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Beschluss

14 A 2512/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0807.14A2512.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 232,18 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 232,18 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO - sind nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt (vgl. Urteilsabdruck S. 5), der Zweck der Gesamtschuld, die vollständige Befriedigung des Gläubigers zu erreichen, eröffne der Behörde einen weiten Spielraum bei der Auswahl des Schuldners. Interne Vereinbarungen zwischen den Gesamtschuldnern müssten bei der ermessensgerechten Auswahl grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Überlegungen, die Klägerin nur hälftig in Anspruch zu nehmen, führten auch unter Berücksichtigung einer möglichen zivilgerichtlichen Einigung über einen internen Ausgleich zu keiner rechtlichen Bindung für die Ermessensentscheidung der Beklagten. Demgegenüber führt die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsbegehrens aus, im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - seien alle verpflichteten Miteigentümer in gleichem Maß in Anspruch zu nehmen, so dass im vorliegenden Fall die Grundbesitzabgaben hälftig festzusetzen seien. Damit habe sich die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen auseinandersetzen müssen. Es liege ein in einem Zivilrechtsstreit geschlossener Vergleich vor, wonach alle Kosten, das Haus betreffend, hälftig aufzuteilen seien. Die Ermessenentscheidung der Beklagten sei dadurch vorbestimmt. Ein sachlicher Grund für eine Änderung der Verwaltungspraxis durch die Beklagte, die bislang ihren Sohn herangezogen habe, sei nicht erkennbar. Es fehle im Bescheid an einer Begründung hinsichtlich der Ausübung des Auswahlermessens durch die Beklagte. Schließlich seien Satzungen, die der Entscheidung der Beklagten zugrunde gelegen hätten, nicht benannt worden. Diese Ausführungen vermögen die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu begründen. Soweit sich die Klägerin insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen zur Änderung der Verwaltungspraxis durch die Beklagte sinngemäß - wohl - darauf beruft, ihr Sohn sei als Gesamtschuldner heranzuziehen gewesen, verkennt sie, dass es bei der Übung des Auswahlermessens betreffend die Heranziehung mehrerer Gesamtschuldner nicht um die Auswahl zwischen entweder dem einen oder dem anderen Gesamtschuldner geht. Vielmehr konnte die Beklagte grundsätzlich sie, die Klägerin, allein oder alle Gesamtschuldner gleichermaßen heranziehen. Daher berührt der Umstand, dass ein anderer Gesamtschuldner - aus welchen Gründen auch immer - nicht herangezogen wird, von vornherein nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides, der gegen den herangezogenen Gesamtschuldner erlassen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 15 A 3064/07 -, in: juris, Rn. 5. Da im Übrigen die gesetzliche Anordnung der Gesamtschuldnerschaft nur die Verwaltungsvereinfachung und die Effizienz des Gesetzesvollzuges bezwecken dürfte, nicht aber den Schuldnerschutz, dürfte kein subjektives Recht zugunsten der Klägerin auf die zusätzliche Inanspruchnahme eines weiteren Gesamtschuldners bestehen. Der Steuerschuldner kann zwar geltend machen, er sei zu Unrecht herangezogen worden, die ihn betreffende Auswahl sei fehlerhaft. Ihm steht jedoch kein Recht zu geltend zu machen, es hätte zusätzlich ein weiterer Steuerschuldner herangezogen werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 8 C 11.93 -, in: NVwZ-RR 1995, 305 ff. Soweit der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht nur auf die Heranziehung ihres Sohnes als Gesamtschuldner als solche abzielt, sondern auf eine hälftige Heranziehung sowohl ihres Sohnes als auch ihrer selbst, wäre eine Betätigung des Auswahlermessens mit dieser Zielsetzung zwar rechtlich möglich. Jedoch bestimmt § 44 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung - AO -, dass, soweit nicht anderes bestimmt ist, jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schuldet. Das sich daraus ergebende Ziel des Gesetzgebers, eine rasche und sichere Erhebung der Steuerschuld zu erzielen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 8 C 57.91 , in: NJW 1993, 1667 ff; Kruse in: Tipke, Kruse, AO/FGO, Bd. I. § 44 AO, Rn. 30; Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Bd. III, § 44 AO, Rn. 46, dürfte es geradezu nahelegen, in der Regel jeden Gesamtschuldner zur Begleichung der Steuer in voller Höhe heranzuziehen, nicht aber die Steuerforderung ihrer Höhe nach aufzuspalten. Besonderheiten, die vorliegend die Inanspruchnahme der Klägerin, sei es dem Grunde oder sei es der Höhe nach, als rechtswidrig erscheinen ließen, lassen sich nicht feststellen. Der der Beklagten zustehende weite Spielraum ihres Auswahlermessens wird lediglich durch das Willkürverbot und das Verbot unsachlicher Erwägungen begrenzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 8 C 57.91 in: NJW 1993, 1667 ff; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 5 A 12/09 - in: juris, Rn. 23; Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl., § 10, Rn. 5. Die so gezogene Grenze überschreitet die Beklagte nicht, wenn sie mit der Klägerin die "konkrete/unmittelbare" Nutzerin des Objektes heranzieht. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, angesichts der von der Klägerin geltend gemachten internen Vereinbarungen mit ihrem Sohn jeweils nur eine hälftige Heranziehung vorzunehmen, weil durch die Vereinbarung das Ermessen quasi "vorgeprägt" gewesen wäre. Vgl. Klein, AO, 10. Aufl., § 44, Rn. 13. Insoweit vermag sich die Klägerin auch nicht auf die von ihr in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu berufen. Vgl. Urteil vom 12. Mai 1976 - II R 187/72 -, in: BFHE 119, 188; Urteil vom 26. Juni 1996 II R 31/93 - in: BFH/NV 1997, 2. Diese Entscheidungen des Bundesfinanzhofes stellen erkennbar auf den Fall einer einmaligen Heranziehung ab, nämlich der zur Grunderwerbsteuer, in dem das Tragen der entsprechenden Steuerlast vertraglich festgelegt worden war. Davon unterscheidet sich die jährlich wiederkehrende Heranziehung zur Grundsteuer grundlegend. Anders als in Verfahren betreffend die Erhebung von Grunderwerbsteuer, in der regelmäßig der entsprechende Kaufvertrag der Heranziehung zugrunde gelegen hat, handelt es sich bei der Heranziehung zur Grundsteuer nicht um ein einmaliges Ereignis, sondern eine Vielzahl von Heranziehungsverfahren, die damit naturgemäß auch häufigen Veränderungen unterliegen können. Hieraus die Verpflichtung der Behörde herzuleiten, grundsätzlich interne Vereinbarungen zwischen den Gesamtschuldnern zu berücksichtigen, würde dem o. a. Grundsatz, eine möglichst rasche und effektive Steuererhebung zu ermöglichen, widersprechen. Soweit es die Frage des Begründungserfordernisses hinsichtlich des Auswahlermessens bereits im Heranziehungsbescheid betrifft, sind, zumindest bei formularmäßigen Bescheiden, wie hier dem Bescheid betreffend Grundbesitzabgaben, keine gesonderten Ausführungen hinsichtlich der Betätigung des Auswahlermessens erforderlich, auch wenn die Heranziehung von Gesamtschuldnern im Raum steht, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 , in: NJW 1993, 1667 ff; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 15 A 3054/07 -, in: juris, Rn. 5; Sächsisches OVG, Urteil vom 11. Januar 1999 2 S 518/98 -, in: juris, Leitsatz 1 und Beschluss vom 10. Februar 2012 - 5 A 12/09 -, in: juris, Rn. 23. Für das vorliegende Verfahren ergeben sich keine entscheidungserheblichen Besonderheiten, etwa weil abweichend von der bisherigen Verwaltungspraxis nunmehr anstelle des Sohnes der Klägerin die Klägerin selbst herangezogen worden ist. Dahinstehen kann, ob ein derartiges Abweichen hier nicht bereits deswegen für die betroffene Klägerin erkennbar gerechtfertigt ist, weil es sich bei ihr um die "konkrete/unmittelbare" und insoweit einzige Nutzerin des Objekts handelt. Jedenfalls bedurfte es hier keiner ausdrücklichen Ausführungen im Heranziehungsbescheid, weil der Klägerin bereits zuvor aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 29. Juni 2010 bekannt war, dass und aus welchem Grund die Beklagte sie zukünftig ab dem Jahre 2011 in Anspruch nehmen werde. Aus diesem Grund scheiden auch Vertrauensgesichtspunkte zugunsten der Klägerin aus, die gegebenenfalls die Betätigung des Auswahlermessens seitens der Beklagten als rechtswidrig erscheinen lassen könnten. Letztlich vermag sich die Klägerin auch nicht darauf zu berufen, Satzungen, die der Entscheidung zugrunde gelegen hätten, seien nicht benannt worden. Dem klägerischen Vorbringen ist auch nicht ansatzweise zu entnehmen, dass der hier in Rede stehenden Grundsteuerforderung, insbesondere soweit es die Frage der Gesamtschuldnerschaft betrifft, überhaupt eine satzungsrechtliche Regelung zugrunde gelegen haben könnte, geschweige denn, welche satzungsrechtliche Regelung in Betracht käme (vgl. auch die dem Bescheid vom 14. Januar 2011 beigefügte Anmerkung "Gesetzliche Grundlagen"). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist lediglich mit dem Hinweis, die zu entscheidenden Fragen gingen über den Einzelfall hinaus, nicht ansatzweise dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.