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Urteil

18a K 5911/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0531.18A.K5911.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 20. Januar 1994 in H. , Afghanistan, geboren, afghanischer Staatsangehöriger vom Volke der Hazara und schiitischen Glaubens. Er reiste am 29. Oktober 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. November 2014 einen Asylantrag. Bei seiner Erstanhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er an, mit dem PKW, Schlauchboot und per Zug über Griechenland und Ungarn nach Deutschland gekommen zu sein. 3 Das Bundesamt ermittelte für den Kläger je einen Eurodac-Treffer für Ungarn und Griechenland. Am 9. Dezember 2014 richtete es ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180, S. 31; im Folgenden: Dublin III-VO) an den EU-Mitgliedsstaat Ungarn. Die ungarischen Behörden bestätigten am 9. Dezember 2014 den Eingang des Gesuchs und erklärten unter dem 15. Dezember 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags. 4 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2014, zugestellt am 24. Dezember 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2.). Zur Begründung führte es aus, der Asylantrag sei nach § 27a des Asylverfahrensgesetzes (– AsylVfG –, jetzt Asylgesetz – AsylG –) unzulässig, da Ungarn nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO wegen des dort zuvor gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Außergewöhnliche Gründe, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. 5 Der Kläger hat am 29. Dezember 2014 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. 6 Er trägt vor, ihm drohe im Fall einer Abschiebung nach Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83 vom 30. März 2010, S. 389; im Folgenden: GRCh). Das Asylsystem in Ungarn leide unter systemischen Mängeln. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2014 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 12 Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung mit Beschluss vom 9. Januar 2015– 5a L 2102/14.A – angeordnet. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Eilverfahrens – 5a L 2102/14.A – sowie den des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da sie mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen wurde (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 16 Die Klage ist zulässig und begründet. 17 Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist daher grundsätzlich das Asylgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390). 18 I. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, insbesondere auch gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, juris, Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteile vom 4. Februar 2016– 13 A 59/15.A –, juris, Rn. 22 f. und vom 7. März 2014– 1 A 21/12 –, juris, Rn. 28 ff. sowie Beschluss vom 15. Juni 2015 – 13 A 220/15.A –, juris, Rn. 11. 20 II. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1. des Bescheides) und die Abschiebungsanordnung nach Ungarn (Ziffer 2.) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 1. Der streitgegenständliche Bescheid kann nicht auf § 27a AsylG gestützt werden. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union – hier der Dublin III-VO – oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 22 Die Voraussetzungen des § 27a AsylG liegen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Ungarn ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers nicht zuständig. Einschlägig zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist dabei im vorliegenden Fall die Dublin III-VO und nicht die frühere Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO), weil das Übernahmegesuch des Bundesamtes nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 Dublin III-VO ist die Dublin III-VO ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ab dem 1. Januar 2014 auf alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern anwendbar. 23 Offenbleiben kann, ob grundsätzlich Ungarn aufgrund von Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO durch die Zustimmung auf das Überstellungsgesuch für das Asylverfahren zuständig geworden ist. Denn die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. 24 Dabei können sich betroffene Asylantragsteller auch persönlich auf den Ausschlussgrund des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO berufen, weil dieser seinerseits auf die grundrechtliche Wertung des Art. 4 GRCh als eines subjektiven Schutzrechts auch gegen die (die unionsrechtliche Dublin III-VO vollziehende) Bundesrepublik Deutschland zurückgeht (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh). 25 Vgl. EuGH (Große Kammer), Urteil vom 14. November 2013 – C-4/11 –, juris, Rn. 36 f.; VG München, Urteil vom 26. August 2015 – M 24 K 15.50507 –, juris, Rn. 33. 