Urteil
3 A 866/08
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt 62 v.H. und der Beklagte 38 v.H. der Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bzw. der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Abwasseranschlussbeitrag. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der jeweils selbständig gelegenen Grundstücke G1 und G2 der Gemarkung T. mit einer Größe von 53.569 m² und 7.538 m². Auf beiden Grundstücken wird eine Rehabilitationsklinik betrieben. Auf dem Grundstück G1 befindet sich das dreigeschossige Klinikgebäude mit einem fünfgeschossigen Turm. Die Baulichkeiten haben eine Grundfläche von 6.957 m². Das Schmutzwasser wird über eine Leitung in der von der Voreigentümerin des Grundstückes, der K.GmbH & CoKG, einschließlich Abwasserleitung angelegten Zufahrtsstraße "D.straße" in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation gepumpt, die in der S.straße liegt. Das Grundstück G2, welches nicht an die D.straße angrenzt, sondern über das Flurstück G1 zu erreichen ist, wird ausschließlich als Parkplatz genutzt, wobei das anfallende Regenwasser versickert. Das Flurstück G2 ist weder an die Schmutzwasserleitung angeschlossen noch besteht eine Anschlussmöglichkeit. 3 Am 03.09.1992 beschloss die Gemeindevertretung T. den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 "U.Klinik" der Gemeinde T. , der der Verwirklichung des Bauvorhabens Rehabilitationsklinik dient. Der Vorhaben- und Erschließungsplan weist für das Grundstück G1 die Festsetzung "SO-Klinik" und als Höchstgrenze bis 5 Vollgeschosse aus. Am 14.12.1992 erteilte das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern seine Genehmigung und am 06.02.1993 trat dieser in Kraft. In dem Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan zwischen der Gemeinde T. und der K.GmbH & Co.KG verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Herstellung der Zufahrtsstraße von der S.straße zum Klinikgrundstück inklusive der erforderlichen Leitungen für die Abwasserentsorgung und die Trinkwasserversorgung. Nach § 2 Abs. 3 des Vertrages ersetzt diese Erschließungsleistung den Erschließungsbeitrag des Vorhabenträgers für die straßenseitige Erschließung und den Anschlussbeitrag für die Anschlüsse an die zentrale Abwasserentsorgung und die zentrale Trinkwasserversorgung der Gemeinde. Weitere Erschließungs- oder Anschlussbeiträge für Straße, Kanal und Trinkwasser würden nicht erhoben. § 3 regelt die Abwasserentsorgung und sieht u.a. vor, dass die Klinik an das neu zu errichtende zentrale Abwassernetz der Gemeinde angeschlossen wird. Für die Festlegung der Anschlussbeiträge gelte § 2 Abs. 3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Durchführungsvertrag Bezug genommen. Ein unterschriebenes Exemplar des Durchführungsvertrages zum Vorhaben- und Erschließungsplan liegt nicht vor. Trotzdem wurde der Vertrag von allen Beteiligten so umgesetzt; insbesondere kam die Klägerin ihren in § 2 des Vertrages festgelegten Verpflichtungen nach. Die Gemeinde übernahm im Gegenzug am 21.09.1998 die Zufahrtsstraße "D.straße" in ihr Eigentum. 4 Dem Durchführungsvertrag liegt eine unterschriebene (einseitige) Verpflichtungserklärung vom 08.09.1992 an, in dem sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin verpflichtet auf den im Vorhaben- und Erschließungsplan näher bezeichneten Grundstücken eine Rehabilitationsklinik zu errichten und die Kosten für die Planung und Errichtung zu übernehmen. 5 Auf der Verbandsversammlung des Beklagte am 30.03.1993 wurde auf Empfehlung des Vorstandes und des Wirtschaftsprüfungsunternehmens W. beschlossen, auf den Erlass einer Anschlussbeitragssatzung sowohl für Wasser als auch Abwasser zu verzichten. Mit Schreiben vom 06.09.1993 übersandte der Beklagte der Klägerin den Beschluss der Verbandsversammlung hinsichtlich des Verzichtes auf Anschlussbeiträge für Wasser und Abwasser. In der Folgezeit erließ der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - Insel Usedom - gleichwohl eine Anschlussbeitragssatzung. 6 Der Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid Nr. ... vom 24.01.2008 für das Flurstück G1 Gemarkung T. zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 96.531,55 Euro heran, wobei die beitragspflichtige Fläche mit 25.109,00 m² angegeben wurde. Mit Beitragsbescheid Nr. ... vom 24.01.2008 zog der Beklagte die Klägerin für das Flurstück G2 Gemarkung T. zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 13.172,66 Euro heran. Die dagegen eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2008 zurück. 7 Die Klägerin hat am 13.06.2008 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Zur Begründung führt sie an, dass der Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 "U.Klinik" offensichtlich nicht unterschrieben wurde, so dass der Vorhaben- und Erschließungsplan insgesamt nichtig sei und die Grundstücke der Klägerin nur nach den Regeln für Außenbereichsgrundstücke herzuziehen seien. 