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Urteil

B 5 K 22.635

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die seitens der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2022 ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin ist hinsichtlich ihres Begehrens die Zwischenprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei erneut ablegen zu dürfen, nicht auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO verwiesen. Einem Prüfling erwächst im Rahmen des durch die Zulassung zu einer Prüfung begründeten Prüfungsrechtsverhältnisses zwischen ihm und der Prüfungsbehörde ein Anspruch auf Durchführung des Prüfungsverfahrens. Das Prüfungsrechtsverhältnis und der Prüfungsanspruch erlöschen mit dem Abschluss der Prüfung. Wird indes eine negative Prüfungsentscheidung – hier der Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 15.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2022 – durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage beseitigt, leben das Prüfungsrechtsverhältnis und der Prüfungsanspruch wieder auf. Die Prüfung ist in dem Stand, in dem sie sich vor dem Ergehen des Verwaltungsakts befand, fortzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1995 – 6 C 2.94 – BVerwGE 99, 208/213; U.v. 27.2.2.2019 – 6 C 3.18 – juris Rn. 8). 2. Die erhobene Anfechtungsklage erweist sich jedoch als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Wiederholung der Zwischenprüfung leidet nicht an zu einer Prüfungswiederholung führenden Verfahrensfehlern. Hat ein Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 MPBPolVDVDV einmalig wiederholt werden. Soweit kein Ausnahmefall des § 46 Abs. 1 Satz 2 MPBPolVDVDV festzustellen ist, ist die Zwischenprüfung mit dem wiederholten Nichtbestehen als endgültig nicht bestanden anzusehen, vgl. § 46 Abs. 6 MBPolVDVDV. So liegt der Fall hier. Denn die Bundespolizeiakademie ging zutreffend vom endgültigem Nichtbestehen der erforderlichen Zwischenprüfung aus. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 MBPolVDVDV ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt. Nach § 41 Abs. 3 Nr. 3 MBPolVDVDV müssen die Anwärterinnen und Anwärter in jedem Prüfungsfach mündlich geprüft werden, in dem die Klausur der Zwischenprüfung mit weniger als 5 Rangpunkten bewertet worden ist. Die vorgenannten Anforderungen hat die Klägerin nicht erfüllt. Sie erreichte im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht im schriftlichen Teil der Zwischenprüfung lediglich 1 Rangpunkt. Im Hinblick drauf wären zum Bestehen der Zwischenprüfung im Rahmen des mündlichen Prüfungsteils 9 statt der erreichten 5 Rangpunkte erforderlich gewesen. Im Fach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung erzielte die Klägerin zwar im schriftlichen Teil der Zwischenprüfung 4 Rangpunkte, ihre mündliche Prüfungsleistung in diesem Fach wurde jedoch lediglich mit 5 statt der erforderlichen 6 Rangpunkte bewertet. Mithin liegt hinsichtlich der beiden vorgenannten Fächer mit durchschnittlich 3 bzw. 4,5 Rangpunkten eine Unterpunktung vor. Bei der Bewertung von Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum der Prüfer (BVerwG, U.v. 4.5.1999 – 6 C 13.98 – juris Rn. 55; BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/91 – juris Rn. 49). Dies ergibt sich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Gebot der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) (VG Hamburg, U.v. 6.9.2016 – 1 K 334/16 – juris Rn. 20). Im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich die Prüfung daher darauf, ob angesichts der vom Prüfling konkret und substantiiert geltend gemachten Einwendungen Verfahrensfehler vorliegen oder die Prüfer den ihnen eröffneten Bewertungsspielraum überschritten haben, indem sie anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (VG Hamburg, U.v. 6.9.2016 – 1 K 334/16 – juris Rn. 21 m.w.N.). Gemessen hat in diesen Grundsätzen kann sich die Klägerin weder erfolgreich auf coronabedingte Ausbildungsmängel (dazu unter a) noch auf ein fehlerhaftes bzw. unvollständiges Prüfungsprotokoll (dazu unter b) oder eine Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit der grundsätzlich lediglich einmaligen Wiederholungsmöglichkeit der Zwischenprüfung (dazu unter c) berufen. a) Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie aufgrund coronabedingter Ausbildungsanpassungen (Fernstatt Präsenzunterricht) nicht hinreichend auf die Zwischenprüfung vorbereit worden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Insofern erscheint bereits höchst zweifelhaft, ob vom Vorliegen einer unzureichenden Ausbildung ausgegangen werden kann. Ausweislich der nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Ausführungen der Beklagtenseite sind der Klägerin insbesondere diejenigen Themen vermittelt worden, die Gegenstand der Zwischenprüfung waren. Dies hat die Bundespolizeiakademie durch die Vorlage der Klassenbucheinträge, denen sich neben dem Datum des Unterrichts auch der Inhalt der Lehrveranstaltung entnehmen lässt, nachvollziehbar erläutert. Anhaltspunkte für die Annahme, der Klägerin sei das zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderliche Wissen nicht vermittelt worden, sind nicht ersichtlich. Die Klägerseite vermochte dem nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den im Einzelnen dargelegten Ausbildungsinhalten fand nicht statt. Vielmehr wurde pauschal ausgeführt, dass während der Hochphase der Pandemie ein lediglich unvollständiger Online-Unterricht angeboten worden sei, der aus jeweils einstündigen Videokonferenzen bestanden habe und dass diese Art der Vorbereitung ein Jahr lang praktiziert worden sei. Diese Ausführungen stehen im augenfälligen Widerspruch zu den Einlassungen der Beklagtenseite, wonach der nach Lern- und Prüffelder priorisierte Unterrichtsstoff bei allen Angehörigen des Anwärter/-innen-Jahrgangs BA 20/II in Präsenz unterrichtet worden sei, um die Vermittlung von elementaren Themen der Grundausbildung, die prüfungsrelevant seien, sicherzustellen. Zwar seien die Anwärter/-innen ausweislich des weiteren Vortrags der Beklagtenseite am 26.10.2020 in die Fernlehre geschickt worden, diese sei jedoch mit Präsenzunterrichtungen in Kalenderwoche 50 (2020) und in den Kalenderwochen 3, 4 und 5 (2021) unterbrochen und bis zum 26.04.2021 fortgesetzt worden. Ab dem 27.04.2021 sei bis zur schriftlichen Prüfung am 23.07.2021 ausschließlich in Präsenz unterrichtet worden. Auch ab August 2021 sei die Ausbildung ausschließlich in Präsenz erfolgt. Dies belegen letztlich auch die vorgelegten Klassenbucheintragungen, die im Übrigen nicht von den Ausbildern stammen, sondern von den Anwärter/-innen vorgenommen wurden. Aus welchem Grund diese die in einer Unterrichtseinheit behandelten Inhalte unzutreffend in das Klassenbuch eintragen sollten, erschließt sich dem Gericht nicht und wurde auch von Klägerseite nicht dargelegt. Im Übrigen führen etwaige Ausbildungsmängel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon nicht zur Rechtswidrigkeit der sie nicht beachtenden Prüfungsentscheidung. Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, sind, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1985 – 7 B 82 A.2336 – DÖV 1986, 478; B.v. 18.5.1982 – 1 WB 148.78 – BVerwGE 73, 376, B.v. 12.11.1992 – 6 B 36/92 – juris Rn. 2). Ausbildungsmängel sind gegenüber dem Prüfungsamt oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses vor Prüfungsbeginn und bezogen auf die konkrete Prüfung vorzubringen, wobei deutlich werden muss, dass sich der Prüfling aufgrund der unzureichenden Ausbildung der Prüfung nicht gewachsen fühlt und sie deshalb noch nicht ablegen oder jedenfalls das Prüfungsergebnis nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992 – 6 B 36.92 – juris Rn. 6ff.). Es ist somit Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist. Dabei wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geldmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 – 7 C 8.88 – Buchholz 421.00 Prüfungswesen Nr. 259 m.w.N.). Zur Not muss der Prüfling auch ausdrücklich mitteilen, dass er die Prüfung nur unter einem Vorbehalt ablegen wolle. Darauf, ob der Prüfling vorher, d.h. während der Ausbildung, etwaige Mängel der Ausbildung gegenüber seinen Vorgesetzten oder Ausbildern geltend macht, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, ob er die Ausbildungsmängel in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung gerügt hat (vgl. VGH BW, B.v. 3.7.2012 – 9 S 2189/11 – juris Rn. 19 m.w.N.). Die Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der Prüfling andernfalls unter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) durch Wiederholung der Prüfung eine weitere, den Mitprüflingen nicht zustehende Prüfungschance gewinnen würde. Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für die Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, sondern für alle die Prüfungsfähigkeit mindernden Umstände (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992 – 6 B 36/92 – juris Rn. 5; U.v. 3.5.1963 – 7 C 46.62 – Buchholz 421.00 Prüfungswesen Nr. 19; BayVGH, U.v. 25.9.1985 – 7 B 82. A.2336 – DÖV 1986, 478). Da sich die Klägerin vorliegend vorbehaltlos auf die Zwischenprüfung eingelassen hat, kann sie etwaige Ausbildungsmängel nach den vorgenannten Grundsätzen schon nicht mehr geltend machen. Die seitens der Klägerin geltend gemachte Unzulänglichkeit des Unterrichts führt ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Prüfungsentscheidung. Zwar kann unter Umständen ein unzulänglicher Unterricht im Prüfungsstoff die Prüfung und damit auch deren Ergebnis rechtswidrig machen. Dies ist dann der Fall, wenn nach der Prüfungsordnung nur das geprüft werden darf, was gelehrt oder was rechtzeitig vor der Prüfung als Forderung bekanntgegeben wurde (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.1982 – 1 WB 148/78 – BVerwGE 73, 376 – juris Rn. 46ff.). Doch darf die gerichtliche Nachprüfung nicht in den Bereich der didaktischen Ausgestaltung des Unterrichts hineinwirken. Der Grundsatz, dass die wissenschaftlich-pädagogische Bewertung von Prüfungsleistungen der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist, gilt hier entsprechend. Die jeweilige Ausbildungs- und Lehrmethode kann nämlich nicht von vornherein bis in alle Einzelheiten verbindlich festgelegt werden, da sie von mehreren einander beeinflussenden Faktoren wie Lernziel, Lerngruppe, Lerninhalt und Ausbildungszeit abhängt. Ein Recht auf eine bestimmte Qualität des Unterrichts gibt es nicht. Prüfungsrechtlich relevant wäre es allenfalls, wenn der Fachlehrer durchschnittliche pädagogische Anforderungen so weit unterschritten hat, dass sein Unterricht einem Nichtunterricht gleicht – oder doch jedenfalls nahekommt (vgl. VGH BW, U.v. 27.3.1990 – 9 S 2059/89 – juris Rn. 24). Letzteres wurde hier bereits nicht geltend gemacht. Soweit die Klägerin rügt, dass sie sich dreimal in Quarantäne habe begeben müssen und ihr in dieser Zeit eine Teilnahme am Unterricht verwehrt geblieben sei, ist schon unklar, weshalb ihr ein Besuch der Fernlehre in den Isolationszeiten nicht möglich gewesen sein sollte. Darüber hinaus legt sie nicht dar, weshalb ihr die Nachholung etwaig versäumter Unterrichtseinheiten im Wege des Selbststudiums nicht zumutbar gewesen sein sollte. b) Darüber hinaus greifen auch die Rügen betreffend das Prüfungsprotokoll in der Sache nicht durch. Prüfungsprotokolle sollen den Gang des Prüfungsverfahrens darstellen, um im Bedarfsfall Beweiszwecken dienen zu können. Mängel des Prüfungsprotokolls haben keinen selbstständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt. Ein fehlerhaftes und/oder unvollständiges Protokoll kann den Beweis des Prüfungshergangs beeinträchtigen (NdsOVG, U.v. 8.6.2011 – 8 LB 199/09 – juris). § 41 Abs. 6 Satz 1 MBPolVDVDV bestimmt, dass über die mündliche Prüfung ein Protokoll anzufertigen ist. Nach § 41 Abs. 6 Satz 2 MBPolVDVDV sind in dem Protokoll Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben. Ausweislich der Vorgaben des § 41 Abs. 6 Sätze 3 und 4 MBPolVDVDV erfolgt die Anfertigung durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist; das Protokoll ist sodann von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben. Der Vortrag der Klägerseite, das Protokoll enthalte lediglich die Fragegegenstände, nicht hingegen die Ergebnisse der mündlichen Prüfung bzw. die konkreten Antworten der Klägerin, führt auf keinen Verfahrensfehler. Zum einen verlangt § 41 Abs. 6 Satz 1 MBPolVDVDV seinem eindeutigen Wortlaut nach lediglich die Angabe des Gegenstandes, des Ergebnisses sowie des Verlaufs der mündlichen Prüfung und keine Dokumentation der einzelnen