Urteil
23 K 3425/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0513.23K3425.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 09. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2006 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110% des jeweilig zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin, eine gewerbliche Spielautomatenaufstellerin, wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen ihre Veranlagung zur Vergnügungssteuer durch den Beklagten. 3 Sie stellte im Gemeindegebiet des Beklagten u. a. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle auf und wurde mit Bescheid vom 09. Juni 2006 für das Jahr 2006 für das Aufstellen von zehn Geräten zur Vergnügungssteuer von insgesamt 27.600,00 Euro (230,00 Euro pro Gerät und Monat) herangezogen. Die Besteuerung erfolgte aufgrund der Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 11.12.2002, in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 03.05.2006, in Kraft getreten am 01.01.2006" (im Folgenden: VStS). 4 Danach unterliegt im Gebiet der Stadt Sankt Augustin der Besteuerung u. a. das Halten von Spielapparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a VStS). Steuerschuldner ist in diesen Fällen der Halter der Apparate (Aufsteller, § 3 VStS). Bezüglich Steuerhöhe und Steuermaßstab enthält die Vergnügungssteuersatzung für die hier maßgebliche Fallgestaltung folgende Regelungen: 5 § 8 6 (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis (so genannter Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeiträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne 7 1. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei 8 Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses (.....) 9 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses (....) § 8 a Abweichende Besteuerung 10 (1) Soweit für die Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden kann oder auf Antrag des Steuerschuldners, kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 8 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen. 11 (2) Im Falle des Absatz 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat 12 1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen 230 Euro. b) in Gaststätten und an sonstigen Aufenthaltsorten 77 Euro (...) 13 Gegen den Steuerbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2006 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 zur Versteuerung nach dem Stückzahlmaßstab sei sowohl im Hinblick auf die bei der Klägerin konkret festzustellenden Einspielergebnisse als auch die Gegebenheiten in anderen Unternehmen davon auszugehen, dass die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse in Sankt Augustin deutlich über dem Maß liege, welches das Bundesverwaltungsgericht noch als angemessen angesehen habe, um einen zumindest lockeren Bezug zwischen Aufwand einerseits und pauschaler Steuer andererseits herzustellen. Dementsprechend sei die pauschale Erhebung der Vergnügungssteuer rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. 14 Mit Bescheid vom 22. Juni 2006 (der Klägerin zugestellt am 28. Juni 2006) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass mit Beschluss des Rates der Stadt Sankt Augustin vom 03. Mai 2006 die Vergnügungssteuersatzung geändert worden sei, um der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen. Die Vergnügungssteuersatzung sehe eine Wahlmöglichkeit für den Steuerpflichtigen vor, er könne sich frei dafür entscheiden, ob er nach dem Einspielergebnis oder nach dem Stückzahlmaßstab besteuert werden wolle. Die Klägerin habe sich für die Veranlagung nach dem Stückzahlmaßstab entschieden und somit freiwillig von der Besteuerung nach dem Einspielergebnis abgesehen. Erdrosselnde Wirkung liege ebenfalls nicht vor, weil dies voraussetze, dass für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen je Kalendermonat ein Betrag von über 300,00 Euro gefordert würde (Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes), dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. 15 Die Klägerin hat am 24. Juli 2006 Klage erhoben, 16 zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, die Steuerveranlagung verstoße gegen Europarecht (Richtlinie 77/388/EWG bzw. 2006/112/EG vom 28.11.2006 und Richtlinie 92/12/EWG). Weiterhin sei der Steuersatz willkürlich festgelegt worden. Es sei Aufgabe der Gemeinde, soweit als möglich zu ermitteln und auch zu dokumentieren, dass ein typisierend festgesetzter Steuersatz keine erdrosselnde Wirkung habe. Zudem sei ausweislich der entsprechenden Sitzungsvorlage nicht erkennbar, dass die für die Ermittlung von angemessenen Steuersätzen notwendigen Tatsachenermittlungen stattgefunden hätten. Hinzu komme, dass die in § 8 Abs. 1 Satz 2 VStS enthaltene Bemessungsgrundlage zu unbestimmt sei. Eine solche Regelung sei nach der Rechtsprechung des VG Düsseldorf unwirksam. Schließlich verstoße die Wahlmöglichkeit in § 8 a VStS gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Aufsteller mit geringen Kassenergebnissen anhand des Wirklichkeitsmaßstabes zu im Verhältnis höherer Steuer veranlagt würden. Gleichzeitig liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) vor, weil dem Steuerschuldner aufgegeben werde, sich durch eigene Wahl einer Norm zu unterwerfen, die vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes objektiv mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stehe. 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 09. Juni 2006 (Veranlagung 2006) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.Juni 2006 aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die in § 8 Abs. 1 VStS geregelte Bemessungsgrundlage nicht untauglich, so genannte Fehlbeträge fänden bei der Berechnung vollumfänglich Berücksichtigung, da zum Kasseninhalt lediglich der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeiträge, abzüglich der ausgezählten Gewinne zu zählen sei, also die Fehlbeträge bereits abgezogen worden seien, da sie keinen eingesetzten Spielbeitrag darstellen würden. Durch diese Berechnungsmethode könne zweifelsfrei sichergestellt werden, dass lediglich die reinen Spieleinsätze steuerlich veranschlagt würden. 22 Soweit die Klägerin die in Bezug auf die in § 8 a VStS geregelte Wahlmöglichkeit des Steuerschuldners einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rüge, sei dem entgegenzuhalten, dass den Fällen gerade durch die genannte Regelung Rechnung getragen werde. Der Glücksspielunternehmer könne die für ihn steuerlich günstigste Berechnungsmethode wählen und damit auch die von der Klägerin aufgeführten Diskrepanzen zwischen mehreren Glücksspielunternehmern wirkungsvoll vermeiden. 23 Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar mit Urteil vom 13. April 2005 die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit stark eingeschränkt, dieser sei dadurch aber nicht per se unzulässig, sondern nur dann, wenn die Abweichungen der verschiedenen Einspielergebnisse von dem Durchschnitt innerhalb der Gemeinde zu einer Schwankungsbreite von mehr als 50 % führen würden. Dies sei innerhalb der Gemeinde Sankt Augustin aufgrund der überschaubaren Zahl der einzelnen Glücksspielunternehmer und einer weitestgehenden Homogenität der Spielstätten im Hinblick auf deren Besucherzahl nicht der Fall. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Unterlagen einschließlich des zum Verfahren 23 K 4949/06 beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 26 Die zulässige Klage ist begründet. Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 09.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Der Beklagte kann die streitgegenständlichen Bescheide nicht auf die Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 11.12.2002, in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 03.05.2006, in Kraft getreten am 01.01.2006" (im Folgenden: VStS) stützen, weil diese, soweit es sich um die Veranlagung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit handelt, nicht wirksam ist. 28 Die von der Klägerin vorgetragenen Verstöße gegen europarechtliche Richtlinien liegen zwar nicht vor, 29 zur Richtlinie 77/388/EWG bzw. 2006/112/EG vgl. nur Urteil des erkennenden Gerichtes vom 04. Februar 2009 - 23 K 2778/08 -, juris- Dokumenation Rnr. 9ff. m.w.N.; zur Richtlinie 92/12/EWG, jetzt 2008/118 , vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24. August 2008 - 5 K 2713/06 -, juris- Dokumentation Rnr. 126. 30 Die Unwirksamkeit der Satzung (hinsichtlich der Apparate mit Gewinnmöglichkeit) ergibt sich aber aus Folgendem: 31 (1) Rechtswidrig und damit unwirksam ist zunächst die in § 8 Abs. 1 VStS gewählte Bemessungsrundlage. Sie verstößt gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit einer Norm. Dieses fordert vom Normgeber, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, damit die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können, 32 vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, juris-Dokumentation Rnr. 124 und BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 8 BN 3.05 -, SächsVBl. 