8 Im Übrigen sei der Durchführungsvertrag zwar nicht unterschrieben wurden, gleichwohl sei er in Abstimmung aller Beteiligten so durchgeführt worden. Der Beklagte könne sich daher nicht von den Verpflichtungen des vorgesehenen Durchführungsvertrages entbinden. Nach § 2 Abs. 3 des Durchführungsvertrages ersetze die von der Klägerin erbrachte Erschließungsleistung den Erschließungsbeitrag und insbesondere den Anschlussbeitrag an die zentrale Abwasserentsorgung. Dies stehe der weiteren Erhebung eines Anschlussbeitrages entgegen. Der Beklagte habe im September 1992 auch noch nicht existiert; er sei erst am 28.11.1992 gegründet worden. Die Gemeinde T. sei daher hinsichtlich der Abwasserentsorgung der zuständige Ansprechpartner für die Vorgängerin der Klägerin gewesen und berechtigt mit Wirkung für den Beklagten als ihren Rechtsnachfolger auf dem Gebiet der Abwasserentsorgung Verpflichtungen einzugehen. Der Beklagte habe seinerseits in der Bauphase keine Einwendungen gegen die Verlegung der Schmutzwasserleitung in der Zufahrtsstraße erhoben. Der Schmutzwasserkanal sei auch in Abstimmung mit dem Beklagten an den in der S.straße liegenden öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen worden. 9 Darüber hinaus habe der Beklagte auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen für Wasser und Abwasser verzichtet und dies auch der Klägerin mitgeteilt. Dieser Verzicht sei wesentliche Voraussetzung für die Standortentscheidung gewesen und die Klägerin habe darauf vertraut. 10 Mit Änderungsbescheid vom 02.02.2009 wurde der Bescheid vom 24.01.2008 - Bescheidnummer ... - in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2008 über den Anschlussbeitrag an die öffentliche Anlage zur Abwasserbeseitigung für das Grundstück G1 der Gemarkung T. dahingehend abgeändert, dass die beitragspflichtige Fläche auf 53.569 m² festgesetzt und mit fünf Vollgeschossen bewertet wird. Der Anschlussbeitrag wurde auf 318.280,21 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde angeführt, dass gemäß § 5 Abs. 1 lit. a der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung & Abwasserbeseitigung "Insel Usedom" als bevorteilte Grundstücksfläche in Bebauungsplänen die gesamte Fläche, die sich innerhalb des Bebauungsplanes befindet, gelte. Darüber hinaus sehe der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 eine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse von max. 5 vor. Dies sei zu berücksichtigen, so dass der Anschlussbeitrag nunmehr 318.280,21 Euro betrage. 11 In der mündlichen Verhandlung hob der Beklagte den Bescheid vom 24.01.2008 - Bescheidnummer ... - bezüglich des Flurstückes G2 Gemarkung T. ersatzlos und darüber hinaus den Bescheid vom 24.01.2008 - Bescheidnummer ... - in Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.02.2009 insoweit auf, als die Festsetzung den Betrag von 206.675,07 Euro übersteigt. Soweit der Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide - teilweise - aufgehoben aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Bescheid vom 24.01.2008 - Nr. ... - in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2008 und in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.02.2009 sowie der Änderung vom 10.06.2009 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2009 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog einzustellen. 18 Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid vom 24.01.2008 - Bescheidnummer ... - in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.02.2009 sowie der Änderung vom 10.06.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Der Bescheid findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der am 16.03.2005 beschlossenen und am 18.03.2005 ausgefertigten Abwasserbeitragssatzung des Zweckverbandes (ABS-2005) i.V.m. der ebenfalls am 16.03.2005 beschlossenen und am 18.03.2005 ausgefertigten Abwasseranschluss- und -beseitigungssatzung (AAS-2005). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass im Beitragsrecht die Satzung der Vorteilslage nachfolgen kann, so dass es für die Eignung der ABS-2005 als Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung unschädlich ist, dass eine Anschlussmöglichkeit schon vor Inkrafttreten der ABS-2005 bestanden hat, vgl. § 9 Abs. 3 KAG M-V. Eine sachliche Beitragspflicht entsteht nach dieser Norm, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung. Da frühere Beitragssatzungen des Zweckverbandes auf Grund von in anderen gerichtlichen Verfahren festgestellten Fehlern unwirksam waren, ist die sachliche Beitragspflicht - auch wenn das Grundstück schon vor Inkrafttreten der Satzung vom 18.03.2005 an diese Einrichtung angeschlossen war - erst mit Inkrafttreten der Beitragssatzung vom 18.03.2005 entstanden. 