Beschluss
6 D 36/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 D 36/23 6 K 518/23 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der – Klägerin – – Beschwerdeführerin – prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna – Beklagter – – Beschwerdegegner – wegen Kostenbescheids hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Verwaltungsgericht Schröter und den Richter am Oberverwaltungsgericht Frenzel am 1. Oktober 2024 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Oktober 2023 - 6 K 518/23 - geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt .... ........ in ....... mit der Maßgabe bewilligt, dass die Kosten der Prozessführung durch monatliche Ra- ten in Höhe von 10,00 € aufzubringen sind. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Oktober 2023, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechts- anwalts abgelehnt wurde, hat Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die be- absichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 18 Abs. 1 i. V. m. Art. 38 Satz 1, Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) verwirkli- chen, indem Bedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung denjenigen gleichgestellt wer- den, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaus- sicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1, Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Januar 2021 - 6 D 77/20 -, juris Rn. 4). Nach diesem Maßstab ist der Klägerin, die nach den von ihr dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen kann, 1 2 3 4 3 für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, denn der Erfolg der Klage gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2022, mit dem ihr Verwaltungskosten für eine tier- schutzrechtliche Kontrolle und die Verfügung vom 24. Juni 2022 auferlegt wurden, ist offen. Die Verwaltungskostenpflicht individuell zurechenbarer öffentlich-rechtlicher Leistungen von Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 SächsVwKG und die Höhe der Gebühren ergeben sich grundsätzlich aus dem Kostenverzeichnis (§ 3 Abs. 1 SächsVwKG). Amtshandlungen sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsVwKG auch dann verwaltungskostenpflichtig, wenn sie nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind. In diesen Fällen wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SächsVwKG). Zur Zahlung von Verwaltungskosten ist u. a. derjenige verpflichtet, dem die öffentlich-rechtliche Leistung individuell zurechenbar ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG). Individuell zurechenbar ist eine Leistung, die beantragt, sonst willentlich in Anspruch genom- men oder zugunsten des Leistungsempfängers erbracht wird oder durch einen Tatbestand ausgelöst wird, an den eine Rechtsnorm die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft und die in einem spezifischen Bezug zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer Person zu vertretenden Zustand einer Sache steht (§ 2 Abs. 2 SächsVwKG). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist offen. Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Beschluss zwar zutreffend davon aus, dass die Kostenerhebung für die (nicht bestandskräftige) Verfügung grundsätzlich zunächst voraus- setzt, dass der Bescheid vom 24. Juni 2022, mit dem der Klägerin verschiedene Vorgaben zur Haltung ihrer Katzen, Kaninchen, Zwergkaninchen, Meerschweinchen und Agaporniden (Zwergpapageien) gemacht wurden, rechtmäßig ist (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 SächsVwKG). Es ist nach den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 30. September 2024 - 6 D 35/23 - aber offen, ob der Bescheid vom 24. Juni 2022 rechtmäßig ist. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss wird Bezug genommen. Die Kontrolle vom 17. Juni 2022 stellt wohl eine Maßnahme zur Gefahrerforschung dar. Ob und unter welchen Voraussetzungen im Tierschutzrecht für Gefahrerforschungseingriffe Kos- ten erhoben werden können, ist in der Rechtsprechung des Senats noch nicht geklärt (vgl. allgemein: OVG Berlin, Beschl. v. 28. November 2001 - 1 N 45/00 -, NVwZ-RR 2002, 623 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 24. September 1985 - Bf. VI 3/85 -, NJW 1986, 2005 f.; SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober 2011 - 3 A 379/10 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 21. Januar 2002 - 21 A 5820/00 -, juris Rn. 7 f.; BayVGH, Urt. v. 2. Juni 1995 - 22 B 93.875 -, juris Rn. 18 und Urt. v. 19. Mai 1994 - 22 B 91.3523 -, juris Rn. 11) und bedarf der näheren Prüfung im Haupt- sacheverfahren. 5 6 7 4 Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur durch Raten- zahlung in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Sie verfügt zwar über kein einzusetzen- des Vermögen, wohl aber über einzusetzendes Einkommen. .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... ............................................... Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten findet ihre Rechtsgrundlage in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dehoust Schröter Frenzel 8 9 10