Urteil
12 K 73/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0530.12K73.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 15. oder 16.08.2015 aus dem Irak aus und am 06.09.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 09.09.2016 einen förmlichen Asylantrag. Bei seiner dortigen Anhörung führte er aus, er sei Jeside, seine letzte offizielle Anschrift im Irak sei Dohuk Simil Sorka gewesen, wo seine Eltern noch lebten. Im Irak lebten außerdem noch drei jüngere Brüder und zwei jüngere Schwestern. Er habe zusammen mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei persönlich weder bedroht noch körperlich angegriffen worden. Er habe auch keine Probleme mit Behörden oder nichtstaatlichen Dritten gehabt. Er sei jedoch aus Angst vor dem IS geflüchtet. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 15.12.2016 wegen einer inländischen Fluchtalternative in Kurdistan-Irak die Anträge des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ab, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, drohte ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat dagegen am 03.01.2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Verweis auf seine Angaben beim Bundesamt und ausführlicher Schilderung der allgemeinen Menschenrechtslage im Irak weiter vorträgt: Nachdem die Dolmetscherin für seine Befragung beim Bundesamt ausgetauscht worden sei, weil er sie nicht gut verstanden habe, sei er verunsichert gewesen, ob er ein weiteres Mal habe äußern können, dass er einige Dinge der zweiten Dolmetscherin nicht verstehe. Er habe in einem Dorf nahe Semel gelebt. Er sei zwar nicht direkt vom IS bedroht worden. Jedoch sei er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit sowohl vor den Angriffen des IS als auch danach massiv schikaniert, bedroht und geschlagen worden. Er habe keiner Arbeit in Dohuk nachgehen können, weil Jesiden z.B. nicht in einem Restaurant arbeiten könnten. Moslems würden anderenfalls kein Essen zu sich nehmen, weil Jesiden angeblich unrein seien. Als er einmal bei seiner Tante in der Stadt Dohuk gewesen sei, um für ihr jesidisches Fest einkaufen zu gehen, habe man ihm gesagt, man verkaufe nichts an Satansanbeter und Jeziden seien unrein. Als er protestiert habe, seien zwei weitere Personen dazugekommen und hätten einen Kreis um sie herum gebildet. Während man zu seiner Tante gesagt habe, sie könne bleiben und solle zum rechten Weg finden, sei ihm gesagt worden, er solle abhauen, und er sei getreten und aus dem Laden geschmissen worden. Er habe seine Verlobte morgens zur Schule begleitet und abends abgeholt. Muslimische Schüler hätten immer wieder gesagt, dass der IS auch die Jesiden nehmen und endlich die Ungläubigen abschlachten würde. Seine Verlobte sei aufgefordert worden, zum Islam zu wechseln. Daraufhin habe er diese Leute zur Rede gestellt, die daraufhin auf ihn losgegangen seien. Andere Personen hätten nicht geholfen, sondern versucht, dies als banale Streiterei darzustellen. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt und auch nicht in der Lage gesehen, seine Verlobte zu schützen. Der der rechte Arm seines Vaters sei steif, nachdem ihn Moslems verletzt hätten, weil er in einem Laden gearbeitet habe, in dem alkoholische Getränke verkauft worden seien. Wo sich seine Eltern momentan aufhielten, könne er nicht sagen. Seine gesamte Familie befinde sich mittlerweile auf der Flucht. Soweit ihm entgegengehalten werde, Kurdistan-Irak sei sicher, verweise er darauf, dass kurdische Peshmerga die Jesiden im Sinjar auch nicht schützen könnten. Der Kläger habe in seinem Heimatland seinen Glauben nicht offen zeigen können und sei dort unterdrückt und diskriminiert worden. Wäre er nicht geflüchtet, wäre er sicher erneut Opfer religiös motivierter Angriffe gewaltbereiter Moslems geworden. Insoweit unterliege er als Angehöriger der Gruppe der Jeziden einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Schutz davor gebe es nicht. Laut Ergänzung im Termin zur mündlichen Verhandlung habe der Vorfall mit seiner Tante im Ramadan 2014 stattgefunden, der Vorfall mit seiner Verlobten ebenfalls im Jahr 2014. Seine Eltern lebten mittlerweile wieder in ihrem Heimatort, weil sie aus der Türkei nicht weiter nach Europa gekommen seien. Im Irak lebten noch drei seiner Brüder, zwei Schwestern, der Onkel väterlicherseits und dessen Frau. Seine Familie bekomme nur selten Lebensmittel und Unterstützung; der Vater könne kaum arbeiten, weil er einen steifen Arm habe, und von seinen Geschwistern arbeite nur der älteste Bruder des Klägers als Tagelöhner, um die Familie mit zu unterstützen, während seine anderen Geschwister noch zur Schule gingen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.12.2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde ( § 102 Abs. 2 VwGO ). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 15.12.2016 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes bzw. auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs.1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, sind der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, § 3c Nr. 3 AsylG. Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“), vgl. § 3a Abs. 3 AsylG. Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG. Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gem. § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Prognosemaßstab für die Frage eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - und vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, beide juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -, beide juris. Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris. Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer (Vor-)Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen, ist zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit der Kläger sich auf die Vorkommnisse im Ramadan 2014 bzw. im Jahr 2014 beruft, sind diese Vorfälle nicht fluchtkausal, weil er erst im August 2015 aus dem Irak ausreiste, während der Ramadan im Jahr 2014 bereits Ende Juli geendet hatte. Diese Vorfälle waren auch nicht im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten. Vielmehr waren sie lediglich punktuell, und der Kläger hätte sich der Situation jedenfalls bei dem Vorfall an der Schule auch durch Weggehen entziehen können. Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er eine individuelle, speziell gegen seine Person gerichtete Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Er hat in seiner Anhörung beim Bundesamt ausdrücklich angegeben, dass maßgeblich für seine Ausreise in erster Linie seine Angst vor einem weiteren Vorrücken des IS gewesen sei. Insoweit kann der Kläger sich h e u t e auch nicht auf eine an seine jesidische Religionszugehörigkeit anknüpfende Gruppenverfolgung berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff. Gemessen an diesen Maßstäben findet in der Region Kurdistan-Irak, aus der der Kläger stammt, unabhängig davon, ob er vor einer unmittelbar drohenden Gruppenverfolgung geflohen war, jedenfalls im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts eine Gruppenverfolgung von Jesiden nicht statt. Es ist nach den aktuellen Erkenntnissen davon auszugehen, dass systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden nicht stattfindet und religiöse Minderheiten in der Region Kurdistan-Irak weit gehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt sind. Bericht des Auswärtigen Amts (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Lagebericht) vom 12.02.2018, Stand: Dezember 2017,S. 11. Die Autonome Region Kurdistan gilt traditionell als „sicherer Hafen“ für religiöse Minderheiten. UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious minorities, August 2016, S. 7 ff., 28 ff. Dem Kläger droht als aus der Region Kurdistan-Irak stammendem Jesiden auch keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure, namentlich durch die Terrormiliz IS. Dies gilt auch für seine Heimatregion um Semil in der Provinz Dohuk. Zwar war der IS Ende 2015 bis zur Südseite des Staudamms von Mossul vorgerückt. Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kann sich der Kläger indes nicht berufen, weil zumindest nunmehr stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Kläger (erneut) von einer Verfolgung bedroht ist. Denn der IS wurde bereits im Jahr 2015 deutlich nach Süden bzw. Südwesten zurückgedrängt. Sinjar wurde Ende 2015 zurückerobert. AA, Lagebericht vom 07.02.2017, S. 12. Die seit Oktober 2016 andauernde Operation zur Befreiung Mossuls wurde im Juli 2017 abgeschlossen, und der IS wurde im Irak im Jahr 2017 insgesamt weitest gehend besiegt. Vgl. ZEIT Online vom 10.07.2017, „Ministerpräsident erklärt Mossul für befreit“. Dass der IS in dieser Region wieder erstarken und diesmal auch die Region Kurdistan-Irak davon betroffen sein könnte, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, so im Ergebnis auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2017 - A 10 K 1508/17 -, juris, weil die kurdischen Autonomiebehörden nach dem Verlust der Kontrolle über weite Teile der so genannten umstrittenen Gebiete durch Vorrücken der irakischen Armee und schiitischer Milizen im Anschluss an das kurdische Unabhängigkeitsreferendum alles daransetzen werden, jedenfalls die Region Kurdistan-Irak unter ihrer vollständigen Kontrolle zu halten. So versuchen die Sicherheitskräfte der Region Kurdistan-Irak, an den Grenzübergängen bei einem „Screeningprozess“ Personen, die Verbindungen zum IS haben, zu