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Urteil

OVG 9 B 62.11

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0418.OVG9B62.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Schmutzwasserbeitragssatzung ist nichtig, wenn ihr Beitragsmaßstab insoweit unvollständig ist, als er Grundstücke nicht erfasst, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind.(Rn.19) 2. Eine Maßstabsregelung, nach der „für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche in Ansatz gebracht“ wird, ist - auch angesichts eines weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers - nicht mehr als vorteilsgerecht anzusehen.(Rn.27)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 18. August 2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Schmutzwasserbeitragssatzung ist nichtig, wenn ihr Beitragsmaßstab insoweit unvollständig ist, als er Grundstücke nicht erfasst, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind.(Rn.19) 2. Eine Maßstabsregelung, nach der „für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche in Ansatz gebracht“ wird, ist - auch angesichts eines weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers - nicht mehr als vorteilsgerecht anzusehen.(Rn.27) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 18. August 2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn der Beitragsbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Bescheid fehlt es an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage. I. Die vom Beklagten nunmehr herangezogene Schmutzwasserbeitragssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes vom 24. November 2011 (im Folgenden: SWBS 2011 II) ist wegen Fehlern im Beitragsmaßstab insgesamt unwirksam. 1. Die Beitragssatzung ist schon deswegen nichtig, weil ihr Beitragsmaßstab insoweit unvollständig ist, als er Grundstücke nicht erfasst, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind. Im Anschlussbeitragsrecht muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit; vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2011, § 8 Rn. 666); ohne vollständige Maßstabsregelung fehlt der Satzung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendige Mindestgehalt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt (vgl. Beschluss des Senats vom 30. September 2011 - 9 N 62.11 -, Juris Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Maßstabslücke besteht hier hinsichtlich der Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind. § 4 SWBS 2011 II („Beitragsmaßstab“) bestimmt insoweit in Absatz 1: „Der Beitrag wird für die Schmutzwasserbeseitigung nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet. Dabei ist die ermittelte Grundstücksfläche im Sinne des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes mit einem Faktor je Vollgeschoss zu multiplizieren. Zur Ermittlung des Beitrages werden im übrigen Verbandsgebiet für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche in Ansatz gebracht (Vollgeschossmaßstab). Im Entsorgungsgebiet WAVAS beträgt der Nutzungsfaktor bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0; für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0,25 erhöht. Als Vollgeschoss gelten alle oberirdischen Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse), gelten nicht als Vollgeschoss.“ Mit dem "Entsorgungsgebiet WAVAS" ist das Gebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes Alt-Schadow gemeint, in dem gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe a SWBS 2011 II eine selbständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung besteht; auf die diesbezügliche Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 4 SWBS 2011 II kommt es für den vorliegenden Fall nicht an. Mit der in § 4 SWBS 2011 II getroffenen Regelung verfolgt der Satzungsgeber zunächst einen insoweit beanstandungsfreien Ansatz, als er für die grundstücksbezogene Vorteilsbemessung eine rechnerisch gewichtende Kombination der Grundstücksflächen mit der Anzahl