Beschluss
5 B 2876/16
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung kann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen.
• Die Einstellung eines Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach § 33 AsylG setzt eine wirksame Belehrung über die Rechtsfolge voraus; fehlt diese, ist die Einstellung rechtswidrig.
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs.1 AufenthG ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung bei fehlender Belehrung • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung kann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. • Die Einstellung eines Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach § 33 AsylG setzt eine wirksame Belehrung über die Rechtsfolge voraus; fehlt diese, ist die Einstellung rechtswidrig. • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs.1 AufenthG ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der türkische Staatsangehörige (kurdische Volkszugehörigkeit) stellte im Dezember 2015 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge setzte einen Anhörungstermin an, zu dem der Antragsteller nach Angaben der Behörde nicht erschien; das Amt forderte ihn zur schriftlichen Stellungnahme auf. Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 23. Mai 2016 das Asylverfahren ein, sah Abschiebungsverbote nicht als gegeben an, drohte die Abschiebung an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Der Antragsteller rügte, er habe keine Kenntnis von dem Anhörungstermin gehabt, da er zwischenzeitlich umverteilt worden sei und an seine aktuelle Adresse keine Terminsmitteilung erhalten habe. Er suchte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage; das Verfahren wurde dem hier entscheidenden Gericht verwiesen. • Zuständigkeit und Antragsumfang: Der Einzelrichter entscheidet nach § 76 Abs.4 AsylG; der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsstellung des Ausländers nicht verbessern würde (§ 80 Abs.5 VwGO, § 11 Abs.1, § 11 Abs.2 AufenthG). • Zulässigkeit gegen Abschiebungsandrohung: Der Antrag ist statthaft und betrifft die schriftliche Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisefrist nach §§ 34 Abs.1, 36 Abs.3 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs.10 AufenthG; nach § 36 Abs.4 AsylG darf die Abschiebung nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. • Fehlende Belehrung über Rechtsfolge: Die Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach § 33 Abs.1 AsylG setzt eine Belehrung nach § 33 Abs.4 AsylG voraus. Die für die Vermutungsregelung des § 33 Abs.2 erforderliche Vorschrift galt zum Zeitpunkt der Ladung noch nicht, sodass eine Einstellung nicht auf diese Vermutung gestützt werden kann. • Rechtsfolgen und Interessenabwägung: Das Gericht sieht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfahrenseinstellung und damit überwiegende Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache. Das Interesse des Antragstellers an Verbleib bis zur Hauptsacheentscheidung überwiegt das öffentliche Ausreiseinteresse. • Verweis auf Wiederaufnahme unzulässig: Es wäre nicht zumutbar, den Betroffenen bei fehlender Belehrung auf das Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen, zumal dadurch die gesetzlich vorgesehene einmalige Heilungsmöglichkeit beeinträchtigt werden könnte (vgl. § 33 Abs.5 AsylG). Der Antrag hat teilweise Erfolg: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 23.05.2016 wird angeordnet; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt, insbesondere der Antrag gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Begründend führte das Gericht aus, dass die Einstellung des Asylverfahrens mangels erforderlicher Belehrung über die Rechtsfolge des § 33 Abs.1 AsylG rechtswidrig war und daher ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Die Kosten des Verfahrens sind hälftig zwischen den Parteien zu teilen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.