Gerichtsbescheid
3 K 7366/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1111.3K7366.16A.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 01.08.2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 01.08.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 05.08.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14.06.2016 einen (förmlichen) Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lud den Kläger mit Schreiben vom 12.07.2016 zur persönlichen Anhörung am 27.07.2016. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben könne (Entscheidung ohne Anhörung), wenn der Kläger zu dem Termin nicht erscheine, ohne vorher rechtzeitig Hinderungsgründe schriftlich dem Bundesamt mitgeteilt zu haben. Die Sendung gelangte in den Postrücklauf. Nachdem der Kläger am 27.07.2016 nicht zum Termin erschienen war, entschied das Bundesamt mit Bescheid vom 01.08.2016 über den Asylantrag. Es stellte fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, das Verfahren eingestellt ist (Ziffer 1) und Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls würde er nach Marokko oder in einen anderen zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Staat abgeschoben (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Kläger sei ohne genügende Entschuldigung zum Termin zur persönlichen Anhörung nicht erschienen. Daher werde nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe. Der Asylantrag gelte als zurückgenommen. In den Verwaltungsvorgängen ist vermerkt, dass der Bescheid am 03.08.2016 zur Post gegeben wurde. Der Kläger hat am 23.08.2016 Klage erhoben. Er macht geltend, den Termin zur persönlichen Anhörung nicht schuldhaft versäumt zu haben. Er habe von dem Termin gar nichts gewusst. Der Bescheid habe er am 09.08.2016 erhalten. Er wohne in einem Flüchtlingsheim. Dort habe ihm der als Einschreiben versandte Bescheid offenbar nicht zugestellt werden können. Er habe am 06.08.2016 die Mitteilung erhalten, er möge bei der Post ein Einschreiben abholen. Am 06.08.2016 – einem Samstag – sei dies nicht mehr möglich gewesen. Als er am Montag, dem 08.08.2016, zur Post gegangen sei, habe man ihm das Schreiben nicht aushändigen können, weil der Brief in der Filiale nicht vorgelegen habe. Er habe sich dann am 09.08.2016 erneut zur Post begeben und den Bescheid der Beklagten schließlich erhalten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.08.2016 aufzuheben. Die Beklagte hat im Verfahren keinen Antrag gestellt und nicht Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört wurden bzw. auf eine solche Anhörung verzichtet haben (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Insbesondere ist vorliegend die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Bei dem angegriffenen Bescheid handelt es sich – auch hinsichtlich Ziffer 1. – um einen belastenden Verwaltungsakt, dessen Aufhebung der Kläger erreichen muss, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag in der Sache erreichen will. BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94 –, juris, Rn. 12. Die Anfechtungsklage ist auch nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das vom Kläger in erster Linie verfolgte Klageziel der Asylanerkennung die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Die besondere Struktur des Asylverfahrens steht in den Fällen der Verfahrenseinstellung durch das Bundesamt nach den §§ 32, 33 AsylG einer auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die das Verwaltungsgericht „durchzuentscheiden“ hätte, regelmäßig entgegen. BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94 –, juris, Rn. 14 ff. 2. Die Klage ist fristgemäß erhoben worden. Ausgehend von der Zustellung des Bescheids am 09.08.2016 hat der Kläger die Klage rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) erhoben. a) Die verkürzte Klagefrist von einer Woche nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG greift vorliegend nicht ein, weil es in der hier vorliegenden Konstellation keine Bestimmung gibt, nach der die Frist zur Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Woche beträgt. Dies ist nur in den Fällen des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG (Anordnung der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat) sowie des § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10 AsylG (Unbeachtlichkeit bzw. offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages sowie Klagen gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 AufenthG) gesetzlich geregelt. Die Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist auf den vorliegenden Fall auch nicht entsprechend anwendbar, VG Freiburg, Beschluss vom 04.02.2011 – A 1 K 63/11 –, juris. Ferner gilt die Wochenfrist auch nicht nach § 33 Abs. 6 AsylG, weil von diesem Verweis nur Entscheidungen des Bundesamtes nach § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG – also über die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag – erfasst sind. b) Der Bescheid vom 01.08.2016 wurde am 03.08.2016 als Einschreiben zur Post gegeben. Grundsätzlich gilt er damit gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, vorliegend also am 06.08.2016, zugestellt. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Einschreiben – wie hier – nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Vorliegend hat der Kläger an Eides statt versichert, dass er am 06.08.2016 erfahren habe, dass er ein Einschreiben bei der Post abholen solle. Als er dies am Montag, dem 08.08.2016, versucht habe, habe das Schreiben nicht vorgelegen und er habe es erst am Folgetag, dem 09.08.2016, erhalten. Die Klagefrist berechnet sich von diesem Tag an, weil ein Bescheid, der als sogenanntes Übergabeeinschreiben zur Post gegeben wird, erst mit der Übergabe an den Empfänger als zugestellt gilt, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.1983 – 7 C 79/81 –, juris, Rn. 14 ff. 3. Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Klage fehlt insbesondere nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung seines Rechtsschutzes hat. Insbesondere stellt der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG in der seit dem 17.03.2016 geltenden Fassung keine solche Möglichkeit dar. So ständige Rechtsprechung der Kammer für den Eilrechtsschutz, siehe etwa VG Köln, Beschluss vom 19.05.2016 – 3 L 1060/16.A –, juris, Rn. 21 ff.; im Ergebnis ebenso BVerfG, Beschluss vom 20.07.2016 – 2 BvR 1385/16 –; VG Halle, Beschluss vom 03.06.2016 – 4 B 195/16 HAL –, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2016 – 5 B 2876/16 –, juris, Rn. 21 ff.; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 08.06.2016 – 23 L 331.16 A –, juris, Rn. 6 ff.; VG Halle, Beschluss vom 03.06.2016 – 1 B 138/16 HAL –, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 29.04.2016 – AN 4 S 16.30410 –, juris, Rn. 13 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 18.04.2016 – RO 9 S 16.30620 –, juris, Rn. 11 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 14.04.2016 – 4 L 212/16.A –, juris, Rn. 2 ff. Vorrangiges Rechtsschutzziel des Klageverfahrens ist es, den Kläger vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung zu schützen und die Fortführung seines Asylverfahrens mit einer materiellen Entscheidung über sein Asylgesuch zu erreichen. Diese Ziele kann er zwar voraussichtlich auch mit dem genannten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erreichen (dazu a)); diese Vorgehensweise ist indes im Vergleich zu der vorliegenden Klage mit verfahrensmäßigen Nachteilen verbunden, die es insbesondere im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verbieten, das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses zu verneinen (dazu b)). a) Der Kläger könnte mit einem entsprechenden Antrag beim Bundesamt die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG erreichen. Diese Möglichkeit räumt die Neufassung des § 33 AsylG ausdrücklich ein. Das Gesetz benennt in § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG abschließend die Gründe, in denen das Verfahren auf entsprechenden Antrag nicht wieder aufzunehmen ist. Dies ist nach der Vorschrift nur dann der Fall, wenn die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits ein Mal nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Aus dem Normkontext sowie der Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/7538, S. 17, ergibt sich, dass das Bundesamt anderenfalls verpflichtet ist, das Verfahren wiederaufzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob die zur Verfahrenseinstellung führende Versäumung des Anhörungstermins (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG) auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Ausländer keinen Einfluss hatte. VG Regensburg, Beschluss vom 18.04.2016 – RO 9 S 16.30620 –, juris, Rn. 18; vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 29.04.2016 – AN 4 S 16.30410 –, juris, Rn. 14. Da die Einstellung des