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Beschluss

3 K 17081/17

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ersuchte um vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die ihr versagte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. 2 Die 1964 geborene Antragstellerin ist ukrainische Staatsangehörige. Nach den Angaben im Trauschein der dänischen Gemeinde F schloss sie dort mit einem gem. § 9 Abs. 1 AufenthG niederlassungsberechtigten moldauischen Staatsangehörigen am 01.03.2016 die Ehe. Die Antragstellerin reiste soweit ersichtlich am 08.02.2017 mit einem von der Deutschen Botschaft in Kiew ausgestellten Schengen-Visum vom Typ C in das Bundesgebiet ein. 3 Am 05.04.2017 ließ die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs beantragen. Vom Visumerfordernis sei abzusehen, da der verfassungsrechtliche Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft aus Art. 6 GG überwöge. Die übrigen Erteilungsvoraussetzungen seien erfüllt. Sie legte hierzu im weiteren Verfahren einen Nachweis vom 10.03.2017 über einfache Deutschkenntnisse sowie verschiedene Unterlagen als Nachweis über Einkünfte ihres Ehegatten vor. 4 Auf die schriftliche Anhörung der Antragsgegnerin ließ die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten am 30.05.2017 im Wesentlichen vorbringen, dass ein Absehen vom Visumerfordernis insbesondere bei einem strikten gesetzlichen Rechtsanspruch in Betracht komme. Es sei fraglich, welchen Zweck das Visumverfahren hier noch erfüllen solle. Es stelle hier lediglich eine bloße Förmelei dar. Die Trennung der Ehegatten sei diesen nicht zuzumuten, da die Antragstellerin qualifizierte Masseurin sei und ihr Ehegatte aufgrund einer Knie-Leisten-Bruchoperation schmerzlindernde Massagen benötige. 5 Mit Verfügung vom 23.11.2017 – den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 27.11.2017 zugestellt – lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ab (Ziffer 1.), forderte die Antragstellerin zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum Ablauf des 18.12.2017 auf (Ziffer 2.), drohte ihr für den Fall der Nicht-Ausreise die Abschiebung in die Ukraine an (Ziffer 3.), befristete die Sperrwirkung einer ggf. durchzuführenden Abschiebung auf ein Jahr ab dem Tag ihrer Durchführung (Ziffer 4.) und setzte eine Gebühr von 100,00 Euro fest. Zur Begründung wurde unter Zusammenfassung des maßgeblichen Sachverhalts ausgeführt, dass die Antragstellerin als ukrainische Staatsangehörige mangels Aufenthaltstitels ausreisepflichtig sei. Mangels Einreise mit dem erforderlichen Visum könne ihr die beantragte Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Die Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufenthV seien nicht erfüllt, da die Ehe bereits vor der Einreise im Ausland geschlossen worden sei. Ein Absehen vom Visumerfordernis komme nicht in Betracht. Es liege kein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor, da die Sprachkenntnisse nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen hätten und auch der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Die Lebensunterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Regelungen des Sozialgesetzbuchs – Zweites Buch (SGB II), hätten einen Fehlbetrag von 403,48 Euro ergeben. Eine hinreichende Prognose des Einkommens des Ehegatten der Antragstellerin sei nicht möglich, da wohl kein Einkommen aus unselbständiger Arbeit (mehr) vorliege und die Unterhaltssicherung aus dessen selbständiger Tätigkeit nicht hinreichend sicher feststehe. Die Nachholung des Visumverfahrens möge zwar Unannehmlichkeiten für die Ehegatten darstellen, was aber nicht per se unzumutbar sei. Die Knie-Leistenbruch-Operation sei nicht hinreichend dargelegt worden. Es sei nach dem bisherigen Vortrag auch nicht von einem Pflegefall auszugehen. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhten gem. §§ 50 Abs. 1, 58, 59 Abs. 1 AufenthG auf der Ausreisepflicht der Antragstellerin. Dies sei auch verhältnismäßig. Die Befristungsentscheidung in Ziffer 4. beruhe auf § 11 Abs. 2 AufenthG und sei in Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen angemessen. Die Antragstellerin erhielt eine formularmäßige Grenzübertrittsbescheinigung. 