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Urteil

3 A 3731/16

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Keine Flüchtlingseigenschaft: bloße Diskriminierungen und allgemeine Furcht vor IS genügen nicht zur Anerkennung als Flüchtling (§ 3 AsylG). • Kein subsidiärer Schutz: für die Zuerkennung nach § 4 Abs.1 AsylG fehlen stichhaltige Gründe für einen ernsthaften Schaden. • Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK: außergewöhnlich schlechte humanitäre Verhältnisse in der Aufnahmeregion können ein Abschiebungsverbot begründen, insbesondere bei vulnerablen Einzelfällen (alleinstehende junge Frau ohne familiäre Netzwerke). • Keine Gruppenverfolgung in der Provinz Dohuk: trotz Verfolgungslage in Teilen des Irak reicht die Verfolgungsdichte in Dohuk nicht für eine Regelvermutung eigener Betroffenheit aus.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG wegen humanitärer Ausnahmesituation; Flüchtlings- und subsidiärer Schutz abgelehnt • Keine Flüchtlingseigenschaft: bloße Diskriminierungen und allgemeine Furcht vor IS genügen nicht zur Anerkennung als Flüchtling (§ 3 AsylG). • Kein subsidiärer Schutz: für die Zuerkennung nach § 4 Abs.1 AsylG fehlen stichhaltige Gründe für einen ernsthaften Schaden. • Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK: außergewöhnlich schlechte humanitäre Verhältnisse in der Aufnahmeregion können ein Abschiebungsverbot begründen, insbesondere bei vulnerablen Einzelfällen (alleinstehende junge Frau ohne familiäre Netzwerke). • Keine Gruppenverfolgung in der Provinz Dohuk: trotz Verfolgungslage in Teilen des Irak reicht die Verfolgungsdichte in Dohuk nicht für eine Regelvermutung eigener Betroffenheit aus. Die Klägerin ist yezidische Kurdin irakischer Staatsangehörigkeit, reiste 2015 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt lehnte im Bescheid vom 20.7.2016 Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz sowie etwaige Abschiebungsverbote ab und setzte eine Ausreiseaufforderung. Die Klägerin gab an, in Dohuk zu leben, Diskriminierungen als Yezidin erlebt zu haben und wegen des Vormarsches des IS geflohen zu sein; sie trug ferner vor, in ihrer Herkunftsregion religiös nicht offen praktizieren zu können und wegen Gruppenzugehörigkeit gefährdet zu sein. Die Klägerin begehrte Anerkennung als Flüchtling, subsidiären Schutz und hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Gericht prüfte persönliche Verfolgung, Gruppenverfolgung, subsidiären Schutz und die Situation in der Autonomen Region Kurdistan (Dohuk) und wertete Lageberichte und Indizien. • Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG): Die Klägerin hat keine individualisierte Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht; wiederholte Diskriminierungen und generelle Furcht vor Muslimen/IS erfüllen nicht die Schwelle der Verfolgung nach § 3 a AsylG. • Beweismaßstab und Vorverfolgung: Bei fehlender Vorverfolgung ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verfolgung erforderlich; diese liegt hier nicht vor. • Gruppenverfolgung: Für eine Gruppenverfolgung der Yeziden in der Provinz Dohuk fehlt die erforderliche Verfolgungsdichte; viele Yeziden haben Zuflucht in Dohuk gefunden und Dohuk war nicht von IS-Besetzung betroffen, sodass keine Regelvermutung eigener Betroffenheit besteht. • Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs.1 AsylG): Es liegen keine stichhaltigen Gründe für einen ernsthaften Schaden nach § 4 Abs.1 vor; weder Folter/erniedrigende Behandlung noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Dohuk sind hinreichend belegt. • Abschiebungsverbot (§ 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK): Unabhängig von individuell konkret drohenden Maßnahmen ist die humanitäre Lage in Dohuk für die Klägerin aufgrund ihrer besonderen Verwundbarkeit (alleinstehende junge Frau, kein familiärer Rückhalt, fehlende Perspektive zur Sicherung des Lebensunterhalts) derart existenziell bedrohlich, dass bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art.3 EMRK zu erwarten ist. • Rechtsfolgen: Wegen des festgestellten Abschiebungsverbots ist der einschlägige Teil des Bescheids des Bundesamtes aufzuheben; Ausreiseaufforderung und Einreise- und Aufenthaltsverbot sind insoweit nicht mehr gehalten. Die Klage wird teilweise erfolgreich: Die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz werden abgewiesen, weil die Klägerin weder eine individuelle Verfolgung noch eine Gruppenverfolgung in Dohuk glaubhaft gemacht hat und stichhaltige Gründe für subsidiären Schutz fehlen. Zugunsten der Klägerin ist jedoch festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG in Verbindung mit Art.3 EMRK in Bezug auf den Irak besteht; der entsprechende Teil des Bescheids vom 20.07.2016 ist aufzuheben. Aufgrund der besonderen individuellen Verwundbarkeit der Klägerin und der humanitären Lage in der Rückkehrregion wäre ihr bei Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Daher darf die Beklagte die Klägerin nicht in den Irak abschieben; die Ausreiseaufforderung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind insoweit hinfällig.