26 Eine Überstellung ist nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GRCh mit sich bringen. Art. 4 GRCh, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, hat gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 2010 II, S. 1198). 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, juris, Rn. 32. 28 Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO greift zudem nur dann ein, wenn die Gefahr einer solchen Behandlung auf systemischen Schwachstellen beruht. Systemische Mängel in diesem Sinne liegen vor, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch, vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein. 29 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011– C-411/10 et al. –, juris Rn. 94. 30 Systemische Mängel des Asylverfahrens sind namentlich gegeben, wenn der grundsätzliche Zugang zum Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht gewährleistet ist oder das Asylverfahren selbst so ausgestaltet ist, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens nicht gewährleistet ist und diese Mängel den Kläger im Falle einer Überstellung nach Ungarn auch selbst treffen könnten. 31 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, juris, Rn. 33 ff., 39; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rn 87 ff.; VG Aachen, Urteil vom 10. März 2016 – 5 K 1049/15.A –, juris, Rn. 25. 32 Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention(– GFK –) und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. 33 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011– C-411/10 et al. –, juris, Rn. 80; VG München, Urteil vom 29. Februar 2016 – M 12 K 14.50283 –, juris, Rn. 28. 34 Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“, 35 vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011– C-411/10 et al. –, juris, Rn. 79, 36 bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“, 37 vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996– 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 –, juris, Rn. 181, 38 zugrundeliegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. 39 Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21. September 2015 – 8 K 5062/15.A –, juris, Rn. 28. 40 Für das in Deutschland – im Unterschied zu anderen Rechtssystemen – durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit, 41 vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18, 42 einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt, 43 vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011– C-411/10 et al. –, juris, Rn. 88-94, 44 Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. 45 Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 5 ff. 46 Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. 47 Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 12. August 2015– 3 L 816/15 –, juris, Rn. 13. 48 Bei der Beurteilung der Situation in einem Mitgliedstaat und der für einen Asylbewerber dort bestehenden tatsächlichen Risiken im Falle einer Überstellung sind Stellungnahmen des UNHCR ebenso heranzuziehen wie regelmäßige und übereinstimmende Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen sowie sonstige Berichte der europäischen Institutionen, insbesondere der Kommission. 49 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011– C-411/10 et al. –, juris, Rn. 92. 50 Dabei kommt den Dokumenten und Stellungnahmen des UNHCR bei der Beurteilung der Situation und der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in den Mitgliedstaaten besondere Relevanz zu. 51 Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 –,NVwZ-RR 2013, 660 ff. = juris, Rn. 44. 52 Für die Rechtsfrage einer Verletzung von Art. 3 EMRK hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine Orientierungs- und Leitfunktion. 53 So auch VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2015– 2 K 3464/15.A –, juris, Rn. 26. 54 Nach der aktuellen Erkenntnislage steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Asylsystem in Ungarn systemische Mängel aufweist, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Grundrechtsverletzung nach Art. 4 GRCh führen und mithin die Vermutung des gegenseitigen Vertrauens, dass die Behandlung sogenannter Dublin-Rückkehrer dort in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der EMRK steht, widerlegt ist. 55 In diesem Ergebnis sieht sich die Kammer zunächst dadurch bestätigt, dass der UNHCR in seinem jüngsten Bericht aus Mai 2016 schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von signifikanten Aspekten des ungarischen Rechts und dessen Praxis mit internationalem und europäischem Recht äußerte. 56 Vgl. UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, Obervations on restrictive legal measures and subsequent practice implemented between July 2015 and March 2016, Stand Mai 2016, abrufbar unter http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1463053665_57319d514.pdf, S. 27, Rn. 79. 