Beschluss
2 B 27/15 NC
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 2 B 27/15.NC NC 2 L 1178/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - Ritterstraße 24, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Zulassung zum Studium Humanmedizin, 1. FS, WS 2014/2015; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 18. Mai 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Dezember 2014 - NC 2 L 1178/14 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antragsteller begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 an der Universität Leipzig. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2014/2015 festgesetzte Anzahl von 300 Studienplätzen die vorhandene Kapazität ausschöpfe, die sich auf 297 Studienplätze belaufe. Tatsächlich eingeschrieben sind nach der Belegungsliste für das 1. Fachsemester 301 Studenten. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die vorhandene Ausbildungskapazität sei durch die Vergabe von 301 Studienplätzen nicht erschöpft. Die Antragsgegnerin habe ermessensfehlerhaft von der nach § 71 Abs. 1 Satz 3 SächsHSG vorgesehenen Möglichkeit der Übertragung der Wahrnehmung selbständiger Lehre auf wissenschaftliche Mitarbeiter keinen Gebrauch gemacht. Die Deputatsverminderung für Prof. Dr. F.... von fünf Semesterwochenstunden (SWS) sei weder dem Grunde, noch der Höhe nach anzuerkennen. Die in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO vorgesehene Gruppengröße für Seminare von g = 20 sei durch die sachnähere Gruppengröße von g = 30 zu ersetzen. Die Deputatsverminderung von je zwei LVS für Prof. Dr. S......... und Prof. Dr........ - jeweils wegen deren Tätigkeit als DFG- Fachkollegiat - könne nicht anerkannt werden. 1 2 3 Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13. April 2015 auf die beabsichtigte Änderung seiner Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung in hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren hingewiesen. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. 1. Soweit die Beschwerde rügt, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die ihr nach § 71 Abs. 1 Satz 3 SächsHSG eingeräumte Möglichkeit der Aufgabenübertragung an wissenschaftliche Mitarbeiter nicht genutzt und sich hiermit auch nicht auseinandergesetzt, führt dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, weshalb es die Entscheidung der Antragsgegnerin, auch im aktuellen Berechnungszeitraum von der Möglichkeit der Aufgabenübertragung keinen Gebrauch zu machen, als sachgerecht erachtet. Es hat zudem darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin diese Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates (Beschl. v. 9. September 2009 - NC 2 B 129/09 -, juris) nicht besonders begründen müsse. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 25. Juli 2013 - NC 2 B 399/12 -, juris). Dem weiteren Vorbringen, die Handhabung durch die Antragsgegnerin lasse die gesetzliche Regelung in der Praxis leerlaufen, steht entgegen, dass es sich bei § 71 Abs. 1 Satz 3 SächsHSFG - anders als bei § 72 Abs. 2 Satz 2 SächsHSFG - nicht um eine Soll-, sondern um eine Kann-Bestimmung handelt. Die Übertragung liegt daher im freien Ermessen der Antragsgegnerin; es existieren keine gesetzlichen Vorgaben, hiervon in einer bestimmten Weise oder überhaupt Gebrauch zu machen. Dies gilt entgegen der Auffassung der Antragstellerseite unabhängig von der jeweils festgesetzten 3 4 5 6 7 4 Zulassungszahl und auch im Falle sinkender Kapazitäten. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass bereits die Belange der Forschung gegen eine derartige Ermessensreduzierung sprechen, und dies zutreffend damit begründet, dass die nach § 71 Abs. 1 Satz 3 SächsHSFG eingeräumte Möglichkeit der selbständigen Aufgabenübertragung - die gleichermaßen für unbefristete wie für befristete Mitarbeiter besteht - sich kapazitätsrechtlich allein bei den befristeten Mitarbeitern auswirken würde, da sämtliche unbefristeten Mitarbeiter bereits mit einem Deputat von acht LVS veranschlagt wurden (vgl. hierzu die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin, Bl. 3 bis 8). Da Aufgaben der Forschung insbesondere den befristet beschäftigten Mitarbeitern zufallen, würde eine Erhöhung von deren Lehrverpflichtung angesichts des kapazitätsfreundlich gestalteten Verhältnisses von unbefristeten zu befristeten Stellen eine nicht zu rechtfertigende doppelte Bevorzugung der Belange der Lehre bedeuten. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. 2. Die Deputatsverminderung für Prof. Dr. F.... begegnet entgegen dem Beschwerdevorbringen ebenfalls keinen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 9. September 2009 - NC 2 B 129/09 -, juris Rn. 18 und Beschl. v. 20. Juni 2013 - NC 2 B 468/12 -, juris Rn. 10) verwiesen. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen dargelegt, dass der Personalrat bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SächsPersVG zunächst die nach § 33 Abs. 1 SächsPersVG gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen habe; diese zwingende Reihenfolge habe der Personalrat mit der Freistellung der Vorstandsmitglieds Prof. Dr. F.... eingehalten. Diese Feststellung wird auch von der Beschwerde nicht bestritten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es schließlich nicht darauf an, ob die Belastung von Prof. Dr. F.... als Mitglied des erweiterten Vorstands identisch mit der Belastung als Vorsitzender des Personalrates ist. Da nach der Rechtsprechung des Senats eine Abwägungsentscheidung des Dienstherrn im Rahmen des § 8 Abs. 5 DAVOHS gerade nicht erforderlich ist, sondern sich die zu gewährende Freistellung nach § 46 Abs. 3 SächsPersVG richtet, bedarf es keiner Ermittlung des konkreten Aufwands der 8 5 jeweiligen Tätigkeit. Abzustellen ist allein auf die nach § 46 Abs. 3 Satz 4 SächsPersVG beschlossene Freistellung. 3. Die Festlegung der Gruppengröße von 20 Teilnehmern für Seminare begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (S. 18/19 des Beschlusses) verwiesen. Der Senat hat keine Zweifel, dass dem Bundesgesetzgeber bei Einführung des § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO am 21. Dezember 1989 die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG in der damals geltenden Fassung zustand (ebenso die überwiegende Rechtsprechung, vgl. hierzu den Überblick bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Rn. 101, Fn. 276; OVG NRW, Beschl. v. 11. Mai 2004 - 13 C 1283/04 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 19. März 2015 - 3 M 26/15 -, juris). Soweit die Beschwerde ihre in erster Instanz vorgetragenen Bedenken gegen § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO aufrechterhält, bedürfen diese keiner erneuten Erörterung. Das Verwaltungsgericht hat bereits dargelegt, dass nach der Gesetzesbegründung die Festlegung von Höchstteilnehmerzahlen in bestimmten Veranstaltungen zur Gewährleistung von Mindeststandards für erforderlich gehalten worden sei, da ohne eine solche Begrenzung nicht zu gewährleisten sei, dass es tatsächlich zu einer vertieften Diskussion der zu behandelnden Fragestellungen komme. Dies sei jedoch unverzichtbar, damit für die Lehrenden ausreichend Gelegenheit bestehe, Verständnislücken bei den Studierenden zu erkennen und zu beseitigen (BR-Drs. 632/89, S. 38). Ob neben der gesetzlichen Begründung - wie von der Beschwerde vorgebracht - auch der Umstand von Bedeutung war, dass ausreichende Räumlichkeiten für eine Gruppengröße von 30 Teilnehmern bei einer Vielzahl der Hochschulen nicht zur Verfügung gestanden hätten, kann dahinstehen und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Denn die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das mit der Beschränkung der Gruppengröße in Seminaren laut Gesetzesbegründung verfolgte Ziel des Normgebers entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut von § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO auch mit einer Gruppengröße von 30 zu erreichen sein könnte (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19. März 2015 - 3 M 26/15 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Insbesondere gelingt dies nicht durch das pauschale Vorbringen, man könne 30 Studenten, die 9 10 6 jeweils ein Referat zu halten hätten, besser in 14 Semesterwochenstunden „unterbringen“ als 20 Studenten. Gleiches gilt für den Einwand, bereits nach § 2 Abs. 4 Satz 6 ÄApprO sei eine Abweichung von der Gruppengröße zulässig: Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine eng begrenzte Ausnahme, da vom Regelfall des § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO nur abgewichen werden darf, wenn andernfalls eine Seminargruppe mit weniger als zehn Studenten gebildet werden müsste. Damit bleibt die in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO bindend festgeschriebene Grenze von 20 Teilnehmern maßgeblicher Bezugspunkt für die Kapazitätsberechnung. Soweit die Beschwerde schließlich auf abweichende Regelungen der Gruppengröße im europäischen Ausland verweist, bedarf dies keiner Erörterung, da die Ausgestaltung der Ausbildung in dem jeweiligen Staat den dortigen Gesetzen unterliegt, die für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich sind. 4. Gegen die Berücksichtigung der Deputatsverminderungen von Prof. Dr. S......... und Prof. Dr........ wegen ihrer Tätigkeit als DFG-Kollegiaten bestehen ebenfalls keine Einwände. Es wird zunächst auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, nach denen der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 5 Satz 1 DAVOHS eröffnet ist und die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen (vgl. S. 9 bis 11 des Beschlusses). Über die Ermäßigung und ihren Umfang hat das Rektorat als gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 DAVOHS zuständige Stelle entschieden. Soweit die Beschwerde auf die entsprechende saarländische Bestimmung eingeht, bedarf dies keiner Erörterung. Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Beschwerde hat der Senat keine Zweifel, dass die Tätigkeit als DFG-Fachkollegiat als eine „sonstige dienstliche Aufgabe und Funktion, die für die Lehrperson zu einer übermäßigen Belastung führt“ im Sinne der genannten Bestimmung zu bewerten ist. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der Tätigkeit eines DFG-Fachkollegiats eine Dienstaufgabe im Rahmen der Forschung und Repräsentation sowie auch im Zuge der Drittmitteleinwerbung darstelle. Es handele sich hierbei nicht um eine Tätigkeit im bloßen öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule i. S. v. § 11 DAVOHS, sondern um eine dienstliche Obliegenheit der Universitätsprofessoren, die vornehmlich im Interesse der Universitäten liege. Diese Wertung steht im Einklang mit der Regelung des § 67 Abs. 4 SächsHSFG: Hiernach soll die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der 11 12 7 Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, sowie der hochschulübergreifenden Zusammenarbeit auf Antrag eines Hochschullehrers zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 3 zu vereinbaren ist. Die Tätigkeit als Fachkollegiat erfolgt in dem entsprechenden Gremium der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Diese Einrichtung finanziert sich nahezu vollständig aus öffentlichen Mitteln des Bundes und der Länder (vgl. die Übersicht Herkunft und Verwendung der Mittel auf der Internet-Seite der DFG unter profil/förderatlas/evaluation/statistik). Die Tätigkeit als Fachkollegiat gehört damit zu den auf Antrag übertragbaren Dienstaufgaben eines Hochschullehrers. Vorliegend kann dahinstehen, ob die betreffenden Hochschullehrer einen Antrag nach § 67 Abs. 4 SächsHSFG gestellt haben: Zur Entscheidung über einen solchen Antrag wäre - mangels anderweitiger Zuständigkeitsbestimmung - gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 SächsHSFG das Rektorat berufen. In der den Fachkollegiaten Prof. Dr........ und Prof. Dr. S......... vom Rektorat gewährten Deputatsreduzierung nach § 8 Abs. 5 DAVOHS kann daher konkludent die Erklärung dieser Tätigkeit zur Dienstaufgabe nach § 67 Abs. 4 SächsHSFG gesehen werden. Damit führt das Beschwerdevorbringen nicht zur „Aufdeckung“ weiterer Stu- dienplätze über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität hinaus. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG. Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Antragsteller zu bestimmen; bietet der Sach- und Streitstand für die Bemessung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der Auffangwert von 5.000,- € festzusetzen. Nach Ziffer 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in der Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013, S. 57-68) ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen. 13 14 15 8 Der Senat schließt sich dieser Empfehlung nunmehr auch für das hochschulzulassungsrechtliche Eilverfahren ausdrücklich an (vgl. für das hochschulzulassungsrechtliche Klageverfahren bereits die Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2015 - NC 2 E 106/13 - und - NC 2 E 116/14 -, beide juris) und hält an seiner hiervon abweichenden bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 2005 - NC 2 E 86/05 -, NVwZ-RR 2006, 219) nicht mehr fest. Die vom Senat nunmehr vertretene Auffassung wird von der Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte geteilt (vgl. etwa die Übersicht bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 1, 2011, Rn. 353 ff. sowie im Aufsatz derselben Autoren in NVwZ-Extra 9/2014, 1, 14). Für sie sprechen folgende Erwägungen: Für die Bemessung des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache bietet der Sach- und Streitstand in hochschulzulassungsrechtlichen Streitigkeiten keine hinreichenden Anhaltspunkte, auf die vernünftigerweise abgestellt werden könnte. Solche werden auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht. Für diesen Fall ordnet § 52 Abs. 2 GKG die Zugrundelegung des