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Beschluss

5 A 705/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 705/13 2 K 516/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Abwasserzweckverband vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Abwasserbeitrags hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und Tischer am 1. Juni 2015 beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. November 2010 - 2 K 516/09 - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.103,00 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss, weil die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Der Kläger hat es versäumt, die vom Senat mit Beschluss vom 15. Oktober 2013, der seiner Prozessbevollmächtigten am 4. November 2013 zugestellt worden ist, zugelassene Berufung innerhalb der am 4. Dezember 2013 abgelaufenen einmonatigen Frist (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) zu begründen. Innerhalb der Frist ist weder ein Schriftsatz, der den Anforderungen einer Berufungsbegründung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt, beim Oberverwaltungsgericht eingegangen noch hat der Kläger die Verlängerung der Frist beantragt (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Berufungsführer muss nach Zulassung der Berufung einen Schriftsatz mit der Berufungsbegründung einreichen; es genügt nicht, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 1998, BVerwGE 107, 117, 121). Dem Kläger kann auch nicht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO bewilligt werden. Er hat die Frist zur Begründung der Berufung nicht unverschuldet versäumt. 1 2 3 3 Der Kläger trägt zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags vor, die Frist zur Begründung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses sei von der ansonsten immer zuverlässigen Sekretärin versehentlich nicht im Fristenkalender notiert worden, da am Tag nach den Herbstferien, am 4. November 2013, ein großer "Postberg" zu bewältigen gewesen sei. Zudem hätte ein Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht vorgelegen. Nach den in der Rechtsprechung zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden. Zur Vermeidung des Vorwurfs einer Sorgfaltswidrigkeit gehört dazu grundsätzlich, dass ein Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen - wie hier den Beschluss über die Zulassung der Berufung, der die Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO in Gang setzt - erst unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten des Prozessbevollmächtigten die Frist festgehalten und dort vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 2013 - 6 B 55.12 -, juris Rn. 6 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2015 - 5 A 516/13 -, juris Rn. 4). Diese Sorgfaltsanforderungen erfüllte die in der Kanzlei der Rechtsanwältin des Klägers geübte Fristenkontrolle nicht. Das Empfangsbekenntnis wurde vielmehr von der Rechtsanwältin am 4. November 2013 unterzeichnet und an das Oberverwaltungsgericht per Telefax übersandt, wo es am selben Tag einging, ohne die Notierung der Rechtsmittelfrist sicherzustellen. Ob und gegebenenfalls auf welche Weise im Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Ausführung mündlich erteilter Anweisungen kontrolliert wurde, ist nicht dargelegt. Dieses Fehlen jeder Sicherung bedeutet einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 10. Oktober 1991, NJW 1992, 574). Der allgemeine Vortrag, Fristen würden in der Kanzlei immer sofort notiert und die Fristenkontrolle stichprobenartig kontrolliert, reicht für eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle nicht aus (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 -, juris Rn. 10). Die mangelnde Fristeinhaltung beruhte somit auf der von der Rechtsanwältin des Klägers zu verantwortenden mangelhaften Büroorganisation. Auf 4 5 6 4 das Versehen der Büroangestellten kommt es deshalb nicht entscheidend an. Die unzureichende Büroorganisation seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Auch im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Antrag, ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen, ist ihm keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat nach Zustellung des Bewilligungsbeschlusses die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig vorgelegt. Wiedereinsetzung kann gewährt werden, wenn binnen der zu beachtenden Frist noch nicht über einen rechtzeitig gestellten und mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist. Mit Zustellung des Beschlusses vom 11. Dezember 2013, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, am 18. Dezember 2013 entfiel spätestens das Hindernis für die Begründung der Berufung. Der Kläger hätte deshalb innerhalb der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung beantragen und die Berufungsbegründung vorlegen müssen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung und die Begründung der Berufung sind indes beim Oberverwaltungsgericht erst am 29. Januar 2014 - und damit verspätet - eingegangen. Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist gewährt werden, weil er die Frist für die Wiedereinsetzung nicht unverschuldet versäumt hat. Vielmehr trifft die Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Verschulden an der Versäumung der Frist. Die Prozessbevollmächtigte hätte das Empfangsbekenntnis über die fristauslösende gerichtliche Entscheidung - den Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, der die Frist zur Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Gang setzte - erst unterzeichnen und zurücksenden dürfen, nachdem in ihren Handakten die Frist festgehalten und dort vermerkt worden war, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. Demgegenüber hat sie das Empfangsbekenntnis am 18. Dezember 2013 unterzeichnet und an das Oberverwaltungsgericht per Telefax übersandt, wo es am selben Tag einging, ohne die Notierung der Rechtsmittelfrist sicherzustellen. Ob und gegebenenfalls auf welche Weise im Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Ausführung mündlich erteilter Anweisungen kontrolliert wurde, ist - wie ausgeführt - nicht dargelegt. Der 7 8 9 5 Begründung des Wiedereinsetzungsantrags des Klägers lässt sich auch nicht entnehmen, dass seine Prozessbevollmächtigte eine genaue Anweisung an ihre Büroangestellte für den konkreten Fall erteilt hat, die erkennen ließ, dass von dem üblichen Arbeitsablauf abgewichen werden soll, und deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte. Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelweisung befolgt wird, ist für eine Fristversäumung in einem solchen Fall nicht die Büroorganisation, sondern allein der Fehler des Mitarbeiters ursächlich (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009, NJW 2009 2036; SächsOVG, Urt. v. 28. April 2011 - 2 A 612/08 -, juris Rn. 26). Dies gilt aber nicht, wenn die Anweisung die bestehende (mangelhafte) Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt. Dies gilt erst recht nicht, wenn die Anweisung schon nicht erkennen lässt, dass von der bestehenden Büroorganisation abgewichen werden soll (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009, NJW 2009, 3036; SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2015 - 5 A 516/13 -, juris Rn. 7). So liegt es hier. Die Anweisung der Rechtsanwältin des Klägers, das Empfangsbekenntnis zu faxen, die Berufungsbegründungsfrist zu notieren und dem Mandanten eine Abschrift des Prozesskostenhilfebeschlusses zu übersenden, entsprach der geübten Praxis und der bestehenden Büroorganisation in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, am Tage des Eingangs des Beschlusses, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, sei ihre Großmutter verstorben und sie sei in einer emotional sehr angespannten Situation gewesen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das Fristversäumnis des Klägers beruht entscheidend auf den unzureichenden allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten. Mit diesen organisatorischen Vorkehrungen soll gerade verhindert werden, dass in angespannten Situationen Fristen nicht notiert werden. Demgegenüber tritt das individuelle Versehen der Rechtsanwältin und ihrer Angestellten an dem konkreten Tag in den Hintergrund. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. 10 11 6 Die Streitwertfestsetzung folgt § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. • Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch 12 13 7 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Drehwald Dehoust Tischer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht