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Beschluss

4 B 214/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Rechtsbehelf gegen eine der Sachentscheidung beigefügte Kostenentscheidung entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
Entscheidungsgründe
Ein Rechtsbehelf gegen eine der Sachentscheidung beigefügte Kostenentscheidung entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Ausfertigung Az.: 4 B 214/10 2 L 144/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen den Abwasserzweckverband Löbau-Süd vertreten durch Verbandsvorsitzenden Äußere Weberstraße 43, 02763 Zittau - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Anschluss- und Benutzungszwang; Verwaltungsvollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Sozialgericht Dr. von Egidy am 22. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Juni 2010 - 2 L 144/10 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27,15 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Mit diesem Beschluss wurden die Anträge abgelehnt, mit denen sich der Antragsteller gegen die Vollstreckung einer ihm durch den Antragsgegner auferlegten Widerspruchsgebühr wandte. 1. Der Antragsteller und seine Frau beantragten am 27.5.2009 die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Abwasserbeseitigung des Antragsgegners für ein Grundstück in O.............. OT K............ Gegen den Ablehnungsbescheid erhoben sie Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 15.9.2009 zurückwies. Der Antragsgegner stellte fest, dass der Antragsteller und seine Ehefrau die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen (Ziffer 2) und setzte Gebühren in Höhe von 93,96 € und Auslagen in Höhe von 2,85 € fest (Ziffer 3). Der Antragsteller und seine Frau erhoben Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden, die unter dem Az. 2 K 1564/09 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Nach erfolglosen Mahnungen erließ der Antragsgegner am 2.3.2010 eine Pfändungsverfügung mit Einziehungs-/Überweisungsverfügung in Höhe von insgesamt 108,58 € gegenüber der Volksbank L........... eG, die daraufhin das Konto des Antragstellers sperrte. Der Antragsteller erhob am 1.4.2010 Widerspruch und hat am selben Tag Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Dresden gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 2.6.2010 abgelehnt. 3 2. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe - die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - geben zur Änderung des angefochtenen Beschlusses keine Veranlassung. Aus dem Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdebegründung ergibt sich jedenfalls nicht, dass die Vollstreckung der Ziffern 2 und 3 des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2009 durch die Verfügung vom 2.3.2010 rechtswidrig ist. Gemäß § 2 Nr. 2 SächsVwVG ist allgemeine Voraussetzung für die Vollstreckung eines Verwaltungsakts, der zu einer Zahlung verpflichtet, dass ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Zwar ist gegen diesen Widerspruchsbescheid noch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden anhängig; diese entfaltet jedoch hinsichtlich der Kostenentscheidung und der Festsetzung von Gebühren und Auslagen keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Bei den durch den Antragsgegner erhobenen Gebühren und Auslagen handelt es sich um Kosten im Sinne dieser Vorschrift (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG). Der Senat sieht keinen Anlass dafür, im Falle einer mit einer Sachentscheidung verbundenen Kostenentscheidung die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dahingehend eng auszulegen, dass sich die eventuelle aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung auf die Kostenentscheidung erstreckt. Während § 22 Abs. 1 VwKostG des Bundes die Kostenentscheidung mit dem rechtlichen Schicksal der Sachentscheidung verknüpft (so: Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: November 2009, § 80 Rn. 119 m. w. N.), findet sich eine entsprechende Regelung in § 23 SächsVwKG gerade nicht. Damit ist es nicht erforderlich, in diesem Fall von dem Grundsatz des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO abzuweichen. Ebenso wie in allen anderen Anwendungsfällen dieser Vorschrift ist der Kostenschuldner unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfes zunächst gehalten, die angeforderten Kosten vorläufig zu bezahlen. Falls er mit seinem Rechtsbehelf gegen die Kostenerhebung obsiegt, werden zu Unrecht gezahlte Beträge zurückerstattet. Für die Dauer des Verfahrens steht der Behörde der eingeforderte Betrag zur Verfügung. Damit werden 4 insbesondere Rechtsbehelfe erschwert, die den ausschließlichen Zweck der Erreichung eines Zahlungsaufschubes zu Lasten der Behörde verfolgen. Die Belange des Kostenschuldners, die möglicherweise für eine vorläufige Verschonung von der Zahlungspflicht sprechen, werden über § 80 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 VwGO in ausreichendem Maße geschützt. Der Senat schließt sich daher der in der jüngeren Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an, dass ein Rechtsbehelf gegen eine der Sachentscheidung beigefügte Kostenentscheidung keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. insbesondere OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.12.2005 - OVG 2 S 127.05 -; VGH BW, Beschluss vom 19.4.2004 - 2 S 340/04 -; HessVGH, Beschluss vom 17.5.2001 - 8 TZ 716/01 u. a. -; OVG NW, Beschluss vom 5.6.2001 - 9 B 1826/00 -, jeweils zitiert nach juris; ebenso: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 61 m. w. N.). Da somit die Klage gegen die Ziffern 2 und 3 des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2009 keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 Nr. 2 SächsVwVG erfüllt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Meng Dr. von Egidy Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht