Beschluss
1 B 240/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 1 B 240/16 4 L 364/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin zu 1 - den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Dienststelle Chemnitz, Referat 15 Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz Antragsgegner zu 2 - - Beschwerdegegner - wegen Vollstreckung der Widerspruchsgebühr; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 3. November 2016 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 31. August 2016 - 4 L 364/16 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90,65 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers, die sich nach der Beschwerdeschrift vom 15. September 2016 gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts nur insoweit wendet, als der gegen den Antragsgegner zu 2 gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1 hinsichtlich der in den zwei Widerspruchsbescheiden der Landesdirektion Sachsen vom 10. Februar 2016 festgesetzten Kosten für das Widerspruchsverfahren (Gebühren und Auslagen i. H. v. zuletzt 257,22 € und 108,01 €) abgelehnt wurde, bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zur beantragten Änderung des angegriffenen Beschlusses keinen Anlass. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der am 4. März 2016 erhobenen Klage (4 K 283/16) des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin zu 1 keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hinsichtlich der vom Antragsgegner zu 2 auf der Grundlage des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes festgesetzten Widerspruchsgebühren und Auslagen zukommt, weil es sich um die Anforderung von Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Im Anwendungsbereich des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes besteht kein Anlass dafür, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO einschränkend dahingehend auszulegen, dass 1 2 3 3 die Vorschrift nicht auf die Fälle der mit einer Sachentscheidung in einem Widerspruchsbescheid verbundenen unselbstständigen Kostenentscheidung anwendbar ist, zumal § 23 SächsVwKG - anders als vergleichbare Vorschriften etwa des Bundesrechts - keine Regelung des Inhalts enthält, dass die Kostenentscheidung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit das Schicksal der Hauptsachenentscheidung teilt (so auch SächsOVG, Beschl. v. 19. April 2012 - 5 B 177/12 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 22. September 2010 - 4 B 214/10 -, NVwZ-RR 2011, 225; ebenso für das dortige Landesgebührenrecht VGH BW, Beschl. v. 19. April 2004, VBlBW 2004, 352; anders etwa W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 80 Rn. 62 m. W. N.). Für die vom Antragsteller vertretene gegenteilige Auffassung lässt sich dem in der Beschwerdeschrift genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2016 - 9 C 1.15 -, juris nichts entnehmen. Das zitierte Revisionsurteil betrifft Inhalt und Umfang einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Beitragsbescheide, nicht jedoch die nach sächsischem Landesrecht zu entscheidende Frage, ob die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids während der Anhängigkeit des Klageverfahrens kraft Gesetzes von der Vollziehbarkeit der behördlichen Hauptsacheentscheidung abhängt, wie dies etwa für das Verwaltungskostenrecht des Bundes vertreten wird (etwa von W.-R. Schenke a. a. O). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die am 4. März 2016 erhobene Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin zu 1 vom 16. Dezember 2014 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Satz 1 VwGO) der Landesdirektion Sachsen vom 10. Februar 2016 den Eintritt der Bestandskraft auch hinsichtlich der in den Widerspruchsbescheiden jeweils enthaltenen Kostenlastentscheidung hindert. Die fehlende Bestandskraft dieser Kostenlastentscheidungen ändert nichts daran, dass die dem Antragsteller gegenüber wirksam festgesetzten Widerspruchsgebühren weiterhin erhoben und beim Vorliegen der weiteren erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen auch beigetrieben werden können (vgl. bereits SächsOVG, Beschl. v. 19. April 2012 a. a. O. Rn. 20). Bei der Prüfung des im Hinblick auf angekündigte Vollstreckungsmaßnahmen (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO) zulässigen Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die rechtliche Selbstständigkeit der Kostenentscheidung gegenüber der Sachentscheidung 4 5 4 zu einer Begrenzung des Prüfungsumfangs auf die Kostenforderung führt (Beschlussabdruck S. 5 f.). Aus der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 SächsVwKG, nach der keine Kosten erhoben werden, wenn ein Rechtsbehelf vollen Erfolg hat, lässt sich entgegen der Beschwerdebegründung nichts Gegenteiliges ableiten. Eine im Widerspruchsverfahren getroffene Kostenentscheidung wird erst zu dem Zeitpunkt hinfällig, in dem ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil in der Hauptsache vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 19. April 2012 a. a. O. Rn 20 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2006 - 7 C 14.5 -, juris Rn. 13). Die vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21. Juli 2016 gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Widerspruchsverfahren führt auch nicht etwa zur Nichtigkeit der im Klageverfahren angegriffenen Sachentscheidung. Andere Gründe, die zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Widerspruchsgebühren und Auslagen führen könnten, sind anhand des Beschwerdevorbringens ebenso wenig erkennbar. Dass die Vollziehung der beiden Kostenbescheide in einer Gesamthöhe von zuletzt 365,23 € eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, macht der Antragsteller nicht geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nach §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG legt der Senat die Höhe der erstinstanzlichen Festsetzung zugrunde, gegen die Einwendungen nicht erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V .m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein 6 7 8