6 Hiergegen hat die Antragstellerin am 18.12.2017 Widerspruch erheben lassen, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden ist. 7 Die Antragstellerin hat beim beschließenden Gericht am 18.12.2017 den vorliegenden Rechtsschutzantrag stellen lassen. Zur Begründung wird das Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Darüber hinaus wird zur Begründung ausgeführt, dass auch bei offenen Erfolgsaussichten die anzustellende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfalle. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Antragstellerin erfülle auch die Nachzugsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 AufenthG. Auch sei der Lebensunterhalt gesichert. Der Ehegatte der Antragstellerin habe ein Einkommen von 2.050,00 Euro aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt. Dies ergebe monatliche Einkünfte von 683,33 Euro. Hinzutrete das Nettoeinkommen aus seiner unselbständigen Beschäftigung von 1.234,33 Euro. Auch habe sie keine falschen Angaben im Visumverfahren gemacht, da der in ihrem Pass enthaltene Familienstand „geschieden“ nicht ihr, sondern wegen der Nicht-Anerkennung der dänischen Ehe durch die ukrainischen Behörden diesen zuzurechnen sei. Der Anordnungsgrund folge aus den zu erwartenden Zwangsmaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. 8 Die Antragstellerin beantragte, 9 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von der Abschiebung der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 18.12.2017 gegen die Verfügung vom 23.11.2017 vorläufig abzusehen. 10 Die Antragsgegnerin hat sich zum Verfahren geäußert und die Möglichkeit eines Absehens von Abschiebemaßnahmen bis zur Entscheidung über den Widerspruch, nicht jedoch bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss, in Aussicht gestellt. 11 Auf die Aufforderung des Gerichts, hierzu bis zum 25.01.2018 Stellung zu nehmen und die fortwährende Notwendigkeit einer Betreuung ihres Ehegatten durch die Antragstellerin glaubhaft zu machen, ließ diese den Rechtsstreit für erledigt erklären. Dieser Erledigungserklärung schloss sich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.01.2018 an. 12 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 13 1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 14 2. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), d.h. wer bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Kosten zu tragen gehabt hätte (Sächs. OVG, Urt. v. 11.01.1999 – 2 S 518/98, NVwZ-RR 1999, 788 ). Dabei entspricht es der gesetzlichen Wertung, dass im Rahmen der Kostenentscheidung keine erschöpfende Klärung der Sach- und Rechtslage und insbesondere keine Beweisaufnahme mehr stattfindet (BVerwG, Beschl. v. 07.01.1975 – I WB 30/72, BVerwGE 46, 215 ; vgl. auch Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 161 Rn. 22 (Stand: Oktober 2014)). Bleiben die Erfolgsaussichten völlig offen, entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. zum Klageverfahren VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.12.1994 – 10 S 1603/94, NVwZ-RR 1995, 302 ). Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. 15 a. Soweit mit dem vorliegenden Rechtsschutzantrag die vorläufige Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Aussetzung der Abschiebung im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt wurde, war dieser wohl aufgrund der nach Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes eintretenden und vollziehbaren Ausreisepflicht, als auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.05.2007 – 11 S 1640/06 –, juris). Denn ein Schengenvisum ist einer Fortgeltungsfiktion gem. § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht zugänglich (vgl. zur Fiktionswirkung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2007 – 11 S 2364/07 –, juris). 16 Im Hinblick auf die verfügte Abschiebungsandrohung war indes der Antrag sachdienlich (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) als auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtet auszulegen, da in der Hauptsache insofern die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist (vgl. zum vorläufigen Rechtsschutz im Aufenthaltsrecht VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.10.2006 – 13 S 1943/06 –, NVwZ-RR 2007, 277 ; Samel, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 12. Aufl., 2018, § 84 AufenthG Rn. 30 f.; Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 3. Aufl., 2014, Rn. 1171). 