der Vollgeschosse mithilfe von Faktoren geregelt hat (kombinierter Vollgeschossmaßstab; vgl. dazu Urteil des Senats vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 31 m.w.N.). Es fehlt allerdings die Bestimmung eines Faktors für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind. Hinsichtlich solcher Flächen befragt, haben die Vertreter des Beklagten mit Schriftsatz vom 13. April 2012 wie auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, ein „besonderer Faktor“ sei nicht geregelt worden, vielmehr würden solche Flächen so veranlagt, als wären sie mit einem Vollgeschoss bebaubar. Eine solche Verfahrensweise findet aber in der Beitragssatzung - insbesondere nicht in § 4 Abs. 3 SWBS 2011 II, der die „Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1“ auf Fallgruppen bezogen regelt - keine Grundlage. Namentlich ist nicht etwa ein „Mindestfaktor von einem Vollgeschoss“ bestimmt; ein solcher versteht sich angesichts des vom Kommunalabgabengesetz gewährten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers auch nicht von selbst. Soweit die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzt haben, es gebe im Verbandsgebiet keinen betreffenden Anwendungsfall, macht dies die Maßstabslücke nicht unschädlich. Zwar kann auf eine Maßstabsregelung verzichtet werden, wenn betreffende Grundstücke derzeit nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber vorweist, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 116/02.Z -, S. 4 EA). Dafür ist aber nichts ersichtlich, zumal der Beklagte darauf, ob die jeweiligen Gemeinden Bebauungspläne mit entsprechenden Festsetzungen erlassen werden, rechtlich keinen Einfluss hat. Die angesprochene Maßstabslücke ist auch nicht deshalb unschädlich, weil sie nur einen ganz unwesentlichen, mutmaßlich jedenfalls äußerst seltenen Fall betrifft. Dabei kann offen bleiben, ob dies überhaupt zu einer Unbeachtlichkeit der Maßstabslücke führen könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2011 - 9 S 44.11 -, S. 5 EA m.w.N.). Denn es geht vorliegend nicht um unwesentliche, kaum denkbare Fälle. Zu den mit weniger als einem Vollgeschoss bebaubaren Grundstücken zählen nämlich beispielsweise auch die an die Abwasserentsorgung anschließbaren bzw. angeschlossenen Lagerplätze, Campingplätze, Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden, die durch Bebauungsplan festgesetzt werden oder als bestandsgeschützte oder geduldete Bebauung im Außenbereich vorhanden sein können. 2. Die Beitragssatzung ist weiter deswegen nichtig, weil die Regelung über die prozentuale Gewichtung der Vollgeschosse im betreffenden Entsorgungsgebiet (§ 4 Abs. 1 Satz 3 SWBS 2011 II) nichtig ist und dies auch in Ansehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt. Die Maßstabsregelung, nach der „für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche in Ansatz gebracht“ wird, ist - auch angesichts eines weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers - nicht mehr als vorteilsgerecht anzusehen. Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG), d.h. danach, in welchem Maße Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Der wirtschaftliche Vorteil liegt darin, durch die öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück dauerhaft in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser baulich bzw. gewerblich nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die wasser- bzw. abwasserseitige Erschließung nicht gäbe (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 45.06 -, Juris Rn. 53 m.w.N.; Beschlüsse des Senats vom 19. Oktober 2011 - 9 S 50.11 -, S. 5 f. EA und vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 - Juris Rn. 7; OVG Sachsen, Urteile vom 12. Juli 2007 - 5 B 576/05 -, Juris Rn. 42 f. und 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, Juris Rn. 73 f. und vom 28. Oktober 2010 - 5 D 5/06 -, Juris Rn. 117 f. m.w.N.). Der wirtschaftliche Vorteil lässt sich nicht unmittelbar zahlenmäßig erfassen, sondern nur über die Umstände, von denen er abhängt. Dabei geht es nicht nur um die Bewertung der baulichen oder gewerblichen Ausnutzbarkeit als solcher, sondern vorteilserheblich ist alles, was das erschlossene Grundstück durch die Verwertbarkeit und Ausnutzung dem Grundstückseigentümer ermöglicht, wie z.B. die Möglichkeit, durch Vermietung, Verpachtung o.ä. eine bestimmte Rendite zu erzielen, wobei auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse eine Rolle spielen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 1980 - 2 A 922/79 -, MüLü 34, S. 293, 300). Für die Bemessung des - durchaus schwierig zu erfassenden - Vorteils hat der Gesetzgeber dem Satzungsgeber in Bezug auf leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen vorgegeben, dass ausschließlich das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden soll (§ 8 Abs. 6 Satz 3, 2. Variante KAG). Alles weitere ist dem Satzungsgeber überlassen. Im Hinblick auf die Schwierigkeit der Vorteilsbemessung darf der Satzungsgeber einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab anwenden, der gewährleisten muss, dass die zu leistenden Beiträge den aus der öffentlichen Einrichtung gezogenen Vorteilen annähernd entsprechen. Der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur darauf überprüfbar, ob er offenbar ungeeignet ist, den Vorteil zu bestimmen. Dagegen ist es dem Satzungsgeber überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen Maßstäben auswählt. Er muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden. Vielmehr ist es ihm nach dem abgabenrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Eine Überschreitung der Grenzen des satzungsgeberischen Ermessens ist erst dann zu bejahen, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, sie also willkürlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28.86 -, Juris Rn. 16 m.w.N.; Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 54 m.w.N. und vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 31). Wie oben bereits ausgeführt, ist der Vollgeschossmaßstab als solcher ein im Ansatz zulässiger Maßstab für die die Beitragsbemessung in Bezug auf leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen. Hingegen ist ein sachlich einleuchtender Grund für die hier in Rede stehende Regelung über die prozentuale Gewichtung der Vollgeschosse im hier maßgeblichen Entsorgungsgebiet (§ 4 Abs. 1 Satz 3 SWBS 2011 II) weder dargetan noch sonst ersichtlich. In der Rechtsprechung auch des Senats ist wiederholt auf der Basis eines Grundfaktors von 100 % für das erste Vollgeschoss ein linearer Steigerungsfaktor zwischen 25 - 50 % als gebräuchlich und rechtssicher angesehen worden (Urteil des Senats vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 31; Beschluss des Senats vom 21. Februar 2011 - 9 S 92.10 -, S. 7 des EA m.w.N.). Die Zulässigkeit dieser Steigerung, die sich auch als Grundfaktor 1 und Steigerungsfaktoren zwischen 0,25 und 0,5 ausdrücken lässt, beruht zum einen auf dem Erfahrungssatz, dass mit zunehmender Zahl der Vollgeschosse eine Steigerung der zulässigen Intensität der baulichen Nutzung und eine Erhöhung des durch den Beitrag abzugeltenden Vorteils einhergehen (vgl. Urteil des Senats vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 31). Zum anderen wird damit berücksichtigt, dass mit dem zweiten und jedem weiteren Vollgeschoss nicht mehr jeweils ein gleicher Vorteil verbunden ist, wie mit dem ersten Vollgeschoss. Sieht man von einem Keller und gegebenenfalls einer hinter einem Vollgeschoss zurückbleibenden Dachgeschossebene ab, kann, auch wenn für einen notwendig werdenden Treppenaufgang Nutzfläche „verloren geht“, mit dem zweiten Vollgeschoss die Gesamtnutzfläche zwar um einen Großteil der Fläche erweitert werden, die das erste Geschoss bereits aufweist. Das bedeutet indessen nicht, dass das zweite und jedes weitere Geschoss vorteilsmäßig genauso bewertet werden müssten oder auch nur dürften wie das erste