57 Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn ergeben sich aus den zum 1. August 2015 wirksam gewordenen Änderungen des ungarischen Asylrechts (a.), der Aufnahme- und Inhaftierungssituation von Schutzsuchenden (b.) sowie der Verweigerung der ungarischen staatlichen Stellen, diese Zustände zu verbessern (c.). 58 a. Aufgrund der Änderung des ungarischen Asylrechts durch das Grenzzaun- und Asyländerungsgesetz vom 13. Juli 2015, ergänzt durch Regierungsverordnungen, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine inhaltliche Prüfung von Asylbegehren nicht gewährleistet ist, weil Ungarn die Republik Serbien als sicheren Drittstaat erklärt hat. 59 Einem Asylantragsteller droht durch die Wiedereinführung des Konzeptes sicherer Drittstaaten in Ungarn die ernsthafte Möglichkeit, ohne Zugang zu einem Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes, in dem seine Fluchtgründe inhaltlich geprüft werden, in ein Drittland abgeschoben zu werden, in dem nicht sicher ist, dass dort sein Antrag inhaltlich geprüft wird. 60 Ein Mitgliedstaat – vorliegend Ungarn – ist nicht bereits deswegen aus unionsrechtlichen Gründen an der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat gehindert, weil er zuvor gegenüber dem um Wiederaufnahme ersuchenden Mitgliedstaat – Deutschland – seine Zuständigkeit erklärt hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein Mitgliedstaat das Recht, eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen, nämlich auch dann ausüben, nachdem er im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens anerkannt hat, dass er nach der Dublin III-Verordnung für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der von einer Person gestellt wurde, die diesen Mitgliedstaat verließ, bevor über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entschieden worden war. 61 Vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 – C-695/15.PPU –, juris, Leitsatz 1. 62 § 93 Abs. 2 des ungarischen Asylgesetzes in der Fassung vom 9. Juli 2015 ermächtigt die Regierung, sichere Drittländer zu benennen. 63 Vgl. Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht von Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, erstellt aufgrund des Beweisbeschlusses des VG Düsseldorf vom 10. September 2015 – 22 K 3263/15.A –, S. 4, 9, abrufbar bei Asylfact. 64 § 2 der ungarischen Regierungsverordnung 191/2015. (VII.21) Korm., in Kraft getreten am 22. Juli 2015, bestimmt Mitgliedskandidatenstaaten der Europäischen Union zu sicheren Drittländern nach § 2 lit. i) des ungarischen Asylgesetzes, mithin Serbien als EU-Beitrittskandidaten. 65 So schon das VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2015 – 22 K 5240/15.A –, juris, Rn. 45; Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, a.a.O., S. 4, 6; vgl. ferner Hungarian Helsinki Committee (HHC), Information Note vom 7. August 2015: Building a legal fence – Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, abrufbar unter http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-HU-asylum-law-amendment-2015-August-info-note.pdf; European Council on Refugees and Exiles (ecre) in Zusammenarbeit mit Asylum Information Database (aida): Crossing Boundaries, The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, Stand 1. Oktober 2015, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/resources/crossing_boundaries_october_2015.pdf; Information im englischsprachigen Internetangebot der ungarischen Regierung, abrufbar unter http://www.kormany.hu/en/news/government-has-identified-list-of-safe-countries; ecre, Country Report Hungary, 4th update, Stand 1. November 2015, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv__0.pdf, S. 44. 66 Die Einreise aus einem Land, das in § 2 der eingangs genannten ungarischen Regierungsverordnung als sicherer Drittstaat eingeordnet wird, begründet nach dem ungarischen Asylgesetz in seiner derzeit gültigen Fassung eine gesetzliche Vermutung, dass der Schutzsuchende dort bereits hätte Asyl beantragen und Schutz erhalten können. Diese gesetzliche Vermutung kann der Schutzsuchende widerlegen, indem er nachweist, dass in seinem konkreten Fall der Drittstaat nicht sicher war, weil er dort keinen dem ungarischen Asyl adäquaten Schutz hat erhalten können. Gelingt dem Schutzsuchenden dieser Nachweis nicht, so ist das Schutzgesuch gemäß § 51 des ungarischen Asylgesetzes in einem beschleunigten Verfahren als unzulässig abzuweisen. 67 Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2015 – 22 K 5240/15.A –, juris, Rn. 53; Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, a.a.O., S. 11. 68 Ob die behördliche und gerichtliche Praxis diese gesetzliche Vermutung auch auf Flüchtlinge (im Rechtssinne) anwendet, ist nicht abschließend geklärt. Jedenfalls gilt sie für „geschützte Personen“. 69 Vgl. Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, a.a.O., S. 11. 70 Als unmittelbare Auswirkung dieser Regelung droht dem Schutzsuchenden die Abschiebung in ein Land – vorliegend Serbien –, in dem die inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe nicht gewährleistet ist, mithin ein Verstoß gegen den in Art. 33 Abs. 1 der GFK völkerrechtlich verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot). Art. 33 Nr. 1 GFK enthält das Verbot, einen Flüchtling i.S. des Art. 1 der Konvention auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Im Kontext des Zurückweisungsverbots des Art. 33 GFK umfasst der Flüchtlingsbegriff nicht nur diejenigen, die bereits als Flüchtling anerkannt worden sind, sondern auch diejenigen, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling erfüllen. 71 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 10. März 2016– 5 K 1049/15.A –, juris, Rn. 44 ff.; Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak vom 22. September 2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 114 und Fn. 48. 72 Europarechtlich stützt sich das gemeinsame Asylsystem zur Vermeidung einer Verletzung der in der GRCh gewährleisteten Rechte auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der GFK und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. 73 Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011– C-411/10 et al. –, juris, Rn. 75, und vom 5. September 2012 – C-71/11 et al. –, juris, Rn. 47. 74 Dementsprechend verpflichtet Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) die Mitgliedstaaten, den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu achten. In Übereinstimmung hiermit sieht das in Art. 39 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) niedergelegte europäische Konzept der sicheren Drittstaaten vor, dass ein Drittstaat nur dann als „sicherer Drittstaat" betrachtet werden kann, wenn dieser die GFK und die EMRK nicht nur ratifiziert hat, sondern ihre Bestimmungen auch einhält. 75 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011– C-411/10 et al.–, juris, Rn. 102; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2015– 22 K 5240/15.A –, juris, Rn. 60. 76 Zur Überzeugung der Kammer genügt Serbien nicht diesen Anforderungen an einen sicheren Drittstaat. 77 Im Ergebnis ebenso VG Aachen, Urteil vom 10. März 2016 – 5 K 1049/15.A –, juris, Rn. 59 ff.; VG Köln, Urteil vom 8. September 2015 – 18 K 4368/15.A –, juris, Rn. 80 ff. 78 Der UNHCR empfahl bereits im Jahr 2012, Serbien nicht als sicheren Drittstaat einzustufen, 79 vgl. UNHCR, Serbia as a country of asylum, Observations on the situation of asylum-seekers and beneficiaries of international protection in Serbia, Stand August 2012, S. 3, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/50471f7e2.html; UNHCR, Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia, Stand Oktober 2012, S. 3, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/507298a22.html, abgerufen am 10. Mai 2016, 80 und hält auch aktuell in seinem Länderbericht aus Mai 2016 an dieser von anderen Institutionen geteilten Einschätzung fest. 81 Vgl. UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, Stand Mai 2016, a.a.O., S. 25, Rn. 71 und S. 26, Rn. 76; s. auch UNHCR, Bericht vom 17. September 2015, Kursänderung in Europa notwendig, S. 2, abrufbar unter http://www.unhcr.de/home/artikel/c15a8fbbe9fbfaebee7c1f0c55ff872c/kursaenderung-in-europa-notwendig-1.html, abgerufen am 9. Mai 2016; ecre in Zusammenarbeit mit aida, Crossing Boundaries, a.a.O., S. 18; ecre, Country Report Hungary, 4th update, Stand 1. November 2015, a.a.O., S. 44. 82 Nach der Beurteilung des ungarischen Helsinki Komitees, 83 HHC, Information Note vom 7. August 2015: Building a legal fence, a.a.O., S. 2, 84 erscheint es geradezu „absurd“, von einem Asylbewerber zu erwarten, er könne die im ungarischen Asylrecht begründete gesetzliche Vermutung der Sicherheit des Drittstaates Serbien durch den Nachweis widerlegen, dass er dort aus individuellen Gründen keinen dem ungarischen Asyl adäquaten Schutz habe erhalten können; in Serbien existiere nämlich kein funktionierendes Asylsystem. 85 Diese Bewertung wird bestätigt durch die Europäische Kommission, 86 Europäische Kommission, Serbia progress report, Oktober 2014, S. 52, abrufbar unter http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2014/20140108-serbia-progress-report_en.pdf, 87 die bereits im Jahre 2014 kritisierte, dass eine umfassende Reform des serbischen Asylsystems notwendig sei. 88 Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 4. März 2016– 23 K 26/16.A –, juris, Rn. 22. 89 Hinzu kommt, dass die serbische Regierung erklärt hat, nicht gewillt zu sein, Tausenden von Flüchtlingen, die nicht weiterkämen, wochen- oder monatelang Unterkunft zu gewähren, weil die Ressourcen des Landes dies nicht gestatten würden. Man werde auch keine Flüchtlingslager bauen. 