Urteil
12 A 2572/15
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylantrag darf nicht als unzulässig nach §27a AsylG abgelehnt werden, wenn die Überstellung in den angeblich zuständigen Dublin-Staat wegen systemischer Mängel dort eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der Charta der Grundrechte darstellt.
• Bei glaubhaften, aktuellen und gewichtigen Erkenntnismitteln über systemische Schwächen im Asyl- und Aufnahmesystem eines zuständigen Mitgliedstaats ist Deutschland gehalten, das Selbsteintrittsrecht nach Art.17 Abs.1 Dublin-III-VO zu prüfen und gegebenenfalls selbst das Asylverfahren durchzuführen.
• Systemische Mängel liegen vor, wenn Defizite in Gesetzgebung oder Praxis regelmäßig und vorhersehbar zu menschenunwürdigen Aufnahme- oder Haftbedingungen führen; maßgebliche Erkenntnismittel sind Berichte der Kommission, des UNHCR sowie glaubwürdige NGO- und Presseberichte.
Entscheidungsgründe
Abweisung der Dublin-Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel (Art.3 GR-Charta) • Ein Asylantrag darf nicht als unzulässig nach §27a AsylG abgelehnt werden, wenn die Überstellung in den angeblich zuständigen Dublin-Staat wegen systemischer Mängel dort eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der Charta der Grundrechte darstellt. • Bei glaubhaften, aktuellen und gewichtigen Erkenntnismitteln über systemische Schwächen im Asyl- und Aufnahmesystem eines zuständigen Mitgliedstaats ist Deutschland gehalten, das Selbsteintrittsrecht nach Art.17 Abs.1 Dublin-III-VO zu prüfen und gegebenenfalls selbst das Asylverfahren durchzuführen. • Systemische Mängel liegen vor, wenn Defizite in Gesetzgebung oder Praxis regelmäßig und vorhersehbar zu menschenunwürdigen Aufnahme- oder Haftbedingungen führen; maßgebliche Erkenntnismittel sind Berichte der Kommission, des UNHCR sowie glaubwürdige NGO- und Presseberichte. Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger, reiste im März 2015 über Ungarn nach Deutschland ein und stellte hier einen Asylantrag. Eine EURODAC-Anfrage ergab einen Treffer für Ungarn; Ungarn stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes zu. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 3. Juni 2015 als unzulässig nach §27a AsylVfG ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Der Kläger klagte gegen den Bescheid; das Gericht ordnete im Eilverfahren aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung an. Die Beklagte verzichtete auf einen Selbsteintritt nach Abschluss des Eilverfahrens. Das Gericht hatte umfassende Berichte und aktuelle Erkenntnismittel zur Lage in Ungarn zu prüfen, insbesondere zur Unterbringung, Haftpraxis und Gesetzesänderungen. • Statthaftigkeit: Die Anfechtungsklage ist zulässig; der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs.1 VwGO). • Tatbestand Dublin: Zwar wäre Ungarn nach den allgemeinen Dublin-Regeln grundsätzlich zuständig, doch greift die Zuständigkeitsregel gem. Art.3 Abs.2 UA2 Dublin-III-VO nicht ein, wenn im betreffenden Staat systemische Mängel vorliegen, die eine Verletzung von Art.4 GR-Charta (i.V.m. Art.3 EMRK) begründen. • Maßstab für systemische Mängel: Systemische Mängel sind gegeben, wenn strukturelle oder in der Praxis regelmäßig auftretende Defizite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führen; die Prüfung orientiert sich an Art.3 EMRK, der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU sowie an einschlägiger Rechtsprechung des EuGH, EGMR und nationaler Verwaltungsgerichte. • Beweismittel und Lage in Ungarn: Relevante Erkenntnismittel sind Berichte der Europäischen Kommission, des UNHCR sowie glaubwürdige NGO- und Medienberichte. Diese zeigen einen starken Anstieg der Asylsuchenden, gravierende Kapazitätsprobleme, gesetzliche Verschärfungen (u.a. Gesetzesänderung zum 1.8.2015) und eine Praxis, die Rückführungen, Inhaftierungen und Unterbringungssysteme umfasst, die die Mindeststandards nicht zuverlässig gewährleisten. • Konkretisierung: Die ungarische Praxis umfasst faktischen Aufnahmestopp, verschärftes Asylrecht, Kettenabschiebungsrisiken und eine routinemäßige Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern ohne effektive Einzelfallprüfung; Haftbedingungen, mangelnder Rechtsbeistand und gruppenweise gerichtliche Prüfungen ergeben in der Gesamtschau systemische Mängel. • Rechtsfolge: Dadurch kann eine Überstellung nach Ungarn nicht erfolgen; das Bundesamt hätte das Selbsteintrittsrecht prüfen und den Asylantrag selbst bearbeiten müssen. Die Abschiebungsanordnung nach §34a AsylVfG ist rechtswidrig, zudem ist eine Rücküberführung faktisch derzeit nicht durchführbar. • Schlussfolgerung: Die gewichtigen und aktuellen Erkenntnismittel führen zu der Überzeugung, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, sodass die Ablehnung als unzulässig nicht gerechtfertigt ist. Das Gericht hebt den Bescheid des Bundesamtes vom 3. Juni 2015 auf. Die Entscheidung, den Asylantrag des Klägers als unzulässig zu behandeln und seine Abschiebung nach Ungarn anzuordnen, war rechtswidrig, weil in Ansehung aktueller Erkenntnismittel systemische Mängel im ungarischen Asyl- und Aufnahmesystem bestehen und dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Das Bundesamt hätte den Selbsteintritt nach Art.17 Dublin-III-VO prüfen und den Asylantrag in Deutschland materiell bearbeiten müssen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits; Gerichtskosten werden nicht erhoben.