Geschoss. Insoweit kommt zum Tragen, dass durch die Gewichtung des ersten Vollgeschosses auch die abwasserseitige Bebaubarkeit als solche erfasst wird, sowie gerade auch die Möglichkeit, einen Keller, sowie gegebenenfalls eine nicht vollgeschossige Dachebene und Nebengebäude zu errichten. Werden eine Kellerebene und gegebenenfalls ein untermaßiges Dachgeschoss bei eingeschossiger wie zweigeschossiger Bebaubarkeit in die Vergleichsbetrachtung einbezogen, und für sie jeweils ein Nutzwert wie bei einem Vollgeschoss unterstellt, ergibt sich annähernd folgendes Bild: Das baurechtlich ein(voll)-geschossige Gebäude stellt sich vorteilsmäßig wie ein Gebäude mit drei gleich großen Nutzebenen dar, das baurechtlich zwei(voll)geschossige wie ein Gebäude mit vier gleich großen Nutzebenen. Die "Nutzflächensteigerung" beträgt danach nur noch etwa ein Drittel. Die Nutzflächensteigerung durch ein zweites Vollgeschoss kann darüber hinaus noch als etwas weiter vermindert angesehen werden, wenn zur Bebaubarkeit mit dem ersten Vollgeschoss in etlichen Fällen auch noch - zumeist nur eingeschossige - Nebengebäude mit einem gewissen (geringeren) Gewicht zugerechnet werden. Die sich aus dem Vorstehenden ergebende Plausibilität eines Steigerungsfaktors von nur 25 % wird zusätzlich durch folgende weitere Überlegung gestützt: Der Steigerungsfaktor von 25 % führt dazu, dass eine Verdopplung des Nutzungsfaktors gegenüber dem bei eingeschossiger Bebauung anzusetzenden Faktor von 100 % erst bei einer fünfgeschossigen Bebauung eintritt (100 % + 25 % + 25 % + 25 % + 25 %). Das stellt sich noch als sachlich einleuchtend dar, weil ein eingeschossiges Gebäude mit Keller und Dachboden (und Nebengebäuden) - wie ausgeführt - unter Umständen wie ein (fast) dreigeschossiges Gebäude angesehen werden kann, und das fünfgeschossige Gebäude mit Keller und Nebengebäuden wie ein sechsgeschossiges Gebäude (ein maßgeblich nutzbarer Dachboden dürfte hier kaum vorkommen); insoweit ist eine Verdopplung des Ansatzes erst mit dem fünften Vollgeschoss noch sachlich vertretbar. Diese Überlegungen tragen indessen nicht den hier nur gegebenen Steigerungsfaktor von 15 % für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss gegenüber dem Ansatz des ersten Vollgeschosses mit 100 %, wobei offen bleiben kann, ob der Steigerungswert von 15 % ab einer gewissen höheren Geschosszahl als Teil eines degressiven Maßstabes gerechtfertigt sein kann (vgl. dazu etwa OVG Sachsen, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 5 D 5.06 -, Juris Rn. 123 ff. zur volkswirt-schaftlichen Gesetzmäßigkeit des abnehmenden Grenznutzens - sogenanntes 1. Gossensches Gesetz). Bei dem hier in Rede stehenden Steigerungsfaktor wird das erste Vollgeschoss nicht nur viermal so hoch gewichtet wie ein zweites oder auch sonst ein jeweils weiteres Vollgeschoss, sondern mehr als sechsmal so hoch. Für zweigeschossige Bebaubarkeit wären 115 % der anrechenbaren Grundstücksfläche anzusetzen, für dreigeschossige Bebaubarkeit 130 % u.s.w. Dies bedeutet zugleich, dass gegenüber eingeschossiger Bebaubarkeit (100 %) ein doppelter Gewichtungsfaktor erst bei einem achten Vollgeschoss (205 %) eingreift. Zwar mag es zutreffen, dass der gewählte Steigerungsfaktor schon "früher" als bei achtgeschossiger Bebauung zu einer Verdoppelung des Beitrags führt, weil bei höherer Bebauung größere Abstandsflächen einzuhalten sind und damit ein größeres Grundstück nötig ist. Abgesehen davon, dass dies indessen nur für den Fall der offenen Bauweise gelten dürfte, wird indessen der gewählte Steigerungsfaktor bereits den durch zwei- und dreigeschossige Bebaubarkeit gebotenen Vorteilen nicht gerecht. Insbesondere im Blick auf die Baukosten ist nicht dargetan oder sonst als Rechtfertigungsgrund ersichtlich, dass eine Vorteilszurechnung von nur 15 % je weiterem Vollgeschoss gegenüber einem Ansatz von 100 % für das erste Vollgeschoss vertretbar wäre. Es ist nicht vorgetragen worden und spricht auch sonst nichts dafür, dass der Kostenaufwand für die Errichtung des jeweils zusätzlichen Geschosses und der Nutzwert für den Grundstückseigentümer bzw. die durch Vermietung, Verpachtung o.