17 b. Der so ausgelegt zulässige Antrag war bis zum für die Hauptsacheerledigung maßgeblichen Zeitpunkt unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsanordnung dürften nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt glaubhaft gemacht worden sein. 18 Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der jeweilige Antragsteller mit seinem Rechtsbehelf in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.02.2015 – 10 S 2471/14 –, juris). Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem jeweiligen Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.02.2015 – 10 S 2471/14 –, juris). 19 Die Antragstellerin dürfte nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) oder dass von diesem Visumerfordernis im Ermessenswege abzusehen wäre (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). 20 Gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein nationales Visum erforderlich. Eine – wie hier erfolgte – Einreise zum Zwecke der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist eine solche für einen längerfristigen Aufenthalt. Über ein Visum, welches eine solche Einreise gestattet hätte, dürfte die Antragstellerin bei ihrer Einreise in das Schengen-Gebiet nicht verfügt haben. Denn ein Schengen-Visum vom Typ C berechtigt lediglich zur Durchreise durch das Schengen-Gebiet oder zu einem geplanten Aufenthalts von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Art. 2 Nr. 2 Buchst. a) VO(EG) Nr. 810/2009). 21 Die Stellung eines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dürfte auch nicht gem. § 39 Nr. 3 AufenthV im Bundesgebiet zulässig gewesen sein. Demnach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Dies ist nicht der Fall. Die Eheschließung erfolgte am 01.03.2016 und damit vor der letzten Einreise in das Bundesgebiet am 08.02.2017. 22 Eine Nachholung des Visumverfahrens dürfte weder der Antragstellerin im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG noch ihrem Ehegatten unzumutbar gewesen sein. Das Visumverfahren stellt keinen Selbstzweck, sehr wohl aber den Regelfall und ein wichtiges Steuerungselement der Zuwanderung dar. Zur Vermeidung einer Umgehung des Visumverfahrens, nämlich durch die Einreise mit einem Schengen-Visum, das lediglich zu Besuchszwecken und damit zu einem vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt worden ist, vollendete Tatsachen für einen Daueraufenthalt zu schaffen, ist eine restriktive Auslegung der Ausnahmevorschrift geboten (vgl.Nds. OVG, Urt. v. 14.8.2014 – 13 ME 120/14 –, juris; im Ergebnis wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.02.2016 – 11 S 37/16 –). Insofern stellt das Durchlaufen des Visumverfahrens – anders als die Antragstellerin meint – keine bloße Förmelei dar. Tatsachen, welche eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne begründen könnten, waren nicht glaubhaft gemacht worden. Trotz richterlicher Aufforderung hatte die Antragstellerin nämlich weder eine Pflege- bzw. Behandlungsbedürftigkeit noch die Notwendigkeit einer Betreuung ihres Ehegatten durch sie selbst, welche nicht von einem Dritten wahrgenommen werden könnte, glaubhaft gemacht. Demnach waren auch keine Abschiebungsverbote – etwa gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG – ersichtlich. 23 c. Nach alledem überwog auch im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der verfügten Abschiebungsandrohung zum maßgeblichen Zeitpunkt das aus § 12 Satz 1 LVwVG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO öffentliche Vollziehungsinteresse das private Suspensivinteresse der Antragstellerin, von deren Vollziehung verschont zu bleiben. 24 3. Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf Grundlage des § 52 Abs. 1 VwGO unter Berücksichtigung von Ziff. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Eilverfahren wird danach der zur Hälfte zugrunde gelegte Auffangstreitwert halbiert. Es besteht kein Grund, hiervon abzuweichen. Der beigefügten Abschiebungsandrohung kommt jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren kein eigener streitwertrelevanter Eigenwert zu (Ziff. 8.1 1. Halbsatz des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). 25 4. Der Beschluss ist unanfechtbar, soweit durch ihn das Verfahren eingestellt und eine Entscheidung über die Kosten getroffen wird (§§ 92 Abs. 3, 158 Abs. 2 VwGO).