Beschluss
4 L 194/25
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0624.4L194.25.00
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Leitsätze
Bei den von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH auf Grundlage von § 22 Abs 4 S 1 BGebG (juris: GebG BE) i.V.m. § 1 AkkStelleGebV festgesetzten Gebühren und nach § 12 Abs 1 BGebG (juris: GebG BE) i.V.m. § 4 Abs 1 AkkStelleGebV geltend gemachten Auslagen handelt es sich um öffentlichen Abgaben und Kosten i.S.v. § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO. Einer Klage gegen einen solchen Gebühren- und Auslagenbescheid kommt demnach keine aufschiebende Wirkung zu. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.360,25 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei den von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH auf Grundlage von § 22 Abs 4 S 1 BGebG (juris: GebG BE) i.V.m. § 1 AkkStelleGebV festgesetzten Gebühren und nach § 12 Abs 1 BGebG (juris: GebG BE) i.V.m. § 4 Abs 1 AkkStelleGebV geltend gemachten Auslagen handelt es sich um öffentlichen Abgaben und Kosten i.S.v. § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO. Einer Klage gegen einen solchen Gebühren- und Auslagenbescheid kommt demnach keine aufschiebende Wirkung zu. (Rn.4) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.360,25 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, über den nach Übertragung durch die Kammer mit Beschluss vom 23. Juni 2025 der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), festzustellen, dass der Klage der Antragstellerin (VG 4 K 128/25) gegen den Bescheid der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH vom 21. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2025 aufschiebende Wirkung zukommt, hat keinen Erfolg. In Fällen des sog. faktischen Vollzugs, das heißt wenn eine Klage oder ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, eine Behörde aber gleichwohl den Verwaltungsakt vollzieht, kann Rechtsschutz dadurch gewährt werden, dass entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO festgestellt wird, dass der Anfechtungsklage beziehungsweise dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt (VGH München, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 8 CS 18.1129 – juris, Rn. 8; OVG Magdeburg, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 3 M 93/19 – juris, Rn. 9). Ein Verstoß gegen § 80 Abs. 1 VwGO macht die Verwaltungsmaßnahme ohne Weiteres rechtswidrig, sodass ein zulässiger Eilantrag allein deshalb ohne Interessenabwägung begründet wäre (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 10 S 2702/09 – juris, Rn. 6; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. Erg.-Lfg. August 2024, § 80 VwGO Rn. 352 m.w.N.). Vorliegend kommt der Klage der Antragstellerin jedoch keine aufschiebende Wirkung zu. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Bei den mit Gebührenbescheid vom 21. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2025 von der Behörde geltend gemachten Gebühren und Auslagen handelt es sich um öffentliche Kosten. Öffentliche Kosten sind alle Gebühren und Auslagen, die dem Betroffenen wegen der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens auferlegt werden. Hierunter sind – nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen – die in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben oder doch leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-)Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen zu verstehen (OVG Berlin, Beschluss vom 13. April 1995 – 2 S 3.95 – juris, Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 15. November 1993 – 22 CS 93.1481 – juris, Rn. 6; VGH Kassel, Beschluss vom 23. Januar 1989 – 12 TH 3157/87 – juris, Rn. 27; Gersdorf, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 73. Edition, Stand: 1. Januar 2024; Beutling, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, b) Sofortige Vollziehbarkeit bei öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO, Rn. 85). Gebühren sind in diesem Zusammenhang Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung von denjenigen erhoben werden, auf deren Veranlassung oder in deren Interesse die Inanspruchnahme oder Leistung liegt (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1986 – BVerwG 7 C 22.85 – juris, Rn. 13). Demnach handelt es sich vorliegend um öffentliche Kosten. Mit den streitgegenständlichen Bescheiden setzte die Behörde Gebühren für die Aussetzung der Akkreditierung fest. Die Antragstellerin nimmt mit ihrem Antrag auf Akkreditierung die Leistungen der Behörde im Eigeninteresse besonders in Anspruch. Sie begehrt die Akkreditierung (und damit zwingend auch die Aussetzung der Akkreditierung im Falle eines Wegfalls der Voraussetzungen), um ihrer