ä. erzielbare Rendite im Entsorgungsgebiet insoweit nur vergleichbar gering wären. Wenn indessen Grundstückseigentümer bereit sind, erhebliche Investitionen wegen eines zweiten oder weiter folgenden Vollgeschosses zu tätigen, zeigt dies auf, dass der wirtschaftliche Vorteil, den der Grundstückseigentümer mit der Investition verwirklichen will und der z.B. in der eigenständigen Verwertbarkeit einer zusätzlichen Wohn- oder Gewerbeeinheit oder in einer wesentlichen Ausweitung einer sonst auf ein Vollgeschoss eingeschränkten Nutzeinheit liegt, in aller Regel ein weitaus größerer ist, als mit dem Steigerungsfaktor von 15 % erfasst wird. Eine lineare Steigerung von nur 15 % je weiterem Vollgeschoss lässt sich auch nicht mit dem - hier im Übrigen gar nicht vorgebrachten - Argument plausibel machen, dass nahezu alle im Satzungsgebiet vorhandenen oder zulässigen Eingeschosser wegen eines vorhandenen Dachgeschosses praktisch wie ein Zweigeschosser nutzbar seien, während sich die vorhandenen Zweigeschosser auch in Wahrheit nur als echte Zweigeschosser darstellten. Danach könnte zwar ein sehr geringer Steigerungsfaktor für das zweite Vollgeschoss noch sachlich einleuchten. Nicht einleuchtend wäre dann aber der ebenso geringe Steigerungswert für das dritte und jedes weitere Vollgeschoss, weil es insoweit nicht mehr nur um eine - geringe, praktisch deutlich hinter einem Geschoss zurückbleibende - Steigerung von dem oberen Bereich der eingeschossigen Bebaubarkeit zum unteren Bereich der zweigeschossigen Bebaubarkeit geht, sondern weil nunmehr auch praktisch jeweils ein vollwertiges Geschoss hinzukommt. Insoweit ist gerade auch eine Nutzflächen- und Vorteilssteigerung von nur 30 % bei dreigeschossiger gegenüber eingeschossiger Bebaubarkeit unrealistisch. Auch im Übrigen ist kein sachlich einleuchtender Grund dargetan oder sonst ersichtlich, der für sich genommen oder in der Zusammenschau mit dem Vorstehenden den in § 4 Abs. 1 Satz 3 SWBS 2011 II bestimmten Steigerungsfaktor rechtfertigt. Insbesondere sind die Angaben des Beklagten nicht tragfähig, das Verbandsgebiet werde „durch dörfliche und kleinstädtische Strukturen mit vorwiegend großen Grundstücken und niedriger Geschosszahl“ (nach der Fläche ca. 63 % eingeschossig, ca. 18 % zweigeschossig, ca. 19 % drei- bis 15-geschossig) geprägt, was ihn veranlasst habe, „die Grundstücksfläche in den Mittelpunkt seines Beitragsmaßstabs zu stellen und die gesteigerte Nutzung durch das Hinzutreten weiterer Vollgeschosse deutlich geringer zu bewerten“. Denn die Zahl der jeweiligen Gebäude kann nur etwas darüber aussagen, ob man unter dem Blickwinkel der Typisierung überhaupt Kategorien bilden muss, aber nichts dazu, wie die Kategorien zu bewerten sind. Auch die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen der Be-klagtenvertreter, es sei dem Zweckverband Anfang der 1990er Jahre im Wesentlichen darum gegangen, den Anschlussgrad an die zentrale Anlage zu erhöhen, während dem Steigerungsfaktor wenig Bedeutung beigemessen worden sei, zeigen keinen einleuchtenden Grund für den gewählten Steigerungsfaktor. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die Beiträge kraft Gesetzes nach den Vorteilen zu bemessen sind (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG) und verhaltenslenkende Zwecke nur innerhalb der Grenzen des Kommunalabgabengesetzes verfolgt werden dürfen (vgl. Beschluss des Senats vom 19. November 2010 - 9 S 6.10 -, S. 3 des EA). Auch soweit sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf eine nunmehrige „Tradition“ des Satzungsgebers berufen hat, berührt dies nicht die fehlende innere Rechtfertigung der satzungsmäßigen Faktorenbestimmung. Diese sachlich unvertretbare Benachteiligung der Eigentümer aller nur eingeschossig bebaubaren Grundstücke kann auch nicht nach dem