Asylverfahrens des Klägers vorliegend noch nicht neun Monate zurückliegt und das Asylverfahren auch in der Vergangenheit nicht bereits nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG wieder aufgenommen worden war, müsste das Bundesamt auf einen entsprechenden Antrag die Prüfung des Asylbegehrens in dem Verfahrensabschnitt wieder aufnehmen, in dem sie eingestellt wurde. Der Einstellungsbescheid wird in einem solchen Fall aufgehoben, so VG Regensburg, Beschluss vom 18.04.2016 – RO 9 S 16.30620 –, juris, Rn. 18. Ferner tritt im Falle einer Wiederaufnahme des nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestellten Verfahrens die – zunächst nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG erloschene – Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG wieder in Kraft (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 AsylG) mit der Folge, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zum Abschluss des Asylverfahrens des Klägers ausscheiden. b) Es bringt für den Kläger aber erhebliche verfahrensmäßige Nachteile mit sich, wenn ihm das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage versagt und er stattdessen auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG verwiesen wird. Wie bereits dargelegt, besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einstellung desselben wegen Nichtbetreibens nur ein Mal. Es soll ausweislich der Gesetzesbegründung die Möglichkeit der Heilung eines einmaligen Fehlverhaltens eingeräumt werden, BT-Drucks. 18/7538, S. 17. Wenn die erstmalige Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG aber zu Unrecht erfolgt – weil die Voraussetzungen gar nicht vorlagen – und der Asylbewerber oder die Asylbewerberin diese Entscheidung gerichtlich nicht angreifen kann, sondern gezwungen ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, so geht er bzw. sie dieser Möglichkeit der Heilung für die Zukunft verlustig, ohne gerichtlich überprüfen lassen zu können, ob die (erste) Einstellung rechtmäßig ergangen ist. Verhält sich die Asylbewerberin oder der Asylbewerber im weiteren Verlauf seines bzw. ihres Asylverfahrens (nochmals) in einer Weise, die die Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtfertigt, so wäre das Bundesamt nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG wohl bei einem erneuten Antrag auf Wiederaufnahme berechtigt, diesen abzulehnen – und zwar unabhängig von der Rechtmäßigkeit der beiden Einstellungsentscheidungen. Eine gegen den erneuten Einstellungsbeschluss gerichtete Klage bzw. ein Antrag auf Eilrechtsschutz wäre aber ebenso ohne Aussicht auf Erfolg, wenn die zweite Einstellungsentscheidung rechtmäßig ist. Dem Asylbewerber bzw. der Asylbewerberin würde auf diese Weise mithin die – vom Gesetz ausdrücklich eingeräumte – Möglichkeit genommen, eine auf ein einmaliges Fehlverhalten hin ergangene rechtmäßige Einstellungsentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG aus der Welt zu schaffen, weil er/sie gezwungen ist, den entsprechenden Antrag für eine ggf. rechtswidrig ergangene Einstellungsverfügung zu verbrauchen. Dies begegnet auch unter Gleichheitsaspekten erheblichen Bedenken. Zwar ließen sich diese verfahrensmäßigen Nachteile beheben, wenn man für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt im Wege der ergänzenden Auslegung § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG so verstünde, dass der erstmaligen Wiederaufnahme des Verfahrens eine rechtmäßige Einstellungsentscheidung vorangegangen sein muss. Damit erfolgte eine zeitliche Verlagerung der Überprüfung der ersten Verfahrenseinstellung. Zum einen erscheint aber bereits zweifelhaft, ob eine solche Auslegung nicht die Grenzen des Wortlauts der Norm überschreitet. Damit ginge zudem eine Privilegierung derjenigen Asylbewerber_innen einher, die nach der ersten Verfahrenseinstellung davon absehen, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen und sich stattdessen für den leichteren Weg des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden. Diesen bliebe es dann unbenommen, sich nach der zweiten Verfahrenseinstellung auf die Rechtswidrigkeit des ersten Einstellungsbeschlusses zu berufen, was aus prozessualer Sicht ineffektiv und systemwidrig wäre. Zum anderen ist völlig unklar, ob die zum jetzigen Zeitpunkt noch neue Fassung des § 33 AsylG von den Gerichten wie beschrieben ausgelegt wird. II. Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen und wird das Verfahren eingestellt (§ 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG), wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Vorschrift aber dann nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber oder die Asylbewerberin keinen Einfluss hatte. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG sind die Betroffenen auf diese Rechtsfolge schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Diese Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 33 AsylG sind vorliegend nicht erfüllt. Es kann dabei offen bleiben, ob der Kläger die Ladung zur Anhörung überhaupt erhalten hat bzw. den Zustellversuch gem. § 10 Abs. 2 AsylG gegen sich gelten lassen muss und der Tatbestand einer gesetzlichen Regelvermutung für das Nichtbetreiben nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG erfüllt ist. Es fehlt nämlich jedenfalls an der Belehrung des Klägers über die mögliche Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben des Verfahrens (§ 33 Abs. 4 AsylG). Der Kläger war in der Ladung zum Termin für die persönliche Anhörung nicht über die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben belehrt worden. Das Bundesamt hatte ihn lediglich darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung möglich sei. Dies ist keine ausreichende Belehrung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG, der ausdrücklich eine Belehrung über die eintretenden Rechtsfolgen, mithin die Rücknahmefiktion, verlangt. Die unterbliebene Belehrung führt auch zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 AsylG. Vor der seit dem 17.03.2016 geltenden Neufassung des § 33 AsylG war eine Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens an die Voraussetzung einer Betreibensaufforderung geknüpft. Für den Erlass einer solchen Betreibensaufforderung im Sinne des § 33 AsylG a.F. galten wegen der damit verbundenen weit reichenden Konsequenzen strenge Voraussetzungen: So musste stets ein bestimmter Anlass gegeben sein, der geeignet war, Zweifel in das Bestehen oder Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses zu setzen. Die Aufforderung musste zudem zwingend eine Belehrung über die bei Nichterfüllung der Aufforderung eintretenden Rechtsfolgen enthalten. Siehe dazu BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 – 10 C 1/13 –, juris. Für die Verfahrenseinstellung nach §§ 32, 33 AsylG n.F. kann – schon wegen der damit verbundenen weit reichenden Konsequenzen – hinsichtlich der Belehrungspflicht nichts anderes gelten. Zwar besteht nunmehr – im Gegensatz zur alten Rechtslage – die Möglichkeit des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Dieser ist jedoch an die bereits beschriebenen Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG geknüpft. Im Übrigen sind die Möglichkeiten des Bundesamtes zur Verfahrenseinstellung durch die neue Gesetzesfassung erweitert worden, weil es nunmehr keiner Betreibensaufforderung mehr bedarf, sondern das Nichtbetreiben bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten von Gesetzes wegen vermutet wird und ohne weiteres die Verfahrenseinstellung ermöglicht. In dieser Situation muss das Belehrungserfordernis des § 33 Abs. 4 AsylG als zwingendes Rechtmäßigkeitserfordernis verstanden werden, um eine zu starke Einschränkung der Verfahrensrechte der Asylbewerber_innen zu vermeiden. Dafür spricht zudem der Wortlaut des § 33 Abs. 4 AsylG, der nicht nur die Belehrung an sich verlangt, sondern darüber hinaus festschreibt, dass der Hinweis schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Dieses Erfordernis, das Beweiszwecken dient, wäre obsolet, hielte man die Verfahrenseinstellung auch ohne vorherige Belehrung für rechtmäßig. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Belehrung für die Rechtmäßigkeit des Einstellungsbescheides ebenfalls bejahend VG Halle, Beschluss vom 03.06.2016 – 4 B 195/16 HAL –, juris; vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2016 – 5 B 2876/16 –, juris, Rn. 20. Sollte tatsächlich – wie laut VG Regensburg, Beschluss vom 18.04.2016 – RO 9 S 16.30620 –, juris, Rn. 9, vom Bundesamt geltend gemacht – eine Dienstanweisung des Inhalts bestehen bzw. bestanden haben, dass eine fehlende Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG einer Rücknahmefiktion nicht entgegenstehe, so ändert diese aus Sicht des Gerichts rechtswidrige Weisungslage am vorstehenden Ergebnis aus den dargelegten Gründen nichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.