20 1. An der Wirksamkeit der Satzung bestehen nach derzeitiger Kenntnis des Gerichtes keine Bedenken. Dies gilt auch für den in § 5 Abs. 3 ABS-2005 normierten abgestuften Vollgeschossmaßstab. Der Einwand der Klägerin, der Vollgeschossmaßstab sei, auf den vorliegenden Fall angewendet, nicht vorteilsgerecht, da die fünfgeschossig bebaute Grundfläche nur einen geringen Teil der gesamten Grundstücksfläche des Flurstückes G1 ausmache, überzeugt nicht. 21 § 5 ABS-2005 bestimmt, dass der Anschlussbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab (Vollgeschossmaßstab) berechnet wird. Dabei wird die nach Absatz 1 ermittelte Grundstücksfläche mit dem nach Absatz 3 zu ermittelnden Vollgeschossfaktor vervielfacht. § 5 Abs. 2 Satz 1 ABS-2005 regelt hieran anknüpfend, dass für das erste Vollgeschoss 25 v.H., für jedes weitere Vollgeschoss 15 v.H. der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht werden. Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind (Satz 2). Ist das Bauwerk höher als 6 m und eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden jeweils volle 2,60 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet (Satz 3). 22 Der abgestufter Vollgeschossmaßstab, wie er in § 5 ABS-2005 geregelt ist, begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 - IV C 61.75, BVerwGE 57, 240; Urt. v. 12.12.1986 - 8 C 9/86, NVwZ 1987, 420; vgl. für das Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen OVG Bautzen, Urt. v. 21.10.1999 - 2 S 551/99, SächsVBl. 2000, 65, 68 m.w.N.; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz, Stand Mai 2008, § 9 Anm. 5.3. m.w.N). Er wird von der unter Vorteilsgesichtspunkten (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) nicht zu beanstandenden Erwägung getragen, dass der von der Schaffung der Anschlussmöglichkeit an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage gebotene Vorteil mit der Anzahl der auf dem Grundstück vorhandenen oder zulässigen Vollgeschosse steigt. Der leicht erhöhte Ansatz für das erste Vollgeschoss findet seine Rechtfertigung darin, dass ein Gebäude in der Regel noch ein Dachgeschoss und häufig auch ein Kellergeschoss hat, welche in zahlreichen Fällen nicht als Vollgeschoss gelten (vgl. Aussprung, a.a.O., § 7 Anm. 9.1.6.). 23 Das Anknüpfen der Verteilungsregel an die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 5 Abs. 3 lit. a ABS-2005) bzw. an die - wie vorliegend der Fall (dazu gleich) - höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse (vgl. § 5 Abs. 3 lit. c ABS-2005) ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn es - wie hier - dazu führt, dass bei Grundstücken, bei denen die vorhandenen Gebäude unterschiedliche Geschosszahlen aufweisen, das höchste Vollgeschoss maßgebend für die Berechnung des Beitrages ist. Dies beruht auf dem Umstand, dass im Anschlussbeitragsrecht der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff gilt (vgl. § 3 Abs. 3 ABS-2005), von denen Abweichungen nur untern engen Voraussetzungen zulässig sind (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 30.01.1987 - 8 C 10.86, DVBl. 1987, 630, 631). Hierzu zählen die Fälle der sog. Handtuchgrundstücke (BVerwG, a.a.O.), die Tiefenbegrenzung - also die vertypte Abgrenzung von bevorteilten Innen- und nicht bevorteilten Außenbereichsflächen bei "übertiefen" Grundstücken, die teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen - sowie die Beschränkung der bevorteilten Fläche bebauter Außenbereichsgrundstücke auf die sog. Umgriffsfläche (vgl. § 5 Abs. 1 lit. h ABS-2005) - die sich ausgehend von der Annahme der grundsätzlich fehlenden Bebaubarkeit von Außenbereichsgrundstücken rechtfertigt, vgl. § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Eine weitergehende Bedeutung kommt dem einschränkenden Merkmal "grundsätzlich" i.S.d. § 3 Abs. 3 ABS-2005 nicht zu. Insbesondere erlaubt es keine beliebige Beschränkung des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs. Dies wäre mit dem Vorteilsprinzip und damit letztlich auch mit dem aus Art. 3 Grundgesetz (GG) folgenden abgabenrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, denn jede Flächenbeschränkung führt zu einer Verringerung der auf das betroffene Grundstück entfallenden Beitragseinheiten und über die damit einhergehende Erhöhung des Beitragssatzes zu einer Mehrbelastung der übrigen Beitragsschuldner. 