90 Vgl. pesterllyod.net vom 21. August 2015, Flüchtlinge „entfernen“: Ohne Orban würde Ungarn überschwemmt, abrufbar unter http://pesterlloyd.net/html/1534grenzehubalkan.html. 91 Eine Rückabschiebung nach Serbien ist zur Überzeugung der Kammer nicht nur gesetzlich, sondern auch praktisch auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (ABl. L 334/2007, S. 46 f.– Rückführungsabkommen –) durchführbar und droht damit tatsächlich allen Dublin-Rückkehrern, die über Serbien nach Ungarn eingereist sind. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b) des Rückführungsabkommens übernimmt Serbien auf Ersuchen eines Mitgliedstaates alle Drittstaatsangehörigen, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Serbiens oder einer Durchreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates illegal und auf direktem Wege eingereist sind. Der Nachweis kann insbesondere mit den in Anhang 3 des Abkommens aufgeführten Beweismitteln geführt werden (Art. 9 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens). Beispielsweise genügen Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige Dokumente – etwa Hotelrechnungen oder Kreditkartenbelege, Tickets oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen -, aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im serbischen Hoheitsgebiet aufgehalten hat. Weitere Untersuchungen sind dann nicht erforderlich. Demgegenüber ist die Glaubhaftmachung mit den in seinem Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln möglich (Art. 9 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens). Danach kommen vor allem förmliche Erklärungen der Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren sowie (sonstige, nichtförmliche) Erklärungen in Betracht; diese Beweismittel begründen nach Satz 2 dieser Regelung einen Anscheinsbeweis dafür, dass die Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen erfüllt sind, sofern die Mitgliedstaaten und Serbien nichts anderes nachweisen können. 92 Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 4. März 2016– 23 K 26/16.A –, juris, Rn. 24 ff. m.w.N. 93 Ungarn versucht weiterhin, Asylantragsteller nach Serbien zurück zu überstellen. 94 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Regensburg vom 27. Januar 2016 – RO 4 K 15.50580 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 4. März 2016 – 23 K 26.16.A –, juris, Rn. 25. 95 Soweit das Auswärtige Amt jedoch davon ausgeht, dass mit einer Rücknahme von Schutzsuchenden durch Serbien seit dem 15. September 2015 nicht mehr zu rechnen sei, da Serbien gültige Reise- oder Ausweispapiere oder die vorherige Registrierung dieser Personen in Serbien verlange, 96 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Regensburg vom 27. Januar 2016, juris, zu Frage 3; vgl. zur Praxis serbischer Behörden auch UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, Stand Mai 2016, a.a.O., S. 17, Rn. 42, 97 teilt die Kammer diese Erwartung nicht. Der UNHCR schilderte jüngst in seinem Bericht aus Mai 2016 unter Berufung auf Angaben der ungarischen Polizei, dass Ungarn im Zeitraum vom 15. September 2015 bis 31. März 2016 insgesamt 298 Abschiebungen nach Serbien durchgeführt hat und auch aktuell im Schnitt zwei Personen pro Tag abschiebt. 98 Vgl. UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, Stand Mai 2016, a.a.O., S. 25, Rn. 67 f. 99 Darüber hinaus stellt die Übernahmeverpflichtung durch das zwischen der Europäischen Union und Serbien bestehende Rückführungsabkommen geltendes internationales Recht dar. Die in der Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht erkennbar berücksichtigten Regelungen über die Glaubhaftmachung und den Anscheinsbeweis für die Durchquerung Serbiens des Art. 9 des Rückführungsabkommens begründen die ernsthafte Besorgnis, dass auch weiterhin tatsächlich Rückführungen nach Serbien durchgeführt werden. 100 Die Abschiebung von Dublin-Rückkehrern nach Serbien ist darüber hinaus nicht ausgeschlossen, „wenn zwischen dem Grenzübertritt zwischen Serbien und Ungarn und dem Antrag auf Rückübernahme mehr als ein Jahr verstrichen ist“ (so wörtlich Auskunft des Auswärtigen Amtes, S. 4). Denn maßgeblich ist insoweit Art. 10 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens, der eine Jahresfrist für die Übermittlung eines Rückübernahmeersuchens an die serbischen Behörden regelt und für den Fristbeginn (allein) auf die Kenntnis der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates davon abstellt, dass der Drittstaatsangehörige die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Die Frist beginnt daher nicht schon mit der unerlaubten Einreise des Betroffenen von Serbien nach Ungarn, sondern frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die ungarischen Behörden Kenntnis davon erlangt haben, dass der Betroffene über einen sicheren Drittstaat eingereist ist; dies dürfte in der Regel erst im Rahmen der Anhörung des Betroffenen geschehen. Im Übrigen kann die Frist gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Rückübernahmeabkommens verlängert werden. 