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Beschluss

5 BS 242/06

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das "Einspielergebnis" als Benutzungsgrundlage in einer Kommunalen Vergnügungssteuersatzung kann sich aus eingesetzten Spielbeträgen zusammensetzen. Zu diesen gehören Röhrenauffüllungen und Prüftestgeld ebenso wenig wie Falschgeld oder sonstige Fehlbeträge. Die Verwendung des Begriffs des "Einspielergebnis" findet nicht zur Unbestimmtheit der Norm. 2. Eine Mindestvergnügungssteuer ist zur Verfolgung des Lenkungszwecks der Eindämmung der Spielsucht zulässig. 3. Eine herkömmliche Vergnügungssteuer auf Grundlage des Einspielergebnisses stellt sich nicht als Automatenumsatzsteuer dar und verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 33 der EG-Richtlinie 77/388/EWG.
Entscheidungsgründe
1. Das "Einspielergebnis" als Benutzungsgrundlage in einer Kommunalen Vergnügungssteuersatzung kann sich aus eingesetzten Spielbeträgen zusammensetzen. Zu diesen gehören Röhrenauffüllungen und Prüftestgeld ebenso wenig wie Falschgeld oder sonstige Fehlbeträge. Die Verwendung des Begriffs des "Einspielergebnis" findet nicht zur Unbestimmtheit der Norm. 2. Eine Mindestvergnügungssteuer ist zur Verfolgung des Lenkungszwecks der Eindämmung der Spielsucht zulässig. 3. Eine herkömmliche Vergnügungssteuer auf Grundlage des Einspielergebnisses stellt sich nicht als Automatenumsatzsteuer dar und verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 33 der EG-Richtlinie 77/388/EWG.