identifizieren und zu verhaften. Auch innerhalb der Region Kurdistan-Irak wird nach Terroristen gefahndet und etwaige Verdächtige werden strafrechtlich verfolgt, auch wenn die Sicherheitskräfte aufgrund der fragilen Sicherheitslage den Schutz der Bevölkerung nicht flächendeckend gewährleisten können. AA, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 14.08.2017, S. 2. Jesiden sind in der Region Kurdistan-Irak auch vor terroristischen Übergriffen seitens des IS jedenfalls so sicher, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie in Kurdistan-Irak Übergriffe seitens des IS mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben. Vgl. VG Köln, Urteile vom 22.01.2018 - 3 K 4477/17.A - und vom 17.2.2017 - 18 K 9773/16.A -; AA, Lagebericht vom 12.02.2018, S. 11 unten. Nach Angaben des Iraq Body Count wurden in den Jahren 2016 und in den ersten vier Monaten des Jahrs 2017 im Rahmen von Konflikten in der Provinz Dohuk „lediglich“ fünf Zivilisten getötet und fanden vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit mindestens einem Toten statt, in der Provinz Erbil wurden 95 Zivilisten getötet bzw. fanden zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit mindestens einem Toten statt, und in der Provinz Sulaimaniya wurden sechs Zivilisten getötet und fanden vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit mindestens einem Toten statt. Nach Angaben des US-amerikanischen Institute for the Study of War zündeten zwei Angreifer am 04.12.2016 Sprengstoffwesten im Ort Bunkala in der Provinz Sulaimaniya, ohne dass es dabei zu Opfern kam. Das in der Region Kurdistan-Irak ansässige kurdische Mediennetzwerk Rudaw berichtete in einem Artikel vom Februar 2017, dass sich in diesem Monat vier sicherheitsrelevante Vorfälle im Zusammenhang mit der Terrorgruppe IS in der Nähe der Stadt Erbil ereignet hätten. So habe am 03.02.2017 die Koalition gegen den IS einen Luftschlag gegen Lastfahrzeuge des IS in 20 km Entfernung von Erbil ausgeführt, am 11.02.2017 habe ein weiterer Luftangriff in 30 km Entfernung von Erbil ein vom IS gehaltenes Gebäude und Waffenversteck zerstört; Anfang Februar habe der Sicherheitsrat der Region Kurdistan über die Festnahme von fünf Kurden berichtet, die vorgehabt hätten, sich dem IS in Hawidja anzuschließen, wobei die Festnahmen im Distrikt Makhmur in der Provinz Erbil 50 km von der Stadt Erbil entfernt erfolgt seien; zwei Personen, denen eine IS-Mitgliedschaft vorgeworfen werde, seien vor einem Einkaufszentrum in Erbil festgenommen worden. Mitte Januar 2017 hätten Sicherheitskräfte in Sulaimaniya angegeben, 60 IS-Kämpfer festgenommen und 14 weitere getötet zu haben. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zum Irak vom 10.05.2017: Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan-Irak: Kampfhandlungen, Anschläge und Zielgruppen; österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, vom 24.08.2017, S. 92. Die Nachrichtenseite Iraq News berichtete im Oktober 2016, dass mehrere Terrorzellen des IS in Sulaimaniya geplant hätten, Anschläge auszuführen, um die Kontrolle über Regierungsstellen in der Provinz zu übernehmen; dieser Versuch sei vereitelt und mehr als 40 Mitglieder der Terrorzellen seien verhaftet und einige IS-Mitglieder getötet worden. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 06.11.2017: Sicherheitslage in Kurdistan, insbesondere Sulaymaniya; Einfluss des IS in Kurdistan, S. 3. Aus allem folgt, dass die Sicherheitskräfte in der Region Kurdistan-Irak äußerst bemüht sind, die Sicherheit aufrechtzuerhalten, und dabei auch erfolgreich sind, so auch: Centre for Country of Origin Information and Analysis (Lifos) vom 08.12.2017: The Security Situation in Iraq: July 2016 – November 2017, S. 34, 40, auch wenn weiterhin die Gefahr von Terroranschlägen in Kurdistan-Irak besteht, AA, Irak: Reisewarnung, Stand: 29.10.2017, und die Gefahr asymmetrischer Angriffe auf so genannte „weiche Ziele“ hoch bleibt. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, vom 24.08.2017 S. 91. Das durch Spannungen geprägte Verhältnis zwischen Jesiden und arabischen und kurdischen Muslimen begründet die Annahme einer Gruppenverfolgung ebenfalls nicht. Zwar ist von solchen Spannungen auszugehen. So kommt es für Jesiden zu Benachteiligungen am Arbeitsmarkt und anderen Diskriminierungen im Alltag sowie zu Schmähungen durch religiöse Führer. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious minorities, August 2016, S. 24 f. Die Arbeitslosenrate in von Jesiden bewohnten Gebieten im Irak wie in der Region Kurdistan-Irak liegt bei 70 % und ist viel höher als in anderen Regionen, da es generell weniger Arbeitsstellen gibt und Jesiden aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit am Arbeitsmarkt diskriminiert werden. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 02.10.2017: Lage der JesidInnen, insbesondere in der Provinz Ninawa, S. 9. Binnenvertriebene haben Bedenken hinsichtlich der Akzeptanz von Seiten der aufnehmenden Gesellschaft, darunter auch der kurdischen Polizei vorgebracht. Es gab Berichte, dass die Behörden in der Region Kurdistan-Irak Minderheiten, unter anderem Jesiden, diskriminierten. Diese waren Schikanen und Misshandlungen durch die Peshmerga und die Asayish ausgesetzt. Die Gemeinden der religiösen Minderheiten beschweren sich, dass die Gesetze der Region Kurdistan-Irak zwar nicht explizit diskriminierend sind, sie jedoch nicht auf eine Art und Weise durchgesetzt werden, die Minderheiten schützen würde. Die religiösen Minderheiten sind auch aufgrund der zunehmenden Verbreitung von Extremismus besorgt. Die Streitkräfte der Regionalregierung tragen insgesamt zur Unsicherheit der Binnenvertriebenen bei, indem sie sich zu wenig um den Schutz und die Unterstützung der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen kümmern, wodurch viele Vertriebene um ihr Leben kämpfen müssen, obwohl sie sich bereits in von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebieten befinden. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, vom 24.08.2017 S. 117, 114. Es gab zunehmend Berichte über religiös motivierte Spannungen in Lagern für Binnenflüchtlinge in der Region Kurdistan-Irak. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 02.02.2017: Siedlungsgebiete und Lage der JesidInnen, S. 2. Es gibt eine ansteigende Radikalisierung in der Region Kurdistan-Irak beispielsweise durch Kurden, die mit der Idee eines islamischen Staats sympathisieren. Obwohl diese Kräfte relativ klein sind, werden sie mehr. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 06.11.2017: Sicherheitslage in Kurdistan, insbesondere Sulaymaniya; Einfluss des IS in Kurdistan, S. 2 Auch die übrigen Rahmenbedingungen haben sich verschlechtert, wodurch erfahrungsgemäß als erstes Minderheiten in Gefahr geraten. So erschwert der Verlust des Zugriffs auf die Ölquellen in den sog. umstrittenen Gebieten es den Behörden in Kurdistan-Irak, ihren Zivilangestellten Löhne zu zahlen; die meisten haben schon mehr als zwei Jahre lang nicht ihren vollen Lohn erhalten. Die Armutsrate hat sich in der Region Kurdistan-Irak bereits mehr als vervierfacht, und die Arbeitslosigkeit bleibt vergleichsweise hoch. Infolge der durch fallende Ölpreise und den kostenträchtigen Kampf gegen IS verschlechterten wirtschaftlichen Situation kam es zu einem Anstieg der Kriminalität, hauptsächlich im Bereich der organisierten Kriminalität und von Raubüberfällen. Viele Kurden fühlen sich durch ihre eigenen Führer innerhalb der Parteien KDP und PUK betrogen, was Spannungen zwischen verschiedenen Gruppen auslösen könnte, die sporadische Gewaltausbrüche nach sich ziehen könnten. Lifos: The Security Situation in Iraq: July 2016 - November 2017, vom 18.12.2017, S. 34 - 36. Seit 2014 sind die Mordraten im Irak kontinuierlich angestiegen, was einerseits auf die Finanzkrise zurückgeführt werden kann, andererseits aber auch als Folge der Militarisierung der Bevölkerung durch den Kampf gegen den IS und die deutlich größere Verfügbarkeit und steigende Zahl von in Umlauf befindlichen Waffen gesehen wird. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, vom 24.08.2017, S. 94. Die Verschlechterung der Situation in der Region Kurdistan-Irak bedingt zwar gerade für Angehörige von Minderheiten wie die Jesiden eine erhöhte generelle Gefährdung, aber hinsichtlich einiger Nachteile schon nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität und hinsichtlich anderer Gefährdungen wegen der bloßen Möglichkeit, also mangels aktueller, realer Möglichkeit konkreter Verfolgungsmaßnahmen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Erst recht folgt aus den Gesamtumständen keine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte. So auch: VG Köln, Urteil vom 17.02.2017 - 18 K 9773/16.A -; VG Augsburg, Urteil vom 03.04.2017 - Au 5 K 17.30512 -; (beide juris). Die vom Kläger vorgetragenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Irak sind nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigten, da auch eine gegebenenfalls aussichtslos erscheinende wirtschaftliche Situation nicht an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dass dem Kläger die Verhängung der Todesstrafe, Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohte, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohte, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die Angaben zur generellen Lage der Jesiden im Irak begründen keine Betroffenheit des Klägers dergestalt, dass für ihn das ernsthafte Risiko eines Schadenseintritts bestünde. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Die Berufung auf eine allgemein angespannte oder gefährliche Situation im Herkunftsstaat genügt nicht, um den subsidiären Schutzstatus zu erlangen. Vgl. Erwägungsgrund Nr. 35 Richtlinie 2011/95/EU; Heusch/Haderlein/Schönen- broicher, Das neue Asylrecht (2016), S. 45 ff. Der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG verwendete Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung von Unionsrecht (Art. 15c Richtlinien 2004/83/EG und 2011/95/EU) so auszulegen, dass von dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staats auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt sind. Dem Ausländer droht dann ein ernsthafter Schaden aufgrund des Konflikts, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EUGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 -, juris. Nach diesem Maßstab ist nicht zu prognostizieren, dass dem Kläger in der Region Kurdistan-Irak allein durch seine Anwesenheit eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines (internationalen oder) innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohte. Vgl. VG Köln, Urteile vom 22.01.2018 - 3 K 4477/17. A - und vom 17.02.2017 - 18 K 9773/16. A - m.w.N.; VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 - 3 A 3731/16 -, juris Rn. 45 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2017 - A 10 K 1508/17 -, juris Rn. 31. So wird die Sicherheitslage speziell in der Provinz Sulaimaniya weiterhin als im Allgemeinen stabil bzw. relativ sicher bzw. zufriedenstellend bezeichnet. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 06.11.2017: Sicherheitslage in Kurdistan, insbesondere Sulaymaniya; Einfluss des IS in Kurdistan, S. 1 f. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die anderen Provinzen in der Region Kurdistan-Irak. Nach einer Dokumentation des Irak-Experten Joel Wing kam es für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 innerhalb des kurdischen Gebiets zu 36 sicherheitsrelevanten Vorfällen (ohne stammesbezogene Gewalt, „gewöhnliche“ kriminelle Handlungen usw.) mit insgesamt 296 Toten, darunter 23 getöteten Zivilisten, und 44 verletzten Zivilisten. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, vom 24.08.2017, S. 94. Auch aus den oben bereits wiedergegebenen Auskünften, ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 10.05.2017: Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan-Irak: Kampfhandlungen, Anschläge und Zielgruppen, und Anfragebeantwortung zum Irak vom 06.11.2017: Sicherheitslage in Kurdistan, insbesondere Sulaymaniya; Einfluss des IS in Kurdistan, S. 3; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, vom 24.08.2017, S. 92; AA, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 14.08.2017, S. 2, folgt letztlich vielmehr, dass die Sicherheitskräfte in der Region Kurdistan-Irak äußerst bemüht sind, die Sicherheit aufrechtzuerhalten, und dabei auch erfolgreich sind. Lifos vom 08.12.2017: The Security Situation in Iraq: July 2016 – November 2017, S. 34, 40. Lediglich der Distrikt Makhmur in der Provinz Erbil scheint bezüglich der vom IS gefährdeten Sicherheit derzeit einen Sonderfall darzustellen. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.09.2017: Irak, Sicherheitslage Makhmur, PKK, IS, S. 2, 4, 6; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 10.05.2017: Sicherheitslage in der Autonomen Region Kurdistan-Irak: Kampfhandlungen, Anschläge und Zielgruppen, S. 4, 6. Für den Kläger sind auch keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Das gilt auch in Bezug auf seine jesidische Religionszugehörigkeit, weil die Lage in der Region Kurdistan-Irak auch unter Berücksichtigung des dortigen Aufenthalts vieler Jesiden aus den oben genannten Gründen hinreichend sicher ist. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Ein Anspruch nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen stellt sich die humanitäre Lage in der Region Kurdistan-Irak grundsätzlich zwar als ernst, aber nicht als so katastrophal dar, dass daraus bei einer Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK folgte. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Dabei berücksichtigt das Gericht die Situation von Binnenflüchtlingen in der Region Kurdistan-Irak. Der Kläger ist in der Region Kurdistan-Irak jedoch kein Binnenflüchtling, weil er aus der Provinz Dohuk stammt und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Ihm ist es vor der Ausreise gelungen, dort seinen Lebensunterhalt zu sichern, auch wenn die wirtschaftliche Lage schlecht ist. Zudem kann der Kläger auf die Unterstützung seiner im Irak verbliebenen Familie zurückgreifen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.