Antworten des Prüflings. Zum anderen hat die Klägerin keinerlei inhaltliche Angriffe gegen die mündliche Prüfung vorgebracht, für die eine unterlassene Protokollierung Relevanz erlangen könnte. c) Gegen die Regelung des § 46 Abs. 1 MBPolVDVDV, welcher grundsätzlich nur ein einmaliges Wiederholen der Zwischenprüfung erlaubt, bestehen auch keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken. Zwar stellt die in § 46 Abs. 1 Satz 1 MBPolVDVDV normierte Möglichkeit der regelmäßig nur einmaligen Wiederholung der schriftlichen Prüfung eine Beschränkung des Art. 12 Abs. 1 GG dar, die insoweit verhältnismäßig sein muss. Jedoch gebietet Art. 12 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung nicht, die Wiederholung einer nicht bestandenen berufsbezogenen Prüfung mehr als einmal zu gewähren (BVerwG, B.v. 7.3.1991 – 7 B 178.90 – juris Rn. 14 m.w.N.; VGH BW, B.v. 12.9.2001 – 9 S 1549/01 – juris Rn. 3). Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf nur eine trifft den Prüfling im Allgemeinen nicht unverhältnismäßig und ist mithin prinzipiell zulässig (BVerwG, B.v. 7.3.1991 – 7 B 178.90 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die nur einmal mögliche Wiederholung bringt im Regelfall keine unzumutbare Beschränkung des Berufszuganges der Bewerber mit sich, sofern solche Wiederholer sich – wie hier – zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten können (BVerfG, B.v. 6.12.1994 – 1 BvR 1123/91 – juris Rn. 2). Die einmalige Wiederholungsmöglichkeit stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Der legitime Zweck der einmaligen Wiederholungsmöglichkeit besteht darin, Berufsbewerber, die die erforderlichen Qualifikationsmerkmale nicht erfüllen, zu erfassen und von dem angestrebten Beruf fernzuhalten. Dem Individualinteresse des Prüflings an einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit steht der grundsätzlich höher zu wertende Gemeinwohlzweck gegenüber, die beschränkten Ausbildungskapazitäten für diejenigen vorzuhalten, die ihre Berufseignung spätestens bei der Wiederholungsprüfung nachweisen können. Des Weiteren besteht ein Interesse an der zeitlich straffen Durchführung der Ausbildung und eine Begrenzung der Dauer des Vorbereitungsdienstes im Polizeivollzugsdienst. Hinzu kommt, dass die Anzahl von Prüfungsmisserfolgen es erlaubt, Rückschlüsse auf die Qualifikation des Prüflings zu ziehen (vgl. OVG NW, B.v. 6.9.2013 – 6 B 808/13 – juris Rn. 8; B.v. 19.4.2012 – 1 M 32/12 – juris Rn. 6, 10). Lediglich ergänzend – da nicht vom Streitgegenstand der erhobenen Anfechtungsklage erfasst – wird darauf hingewiesen, dass der Klägerin auch kein Anspruch auf eine zweite Wiederholungsprüfung zukommen dürfte. Zwar kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 MBPolVDVDV eine zweite Wiederholung der Zwischenprüfung in begründeten Ausnahmefällen zulassen. Die Feststellung des Tatbestandmerkmals des „begründeten Ausnahmefalles“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. SächsOVG, U.v. 28.4.2011 – 2 A 612/08 – juris). Bereits ausgehend vom Wortlaut der Regelung liegt kein Ausnahmefall vor, wenn von dem geltend gemachten prüfungsrelevanten Sacherhalt die Prüflinge in ihrer Gesamtheit bzw. ein überwiegender oder nicht unwesentlicher Teil der Auszubildenden üblicherweise betroffen ist. Es müssen daher atypische und nicht unerheblich leistungsmindernde prüfungsrechtlich relevante Umstände geltend gemacht werden und vorliegen, die vom Prüfling nicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten waren und sein Leistungsvermögen so erheblich beeinflusst haben, dass sein Prüfungsversagen darauf beruht (vgl. SächsOVG, U.v. 28.4.2011 – 2 A 612/08 – juris; OVG SA, B.v. 19.4.2012 – 1 M 32/12 – juris Rn. 23). Derartige Umstände wurden vorliegend weder geltend gemacht noch sind sie nach Aktenlage ersichtlich. Insbesondere die seitens der Klägerin geltend gemachten coronabedingten Ausbildungsmängel betreffen alle Polizeimeisteranwärter/-innen ihres Ausbildungsjahrganges in gleicher Weise. Selbiges dürfte für die von Klägerseite geltend gemachte dreimalige Quarantänepflichtigkeit vor den beiden erfolglosen Prüfungsversuchen gelten. II. Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.