Gedanken der Typengerechtigkeit hingenommen werden, da nicht nur wenige Fälle, sondern nach Angaben des Beklagten im Satzungsgebiet 62,8 % der veranlagten Flächen und über 70 % der veranlagten Grundstücke von dieser Benachteiligung betroffen sind, und alle übrigen Grundstücke, auf denen zumindest ein zweites Vollgeschoss zulässig (oder über das Zulässige hinaus vorhanden) ist, vorteilswidrig begünstigt werden. Selbst wenn unterstellt würde, dass nur die drei- und mehrgeschossig bebaubaren Flächen vorteilswidrig begünstigt würden, beliefe sich deren Anteil im Entsorgungsgebiet noch auf ca. 19 %. Dies stellt jedenfalls keine Größe mehr dar, die über den Grundsatz der Typengerechtigkeit vernachlässigungsfähig wäre (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, Juris Rn. 31 zum Erfordernis eines Artzuschlages: ab 10 % Flächenanteil, Grenze möglicherweise unter besonderen Umständen etwas höher; BVerwG, Beschluss vom 30. April 2009 - 9 B 60.08 -, Juris Rn. 4: „10%-Marge“; SächsOVG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 S 551/99 -, Juris Leitsatz 2: 8,5 % der Fläche schon nicht mehr zu vernachlässigen). Die Verwendung eines niedrigeren oder höheren Steigerungsfaktors ist hier auch keine Frage der Verwaltungspraktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens, da die Beitragssatzung ohnehin für jede Vollgeschossanzahl einen eigenen Nutzungsfaktor bestimmt. II. Auch eine frühere wirksame Schmutzwasserbeitragssatzung des Verbandes ist nicht ersichtlich. Die Beitragssatzungen vom 16. Juni 2011, vom 2. Dezember 2010, vom 15. Oktober 2008 mit ihren drei Änderungssatzungen und die Beitragssatzung vom 7. April 2005 sind gleichermaßen nichtig, weil sie jeweils denselben Steigerungsfaktor von 15 % in § 4 Abs. 1 Satz 3 der jeweiligen Satzung bestimmt haben und zudem seit der Beitragssatzung vom 2. Dezember 2010 auch keine Regelung für Grundstücke (mehr) enthielten, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind. Die älteren Beitragssatzungen enthielten - wie insbesondere auch noch die Satzungen von 2005 und 2008 - einen offenkundig überhöhten Beitragssatz von 5,18 €/m², der darauf beruhte, dass in der Beitragskalkulation die Flächen der Altanschließergrundstücke unberücksichtigt geblieben waren (vgl. das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene eigene Urteil vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, Juris Rn. 67 ff.). Dem ist der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Die ältesten Satzungen bis zurück zur Abwassergebühren- und -beitragssatzung vom 17. November 1994 litten nach den in Bezug genommenen Ausführungen des VG Cottbus (Urteil v. 5. Februar 2009 - Juris Rn. 31 ff.) alle daran, dass dem jeweiligen Beitragsmaßstab der nach der für diesen Zeitraum geltenden Fassung des Kommunalabgabengesetzes noch erforderliche Artzuschlag für gewerbliche Nutzungen (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, Juris Rn. 24 ff. m.w.N.) fehlte. Danach waren zu wenig gewichtete Flächen kalkuliert und der Beitragssatz überhöht. Der Beklagte hat auch insoweit keine andere Rechtsauffassung vertreten. III. Auf die vom Kläger angesprochenen weiteren individuellen Aspekte kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den beklagten Verbandsvorsteher des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes. Der Kläger ist Eigentümer des Eckgrundstücks A... in Königs Wusterhausen (Gemarkung Z..., Flur 5, Flurstück 110), das mit einer Seite an die Straße „... und mit einer weiteren Seite an die H... grenzt. Im Jahr 2010 verlegte der Zweckverband eine Schmutzwasserleitung zunächst in der H... und zog anschließend den Kläger für sein Grundstück mit Bescheid vom 22. Oktober 2010 zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 6.123,80 Euro heran. Er stützte den Bescheid auf die Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbandes vom 15. Oktober 2008 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 26. November 2009 