101 So das VG Berlin, Urteil vom vom 4. März 2016– 23 K 26/16.A –, juris, Rn. 31. 102 b. Auch im Hinblick auf die Unterbringungsbedingungen von Asylbewerbern leidet das Asylsystem in Ungarn zur Überzeugung der Kammer an systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO. 103 Aus den öffentlich verfügbaren Zahlen ergibt sich, dass das ungarische Asylsystem an erheblichen Kapazitätsproblemen leidet. Diese Kapazitätsprobleme zeigen in jüngerer Zeit eine Zuspitzung auf. Während in Ungarn im Jahr 2012 lediglich 2.157 Asylanträge gestellt wurden, stieg die Anzahl der Asylbewerber im Jahre 2013 auf 18.900 an und verdoppelte sich im Jahre 2014 auf 42.777. Vom 1. Januar 2015 bis zum 1. März 2015 registrierten die ungarischen Behörden bereits eine Anzahl von 28.535 Personen. 2015 sind in der ersten Jahreshälfte knapp 67.000 Asylanträge in Ungarn gestellt worden. Bis Juli 2015 sind etwa 72.000 Flüchtlinge nach Ungarn gekommen. 104 Vgl. die Zahlen vom HHC, Bericht vom 4. März 2015, abrufbar unter http://helsinki.hu/wp-content/uploads/Asylum-2015-Hungary-press-info-4March2015.pdf; SPIEGEL ONLINE vom 6. Juli 2015, Überlastetes Asylsystem: Ungarn verschärft Gesetz zur Aufnahme von Flüchtlingen, abrufbar unter http://www.spiegel.de/politik/ausland/ungarn-verschaerft-gesetz-zur-aufnahme-von-fluechtlingen-a-1042314.html. 105 Die ungarische Regierung beziffert die Zahl der von Januar bis Juli 2015 eingereisten Flüchtlinge mit 78.000. 106 Vgl. Pressemitteilung des ungarischen Außenministers vom 14. Juli 2016, Steady migratory pressure necessitates border fence, abrufbar unter http://www.kormany.hu/en/ministry-of-foreign-affairs-and-trade/news/steady-migratory-pressure-necessitates-border-fence. 107 Bis zum November 2015 ist die Zahl der dort asylsuchenden Personen nach Informationen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung auf etwa 180.000 gestiegen. 108 Vgl. faz.net vom 11. November 2015, Lob aus Wien, Warnungen aus Budapest, abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/berliner-aeusserungen-zum-dublin-verfahren-lob-aus-wien-warnungen-aus-budapest-13907294.html. 109 Eurostat weist für die Jahre 2012 bis 2015 ähnliche Zahlen aus und beziffert die in Ungarn gestellten Asylanträge für das Jahr 2015 mit 177.135. 110 Vgl. Eurostat, Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data (rounded), Daten vom 27. April 2016, abrufbar unter http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&language=en&pcode=tps00191&plugin=1. 111 Für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. März 2016 zitiert der UNHCR Zahlen des ungarischen Office of Immigration and Nationality (OIN) und berichtet von 86.242 gestellten Asylanträgen. 112 Vgl. UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, Stand Mai 2016, a.a.O., S. 18, Rn. 45. 113 In Ungarn selbst gibt es aber derzeit weniger als 2.500 Aufnahmeplätze in staatlichen Unterbringungseinrichtungen. 114 Vgl. European Asylum Support Office (EASO), Bericht vom 18. Mai 2015, S. 7, abrufbar unter https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Description-of-the-Hungarian-asylum-system-18-May-final.pdf. 115 Auch wenn die als asylsuchend registrierten Personen weit überwiegend nicht in Ungarn verblieben sind, sondern das Land aus eigenem Entschluss verlassen haben, sind die Aufnahmekapazitäten ersichtlich nicht ausreichend. 116 Vgl. EASO, Bericht vom 18. Mai 2015, a.a.O., S. 10; VG Minden, Beschluss vom 2. Oktober 2015– 10 L 923/15.A –, juris, Rn. 64. 117 Der ungarische Innenminister, Sandor Pinter, erklärte im Jahr 2015, die ungarischen Flüchtlingsunterkünfte seien bereits zu 130 % belegt. 118 Vgl. beck-aktuell vom 7. Juli 2015, Ungarn verschärft Asylrecht, becklink 2000486. 119 Des Weiteren droht dem Kläger auch aufgrund einer die Grenzen des Unionsrechts überschreitenden praktischen Handhabung der Inhaftierungen in Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. 120 Das Unionsrecht gestattet in Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) zwar eine Inhaftierung von Asylbewerbern unter den dort genannten Voraussetzungen. Einer generellen Inhaftierung von Gruppen von Asylbewerbern steht aber Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 der Aufnahmerichtlinie sowie Art. 28 Dublin III-VO entgegen, da sie eine strikte Einzelfallprüfung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fordern. 121 Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2015– 3 K 2005/15.A –, juris, Rn. 40. 122 Auch Art. 3 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind. 123 Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, juris, Rn. 221 und vom 15. Juli 2002 – 47095/99 –, juris, Rn. 95. 