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Beschluss

14a L 2519/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:1121.14A.L2519.16A.00
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Leitsätze

Die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG muss in einer dem Asylantragsteller verständlichen Sprache erfolgen.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers– Az. 14a K 7203/16.A – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016, Gesch.-Z. 6435293-163, wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG muss in einer dem Asylantragsteller verständlichen Sprache erfolgen. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers– Az. 14a K 7203/16.A – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016, Gesch.-Z. 6435293-163, wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Der Antragsteller, er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Einstellung seines Asylverfahrens. Er reiste am 24. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. Januar 2016 einen Asylantrag. Am gleichen Tag wurde er schriftlich darüber belehrt, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben könne, den Anhörungstermin ohne Anzeige der Hinderungsgründe nicht wahrzunehmen; es ergehe dann eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung. Er wurde zudem darüber belehrt, der Antragsgegnerin, der Ausländerbehörde und im Falle eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht insbesondere jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen, anderenfalls z.B. das Bundesamt über den Antrag ohne Anhörung entscheiden oder der Asylantrag als zurückgenommen gelten könne. Er wurde darauf hingewiesen, Wohnungswechsel auch im Falle einer Zuweisung einer Wohnung von einer staatlichen Stelle allen genannten Stellen mitzuteilen, da die Zuweisungsbehörden in der Regel andere Behörden seien. Der Belehrungstext wurde dem Antragsteller in kurdischer Sprache ausgehändigt. Dies bestätigte der Antragsteller ebenso wie den Umstand, den Inhalt verstanden zu haben, mit seiner Unterschrift unter der Mitteilung. Der Antragsteller bewohnte in der Folgezeit eine Einrichtung unter der Anschrift T.-------straße 98, °° E. . Am 15. Juni zog er in eine eigene Wohnung unter der Anschrift Schillerstraße 60, 44147 E. um. Die melderechtliche Ummeldung wurde ihm von der Stadt E. mit Schreiben vom 4. Juli 2016 bestätigt. Auch teilte er seine neue Anschrift der Heimleitung der Einrichtung T.-------straße 98 mit und bat um Nachricht, falls Post für ihn eintreffe. Mit Schreiben vom 19. September 2016 lud die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Anhörung am 6. Oktober 2016. In diesem Schreiben wies sie darauf hin, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelte, wenn er zu dem Termin ohne den Nachweis von Hinderungsgründen nicht erscheine. Das Verfahren werde dann eingestellt. Dieses Schreiben sandte die Antragsgegnerin – ausschließlich in deutscher Sprache – per Postzustellungsurkunde an die Adresse Speicherstr. 98. Der Zusteller vermerkte am 21. September 2016, dass der Empfänger unbekannt verzogen sei und sandte das Schreiben an die Antragsgegnerin zurück. Zur Anhörung erschien der Antragsteller nicht. Am 19. Oktober 2016 erging der streitgegenständliche Bescheid, mit dem das Asylverfahren eingestellt wurde, und auf dessen Inhalt im Weiteren Bezug genommen wird. Hiergegen hat der Antragsteller am 24. Oktober 2016 Klage erhoben und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers– Az. 14a K 7203/16.A – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016, Gesch.-Z. 6435293-163, anzuordnen. Zur Begründung trägt er vor, er habe von der Ladung keine Kenntnis erhalten, obwohl er seine neue Adresse der Heimleitung mitgeteilt habe. Mit Erhalt des streitgegenständlichen Bescheides habe er in der Einrichtung angefragt, ob zuvor Post für ihn eingegangen sei; dies sei verneint worden. Eine ordnungsgemäße Ladung zum Anhörungstermin sei dem Antragsteller nicht zugegangen. Wegen der Kürze der Ausreisefrist sei Eilrechtsschutz geboten, anderenfalls der Antragsteller in Anbetracht schwer kalkulierbarer Verwaltungspraktiken schutzlos gestellt wäre. Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die Verfahrensakte vorgelegt. Sie hat keinen Antrag gestellt. Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte verwiesen. II. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ist begründet. Das private Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes, hinsichtlich dessen Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen. Der Antrag ist zunächst zulässig. Für den hier zu entscheidenden Antrag gilt keine Antragsfrist, denn anders als in § 34a Abs. 2 Satz 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 ist für Anträge gegen die Abschiebungsandrohung im Fall einer Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 1 AsylG keine Frist für die Stellung des Antrags vorgegeben. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26.07.2016- 10 L 1078/16.A -, Juris. Der Antragsteller ist auch des Rechtsschutzes hinsichtlich des vorliegenden Antrags bedürftig, denn der Klage des Antragstellers käme grundsätzlich gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren des Antragstellers gestützt auf § 32 Satz 1 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Fall AsylG eingestellt hat. Allein die Möglichkeit, dass der Antragsteller einen Antrag nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG stellen kann, weil das Verfahren nach § 33 Abs. 1 AsylG eingestellt wurde, lässt das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 10 L 1078/16.A; VG Berlin, Beschluss vom 29. April 2016 - 8 L 226/16.A -, juris Rn. 9; VG Halle, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 4 B 195/16 -, Abdruck S. 3; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 B 2876/16 -, juris Rn. 21 ff.; VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 L 1544/16.A -, NRWE Rn. 24 ff.; a.A. VG Dresden, Beschlüsse vom 14. April 2016 - 4 L 212/16.A -, juris Rn. 1 ff., und vom 5. Juli 2016 - 2 L 468/16.A -, juris Rn. 10 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016 - RO 9 S 16.30620 -, juris Rn. 11 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 3. Juni 2016 - AN 4 S 16.30588 -, juris Rn. 13 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 23 L 331/16.A -, juris Rn. 4 ff.; VG Stade, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 1 B 1195/16 -, juris Rn. 9 ff. Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses kann dem Vorgehen gegen einen den Adressaten belastenden Verwaltungsakt nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden. Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier interessierenden Fallkonstellation erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt. Nach diesen Grundsätzen kann nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16 -, Juris. Schließlich war auch der streitgegenständliche Bescheid vom 19. Oktober 2016 bei Klageerhebung am 24. Oktober 2016 noch nicht bestandskräftig. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG, § 58 VwGO von zwei Wochen ist eingehalten. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage – 14a K 7203/16.A – angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016, mit dem der Asylantrag des Antragstellers als zurückgenommen behandelt und dessen Asylverfahren eingestellt wurde. Bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vieles dafür, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und deshalb im Klageverfahren keinen Bestand haben wird. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer bzw. die Ausländerin einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Vorschrift dann nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber oder die Asylbewerberin keinen Einfluss hatte. Die schwerwiegende Folge der Zurücknahme der Asylanträge und deren Einstellung setzt seitens des Antragstellers eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten voraus, vgl. Marx, Asylverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 30 Rn. 59; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 2, § 30 Asylverfahrensgesetz, Rn. 85, 94. Der Antragsteller vermag es nicht, die Vermutung des verschuldeten Nichtbetreibens gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG mit seinem Vortrag zum Wohnungswechsel und dem Nichtzugang der Ladung zur Anhörung zu widerlegen. Denn nach Aktenlage ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die Ladung in ordnungsgemäßer Weise gegen Postzustellungsurkunde an der letzten ihr bekannten Adresse des Antragstellers zuzustellen versuchte. Dass dies nicht gelang und die Ladung mit dem Hinweis „unbekannt verzogen“ an die Antragsgegnerin zurückgesandt wurde, muss sich der Antragsteller nach § 10 Abs. 2 AsylG zurechnen lassen. Denn er war am 19. Januar 2016 ordnungsgemäß und in seiner Landessprache darüber belehrt worden, Adressänderungen jederzeit auch der Antragsgegnerin mitzuteilen. Sein diesbezügliches Unterlassen stellt eine gröbliche Verletzung seiner Mitwirkungspflichten dar. Dass der Antragsteller mit der Heimleitung besprach, ihn beim Eintreffen von Post zu benachrichtigen, rechtfertigt eine andere Einschätzung nicht; die bloße Bitte um Mitteilung erfüllt das Mitwirkungserfordernis nicht. Die Verfahrenseinstellung nach §§ 33 Abs. 1, 32 AsylG ist jedoch rechtswidrig, da der Antragsteller über die Folgen eines (vermuteten) Nichtbetreibens des Verfahrens im Sinne des § 33 AsylG nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Art und Weise belehrt wurde. Der – freilich erst nach Aushändigung der oben in Bezug genommenen Belehrung eingeführte – § 33 Abs. 1, 2 AsylG knüpft an das unentschuldigte Nichterscheinen zur Anhörung die im Vergleich zur Entscheidung nach Aktenlage deutlich strengere Rechtsfolge einer fingierten Antragsrücknahme. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG sind die Betroffenen auf diese Rechtsfolge schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Insofern reicht die dem Antragsteller am 19. Januar 2016 ordnungsgemäß erteilte und in Landessprache übersetzte Belehrung, für die auch dokumentiert ist, dass der Antragsteller sie verstanden hat, nicht hin. Denn für den streitgegenständlichen Fall des Nichterscheinens zum Anhörungstermin zeigt sie – einer überholten Rechtslage Rechnung tragend – die Rechtsfolge der Entscheidung ohne persönliche Anhörung, d.h. nach Aktenlage auf. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 10 L 1078/16.A . Es bestünden keine grundsätzlichen Bedenken, in der Zukunft bereits zu einem solch frühen Zeitpunkt des Asylverfahrens auch auf die Regelungen des § 33 AsylG und mögliche Rechtsfolgen hinzuweisen. Nachdem die Norm allerdings erst im März 2016 und damit nach der Belehrung vom 19. Januar 2016 geschaffen wurde, stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens vorliegend nicht. Auch mit dem Hinweis der Antragsgegnerin in der Ladung zur Anhörung vom 19. September 2016 hat sie den Anforderungen nicht Genüge getan. Zwar entspricht dieser seinem Inhalt nach den Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 AsylG. Der Hinweis wahrt auch die Schriftform und der Antragsteller muss den Nichtzugang – wie gezeigt – gegen sich gelten lassen. Der Hinweis hätte dem Antragsteller jedoch in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt verfügbar gemacht werden müssen. Das ergibt sich nicht bereits aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 AsylG, demzufolge allein die Schriftform und eine Empfangsbestätigung Voraussetzung sind. Gleichsam ergibt sich das Erfordernis der Übersetzung des Hinweises nicht aus dessen Standort im Ladungsschreiben zur Anhörung, denn diese muss – isoliert betrachtet – nicht in eine dem Antragsteller verständliche Sprache übersetzt werden. Denn wenn der Antragsteller aufgrund einer ihm zuvor erteilten Belehrung weiß, dass eine Ladung erfolgen wird und er die Anhörung persönlich wahrzunehmen habe, ist von ihm zu erwarten, dass er sich unverzüglich von dem Inhalt des ihm zugehenden Ladungsschreibens, das er aufgrund des Briefkopfes mit Bundesadler etc. ohne Weiteres als offizielles, sein Asylverfahren betreffendes Schreiben identifizieren konnte, Kenntnis verschafft, indem er gegebenenfalls andere Personen um Hilfe bittet. Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 24. Juni 2015 - 6a L 1153/15.A -. Auch ohne vertiefte Sprachkenntnisse und ohne juristische Vorbildung kann einem Antragsteller der wesentliche Inhalt eines bloßen Ladungsschreibens – Datum, Uhrzeit, Ort – verständlich gemacht werden, nachdem dieser über die generellen Umstände einer erfolgenden Ladung belehrt wurde. Das gilt aber nicht in gleicher Weise für den Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG, der bereits in deutscher Sprache eine gewisse Komplexität aufweist und für den es dem Antragsteller selbst nicht ohne Weiteres möglich sein dürfte, eine verlässliche Übersetzung einzuholen. Entscheidend bestimmt zudem Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (VRL), dass Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Weshalb diese Regelung in § 33 AsylG keinen Einzug gefunden hat, ist nicht erklärlich, vgl. zu dieser Einschätzung Funke-Kaiser in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum AsylG, 106. Nachlieferung Juli 2016, § 31 Rn. 8 sowie § 33 Rn. 78. Schließlich ist auch im Vergleich mit den Inhalten der Belehrung über Mitwirkungspflichten, die Erstantragstellern in ständiger behördlicher Praxis in einer ihnen verständlichen Sprache ausgehändigt wird, nicht ersichtlich, wie der Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG in deutscher Sprache insbesondere angesichts der gravierenden Rechtsfolgen, die das Nichtbefolgen der Ladung zur Anhörung nach Änderung der Gesetzeslage zeitigt, den Anforderungen an ein rechtmäßiges Asylverfahren genügen könnte. Es ist nach Aktenlage auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller der deutschen Sprache hinreichend mächtig wäre, um einen Hinweis auf die Rechtsfolgen in Deutsch gegen sich gelten lassen zu müssen; hiergegen spricht namentlich, dass bei seiner Erstbelehrung im Januar ein Dolmetscher anwesend war und den Belehrungstext ebenfalls unterschrieben hat und dass ihm dieser in kurdischer Sprache ausgehändigt wurde. Dies alles zu Grunde gelegt spricht Überwiegendes dafür, dass der Einstellungsbescheid und die mit ihm verbundenen Rechtsfolgen voraussichtlich rechtswidrig sind und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.