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Urteil

2 S 518/98

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einem Grundsteuerbescheid bedarf die Auswahlentscheidung, wer von mehreren Gesamtschuldnern zur Zahlung herangezogen wird, in der Regel keiner näheren Begründung. 2. In einem Grundsteuerbescheid braucht nur der herangezogene Gesamtschuldner genannt zu werden. 3. Zum Ermessen bei der Auswahl eines von mehreren Gesamtschuldnern. 4. Erledigt sich die Hauptsache in dem Rechtsstreit gegen einen Grundsteuerbescheid infolge eines geänderten Grundsteuermessbescheid, bleibt diese Änderung bei der Kostenentscheidung grundsätzlich außer Betracht.
Entscheidungsgründe
1. Bei einem Grundsteuerbescheid bedarf die Auswahlentscheidung, wer von mehreren Gesamtschuldnern zur Zahlung herangezogen wird, in der Regel keiner näheren Begründung. 2. In einem Grundsteuerbescheid braucht nur der herangezogene Gesamtschuldner genannt zu werden. 3. Zum Ermessen bei der Auswahl eines von mehreren Gesamtschuldnern. 4. Erledigt sich die Hauptsache in dem Rechtsstreit gegen einen Grundsteuerbescheid infolge eines geänderten Grundsteuermessbescheid, bleibt diese Änderung bei der Kostenentscheidung grundsätzlich außer Betracht.