Gewerbetätigkeit als akkreditiertes Unternehmen nachgehen zu können. Diese Gebühren bestimmen sich nach den Regelungen des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) i.V.m. § 1 der Gebührenverordnung der Akkreditierungsstelle (AkkStelleGebV). Danach sind die Gebühren anhand des Zeitaufwands und verschiedener Tarifstellen zu bestimmen. Sie folgen damit einem tariflichen System. Die zugleich festgesetzten Auslagen sind hiermit in Verbindung stehende Aufwendungen der Behörde (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – VG 4 L 252.14 – juris, Rn. 13ff.). Soweit die Antragstellerin auf den Gesetzeszweck verweist, kann dies eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Indem der Gesetzgeber durch diese Vorschrift abweichend von der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO den Eintritt der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass derartige Abgaben- und Kostenforderungen im Hinblick auf ihre spezifische Funktion grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Anfechtung durch den Pflichtigen vollziehbar sein sollen. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung in dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und eine sinnvolle Haushaltsplanung dadurch zu gewährleisten, dass der stete Zufluss der zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben bestimmten Mittel, also auch der hier in Frage stehenden Gebühren- und Auslagenforderungen, sichergestellt wird. Damit soll verhindert werden, dass sich der Pflichtige allein durch die Einlegung von Rechtsbehelfen, die sich möglicherweise später als unbegründet erweisen könnten, der Leistung vorerst entziehen. Die erforderlichen Einnahmen sollen der öffentlichen Hand vielmehr zur kontinuierlichen Erfüllung ihrer Aufgaben zunächst einmal zur Verfügung stehen; der Abgabenpflichtige muss mithin in der Regel vorleisten und sich im Falle seines Obsiegens im Verfahren der Hauptsache auf einen Rückerstattungsanspruch verweisen lassen, dessen Realisierung prinzipiell gesichert ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2005 – OVG 2 S 127.05 – juris, Rn. 3; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 S 18.04 – juris, Rn. 5). Dem Staat ist in diesen Fällen nicht zuzumuten, das Insolvenzrisiko des Pflichtigen zu tragen. Nach ihrem Sinn und Zweck erfasst die Vorschrift daher jedenfalls solche öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, auf deren unverzüglichen Eingang der Abgabengläubiger in gesteigertem Maße angewiesen ist, um seinen Finanzbedarf zur Erfüllung dringlicher öffentlicher Aufgaben zu decken (OVG Hamburg, Beschluss vom 23. April 1991 – Bs II 16/91 – juris, Rn. 4). Damit ist es nicht erforderlich, in diesem Fall von dem Grundsatz des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO abzuweichen. Ebenso wie in allen anderen Anwendungsfällen dieser Vorschrift ist der Kostenschuldner unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfes zunächst gehalten, die angeforderten Kosten vorläufig zu bezahlen. Falls er mit seinem Rechtsbehelf gegen die Kostenerhebung obsiegt, werden zu Unrecht gezahlte Beträge zurückerstattet. Für die Dauer des Verfahrens steht der Behörde der eingeforderte Betrag zur Verfügung. Die Belange des Kostenschuldners, die möglicherweise für eine vorläufige Verschonung von der Zahlungspflicht sprechen, werden über § 80 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 VwGO in ausreichendem Maße geschützt (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 22. September 2010 – 4 B 214/10 – juris, Rn. 8). Eine Auslegung des Rechtsschutzbegehrens in einen (zulässigen) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Gebühren- und Auslagenfestsetzung verbietet sich vorliegend. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Antragbegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Antragsbegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Ist ein Antragsteller bei der Fassung des Antrags aber anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung gesteigerter Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Antragsbegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 – BVerwG 4 B 42.14 –, juris, Rn. 12). Vorliegend war die Antragstellerin zum einen während des gesamten gerichtlichen Verfahrens anwaltlich vertreten, zum anderen hat der Prozessbevollmächtigte mehrfach Wert auf die Feststellung gelegt, dass vorliegend die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht Gegenstand des Verfahrens sein soll. Die Antragstellerin wollte sein Rechtsschutzbegehren auf den Feststellungsantrag beschränken. Dies hat das Gericht zu respektieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei das Gericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts festgesetzt hat.