle oder dass der Alarm auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. 11 Es sei kein Grund für ein Einschreiten festzustellen gewesen. Die Klägerin habe eine Gefahrenlage zum Zeitpunkt des Alarms weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die reine Behauptung der Möglichkeit reiche ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass Defekte im Rahmen der Wartung der Alarmanlage nicht hätten festgestellt werden können. Die Klägerin habe jedoch nachgewiesen, dass der Alarm auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Sie habe durch Vorlage der Wartungsprotokolle nachgewiesen, dass sie nicht sorgfaltswidrig gehandelt habe und den Fehlalarm nicht habe vermeiden können. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin betriebene Alarmanlage in der Vergangenheit störanfällig gewesen sei oder versagt habe. Ab Inbetriebnahme 2010 bis zum Zeitpunkt des streitbefangenen polizeilichen Einsatzes seien keine Fehlalarme ausgelöst worden. Die Anlage sei jährlich gewartet worden. Es handele sich um eine VdS-anerkannte Einbruchmeldeanlage, die von einer VdS-anerkannten Firma installiert worden sei. 12 Der Beklagte hat am 8. Februar 2016 die Zulassung der Berufung beantragt. Durch Beschluss vom 18. Mai 2017, der dem Beklagten am 6. Juni 2017 zugestellt worden ist, hat der Senat die Berufung zugelassen. 13 Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 17. Juli 2017 vor, die Klägerin habe keinen Nachweis erbracht, dass der Alarm auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Das Verwaltungsgericht indiziere zu Unrecht, dass die Inanspruchnahme des Anlagenbetreibers bei gänzlich ungeklärter Ursache nur auf Grund dessen Verschuldens erfolgen solle. Hierdurch würde das Risiko nicht notwendiger polizeilicher Einsätze auf die öffentliche Hand verlagert, obwohl die Alarmauslösung primär den Interessen des Anlagenbetreibers zum Schutz seines Eigentums diene. Da der Alarm ohne erkennbaren Anlass eine typische, diesen Sicherungssystemen eigentümliche Erscheinung sei, sei es nicht unangemessen, wenn der Benutzer dieser Anlage grundsätzlich gebührenrechtlich einstehen müsse. Auch sei der Halter der Alarmanlage polizeirechtlich ein verantwortlicher Zustandsstörer. Dass dem Anlagenbetreiber der Nachweis auferlegt werde, dass kein Fehlalarm stattgefunden habe, sei keine unzumutbare Beweislastumkehr. Vielmehr fehle es im Hinblick auf die hohe Zahl von Fehlalarmen an einer sachlichen Rechtfertigung, der Allgemeinheit die Kosten für Fehlalarmierungen aufzubürden. Anhaltspunkte, im Ermessenswege von einer Kostenerhebung gegenüber der Klägerin abzusehen, seien nicht ersichtlich. Nicht gebührenpflichtig seien Polizeieinsätze im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Es handele sich um eine Alarmanlage, deren Einrichtung und Betrieb in das Belieben des Anlagenbetreibers gestellt sei und nicht um eine solche mit Anschluss an die Polizei wegen eines öffentlichen Interesses. 14 Das Verwaltungsgericht habe jegliche Aufklärung vermissen lassen, welche Handlungen erforderlich seien, um ein „zweckfremdes“ Auslösen des Alarms zu verhindern. Erst dann hätte das Gericht Feststellungen zu den tatsächlich vorgenommenen Wartungs- und Kontrollarbeiten treffen müssen, um zu sehen, ob dies mit den zuvor angestellten Abforderungen in Einklang zu bringen sei. So bleibe offen, ob die Anlage fehlerhaft eingestellt und z.B. überempfindlich sei. Eine Feststellung bislang ausgebliebener Fehler, jährlicher Wartung oder eine VdS-Anerkennung würden nicht ausreichen. Fehlalarme entsprächen nach wie vor dem Stand der Technik. 15 Der Beklagte beantragt, 16 das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifwald vom 11. Januar 2016 – Az: 2 A 79/14 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie trägt vor, welche Sorgfalt der Betreiber einer Anlage walten lassen müsse, damit ihn die Kostentragungspflicht nicht treffe, sei eine Frage des Einzelfalls. Der vom Verwaltungsgericht angelegte Sorgfaltsmaßstab sei nicht fehlerhaft. Hier sei die Anlage von einer anerkannten Fachfirma, bei der es sich um eine 100%ige Tochter des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft handele, installiert worden. Aus der VdS-Anerkennung ergebe sich die Eignung der Einbruchmeldeanlage. Die Anlage sei fortlaufend gewartet worden. Es sei nicht zu einer gehäuften Zahl von Fehlalarmen gekommen. Indem der Betreiber der Anlage der Kostentragungspflicht nur entgehe, wenn er nachweise, dass der Alarm auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können, bleibe das Kostenrisiko beim Betreiber. Der Beklagte zeige nicht auf, welcher andere als der vom Verwaltungsgericht aufgestellte Sorgfaltsmaßstab in Betracht kommen solle. Der Betreiber einer technischen Überwachungsanlage unterliege keiner Gefährdungshaftung. Entscheidend sei, dass der Betreiber alle angemessenen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen habe, um das Risiko einer Fehlalarmierung zu minimieren. Für die Alarmierung durch Personen sei ein relativ weiter Sorgfaltsmaßstab anerkannt; dies sei auch bei der Definition des Sorgfaltsmaßstabs für einen Betreiber einer technischen Überwachungsanlage zu berücksichtigen. Die Installation solcher Anlagen liege im Interesse der Allgemeinheit, da es um die Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und die Vermeidung erheblicher Versicherungsschäden gehe. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern. Der angefochtenen Leistungsbescheid des Beklagten vom 27. November 2013 mit Kassenzeichen 000... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 und 2 VwKostG M-V i.V.m. § 1 KostenVO IM M-V und Tarifstelle 8.4 der Anlage KostenVO IM VO. Danach sind im Falle einer ungerechtfertigten Alarmierung Kosten zu erheben. Vorliegend ist eine ungerechtfertigte Alarmierung gegeben. Von einem ungerechtfertigten Alarm ist nach den Anmerkungen zu dieser Tarifstelle auszugehen, wenn kein Grund für ein Einschreiten festgestellt werden kann, es sei denn, der Nutznießer der Anlage weist nach, dass der Alarm durch Vorgänge ausgelöst worden sei, bei denen nach dem Zweck der Einrichtung Alarm ausgelöst werden soll oder dass der Alarm auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. 23 Ein Grund für ein Einschreiten ist nicht festzustellen. Die Klägerin hat eine konkrete Gefahrenlage zum Zeitpunkt des Alarms weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die reine Behauptung der Möglichkeit reicht ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass Defekte im Rahmen der Wartung der Alarmanlage nicht hätten festgestellt werden können. Vielmehr muss ein Einschreiten geboten gewesen sein, um eine Straftat zum Nachteil der Klägerin abzuwenden. Hierfür spricht nichts. 24 Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass der Alarm durch Vorgänge ausgelöst worden sei, bei denen nach dem Zweck der Einrichtung Alarm ausgelöst werden soll oder dass der Alarm auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Die Klägerin hat überhaupt keine Vorgänge vorgetragen, bei denen überprüft werden könnte, dass die Alarmauslösung bestimmungsgemäß war oder die Vorgänge den Fehlalarm für den Kläger als unvermeidbar erscheinen lassen. Die Vorlage der Wartungsprotokolle und der Hinweis auf eine fehlende Störanfälligkeit der Anlage in der Vergangenheit vermögen wohl darzulegen, dass die Klägerin nicht sorgfaltswidrig gehandelt hat. Insoweit folgt der Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Darauf kommt es indessen nach der maßgeblichen Tarifstelle nicht an, sondern allein darauf, dass konkrete Vorgänge vom Anlagenbetreiber nachgewiesen werden, die die Feststellung erlauben, dass der Betreiber den Fehlalarm nicht hat vermeiden können. Es erscheint nicht unbillig, dem Anlagenbetreiber für den Übergang der Kostentragungspflicht auf die Allgemeinheit die Nachweispflicht dafür aufzuerlegen, dass der Fehlalarm nicht in dessen Sphäre begründet liegt. Dies ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, Urt. v. 12.08.1998 – 24 B 98.314 –, juris; OVG Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.03.2000 – 9 A 249/99 –, juris; HessVHG, Urteil v. 22.08.2007 – 5 UE 1734/06 –, juris; SächsOVG, Beschl. v. 08.10.2011 – 3 A 379/10 –, juris). Der Senat hat keinen Anlass, von dieser Bewertung abzuweichen. Die Rechtfertigung für die Haftung ist in der auf die Anlage bezogenen besonderen Verantwortung des Anlagenbetreibers zu sehen (HessVGH, a.a.O.). Die Beschränkung der Kostenerhebung, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht, stellt die landesgesetzliche Antwort auf die Frage dar, ob, mit welcher Reichweite und aus welchen Rechtsgründen von der Gebührenerhebung abzusehen ist. Mit dieser Beschränkung wird die Gebührenerhebung freilich nicht, wie die Klägerin meint, in das Ermessen der Behörde gestellt. Vielmehr handelt es sich bei der Billigkeit um eine Tatbestandsvoraussetzung, bei deren Nichtvorliegen die Behörde keine Kosten erheben darf (SächsOVG, a.a.O.). Auch ist seit langem gesichert, dass landesgesetzliche Regelungen, die ungeachtet der Beteiligung selbst überwiegender öffentlicher Interessen eine Gebührenpflicht begründen, bundesverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1991 – 8 C 37/90 –, DÖV 1992, 265). 25 Für die Nichterhebung der Gebühr wegen Unbilligkeit muss der Anlagenbetreiber einen Geschehensablauf bzw. einen Vorgang im Sinne der genannten Tarifstelle nachweisen, der ihn vollständig von der Verantwortlichkeit für den Fehlalarm freizeichnet. Dies hat die Klägerin nicht vermocht. Es verhält sich hier nicht so, dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Fehlalarm aufgrund konkreter nachgewiesener Vorgänge für die Klägerin unvermeidbar war. Bei ungeklärtem Geschehensablauf auch hinsichtlich der Unvermeidbarkeit des Fehlalarms muss es daher bei dem Grundsatz bleiben, dass die Alarmauslösung als Verwirklichung der anlagenspezifischen Risiken zu Lasten des Anlagenbetreibers geht und es keinen Grund für die Abwälzung des Kostenrisikos auf die Allgemeinheit gibt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 23. August 1991 (a. a. O.) ausgeführt, dass die Erstreckung der Gebührenpflicht auf Fälle des nur möglichen Fehlalarms, also eines möglicherweise, aber nicht nachgewiesenermaßen berechtigten Alarms, nicht zur gebührenrechtlichen Zurückhaltung aus Billigkeitsgründen zwingt, weil sie durch zwei Einsichten aufgewogen wird, die den Heranziehungsbescheid gleichsam präjudizieren. Zum einen schließe die Verwendung technischer Alarmeinrichtungen aus der Natur der Sache spezifische Funktionsrisiken ein, welche es nicht unangemessen erscheinen ließen, wenn der Benutzer einer solchen Anlage dafür auch gebührenrechtlich einstehen müsse. Zum anderen sei der Halter einer Alarmanlage polizeirechtlich ein potentieller Zustandsstörer. Zwar richte sich der durch einen Alarm ausgelöste Polizeieinsatz nicht gegen den Halter als Zustandsstörer, sondern gegen den unbekannten vermeintlichen Straftäter als Verhaltensstörer. Das ändere aber nichts daran, dass es bei dem in der Öffentlichkeit durch eine Anlage ausgelösten Alarm auch als Zustand nicht über einen längeren Zeitraum bleiben könne und insofern latent auch die Zustandsverantwortlichkeit des Halters der Anlage einschlägig sei. Der Senat teilt diese Auffassung und macht sie sich zu eigen. Die in der Verordnung vorgesehene Gebührenerhebung auch in den Fällen des nur möglichen, aber nicht nachgewiesenen Fehlalarms entspricht daher der Billigkeit. Nichts anderes kann gelten, wenn man die Formulierung in den Anmerkungen zu Tarifstelle Nr. 8.4 als Beweislastregel zu Lasten des Veranlassers versteht. Denn der Verordnungsgeber kann die ihm durch den Gesetzgeber aufgetragene Konkretisierung, inwieweit die Gebührenerhebung „der Billigkeit nicht widerspricht“, auch in Gestalt einer Beweislastregel formulieren (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O.). 26 Dies ist auch sachgerecht, da die Alarmanlage allein dem Schutz der Güter des Anlagenbetreibers dient und es allein dessen freie Entscheidung ist, sich eines solchen Geräts zum Schutz seines Eigentums zu bedienen. Da diese Funktion im Vordergrund steht, kann hiergegen auch nicht eingewandt werden, dass die Alarmanlage auch funktionelle Aufgaben der Polizei übernimmt. Eine Kostentragung der Allgemeinheit ist insofern nur gerechtfertigt, wenn den Anlagenbetreiber keine Verantwortung an dem Einsatz trifft und es daher bei dem Einsatz lediglich um die Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei gegangen ist. Dies aber kann nur angenommen werden, wenn dies feststeht. Ansonsten ist die Maßnahme vom Anlagenbetreiben veranlasst und alleine er begünstigt worden und es daher sachgerecht, ihm die Kostenlast zuzuweisen. Von daher wäre es mit höherrangigem Recht vereinbar, in jedem Fall unklarer Alarmauslösung die Kosten des Einsatzes dem Anlagenbetreiber aufzuerlegen. 27 Die vom Verordnungsgeber für die Unbilligkeit vorgesehene Regelung für die Ausnahme von der Kostentragungspflicht ist zwar sprachlich nicht einfach formuliert, gleichwohl aber praktikabel. Es sind Vorgänge denkbar, die vom Anlagenbetreiben auch nachgewiesen werden können, die ihn trotz Vorliegens eines Fehlalarms entlasten können, wie etwa der Fund eines verendeten Tieres oder das Antreffen eines Obdachlosen in unmittelbarer Nähe des durch die Alarmanlage gesicherten Objektes oder in diesem, ein festgestellter Streich Jugendlicher, eine Manipulation der Anlage von außen oder eine extreme Wetterlage mit starkem Wind oder Hagelkörnern, die bestimmungsgemäß Alarm auslösen können. Bereits der Nachweis solcher Vorgänge lässt die Kostentragung des Anlagenbetreibers entfallen, da dann nach dem Zweck der Einrichtung Alarm ausgelöst werden soll oder der Alarm auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Da die Klägerin solche Vorgänge nicht ansatzweise vorgetragen hat, kann offenbleiben, ob für den Nachweis der Vollbeweis der Vorgänge zu fordern ist oder nur die Glaubhaftmachung. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 29 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.