2006, 163, juris- Dokumentation Rnr. 18, jeweils m. w. N. 33 Hiervon ausgehend müssen bei kommunalen Abgabensatzungen insbesondere die in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG genannten Voraussetzungen der Abgabenerhebung so bestimmt geregelt sein, dass diese für den Abgabepflichtigen voraussehbar sind. Dies ist bezüglich der in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 VStS getroffenen Regelung der Bemessungsgrundlage nicht der Fall. Danach bemisst sich die Steuer grundsätzlich nach dem Einspielergebnis. Das Einspielergebnis (so genannter Kasseninhalt) wird definiert als der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeiträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne. Eine Definition des Begriffes Spielbeitrag/Spieleinsatz" fehlt. Dadurch ist für den Steuerschuldner, der das Einspielergebnis selbst berechnen und bei dem Beklagten einreichen muss (§ 12 Abs. 3 VStS), nicht ausreichend klar, ob und welche Geldeinwürfe, z.B. durch Benutzung des Spielgerätes als Geldwechsler, Falsch-, Fremd- und Prüftestgeld, nicht zu den eingesetzten Spielbeiträgen gehören, 34 vgl. zur wortgleichen Regelung: VG Düsseldorf, Urteil vom 07. April 2005 - 25 K 1327/05 -, juris-Dokumentation Rnr. 39; a. A.: Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, juris-Dokumentation Rnr. 5. 35 Dahinstehen kann danach, ob nicht letztlich auch der Spieleinsatz, auf den in der Satzung der Stadt Sankt Augustin Bezug genommen wird, ein untauglicher Steuermaßstab für die Vergnügungssteuer ist, so Sächsisches OVG, Urteil vom 06.10.2008 - 5 A 237/08 -, juris- Dokument Rn. 28. 36 (2) Rechtswidrig und unwirksam ist auch der in § 8 Abs. 1 VStS für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzte Steuersatz von 10% des Einspielergebnisses. Denn er ist willkürlich festgesetzt und mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, weil der Rat der Stadt Sankt Augustin keine verlässliche Tatsachenermittlung vorgenommen hat, ohne welche die Festsetzung eines dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Maßstab der steuerlichen Lastengleichheit Rechnung tragenden und damit willkürfreien Steuersatzes nicht zulässig ist, 37 vgl. Urteile des erkennenden Gerichtes vom 05. März 2007 - 23 K 1704/03 -, juris-Dokumentation Rnr. 21f., m.w.N. und vom 04. Februar 2009 - 23 K 2778/08 -, juris-Dokumentation Rnr. 16; so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2005 - 25 K 366/05 -,juris-Dokumentation Rnr. 40; VG Göttingen, Urteil vom 01. Februar 2005 - 3 A 228/03 -, juris-Dokumentation Rnr. 20; Sächsisches OVG , Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06-, juris-Dokumentation Rnr. 7; a. A.: VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 -, juris-Dokumentation Rnr. 132 ff. (reine Ergebniskontrolle durch das Gericht); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18.Juli 2008 - 14 B 492/08 -, juris-Dokumentation Rnr. 7,8, das diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat. 38 Nach der vom Beklagten vorgelegten Beschlussvorlage für die Sitzung des Rates am 16. März 2005 (Drucksachen-Nr. 06/0149) hat der Satzungsgeber bei der Festlegung des Steuersatzes allein darauf abgestellt, dass bei einer Besteuerung i.H.v. 10% die bisherigen Steuereinnahmen erhalten werden könnten, was auch von den Nachbarkommunen bestätigt worden sei. Eigene Ermittlungen bezogen auf das Gemeindegebiet, etwa zur Höhe der Einspielergebnisse der einzelnen Automatenaufsteller, wurden nicht durchgeführt und lagen somit dem Rat der Stadt Sankt Augustin bei seiner Beschlussfassung nicht vor. 39 (3) Schließlich erweist sich auch die in § 8 a VStS getroffene Regelung, dass auf Antrag des Steuerschuldners bei den Besteuerungstatbeständen nach § 8 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen kann, als rechtswidrig und unwirksam. In dieser freien Wahlmöglichkeit liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit als Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn diese führt - ohne sachlichen Grund - zu einer systemfremden partiellen Steuerfreistellung, weil ein Automatenaufsteller sich durch Ausübung der Option, nach dem Stückzahlmaßstab versteuert zu werden, gezielt seiner Steuerpflicht (teilweise) entziehen kann. Zudem werden Aufsteller an lukrativen Orten mit höherem Einspielergebnis bevorzugt, 40 vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 5 TG 1924/07 -, HGZ 2007, 395; VG Arnsberg, Urteil vom 24. April 2008 - 5 K 2713/06 -, juris-Dokumentation Rn. 85. 41 Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die Anwendung des Stückzahlmaßstabes gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hierzu im Gemeindegebiet des Beklagten überhaupt zulässig ist. 42 Da die Regelung des § 8 b VStS (Verfahren bei abweichender Besteuerung) untrennbar mit der Regelung des § 8 a VStS verbunden ist, ist auch diese unwirksam. 43 Nach alledem erweist sich die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Sankt Augustin hinsichtlich der Besteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit insgesamt als unwirksam, da es sich insbesondere bei den Regelungen des § 8 Abs. 1 VStS (Bemessungsgrundlage und Steuersatz) um zwingende Bestimmungen handelt, ohne die eine Steuersatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht wirksam in Kraft treten kann. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.