Urteil
2 S 551/99
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Bestimmung des angemessenen Betriebskapitals im Sinne des § 17 Abs. 1 SächsKAG sind die Wiederbeschaffungszeitwerte der bis zum 3.10.1990 errichteten Entwässerungsanlagen - sog. Altanlagen - nicht mit einzubeziehen, soweit für sie in dem der Globalberechnung zu Grunde gelegten Prognosezeitraum keine Investitionen geplant sind. 2. Ein aus der Kombination von Grundstücksfläche und Vollgeschosszahl gebildeter Verteilungsmaßstab bei der Heranziehung zu Entwässerungsbeiträgen verstößt nicht gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit und des Äquivalenzprinzips, wenn die mit der jeweiligen Anzahl der zulässigen Vollgeschosse verknüpften baulichen Nutzungsmöglichkeiten in der maßgeblichen Satzung auch genügend differenziert Niederschlag gefunden haben. Dies gilt auch dann, wenn in dem Gebiet, das von der Abwasserbeseitigungseinrichtung erfasst wird, eine unterschiedliche Bebauung anzutreffen ist und auch die Grundstücke in ihrer Größe stark voneinander abweichen. 3. Bei der Festlegung eines Nutzungsfaktors, mit dem die Grundstücksfläche zu multiplizieren ist, hat der Ortsgesetzgeber innerhalb der durch § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 SächsKAG gezogenen Grenzen nach sachgerechtem Ermessen zu entscheiden, welche Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung bei der Vorteilsbemessung als verschieden oder als gleich und durch eine verschiedene oder gleich große Erhöhung des prozentualen Zuschlags zu behandeln sind. 4. Eine satzungsrechtliche Regelung, die den Nutzungsfaktor bei eingeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit mit 1,0 bestimmt und pro weiteres Vollgeschoss um 0,25 erhöht, begegnet im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. 5. Eine satzungsrechtliche Regelung ist insoweit ungeeignet, das unterschiedliche Maß baulicher Nutzung vorteilsgerecht zu erfassen, als sie bei vier- und fünfgeschossiger Bebauung einen einheitlichen Nutzungsfaktor und dab sechsgeschossiger Bebauung ebenfalls nur einen einheitlichen Nutzungsfaktor vorschreibt.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Bestimmung des angemessenen Betriebskapitals im Sinne des § 17 Abs. 1 SächsKAG sind die Wiederbeschaffungszeitwerte der bis zum 3.10.1990 errichteten Entwässerungsanlagen - sog. Altanlagen - nicht mit einzubeziehen, soweit für sie in dem der Globalberechnung zu Grunde gelegten Prognosezeitraum keine Investitionen geplant sind. 2. Ein aus der Kombination von Grundstücksfläche und Vollgeschosszahl gebildeter Verteilungsmaßstab bei der Heranziehung zu Entwässerungsbeiträgen verstößt nicht gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit und des Äquivalenzprinzips, wenn die mit der jeweiligen Anzahl der zulässigen Vollgeschosse verknüpften baulichen Nutzungsmöglichkeiten in der maßgeblichen Satzung auch genügend differenziert Niederschlag gefunden haben. Dies gilt auch dann, wenn in dem Gebiet, das von der Abwasserbeseitigungseinrichtung erfasst wird, eine unterschiedliche Bebauung anzutreffen ist und auch die Grundstücke in ihrer Größe stark voneinander abweichen. 3. Bei der Festlegung eines Nutzungsfaktors, mit dem die Grundstücksfläche zu multiplizieren ist, hat der Ortsgesetzgeber innerhalb der durch § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 SächsKAG gezogenen Grenzen nach sachgerechtem Ermessen zu entscheiden, welche Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung bei der Vorteilsbemessung als verschieden oder als gleich und durch eine verschiedene oder gleich große Erhöhung des prozentualen Zuschlags zu behandeln sind. 4. Eine satzungsrechtliche Regelung, die den Nutzungsfaktor bei eingeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit mit 1,0 bestimmt und pro weiteres Vollgeschoss um 0,25 erhöht, begegnet im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. 5. Eine satzungsrechtliche Regelung ist insoweit ungeeignet, das unterschiedliche Maß baulicher Nutzung vorteilsgerecht zu erfassen, als sie bei vier- und fünfgeschossiger Bebauung einen einheitlichen Nutzungsfaktor und dab sechsgeschossiger Bebauung ebenfalls nur einen einheitlichen Nutzungsfaktor vorschreibt.