124 Diese zwingenden rechtlichen Vorgaben werden jedoch nach gegenwärtiger Auskunftslage in der ungarischen Rechtspraxis nicht beachtet. Die derzeitige Praxis ungarischer Behörden zeugt von Willkür bei der Auswahl, welche Personen in Haft genommen werden. 125 Im Ergebnis ebenso VG Köln, Urteile vom 8. September 2015 – 18 K 4368/15.A –, juris, Rn. 29 ff. und vom 15. Juli 2015 – 3 K 2005/15.A –, juris, Rn. 40. 126 Grundsätzlich droht jedem Asylsuchenden, der nach Ungarn zurücküberstellt wird, inhaftiert zu werden, insbesondere, weil Ungarn bereits den illegalen Grenzübertritt kriminalisiert. 127 Vgl. ecre, Country Report Hungary, 4th update, Stand 1. November 2015, a.a.O., S. 61; UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, Stand Mai 2016, a.a.O., S. 19, Rn. 46. 128 Die Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern ist nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen sowie des Europäischen Kommissars für Menschenrechte, Nils Muiznieks, zu einer üblichen Maßnahme in Ungarn geworden. 129 Vgl. ecre, Country Report Hungary, 4th update, Stand 1. November 2015, a.a.O., S. 60; Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Nils Muiznieks, Bericht über den Besuch in Ungarn vom 1.-4. Juli 2014, S. 37, abrufbar unter https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1421659549_com-instranet.pdf. 130 Auch vulnerable Personen werden ohne Prüfung auf ihre besondere Schutzbedürftigkeit hin inhaftiert. 131 Vgl. ecre, Country Report Hungary, 4th update, Stand 1. November 2015, a.a.O., S. 67. 132 Ferner legen jüngere Berichte nahe, dass die Inhaftierung auch als Druckmittel benutzt werde, um eine schriftliche Rücknahme des Asylantrags zu erreichen. Eine solche Rücknahme hat allerdings nicht nur die Entlassung des Asylbewerbers aus der Haft zur Folge, sondern führt auch zur Beschränkung des Asylbewerbers auf künftige Folgeanträge. 133 Vgl. ecre, Country Report Hungary, 4th update, Stand 1. November 2015, a.a.O., S. 24, Buchst. c). 134 Dieses Vorgehen der ungarischen Behörden fällt umso stärker ins Gewicht, da effektiver Rechtsschutz gegen die Anordnung der Haft und insbesondere ein effektiver Zugang der Inhaftierten zu rechtlicher Beratung nicht hinreichend gewährleistet ist. 135 Vgl. ecre, Country Report Hungary, 4th update, Stand 1. November 2015, a.a.O., S. 67, 70; SPIEGEL ONLINE vom 3. Oktober 2015, Sonderjustiz: Ungarn urteilt Flüchtlinge im Schnellverfahren ab, abrufbar unter http://www.spiegel.de/politik/ausland/ungarn-urteilt-fluechtlinge-im-schnellverfahren-ab-a-1055892.html, und vom 28. Mai 2016, Sonderjustiz gegen Flüchtlinge – Ungarns gigantische Abschiebe-Show, abrufbar unter http://www.spiegel.de/politik/ausland/ungarn-sonderjustiz-gegen-fluechtlinge-a-1094549.html. 136 c. Die bezeichneten Mängel des ungarischen Asylsystems und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber sind insbesondere auch deshalb als systemische Mängel zu qualifizieren, da der ungarische Staat erklärtermaßen nicht willens ist, die Bedingungen für Flüchtlinge und insbesondere auch für Dublin-Rückkehrer den tatsächlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. 137 Der EGMR hat als Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme im europäischen Zielstaat der Überstellung jegliches Überstellen von Asylbewerbern dorthin verhindern, in seiner jüngeren Rechtsprechung ausdrücklich benannt, ob eine Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Staates vorliegt, 138 vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel ./. Swit-zerland – Nr. 29217/12 –, NVwZ 2015, 127 ff. = juris, Rn. 114 f., und Entscheidung vom 13. Januar 2015, A.M.E. ./. Netherlands – Nr. 51428/10 –, hudoc Rn. 34 u. 35, 139 wie sie der EGMR im Fall M.S.S. ./. Belgien und Griechenland von Seiten Griechenlands gegenüber der stetig steigenden Zahl von Schutzsuchenden angenommen hat. 140 Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. ./. Belgien und Griechenland – Nr. 30696/09 –, Rn. 253 ff., 263 = NVwZ 2011, 413 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2015, 77, 78 = juris, Rn. 34 (zu Bulgarien). 141 Der ungarische Staat ist nicht nur nicht in der Lage, sondern vor allem erklärtermaßen nicht willens, die Situation für Schutzsuchende, insbesondere auch von Dublin-Rückkehrern, zu verbessern und seinen europarechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. 142 Vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2015– 2 K 3464/15.A –, juris, Rn. 41; VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015 – 12 A 2572/15 –, juris, Rn. 26. 143 Die ungarische Regierung hat seit dem Spätsommer 2015 über einen längeren Zeitraum, der einer Einordnung als bloße Kampagne zur Erreichung kurzfristiger politischer Zwecke entgegensteht, nach allgemeinkundigen Medienberichten ihre Ablehnung gegenüber jedweder Form von Zuwanderung wie auch gegenüber dem Dublin-System an sich nachdrücklich und wiederholt deutlich gemacht. 