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Urteil

2 A 612/08

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Prüfungsteilnehmer, der sich in Kenntnis von Umständen, die möglicherweise einen Rücktritt rechtfertigen, der Prüfung unterzogen hat, ist im Falle des Nichtbestehens jedenfalls dann nicht von vornherein damit ausgeschlossen, die Umstände als besondere Härte geltend zu machen, um auf diesem Wege eine zweite Wiederho-lung der Prüfung zu erreichen, wenn er diese Gründe zuvor vergeblich bei der Prüfungsbehörde geltend gemacht und diese eine Verlegung des Prüfungstermins abgelehnt hat. In einem solchen Fall kann dem Prüfungsteilneh-mer nicht entgegengehalten werden, dass er das Risiko des Nichtbestehens rügelos auf sich genommen hat.
Entscheidungsgründe
Ein Prüfungsteilnehmer, der sich in Kenntnis von Umständen, die möglicherweise einen Rücktritt rechtfertigen, der Prüfung unterzogen hat, ist im Falle des Nichtbestehens jedenfalls dann nicht von vornherein damit ausgeschlossen, die Umstände als besondere Härte geltend zu machen, um auf diesem Wege eine zweite Wiederho-lung der Prüfung zu erreichen, wenn er diese Gründe zuvor vergeblich bei der Prüfungsbehörde geltend gemacht und diese eine Verlegung des Prüfungstermins abgelehnt hat. In einem solchen Fall kann dem Prüfungsteilneh-mer nicht entgegengehalten werden, dass er das Risiko des Nichtbestehens rügelos auf sich genommen hat.