Auffangwertes an. Hierbei handelt es sich nicht um einen Regelwert, sondern um einen fiktiven Streitwert, der als solcher eine starre Größe darstellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 52 GKG Rn. 21 f.). Der Betrag von 5.000,- € erscheint nicht überhöht, da die Bedeutung der Zulassung zu einem Studium die hierdurch dem Studienbewerber mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss. Diese werden durch den Abschluss eines Studiums gleich welcher Fachrichtung erhöht, da eine akademische Ausbildung in aller Regel mit einem überdurchschnittlichen Einkommen und einem deutlich geringeren Risiko der Erwerbslosigkeit verbunden ist. Andererseits erscheint der Betrag auch nicht als zu niedrig, da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, juris Rn. 32 und VGH BW, Urt. v. 20. November 2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris Rn. 113). Die Bemessung steht deshalb auch im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 17. September 2013 - 1 BvR 1278.13 -, juris), wonach die Höhe der Kosten nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Sache für den Beteiligten stehen dürfe. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die zitierte Entscheidung zur Frage der Kostenverteilung ergangen ist und keine Aussage zur Streitwertbemessung trifft. 16 17 9 Für die Annahme eines Streitwerts von 5.000,- € spricht weiter, dass damit zum einen eine vertretbare Relation zu dem Streitwert eines Verfahrens auf Zulassung zu einer einzelnen Lehrveranstaltung gewahrt bleibt, der in Ziffer 18.2 des Streitwertkatalogs mit 2.500,- € angenommen wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, a. a. O. Rn. 44). Zum anderen bleibt die Relation zu dem Streitwert eines Verfahrens betreffend die Zwischenprüfung gewahrt, der in Ziffer 18.3 des Streitwertkatalogs wie bei der Zulassung zum Studium selbst mit dem Auffangwert beziffert wird. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Zugangs zu den Gerichten ist damit für den Antragsteller nicht verbunden. Für die Abfederung sozialer Härten sieht der Senat das geltende Prozesskostenhilferecht als ausreichend an (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10. August 2001, 2 BvR 569/01 -, juris Rn. 18). Anträge auf Prozesskostenhilfe sind in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren bei nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel erfolgreich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 1985 - 7 C 37.83 -, juris Rn. 6). Dass im Falle des Unterliegens durch den Studienbewerber die Kosten der beklagten Hochschule zu tragen sind, entspricht der Systematik des Prozesskostenhilferechts. Zudem ist es Sache des Studienbewerbers zu entscheiden, gegen wie viele Universitäten er eine Studienplatzklage anhängig macht, und das verbleibende Kostenrisiko zu begrenzen. Die vom Senat für seine vormalige Rechtsprechung herangezogene Begründung, die Besonderheiten des Hochschulzulassungsrechts, insbesondere die mehrfache Antragstellung zur Erhöhung der Erfolgschancen, rechtfertigten eine abweichende Streitwertfestsetzung, hält einer Überprüfung dagegen nicht stand. Denn nach der Systematik der §§ 52, 53 GKG ist jeweils der Streitwert des einzelnen Verfahrens zu bewerten, das auf die Zuteilung eines Studienplatzes gerichtet ist. Hieran ändert nichts, dass der Studienbewerber jeweils nur einen einzigen Studienplatz annehmen kann. Dass ein Studienbewerber mehrere verwaltungsgerichtliche Verfahren anstrengt, um letztendlich einen Studienplatz zu erhalten, kann deshalb für die Streitwertbemessung im Rahmen des einzelnen Verfahrens - unabhängig von der Studienrichtung - kein Kriterium sein (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, a. a. O. Rn. 41; VG Leipzig, Beschl. v. 7. Juli 2011 - NC 2 K 400/09 -, juris Rn. 92). 18 19 20 10 Eine Reduzierung des hiernach im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,- € für das Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium ist nicht angezeigt. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach angesichts der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nach der Systematik von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs eine Reduzierung des Betrags nicht in Betracht kommt. Auch dies entspricht der überwiegenden Praxis der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Übersicht in OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, a. a. O. Rn. 34). Von einer Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren sieht der Senat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung ab. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31