24 Die Verknüpfung des Vollgeschossmaßstabes mit dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff bzw. mit der sog. Umgriffsfläche bei Grundstücken im Außenbereich erfolgt nun in der Maßstabsregelung des § 5 ABS-2005, ohne danach zu differenzieren, welche Fläche bzw. Teilfläche das höchst zulässige Maß der baulichen Ausnutzbarkeit (für Bebauungsplangebiete) bzw. das tatsächlich vorhandene höchste Maß der baulichen Nutzbarkeit (Außenbereichsgrundstücke) auf dem jeweiligen Grundstück einnimmt. Dies steht der Zulässigkeit der Maßstabsregel im vorliegenden Fall nicht entgegen (zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 12.12.1986 - 8 C 9.86, NVwZ 1987, 420; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.09.2001 - 15 A 465/99, zit. nach juris) . Im Abgabenrecht ist anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, Beschl. v. 28.03.1995, a.a.O.; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.09.2004 - 10 C 3/04, NVwZ 2005, 332). 25 Dem Ortsgesetzgeber ist demnach bei der Ausgestaltung der Maßstabsregelung ein Spielraum belassen, innerhalb dessen er sich ohne Rechtsnachteile bemühen kann, für seine kommunale Praxis einfach zu handhabende, kostengünstige Regelungen zu entwickeln. Gerechtfertigt wird dies mit der Notwendigkeit, Massenvorgänge des Wirtschaftslebens angemessen verwaltungsmäßig zu bewältigen und darüber hinaus wegen der anerkannten Schwierigkeiten, vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art, in manchen Bereichen die Abgabe nach einem individuellen, allen Gegebenheiten der Einzelsachverhalte Rechnung tragenden Wirklichkeitsmaßstabes zu bemessen. Die Beitragsermittlung und Beitragserhebung für Anschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage zählt zu diesen Massenvorgängen, da sie sämtliche Grundstücke innerhalb eines Verbandsgebietes betrifft (vgl. zum Ganzen OVG Schleswig, Urt. v. 21.12.1993 - 2 L 135/92, KStZ 1994, 236 - zitiert nach juris). 26 Eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist daher unerheblich, wenn bei ihrer Bewertung eine der beiden davon betroffenen Fallgruppen deshalb vernachlässigt werden dürfte, weil sie bei der unvermeidbar typisierenden Betrachtung nicht ins Gewicht fällt (sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit). Dieser Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem (Orts-)Gesetzgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1982 - 8 C 54.81, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 S. 4 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18.05.1971 - 1 BvL 7/69 u. 1 BvL 8/69 -, BVerfGE 31, 119). Dabei stellt das Auftreten solcher abweichenden Einzelfälle die Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112.84, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 S. 54 m.w.N.; Beschl. v. 28.08.2008 - 9 B 40.08, S. 5 des Entscheidungsumdrucks). Dies trifft hier zu. Denn es gilt der Erfahrungssatz, dass Gebäude - jedenfalls in einem ländlich geprägten Bereich wie dem Verbandsgebiet des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Insel Usedom - in der Regel eine einheitliche Anzahl von Vollgeschossen aufweisen. Gebäude, die aus gestalterischen Gründen oder nutzungsbedingt unterschiedliche Vollgeschosszahlen aufweisen, bilden die Ausnahme. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausnahmetyp auch nur annähernd 10 v.H. der Gesamtzahl der Gebäude im Verbandsgebiet ausmachen könnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin nicht behauptet. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern folgt, wonach - abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht der Anteil der Ausnahmetypen an den Gesamtanwendungsfällen der Satzung, sondern der Anteil des Beitragsaufkommens im Einzelfall am Gesamtbeitragsaufkommen an der 10-v.H.-Grenze zu messen ist (Urt. v. 10.10.2007 - 1 L 256/06, S. 27 des Entscheidungsumdrucks ["Volkswerft"]). Denn der Anteil der Beitragsbelastung der Klägerin am (kalkulierten) Gesamtbeitragsaufkommen der Einrichtung I, an die ihr Grundstück angeschlossen ist, liegt bei nur 0,7 v.H.. 27 Es ist weiter nicht erkennbar, dass die Vorteile der typisierenden Betrachtungsweise nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.05.1971 - 1 BvL 7/69 u. 1 BvL 8/69, a.a.O.; vgl. auch Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 2 Anm. 3.3.3). 