mit einem Beitragssatz von 5,18 €/m². Den gegen den Beitragsbescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2010 zurück. Der Kläger hat am 27. Dezember 2010 Klage erhoben, mit der er insbesondere geltend gemacht hat, die zugrundeliegende Satzung sei unwirksam, weil der Steigerungsfaktor von 15 % zur Berücksichtigung des zweiten und jedes weiteren Vollgeschosses gegenüber einem Ansatz von 100 % für das erste Vollgeschoss willkürlich und vorteilswidrig sei. Auch seien Satzungsregelungen, die bestimmte Nutzungen bzw. untergeordnete Bebauung berücksichtigten, sowie die Bestimmung zur Veranlagung von Außenbereichsgrundstücken bedenklich. Nach erfolglosen Vergleichsverhandlungen nahm der Beklagte mit Rück-nahmebescheid vom 10. August 2011 den Widerspruchsbescheid vom 26. November 2010 zurück. Er erließ am 12. August 2011 einen neuen Widerspruchsbescheid, mit dem unter teilweiser Aufhebung des Beitragsbescheides die Beitragsforderung auf 3.830,33 Euro reduziert wurde. Den Widerspruch im Übrigen wies er zurück. Der Beklagte berief sich insoweit auf eine neu erlassene Beitragssatzung mit vermindertem Beitragssatz (3,24 €/m² für das Verbandsgebiet mit Ausnahme des gesonderten Entsorgungsgebietes des früheren Zweckverbandes Alt-Schadow). Daraufhin haben die Beteiligten hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Beitragsforderung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit Hauptsachenerledigung erklärt worden ist. Im Übrigen hat es der Klage durch Urteil vom 18. August 2011 mit der Begründung stattgegeben, dass der Beitragsbescheid auf keiner gültigen Beitragssatzung beruhe. Der satzungsmäßige Steigerungsfaktor zur Berücksichtigung des zweiten und aller weiteren Vollgeschosse sei gegenüber dem Ansatz für das erste Vollgeschoss willkürlich bestimmt und daher die Beitragssatzung insgesamt nichtig. Dies gelte für alle neueren Beitragssatzungen des Verbandes gleichermaßen; die älteren Satzungen seien ebenfalls jeweils unwirksam. Gegen dieses Urteil richtet sich die durch Senatsbeschluss vom 16. November 2011 zugelassene und am 29. November 2011 eingelegte und zugleich begründete Berufung des Beklagten. Der Beklagte macht geltend, der angewendete Vollgeschossmaßstab, wie er unverändert auch in zwischenzeitlich neu beschlossenen Schmutzwasserbeitragssatzungen des Zweckverbandes enthalten sei, sei rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht habe den weiten Gestaltungsspielraum verkannt, der dem Ortsgesetzgeber im Kommunalabgabenrecht zustehe. Mit dem hoch angesetzten ersten Vollgeschoss würden auch Kellergeschoss und Dachgeschoss mit Schrägen sowie Nebengebäude mit erfasst und abgegolten. Es schade auch nicht, dass in der Beitragskalkulation Flächen des neuen Flughafens möglicherweise mit zwei statt mit einem Vollgeschoss hätten angesetzt werden müssen, weil zu viel Flächen des alten Flughafens in die Kalkulation eingestellt worden seien. Der satzungsmäßige Beitragssatz liege nach wie vor weit unterhalb des höchstmöglichen Beitragssatzes. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 18. August 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die Beitragssatzungen seien unwirksam, insbesondere hinsichtlich des Steigerungsfaktors für die Berücksichtigung der Vollgeschosse. Der wirtschaftliche Vorteil werde nicht hinreichend erfasst. Der Steigerungsfaktor von 15 % sei willkürlich und verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch der Grundsatz der Typengerechtigkeit werde verletzt. Soweit Flächen mit Dachschrägen oder Kellergeschosse sowie Nebengebäude nicht Teil der beitragspflichtigen Fläche seien, könne aus deren Nutzung kein beitragspflichtiger Vorteil entstehen; daher könne auch keine Abgeltung durch stärkere Bewertung des ersten Vollgeschosses vorgenommen werden. In der Beitragskalkulation habe der Beklagte Flächen des Flughafens BBI mit zu geringen Vollgeschossanzahlen in Ansatz gebracht. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.