144 Der ungarische Ministerpräsident, Viktor Orbán, erklärte gegenüber Organen der Europäischen Union, dass bestimmte Flüchtlingsgruppen kein Problem Ungarns darstellten und das Land von vornherein Flüchtlinge gewisser Herkunftsländer wegen deren nichtchristlicher Religionszugehörigkeit nicht aufzunehmen gewillt sei. 145 Vgl. tagesschau.de vom 4. September 2015, Zug stehtstill – Orbán als „Schande“ kritisiert, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/fluechtlinge-budapest-107.html; DIE WELT, Internetauftritt vom 3. September 2015, Ungarn voller Angst, Europäer voller Angst, abrufbar unter http://www.welt.de/politik/ausland/article146001688/Ungarn-voller-Angst-Europaeer-voller-Angst.html; ZEIT ONLINE vom 3. September 2015, Orbán nennt Flüchtlingskrise „ein deutsches Problem“, jeweils abgerufen am 9. Mai 2016. 146 Weiter führte er über Flüchtlinge aus: „Wir wollen diese Menschen nicht haben.“, 147 vgl. faz.net vom 15. Dezember 2015, Wir wollen diese Menschen nicht haben, abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/ungarn-und-fluechtlinge-wir-wollen-diese-menschen-nicht-haben-13966085.html, abgerufen am 9. Mai 2016, 148 und „Multikulturalismus bedeutet das Zusammenleben von Menschen mit verschiedenen kulturellen Wurzeln – z.B. dem Islam (...). Wir müssen alles versuchen, um Ungarn das zu ersparen.“ 149 Vgl. pesterlloyd.net vom 12. Juni 2015, Ungarns egoistischer Kampf gegen Flüchtlinge stürzt Balkan ins Chaos, abrufbar unter http://www.pesterlloyd.net/html/1524180perc24.html, abgerufen am 9. Mai 2016. 150 Die in das Land kommenden Antragsteller verglich Orbán mit Soldaten und bezeichnete sie als „Armee“. 151 Vgl. Handelsblatt, Internetauftritt vom 2. Oktober 2015, Orban sieht Ungarn von Armee bedroht, abrufbar unter http://www.handelsblatt.com/politik/international/fluechtlingskrise-orban-sieht-ungarn-von-armee-bedroht/12401932.html, abgerufen am 9. Mai 2016. 152 Die ungarische Regierung nennt das gesamte Dublin-Konzept einen Systemfehler. Sie machte mit einer Kampagne gegen Migranten und Asylsuchende unmissverständlich deutlich, dass man eine nennenswerte Zuwanderung von so bezeichneten Wirtschaftsflüchtlingen nicht wünsche und Ungarn keine multikulturelle Gesellschaft werden wolle. 153 Vgl. HHC, Bericht vom 4. März 2015, a.a.O.; DIE WELT, Internetauftritt vom 24. Juni 2015, Flüchtlingskrise: Warum Ungarn Angst vor zu vielen Asylbewerbern hat, abrufbar unter: http://www.welt.de/143027058; Pressemitteilung der ungarischen Regierung vom 11. November 2015, abrufbar unter http://www.kormany.hu/en/ministry-of-foreign-affairs-and-trade/news/dublin-system-is-dead-there-is-no-reason-why-rules-relating-to-repatriation-should-apply; SPIEGEL ONLINE vom 2. September 2015, Flüchtlinge in Ungarn: Helfen gegen den Hass, abrufbar unter http://www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-in-ungarn-helfen-gegen-den-hass-a-1050665.html, jeweils abgerufen am 9. Mai 2016. 154 d. Dieser rechtlichen Bewertung des Asylsystems in Ungarn stehen die Entscheidungen des EuGH, der im Jahr 2013 systemische Mängel in Ungarn verneinte, 155 vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris, 156 und des EGMR aus dem Jahr 2014, der keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung und einer Zurückweisung nach Serbien annahm, 157 vgl. EGMR, Entscheidung vom 3. Juli 2014– Nr. 71932/12 –, 158 nicht entgegen. Diesen Entscheidungen kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) keine wesentliche Aussagekraft mehr zukommen, da sich zwischenzeitlich sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch die Praxis der ungarischen Behörden erheblich verändert haben. 159 Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 10. März 2016– 5 K 1049/15 –, juris, Rn. 142. 160 e. Dem Kläger droht auch mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass er von den festgestellten systemischen Mängeln des ungarischen Asylsystems betroffen wird. Die Abschiebung nach Serbien droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Nach Berichten des ecre und aida sind bis September 2015 99 % der in Ungarn eingetroffenen Personen über diesen Staat eingereist. 161 Vgl. ecre in Zusammenarbeit mit aida, Crossing Boundaries, a.a.O., S. 9; ecre, Country Report Hungary, 4th update, Stand 1. November 2015, a.a.O., S. 45. 162 Zudem spricht gerade der Reiseweg des Klägers über Griechenland dafür, dass er auf dem Weg von dort nach Ungarn auch Serbien passiert hat. 163 Ebenso droht aus den oben genannten Erwägungen die Inhaftierung des Klägers. 164 2. Die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Ungarn ist jedoch für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig. 165 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.