28 Dies gilt auch mit Blick auf die in dem bereits zitierten "Volkswerft-Urteil" aufgestellten Kriterien. Zwar hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern dort ausgeführt, dass es "in der Tendenz" nicht mehr vorteilsgerecht sei, wenn eine untergeordnete Teilfläche, für die jedoch bauplanungsrechtlich die höchstzulässige Nutzung festgelegt sei, die beitragsrechtlich beachtliche Ausnutzbarkeit der Gesamtfläche bestimmen soll. Dies sei jedenfalls dann gegeben, wenn die höchstzulässige Gebäudehöhe nur auf einer Teilfläche von 9,45 v.H. und 11,85 v.H. verwirklicht werden könne (S. 21 des Entscheidungsumdrucks). Hieran gemessen bestehen an Vereinbarkeit der Maßstabsregel mit dem Vorteilsprinzip keine Zweifel, denn die Fläche des Klinikgebäudes, das nach den von der Begründung abweichenden Festsetzungen des Vorhabens- und Erschließungsplans mit insgesamt fünf Vollgeschossen hätte errichtet werden dürfen, macht mehr als 11,85 v.H. des Gesamtgrundstücks aus. Der Anteil der Gebäudefläche an der Gesamtgrundstücksfläche beträgt 13 v.H.. 29 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Vorhabens- und Erschließungsplan - wie noch zu zeigen sein wird - unwirksam ist, so dass - wie ebenfalls noch zu zeigen sein wird - die Maßstabsregelungen für bebaute Außenbereichsgrundstücke Anwendung finden. Damit kommt es nicht auf das höchstzulässige Maß der baulichen Nutzbarkeit sondern auf das tatsächliche Maß der baulichen Nutzung an. Hier ist von Bedeutung, dass der fünfgeschossige Turm nur eine untergeordnete Teilfläche des Klinkgebäudes und erst Recht des Baugrundstücks ausmacht. Dennoch bedarf die Frage, ob die o.g. Maßgaben, die für Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen entwickelt worden sind, auch auf bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) übertragbar sind, hier keiner Entscheidung. Denn das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat in der Entscheidung (a.a.O.) ausgeführt, dass der Begriff "untergeordnet" in Prozentzahlen nur schwer quantifizierbar sei und schon gar nicht im Sinne einer absoluten Grenze verstanden werden könne, weil weitere prägende Aspekte eine Rolle spielen (könnten), die eine solche Grenze in die eine oder andere Richtung verschieben würden: Ein solcher Aspekt sei die Differenz der für die unterschiedlichen Teilflächen festgelegten höchstzulässigen Nutzungen. Ebenfalls sei es "in der Tendenz" nicht mehr vorteilsgerecht, wenn die Differenz sehr groß sei und dennoch ausschließlich das höchste Maß die beitragsrechtlich relevante Ausnutzbarkeit des Grundstücks bestimmen solle. Je größer diese Differenz sei, desto weniger sei zur Vorteilsermittlung ein Anknüpfen an die höchstzulässige Vollgeschosszahl gerechtfertigt (a.a.O.). Diese tendenzielle Entfernung vom wirklichen, durch die beitragsfähige Anlage vermittelten Vorteil potenziere sich, wenn beide Kriterien nach Maßgabe der Maßstabsregelung kombiniert aufträten. Jedenfalls bei einer Differenz der unterschiedlichen Gebäudehöhen von mehr als 114 v.H. führe die Kombination mit dem Abstellen auf die höchstzulässige Nutzung auf einer nur untergeordneten Teilfläche zu einer nicht mehr vorteilsgerechten Beitragsbemessung (a.a.O., S. 22 des Entscheidungsumdrucks). 30 Das Kriterium der großen Differenz - seine Übertragbarkeit auf bebaute Außenbereichsgrundstücke unterstellt - ist vorliegend nicht erfüllt. Denn der Unterschied zwischen dem fünfgeschossigen Turm und dem dreigeschossigen Klinkgebäude erreicht die vom OVG Mecklenburg-Vorpommern herausgearbeitete Größe nicht annähernd. Die Differenz zwischen drei und fünf Vollgeschossen beträgt lediglich 66 v.H.. 31 2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Festsetzung des Anschlussbeitrages in Höhe von 206.675,07 Euro ist rechtmäßig. 32 Die Berechnung der beitragspflichtige Fläche bestimmt sich nach § 5 Abs. 1 lit. h ABS-2005. Nach dieser Norm gilt als Grundstücksfläche bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlagen angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksgröße. Vorliegend ist das Grundstück mit einer Grundfläche von 6.957 m² bebaut, so dass die beitragspflichtige Fläche 34.785 m² (= 6.957 m² : 0,2) beträgt. 33 Das Grundstück liegt im Außenbereich. Der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 03.09.1992 ist nichtig, da kein wirksamer Durchführungsvertrag vorliegt. Dies ergibt sich aus § 246a Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch i.d.F. vom 23.09.1990 (BauGB a.F.) i.V.m. § 55 der Verordnung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und der Investitionen in den Gemeinden vom 20.06.1990 (Bauplanungs- und Zulassungsverordnung - BauZVO). Nach § 246a BauGB a.F. ist § 55 BauZVO bis zum 31.12.1997 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes anzuwenden. Nach § 55 BauZVO kann die Gemeinde durch Satzung die Zulässigkeit von Vorhaben abweichend von den §§ 30, 31 und 33 bis 35 des Baugesetzbuches bestimmen, wenn 1. die Vorhaben ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht zugelassen werden können, 2. die Durchführung der Vorhaben für die Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Deckung eines Wohnbedarfes der Bevölkerung oder für erforderliche Infrastrukturmaßnahmen dringlich ist und 3. der Vorhabenträger auf der Grundlage eines von ihm vorgelegten Plans zur Durchführung der Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist, sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist zu verpflichten. Rechtsvoraussetzung für den Erlass eines wirksamen Vorhaben- und Erschließungsplanes sind somit das Vorliegen der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauZVO genannten Voraussetzungen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 14.11.2002 - 5 S 1635/00, zit. nach juris Rn. 21 [zu § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB]; Quaas in: Schröter, BauGB, Kommentar, 6. Aufl., Rn. 24). Insbesondere setzt § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauZVO voraus, dass ein Vorhabenträger zur Durchführung der von ihm geplanten Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist bereit und in der Lage ist und einen entsprechenden Plan zur Durchführung vorlegen kann. Darüber hinaus muss sich der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens "verpflichten". Diese Verpflichtung setzt - auch nach der damals ganz herrschenden Meinung (seit dem Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 01.05.1993 in § 7 BauGBMaßnG ausdrücklich als "Durchführungsvertrag" bezeichnet und geregelt) - eine Verpflichtung durch einen Vertrag voraus. Denn eine Verpflichtung hat erst einen Sinn, wenn die Gemeinde bereit ist, den Vorhaben- und Erschließungsplan mit dem zwischen ihr und dem Vorhabenträger abgestimmten Inhalt zu billigen. Diese Billigung enthält zugleich die Übertragung der an sich der Gemeinde obliegenden Erschließung (vgl. § 123 BauGB), so dass Verpflichtung des Vorhabenträgers und die Billigung des Vorhaben- und Erschließungsplanes durch die Gemeinde in einem (wechselbezüglichen) Vertrag zusammenzufassen sind, der sowohl Merkmale eines Erschließungsvertrages als auch Elemente eines städtebaulichen Vertrages aufweist und damit ein öffentlich-rechtlichen Vertrag darstellt (vgl. nur Stich, Die Bebauungs-Satzung mit Vorhaben- und Erschließungsplan in der neuen Bundesländern, BauR 1991, 413, 417; Pietzcker, Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 55 BauZVO, DVBl. 1992, 658, 659). Als öffentlich-rechtlicher Vertrag bedarf dieser nach der seinerzeit anzuwendenden Verwaltungsverfahrensgesetz-Überleitungsregelung (EVertr. Anl. I Kap. II Sachgebiet B Abschn. III Nr.1) i.V.m. § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG Bund) der Schriftform.. 34 Unter Beachtung dieser Voraussetzungen liegt kein wirksamer Vorhaben- und Erschließungsplan vor, da es an einem wirksamen Durchführungsvertrag mangelt. Zwar haben die Gemeinde T. und die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Text eines schriftlichen Durchführungsvertrages aufgesetzt und abgestimmt. Dieser lag ausweislich des Protokolls der Gemeindesitzung vom 03.09.1992 auch der Gemeindevertretung vor. Allerding wurde er weder von der Gemeinde noch von der Rechtsvorgängerin der Klägerin unterschrieben, so dass dem Schriftformerfordernis nicht genüge getan ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verpflichtungserklärung der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 08.09.1992. Zum einen bezieht sich diese nur auf den Bau der Rehabilitationsklinik und zum anderen handelt es sich lediglich um eine einseitige Erklärung, die einen - im Übrigen von den Beteiligten offensichtlich auch gewollten - Vertragsabschluss nicht ersetzen kann. 35 Dieser Formmangel ist nicht unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts gehört (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1998 - BVerwG 4 B 3.98, Buchholz 406.421 Garagen- und Stellplatzrecht Nr. 8 = NJW 1998, 3135; Urt. v. 14.04. 1978 - BVerwG 4 C 6.76, BVerwGE 55, 337, 339), unbeachtlich. Dabei ist schon zweifelhaft, ob sich der Beklagte als nicht am Vertragsverhältnis beteiligter Dritter überhaupt auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann. Letztlich kann dies offen bleiben, da der Einwand nicht durchgreift. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Berufung auf die Ungültigkeit eines Vertrages wegen Formnichtigkeit einen schweren Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten kann, so dass die Vertragsparteien im Ergebnis so behandelt werden, als läge ein Formmangel nicht vor (Vgl. Kopp/Ramsauer, § 57 Rn. 15 m.w.N.). Allerdings sind an den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (Verstoß gegen Treu und Glauben) gesteigerte Anforderungen zustellen (dazu auch BVerwG, Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4/95, zit. nach juris). Ein treuwidriges Verhalten ist nicht allein darin zu sehen, dass die Klägerin erst nachdem die Beteiligten alle Pflichten aus dem Durchführungsvertrag erfüllt haben, sich nunmehr auf dessen Unwirksamkeit beruft. Vielmehr konnten tatsächliche Umstände, die das Verhalten der Klägerin als treuwidrig erscheinen lassen, bisher nicht festgestellt werden. Es spricht nichts dafür, das die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin etwa planmäßig und absichtsvoll versucht haben, die Nichtunterzeichnung des Durchführungsvertrages zu verheimlichen, bis ihr Bauvorhaben verwirklicht wurde, um sich dann auf die Nichtigkeit des Vertrages zu berufen. Diesen Vorwurf der Treuwidrigkeit hat auch der Beklagte nicht erhoben und ergibt im Übrigen keinen Sinn. 36 Wegen der Unwirksamkeit des Vorhabens- und Erschließungsplans ist das Grundstück bodenrechtlich als Außenbereichsgrundstück (§ 35 BauGB) einzustufen. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bei Unwirksamkeit des Vorhabens- und Erschließungsplans sei das Grundstück als im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) gelegen anzusehen, kann dem - wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert - nicht gefolgt werden. Da der Beklagte dies eingesehen hat - die Aufhebung bzw. Teilaufhebung der Bescheide vom 24.01.2008 in der mündlichen Verhandlung beruht auf eben dieser Einsicht - wird von weiteren Darlegungen abgesehen. 37 Auch die Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse ist rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Dies bestimmt sich bei Außenbereichsgrundstücken nach § 5 Abs. 3 lit. c ABS-2005. Danach gilt als Zahl der Vollgeschosse soweit kein Bebauungsplan besteht und auch keine Bebauung gemäß § 33 BauGB möglich ist, bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlichen vorhandenen Vollgeschosse. Vorliegend ist das Grundstück G1 Gemarkung T. mit einem fünfgeschossigen Turm bebaut, so dass die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse - wie vom Beklagten angenommen - fünf beträgt. 38 Auf Grund der o.g. Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung: 39 1. beitragspflichtige Fläche 6.957 m² : 0,2 = 34.785 m² 2. maßgebliche Zahl der Vollgeschosse § 5 Abs. 3 lit. c 5 3. Prozent § 5 Abs. 2 85% 4. nutzungsbezogener Flächenbeitrag 29.567,25 m² 5. Beitragssatz 6,99 Euro 206.675,07 Euro. 40 Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Einwände verfangen nicht. 41 Die Berufung der Klägerin auf § 2 Abs. 3 des Durchführungsvertrages ist unbeachtlich, da der Vertrag - wie oben ausgeführt - unwirksam ist. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass selbst bei Wirksamkeit des Durchführungsvertrages in der Bestimmung des § 2 Abs. 3 keine wirksame Ablösevereinbarung zu sehen wäre. Voraussetzung für eine Ablösungsvereinbarung ist, dass Ablösungsbestimmungen bestehen, d.h. eine Gemeinde ist zum Abschluss von Ablösungsvereinbarungen nur berechtigt, wenn sie zuvor ausreichende Ablösebestimmungen getroffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 - 8 C 24.81, DVBl. 1982, 550). Solange sie dem nicht nachkommt, gilt ein gesetzliches Verbot des Abschlusses von Ablösungsvereinbarungen (vgl. BVerwG, Urt. v . 25.11.1988 - 8 C 58/87, NVwZ-RR 1990, 433, 434). Nur so ist gewährleistet, dass weder die Gemeinde unzulässig auf Beiträge verzichtet noch der Schuldner übervorteilt wird. Vorliegend gab es zum Zeitpunkt des Abschlusses der "Ablösevereinbarung" - wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist - in der Gemeinde T. keine wirksamen Ablösebestimmungen. Dies zeigt letztlich schon die fehlende Berechnung und schriftliche Fixierung des zu zahlenden Abgabenbetrages in dem Durchführungsvertrag. 42 Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, der Beitragserhebung stehe der am 30.03.1993 beschlossene "Verzicht" entgegen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschluss des Beklagten wirksam war. Die Systementscheidung des Beklagten, auf den Erlass einer Anschlussbeitragssatzung sowohl für Wasser als auch Abwasser zu Gunsten eines reinen Gebührenmodells zu verzichten, erging allerdings unter Geltung des Kommunalabgabengesetzes vom 11.04.1991. Dieses sah eine Beitragserhebungspflicht nicht vor. In § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG i.d.F. vom 11.04.1991 ist geregelt, dass die Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände Beiträge erheben können. Demnach wurde die Beitragserhebung grundsätzlich in das Ermessen des Ortsgesetzgebers gestellt. Dem Beklagten war somit ein Wahlrecht eingeräumt, ob er den entsprechenden Investitionsaufwand für die Herstellung der leitungsgebundenen Einrichtung sofort durch Anschlussbeiträge oder sukzessive durch Benutzungsgebühren decken will. Der Beschluss vom 30.03.1993 stellt sich daher als eine Entscheidung im Rahmen des durch das damals geltende Kommunalabgabengesetz eingeräumten Ermessensspielraums dar. Mit In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes vom 01.06.1993 hat der Landesgesetzgeber dieses Wahlrecht allerdings aufgehoben. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG i.d.F. vom 01.06.1993 statuiert eine Beitragserhebungspflicht: "Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, der Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen sind nach festen Verteilungsmaßstäben ... zu erheben". Der Beschluss, auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen zu verzichten, war unter Geltung dieser Rechtslage rechtswidrig (geworden), so dass der Beklagte gehalten war, die Entscheidung vom 30.03.1993 unter Beachtung der geänderten Rechtslage zu korrigieren. Nichts anderes ist danach erfolgt. Jedenfalls mit Erlass der ersten Beitragssatzung vom 04.11.1996 (die allerdings unwirksam war) hat er zum Ausdruck gebracht, dass er an seinem "Beitragsverzicht" aus dem Jahr 1993 nicht mehr festhalten will. Jedes andere Verhalten des Beklagten hätte gegen den in § 44 Kommunalverfassung M-V niedergelegten Grundsatz der Einnahmebeschaffung, gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit sowie das aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Gebot, Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, verstoßen. 43 Der Beklagte war nicht daran gehindert, seine Systementscheidung vom 30.03.1993 zu korrigieren. Ein entgegenstehender Vertrauenstatbestand besteht nicht. Soweit die Klägerin vorträgt, der Verzicht auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen sei ursächlich für ihre Standortentscheidung gewesen, begegnet dies Zweifeln. Denn bereits in dem Durchführungsvertrag zum Vorhabens- und Erschließungsplan vom 03.09.1992 war die Erhebung von Anschlussbeiträgen ausgeschlossen werden. Dass sich dieser Vertrag im Nachhinein als unwirksam erwiesen hat, steht der Annahme der fehlenden Ursächlichkeit des Beitragsverzichts nicht entgegen. Denn die ursprüngliche Motivationslage kann durch eine spätere Erkenntnis nicht verändert werden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Bestehen des von der Klägerin geltend gemachten Vertrauenstatbestandes allenfalls Sekundäransprüche auslösen könnte, die aber das Abgabenschuldverhältnis nicht berühren (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 226 Abs. 3 Abgabenordnung [AO]). 44 Der "Beitragsverzicht" führte auch nicht zum Erlöschen eines seinerzeit bereits bestehenden Beitragsanspruchs des Beklagten, was seiner Wiederbegründung möglicherweise entgegen stehen könnte. Denn es ist gerichtsbekannt, dass sachliche Beitragspflichten und - darauf aufbauend - persönliche Beitragspflichten im Gebiet des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Insel Usedom erst auf Grundlage der Abwasserbeitragssatzung 2005 entstanden sind. Alle früheren Satzungen waren unwirksam. Schließlich ist der "Verzicht" auch nicht durch einen gegenüber der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin erlassenen Verwaltungsakt erklärt worden, so dass sich die Frage einer entgegen stehenden Bindungswirkung ebenfalls nicht stellt. 45 Der Beitragsanspruch ist auch nicht verwirkt. Verwirkung bedeutet, dass ein an sich bestehendes Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der "Verzicht" aus dem Jahre 1993 grundsätzlich geeignet ist, einen Vertrauenstatbestand zu begründen (Umstandsmoment). Allerdings fehlt es an dem zeitlichen Moment der Verwirkung. Wie oben bereits angeführt, hat der Beklagte nach Inkrafttreten des geänderten Kommunalabgabengesetz vom 01.06.1993 im Jahre 1996 seine erste Anschlussbeitragssatzung erlassen und damit deutlich gemacht, dass nunmehr Beiträge erhoben werden sollen. Zu diesem Zeitpunkt - 1996 - hat der zeitliche Moment, der für eine Verwirkung erforderlich ist, noch nicht vorgelegen. Mit Erlass dieser Beitragssatzung konnte die Klägerin im weiteren auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Beiträge nicht mehr erhoben werden sollen. Insoweit fehlt der Klägerin in der Folgezeit die Vertrauensgrundlage. Eine Verwirkung des Anspruches ist daher ausgeschlossen. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, waren dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Der Beklagte hat den Bescheid vom 24.01.2008 - Bescheidnummer 113753/809786 - teilweise und den Bescheid vom 24.01.2008 - Bescheidnummer 113753/809787 - in Gestalt des Widerspruchsbescheides ganz aufgehoben, ohne das dies erkennbar auf Gründen beruht, die im Bereich der Klägerin liegen und die diese zu vertreten hätte. Im Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Klage keinen Erfolg hatte. 47 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da es der Klägerin auf Grund der im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen komplexen Rechtsfragen des Abgabenrechtes nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen. 48 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 a VwGO) sind nicht ersichtlich.